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Befreiung Geschäftsführer einer GmbH von Beschränkungen des §§ 181 BGB – Registergericht

Eine Berliner GmbH wollte die Vertretungsregelung ihrer Geschäftsführer im Handelsregister exakt so eintragen lassen, wie sie es beantragt hatte – doch das Amtsgericht machte einen Strich durch die Rechnung. Der Fall landete vor dem Kammergericht, das der Gesellschaft eine Lektion in Sachen Registerrecht erteilte: Das Registergericht hat Ermessensspielräume bei der Eintragung, solange der Inhalt korrekt ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht hat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg verworfen.
  • Eine GmbH meldete ihre Ersteintragung ins Handelsregister an und definierte die Vertretungsbefugnisse ihrer Geschäftsführer.
  • Die Anmeldung erwähnte, dass Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, was bedeutet, dass sie Verträge mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen können.
  • Das Amtsgericht forderte eine explizite Anmeldung dieser Befreiung, obwohl dies laut Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich war.
  • Der Notar stellte klar, dass die Befreiung schon allgemein im Gesellschaftsvertrag enthalten ist.
  • Das Amtsgericht registrierte die Vertretungsregelungen, änderte aber die Vertretungsdetails ohne Berücksichtigung der Befreiung von § 181 BGB.
  • Der Notar beantragte eine Korrektur, argumentierend, dass die Befreiung Teil der allgemeinen Vertretungsregelung sein sollte.
  • Das Amtsgericht lehnte die Berichtigung ab, was zu einer Zwischenverfügung führte.
  • Die Entscheidung bedeutet, dass die klare Angabe von Vertretungsbefugnissen bei der Anmeldung wichtig ist, um spätere Korrekturen zu vermeiden.
  • Das Urteil zeigt die Wichtigkeit einer präzisen Eintragung der Gesellschaftsverträge und Vertretungsberechtigungen im Handelsregister.

Geschäftsführer einer GmbH: Rechtliche Grenzen und Befreiungen im Fokus

Die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer GmbH ist ein zentrales Element der Unternehmensführung und unterliegt bestimmten rechtlichen Regelungen. Insbesondere § 181 BGB sieht Schutzmechanismen vor, die verhindern sollen, dass Geschäftsführer in bestimmten Situationen Verträge mit sich selbst abschließen oder ihre Befugnisse überschreiten. Diese Beschränkungen können jedoch durch eine Befreiung im Gesellschaftsvertrag oder durch eine entsprechende Eintragung im Handelsregister umgangen werden. Die Frage nach der Befreiung des Geschäftsführers von diesen Regelungen ist besonders relevant für die Haftung und die Handlungsfähigkeit der GmbH. Im Folgenden wird ein konkreter Fall präsentiert und analysiert, der diese Thematik vertieft.

Der Fall vor Gericht


Handelsregistereintragung: GmbH scheitert mit Beschwerde gegen Vertretungsregelung

Ein Streit um die korrekte Eintragung der Vertretungsregelung einer neu gegründeten GmbH im Handelsregister beschäftigte kürzlich das Kammergericht Berlin. Die Gesellschaft hatte ihre Ersteintragung beim Amtsgericht Charlottenburg angemeldet, war jedoch mit der vorgenommenen Eintragung nicht einverstanden.

Diskrepanz zwischen Anmeldung und Eintragung

Befreiung von § 181 BGB bei GmbH
Die GmbH scheiterte mit ihrer Beschwerde gegen die abweichende Eintragung der Vertretungsregelung und der Befreiung von § 181 BGB im Handelsregister. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die GmbH meldete eine abstrakte Vertretungsregelung an, wonach bei mehreren Geschäftsführern die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder einen Geschäftsführer mit Prokuristen vertreten wird. Zudem sollten alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Für den einzigen bestellten Geschäftsführer wurde Einzelvertretungsbefugnis angemeldet.

Das Amtsgericht nahm die Eintragung vor, wich jedoch von der Anmeldung ab: Die Befreiung von § 181 BGB wurde nicht in der allgemeinen Vertretungsregelung (Spalte 4a), sondern als besondere Vertretungsbefugnis des konkreten Geschäftsführers (Spalte 4b) eingetragen.

