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Beendigung Testamentsvollstreckung –  Nachweis gegenüber Grundbuchamt

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 64/21 – Beschluss vom 07.09.2022

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Maulbronn – Grundbuchamt – vom 21. Januar 2021, Az. MAU057 GRG 1016/2020, aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Löschung des im Grundbuch von N. Blatt X und Blatt Y jeweils in der zweiten Abteilung lfd. Nr. 1 für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks nicht aus den in der aufgehobenen Zwischenverfügung angeführten Gründen zurückzuweisen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Wert von 4.000 Euro zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung und zwei Zurückweisungsbeschlüsse.

Am … Mai … verstarb der zuletzt in M. wohnhafte Herr Dr. K. (nach anderer – von diesem selbst verwendeten – Schreibweise: C.) H.. Das Amtsgericht M. erteilte am 5. Dezember 1985 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der seine Tochter R. B., geb. H., sowie seine Enkel, die Beteiligten zu 1 bis 4, als Erben auswies und den Zusatz enthielt, dass für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dem Erbschein lag ein handschriftliches Testament zugrunde. Am 20. März 2000 bestätigte das Amtsgericht M. – Nachlassgericht – dem Notar Dr. B. gegenüber, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 9. Mai 1995 beendet sei.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am … 2019 verstorbene, Frau R. B. sind im Grundbuch von N. Blatt X in Erbengemeinschaft auf Ableben von Dr. H. mit einem Erbanteil als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 31.2).

Im Grundbuch von N. Blatt Y sind die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28. Oktober 2019 verstorbene, Frau R. B. in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von 1/2 als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 2.2).

In beiden Grundbüchern ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 ein Testamentsvollstreckungsvermerk betreffend die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragen.

In der vorgelegten Urkunde UR T …/2020 vom 29. Juli 2020 heißt es im Abschnitt B. II. 3. unter der Überschrift „(Teilweise) Erbauseinandersetzung: Nachlass Dr. C. H.“ u. a.:

„3.1. In Auseinandersetzung des Nachlasses nach Dr. C. H. übertragen Frau R. B. (vertreten wie vor), Frau G. B., Frau U. B. und Herr C. B. jeweils mit allen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen

3.1.1 den Anteil unbekannter Höhe an dem Grundstück Flst. F1 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer I.1.8 näher bezeichnet,

3.1.2 den Hälfteanteil an den Grundstücken Flste. F2 und F3 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer I.1.9 näher bezeichnet an Herrn W. B. zum Alleineigentum bzw. zur Alleinberechtigung.

3.2. Die Veräußerungen erfolgen zur Erbauseinandersetzung (Teilung des Nachlasses) und zwar insbesondere hinsichtlich der Veräußerung des Anteils unbekannter Höhe (vorstehende Ziffer 3.1.1) unabhängig davon, nach dem auch immer der Nachlass gehörende Erbteil schlussendlich besteht. Vgl. hierzu auch Abschnitt D.3.2.2.

3.3 Die Beteiligten stellen klar, dass weiteres Vermögen im Nachlass des Dr. C. H. nicht ausgeschlossen werden kann. Die heutige Auseinandersetzung soll klarstellend auf den vorstehend genannten Grundbesitz bzw. den bisher erbengemeinschaftlich gehaltenen Erb- bzw. Bruchteil daran beschränkt sein.“

Das in der vorbenannten Urkunde bezeichnete Grundstück Flurstück F1 der Gemarkung N. (Ziffer I.1.8 der Urkunde) ist im Grundbuch von N. auf Blatt X eingetragen, die Flurstücke F2 und F3 (Ziffer I.1.9 der Urkunde) sind im Grundbuch von N. auf Blatt Z eingetragen.

Abschnitt B. II. 7. der Urkunde enthält unter der Überschrift „Grundbucherklärungen“ folgenden Hinweis:

„7.3 Löschungszustimmung

Die Vertragsteile stimmen allen der Lastenfreistellung dienenen Erklärungen zu und beantragen den grundbuchamtlichen Vollzug.

Die Löschung des am Grundbesitz in N. (Ziffern I.1.8 und I.1.9) lastenden Testamentsvollstreckervermerks wird beantragt. Eine Bestätigung des Amtsgerichts M. – Nachlassgericht – vom 20.03.2000 über die Beendigung der Testamentsvollstreckung liegt bei Beurkundung vor und wird dieser Urkunde in Kopie beigefügt. Die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original wird beglaubigt.“

Am 30. September 2020 nahm der Notar unter Berufung auf § 44a BeurkG folgende „Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit“ vor, in dem er die Formulierung in Ziffer 3.1.1 wie folgt abänderte:

„[…] den ursprünglich Dr. C. H. zustehenden und im Grundbuch von N. (Gemeinde K.) in Abteilung I unter lfd. Nr. 31.2 gebuchten Erbteil (unbekannter Höhe) am Nachlass des Erblassers (vermutlich Elise H.), dessen Erbfolge im Grundbuch in Abteilung I lfd. Nrn. 31.1-31.07 enthalten ist und […]“

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 21. Januar 2021 zurückgewiesen. Hinsichtlich des im Grundbuch von N. Blatt X gebuchten Erbanteils sei keine Verfügung über ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil, sondern über Anteile an dem Anteil einer Erbengemeinschaft erfolgt. Da hier keine Eigentumsübertragung erfolgt sei, fehle es an einer Eigentumsübertragung im Sinne von § 873 BGB.

Mit derselben Verfügung wies das Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchberichtigung für das Grundbuch von N. Blatt Y auf Grund Erbteilsübertragung zurück. Über den dort aufgeführten Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft könnten die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben wegen der eingetragenen Testamentsvollstreckung nicht verfügen.

Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 hat das Amtsgericht die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks davon abhängig gemacht, dass ein Erbschein auf Ableben von Dr. C. H. vorgelegt wird, der keine Testamentsvollstreckung (mehr) ausweist. Die Befristung der Testamentsvollstreckung ergebe sich lediglich aus einem eröffneten privatschriftlichen Testament; dieses sei zum Nachweis der Erledigung der Testamentsvollstreckung nicht geeignet.

Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse und die Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Urkundsbeteiligten:

Zum