Erfolgloser Korrekturversuch der Gesellschaft

Die GmbH beantragte daraufhin eine Korrektur, da die Befreiung von § 181 BGB laut Satzung allgemein für alle Geschäftsführer gelte und daher in Spalte 4a einzutragen sei. Das Amtsgericht lehnte eine Berichtigung ab und wies darauf hin, dass laut Satzung die Befreiung im Einzelfall entzogen werden könne.

Beschwerde als unzulässig verworfen

Gegen diesen als „Zwischenverfügung“ bezeichneten Hinweis legte die GmbH Beschwerde ein. Das Kammergericht verwarf diese jedoch als unzulässig. Es handele sich nicht um eine anfechtbare Zwischenverfügung, sondern lediglich um eine Mitteilung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts.

Kein Anspruch auf wortgetreue Eintragung

Das Gericht betonte, dass kein Anspruch auf eine wortgetreue Eintragung der Anmeldung bestehe. Vielmehr entscheide das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen über den genauen Eintragungswortlaut. Die vorgenommene Eintragung sei weder unklar noch nachteilig für die Gesellschaft, da die Befreiung von § 181 BGB auch in Spalte 4b verlautbart werde.

Keine Grundlage für Berichtigung

Das Kammergericht sah auch keine Grundlage für eine Berichtigung nach § 17 HRV, da kein Schreibversehen oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorliege. Das Amtsgericht habe die Eintragung bewusst so vorgenommen.

Dieser Fall verdeutlicht die Ermessensspielräume des Registergerichts bei der Formulierung von Eintragungen. Gesellschaften müssen akzeptieren, dass Abweichungen von der beantragten Formulierung möglich sind, solange der rechtliche Gehalt korrekt wiedergegeben wird.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht den Ermessensspielraum des Registergerichts bei der Formulierung von Handelsregistereintragungen. Gesellschaften haben keinen Anspruch auf wortgetreue Übernahme ihrer Anmeldung, solange der rechtliche Gehalt korrekt wiedergegeben wird. Abweichungen in der Eintragung sind zulässig, wenn sie weder unklar noch nachteilig für die Gesellschaft sind. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit für Unternehmen, flexibel mit registergerichtlichen Entscheidungen umzugehen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie vorhaben, als Geschäftsführer einer GmbH einzutreten oder schon in dieser Rolle tätig sind, ist das Urteil des KG Berlin von Bedeutung, weil es klärt, wie wichtig die korrekte Eintragung Ihrer Vertretungsbefugnisse im Handelsregister ist. Das Gericht hat betont, dass die Befreiung von den Beschränkungen nach § 181 BGB, also der Möglichkeit, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, deutlich vermerkt werden muss. Das Urteil verdeutlicht, dass die Regelungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag klar im Handelsregister reflektiert sein müssen. Weiterhin stellt es klar, dass eine sogenannte „Zwischenverfügung“, die nicht den formellen Anforderungen entspricht, nicht angefochten werden kann. Dieses Wissen hilft Ihnen, unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Eintragungen korrekt und im Einklang mit Ihrer Satzung erfolgen, damit Ihre Handlungsspielräume als Geschäftsführer klar und umfassend dokumentiert sind.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet die Befreiung von § 181 BGB für einen GmbH-Geschäftsführer?

Die Befreiung von § 181 BGB erweitert die Handlungsmöglichkeiten eines GmbH-Geschäftsführers erheblich. Sie hebt zwei wesentliche Beschränkungen auf:

Selbstkontrahierung

Ohne Befreiung darf ein Geschäftsführer keine Rechtsgeschäfte zwischen sich selbst und der GmbH abschließen. Mit der Befreiung können Sie als Geschäftsführer beispielsweise einen Mietvertrag zwischen Ihrer Privatperson und der GmbH unterzeichnen, ohne dass ein weiterer Vertreter der Gesellschaft hinzugezogen werden muss.

Mehrfachvertretung

Die Befreiung erlaubt es dem Geschäftsführer, die GmbH bei Rechtsgeschäften mit einer anderen Gesellschaft zu vertreten, bei der er ebenfalls Geschäftsführer ist. Wenn Sie also Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften sind, können Sie Verträge zwischen diesen Gesellschaften allein abschließen.

Die Befreiung von § 181 BGB erhöht die Flexibilität in der Geschäftsführung und kann Abläufe beschleunigen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten als Geschäftsführer mehrerer Tochtergesellschaften schnell auf Marktveränderungen reagieren – mit der Befreiung können Sie unmittelbar handeln, ohne auf die Zustimmung anderer Vertreter warten zu müssen.

Wichtig ist jedoch, dass die Befreiung klar dokumentiert und im Handelsregister eingetragen wird. Eine ungenaue Formulierung wie „Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB“ ist nicht ausreichend, da § 181 BGB zwei unterschiedliche Beschränkungen enthält. Die korrekte Formulierung lautet „Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“.

Beachten Sie, dass die Befreiung auch Risiken bergen kann. Sie als Geschäftsführer tragen eine erhöhte Verantwortung, Interessenkonflikte zu vermeiden und stets im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln. In bestimmten Situationen, etwa bei der Vergabe von Darlehen der GmbH an Sie selbst, können trotz Befreiung zusätzliche Genehmigungen der Gesellschafterversammlung erforderlich sein.

Die Befreiung von § 181 BGB gilt grundsätzlich nur für die Gesellschaft, für die sie erteilt wurde. Wenn Sie Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH in einer GmbH & Co. KG sind, erstreckt sich die Befreiung nicht automatisch auf Ihre Vertretungsmacht für die KG. Hierfür bedarf es einer gesonderten Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG.


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Wie wird die Befreiung von § 181 BGB im Handelsregister eingetragen?

Die Befreiung von § 181 BGB wird im Handelsregister in der Spalte „Vertretungsbefugnis“ eingetragen. Wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden sollen, müssen Sie folgende Schritte beachten:

Gesellschafterbeschluss und Anmeldung

Zunächst ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der die Befreiung von § 181 BGB ausdrücklich festlegt. Dieser Beschluss muss präzise formuliert sein und beide Verbote des § 181 BGB umfassen: das Verbot des Insichgeschäfts und das Verbot der Mehrfachvertretung. Die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister muss dann entsprechend formuliert werden, beispielsweise: „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Eintragung im Handelsregister

Das Registergericht prüft die Anmeldung und trägt bei korrekter Formulierung die Befreiung ein. Die Eintragung könnte wie folgt aussehen:

„Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Beachten Sie, dass das Registergericht einen gewissen Ermessensspielraum bei der genauen Formulierung hat. Es ist jedoch wichtig, dass aus der Eintragung klar hervorgeht, dass die Befreiung beide Verbote des § 181 BGB umfasst.

Varianten der Eintragung

Es sind auch spezifischere Varianten der Befreiung möglich. Wenn Sie beispielsweise nur von einem der beiden Verbote befreit werden sollen, könnte die Eintragung lauten:

„Der Geschäftsführer ist vom Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 BGB befreit.“

Stellen Sie sich vor, Sie möchten die Befreiung auf bestimmte Geschäfte beschränken. In diesem Fall könnte die Eintragung beispielsweise so aussehen:

„Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäfte mit der Muttergesellschaft befreit.“

Wichtige Hinweise

Die Befreiung von § 181 BGB ist eintragungspflichtig. Das bedeutet, sie wird erst mit der Eintragung im Handelsregister wirksam. Achten Sie daher darauf, dass die Anmeldung zeitnah nach dem Gesellschafterbeschluss erfolgt.

Bedenken Sie auch, dass eine einmal erteilte Befreiung nicht automatisch bestehen bleibt, wenn der Gesellschaftsvertrag geändert wird. Wird der Gesellschaftsvertrag neu gefasst, muss die Befreiung von § 181 BGB explizit wieder aufgenommen werden, sonst entfällt sie.


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Welche Rechte hat eine GmbH bei Unstimmigkeiten mit dem Registergericht?

Bei Unstimmigkeiten mit dem Registergericht stehen einer GmbH verschiedene Rechte und Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

Beschwerde gegen Entscheidungen des Registergerichts

Die GmbH kann gegen ablehnende Entscheidungen des Registergerichts Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Registergericht oder beim zuständigen Oberlandesgericht einzureichen. Wichtig ist, dass die Beschwerde von der GmbH selbst oder ihren vertretungsberechtigten Organen eingelegt werden muss.

Erinnerung gegen Zwischenverfügungen

Wenn das Registergericht eine Zwischenverfügung erlässt, in der es Mängel der Anmeldung rügt, können Sie als GmbH zunächst eine Erinnerung einlegen. Dies ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem Sie die Entscheidung des Registergerichts überprüfen lassen können. Stellen Sie sich vor, das Registergericht bemängelt die Formulierung eines Gesellschafterbeschlusses. In diesem Fall können Sie mit der Erinnerung Ihre Sichtweise darlegen und um erneute Prüfung bitten.

Antrag auf Berichtigung des Handelsregisters

Sollte eine Eintragung im Handelsregister fehlerhaft sein, haben Sie als GmbH das Recht, einen Antrag auf Berichtigung zu stellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Ihre Firma falsch geschrieben wurde oder wenn versehentlich falsche Informationen eingetragen wurden. Der Antrag ist formlos möglich und sollte eine genaue Begründung sowie Nachweise für die Richtigkeit der gewünschten Änderung enthalten.

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

In besonders schwerwiegenden Fällen, wenn die Beschwerde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde, besteht die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Option steht Ihnen jedoch nur offen, wenn das Oberlandesgericht sie in seiner Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird.

Grenzen der Rechte

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Rechte der GmbH gegenüber dem Registergericht begrenzt sind. Das Registergericht hat eine Prüfungspflicht und kann die Eintragung verweigern, wenn formelle oder materielle Mängel vorliegen. Wenn Sie als GmbH beispielsweise eine Geschäftsführerbestellung eintragen lassen möchten, die gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wird das Registergericht die Eintragung ablehnen. In solchen Fällen müssen Sie zunächst den Mangel beheben, bevor Sie weitere rechtliche Schritte einleiten.


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Wie kann eine GmbH die Befreiung von § 181 BGB für Geschäftsführer in der Satzung regeln?

Eine GmbH kann die Befreiung von § 181 BGB für ihre Geschäftsführer durch eine entsprechende Klausel in der Satzung regeln. Hierbei ist es wichtig, die Formulierung präzise und umfassend zu gestalten, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Formulierungsbeispiele für die Satzung

Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

„Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vornehmen.“

Wenn Sie eine flexiblere Lösung bevorzugen, können Sie auch eine Ermächtigung zur Befreiung in die Satzung aufnehmen:

„Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.“

Umfang und Grenzen der Befreiung

Sie können den Umfang der Befreiung in der Satzung auch einschränken oder an Bedingungen knüpfen. Beispielsweise könnten Sie festlegen, dass die Befreiung nur für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften gilt oder dass sie ab einem bestimmten Transaktionsvolumen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

Eine solche Einschränkung könnte wie folgt formuliert werden:

„Die Befreiung von § 181 BGB gilt nicht für Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro. Für solche Geschäfte ist die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.“

Widerrufsmöglichkeit

Wenn Sie sich die Möglichkeit offenhalten möchten, die Befreiung später zu widerrufen, sollten Sie dies ebenfalls in der Satzung verankern:

„Die Gesellschafterversammlung kann die Befreiung von § 181 BGB jederzeit durch Beschluss mit einfacher Mehrheit widerrufen.“

Auswirkungen auf zukünftige Geschäftsführer

Beachten Sie, dass eine in der Satzung verankerte Befreiung grundsätzlich für alle aktuellen und zukünftigen Geschäftsführer gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Wenn Sie die Befreiung auf bestimmte Personen beschränken möchten, müssen Sie dies explizit in der Satzung festhalten.

Eine entsprechende Klausel könnte lauten:

„Die Befreiung von § 181 BGB gilt nur für den derzeitigen Geschäftsführer [Name]. Für alle zukünftigen Geschäftsführer bedarf es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses zur Befreiung.“

Durch eine sorgfältige Gestaltung der Satzungsklausel zur Befreiung von § 181 BGB können Sie die Handlungsfähigkeit Ihrer Geschäftsführer erhöhen und gleichzeitig die Interessen der Gesellschaft schützen.


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Welche Folgen hat eine falsche oder unvollständige Eintragung der Befreiung von § 181 BGB?

Eine falsche oder unvollständige Eintragung der Befreiung von § 181 BGB im Handelsregister kann weitreichende rechtliche und praktische Konsequenzen für die Gesellschaft und den Geschäftsführer haben.

Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

Wenn die Befreiung nicht korrekt oder vollständig eingetragen ist, können Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt, unwirksam sein. Dies kann zu erheblichen Problemen führen, insbesondere wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise Verträge zwischen der GmbH und einer anderen Gesellschaft abschließen, an der Sie ebenfalls beteiligt sind.

Haftungsrisiken für den Geschäftsführer

Stellen Sie sich vor, Sie sind Geschäftsführer und schließen im Vertrauen auf eine vermeintliche Befreiung von § 181 BGB Verträge ab. Wenn sich später herausstellt, dass die Befreiung nicht wirksam war, können Sie persönlich für Schäden haften, die der Gesellschaft durch diese unwirksamen Rechtsgeschäfte entstanden sind. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen für Sie führen.

Schutz des Rechtsverkehrs

Für Dritte, die mit der Gesellschaft Geschäfte machen, gilt der Vertrauensschutz des § 15 HGB. Wenn im Handelsregister keine Befreiung von § 181 BGB eingetragen ist, können sie sich darauf verlassen, dass der Geschäftsführer nicht von den Beschränkungen befreit ist. Dies kann dazu führen, dass Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer trotz fehlender Eintragung der Befreiung vornimmt, gegenüber gutgläubigen Dritten wirksam sind, während sie im Innenverhältnis zur Gesellschaft unwirksam bleiben.

Probleme bei der Durchführung von Rechtsgeschäften

Eine unvollständige Eintragung kann zu praktischen Schwierigkeiten im Geschäftsalltag führen. Wenn Sie als Geschäftsführer beispielsweise nur von einem der beiden Verbotstatbestände des § 181 BGB befreit sind, aber die Eintragung dies nicht klar wiedergibt, können Vertragspartner zögern, Geschäfte mit Ihnen abzuschließen. Dies kann Verzögerungen und Unsicherheiten in Geschäftsprozessen verursachen.

Korrektur der Eintragung

Wird der Fehler in der Eintragung entdeckt, muss eine Korrektur beim Handelsregister beantragt werden. Dieser Prozess kann Zeit und Kosten verursachen. In der Zwischenzeit bleiben die rechtlichen Unsicherheiten bestehen, was die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft einschränken kann.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis bestimmt, wer berechtigt ist, im Namen einer Gesellschaft rechtlich bindende Entscheidungen zu treffen. In einer GmbH übernimmt diese Aufgabe meistens der Geschäftsführer. Die Vertretungsbefugnis wird im Handelsregister eingetragen, was Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.

Beispiel: Ein Geschäftsführer unterzeichnet einen Vertrag mit einem Lieferanten. Dank seiner Vertretungsbefugnis ist der Vertrag rechtsgültig.

Die Vertretungsbefugnis unterscheidet sich von der internen Geschäftsführungsbefugnis, die nur die internen Abläufe betrifft.


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Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, das wesentliche Informationen über Unternehmen, wie die Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern, festhält. Es wird von Amtsgerichten geführt und ist für die Rechtsklarheit und -sicherheit im Geschäftsverkehr unerlässlich.

Beispiel: Ein potenzieller Geschäftspartner prüft im Handelsregister die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers, bevor er einen Vertrag abschließt.

Im Kontext des vorliegenden Falls ist das Handelsregister wichtig, um die korrekte Eintragung von Befreiungen und Vertretungsregeln sicherzustellen.


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Befreiung von § 181 BGB

§ 181 BGB schränkt die Möglichkeit eines Vertreters ein, im eigenen Namen oder im Namen Dritter Geschäfte abzuschließen. Eine Befreiung hiervon erlaubt einem Geschäftsführer der GmbH, solche Geschäfte dennoch vorzunehmen. Diese Befreiung wird oft im Gesellschaftsvertrag oder im Handelsregister vermerkt.

Beispiel: Ein Geschäftsführer kauft im Namen der GmbH ein Grundstück, das ihm privat gehört, ohne die Gefahren eines Interessenkonflikts.

Diese Befreiung ist besonders im vorliegenden Fall zentral, weil sie die Flexibilität der Geschäftsführung erhöht, aber sorgfältig dokumentiert werden muss.


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Zwischenverfügung

Eine Zwischenverfügung ist eine Anordnung des Registergerichts, die zur Klärung oder Ergänzung eines Eintragungsantrags dient. Sie ist nicht endgültig und kann in der Regel nicht direkt angefochten werden.

Beispiel: Das Registergericht fordert die Klärung eines unklaren Antrags zur Handelsregistereintragung.

Im vorliegenden Fall ist die Zwischenverfügung relevant, da die Ablehnung der Beschwerde gegen diese Verfügung zeigt, dass sie keine endgültige Entscheidung darstellt.


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Ermessen des Registergerichts

Das Ermessen des Registergerichts bezieht sich auf den Spielraum, den das Gericht bei Entscheidungen über Eintragungen im Handelsregister hat. Das Gericht kann entscheiden, wie bestimmte Informationen eingetragen werden, solange der rechtliche Gehalt erhalten bleibt.

Beispiel: Ein Registergericht entscheidet, eine Befreiung von § 181 BGB in einer separaten Spalte des Handelsregisters einzutragen.

Im Kontext dieses Falls zeigt das Ermessen des Registergerichts die Flexibilität bei der Formulierung von Eintragungen und die Grenzen der Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft.


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Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag ist das grundlegende Regelwerk einer GmbH, das unter anderem den Geschäftsführern Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Befreiungen von § 181 BGB, zuteilt. Er muss die gesetzlichen Vorgaben beachten und wird oft im Handelsregister bekannt gemacht.

Beispiel: Eine GmbH formuliert in ihrem Gesellschaftsvertrag, dass zwei Geschäftsführer gemeinsam das Unternehmen nach außen vertreten.

Im vorliegenden Fall ist der Gesellschaftsvertrag wichtig, da er die Grundlage für die geltend gemachte Befreiung von § 181 BGB bildet, die richtig ins Handelsregister eingetragen werden muss.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 181 BGB: Dieser Paragraph regelt die Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern, insbesondere die Beschränkungen, die gegen eine Eigenvertretung von Geschäftsführern bei Rechtsgeschäften gelten. Hauptsächlich wird hier festgelegt, dass ein Geschäftsführer nicht ohne Zustimmung der Gesellschaftergesellschaft Verträge mit sich selbst abschließen darf. Im vorliegenden Fall spielt der § 181 BGB eine zentrale Rolle, da die Gesellschaftsregelung die Geschäftsführer von diesen Beschränkungen befreit, was eine klare Eintragung im Handelsregister erfordert.
  • § 26 GmbHG: Der Paragraph beschreibt die Vertretung der Gesellschaft durch die Geschäftsführer und legt fest, dass die GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird. Zudem klärt er die Frage, wie Geschäftsführer bestellt werden können und welche Befugnisse sie haben. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, weil er die dargestellten Regelungen zur Vertretungsmacht und die Bestellung von Herrn Janetzke als Geschäftsführer legitimiert.
  • § 9 HGB: Dies ist der Paragraph, der die Eintragung von kaufmännischen Gesellschaften in das Handelsregister regelt. Nach § 9 HGB wird eine Eintragung wirksam, sobald sie im Handelsregister vollzogen wurde. Im vorliegenden Fall wird die Bedeutung der Eintragung der GmbH als notwendig erachtet, um die rechtliche Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, besonders nachdem Unklarheiten bezüglich der Vertretungsbefugnis aufgetreten sind.
  • § 382 Abs. 4 FamFG: Dieser Paragraph regelt die Definition und die rechtlichen Konsequenzen von Zwischenverfügungen in Familiensachen, insbesondere darüber, wann eine Beschwerde statthaft ist. Im konkreten Fall wird die eingereichte Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unzulässig erklärt, da dieser nicht als Zwischenverfügung im Sinne des § 382 FamFG gewertet wird.
  • § 40 GmbHG: Dieser Paragraph beschäftigt sich mit den Eintragungen im Handelsregister und besagt, dass die Eintragung nach den Grundsätzen der Öffentlichkeit und Beweisfunktion erfolgt. Die Offenheit des Handelsregisters garantiert, dass Dritte sich über die rechtlichen Verhältnisse einer GmbH informieren können. Im vorliegenden Fall ist der § 40 GmbHG wichtig, da es um die ordnungsgemäße und rechtlich korrekte Eintragung der Gesellschaftsverhältnisse und der Vertretungsregeln geht, die für die Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr entscheidend sind.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 22 W 22/24 – Beschluss vom 03.06.2024


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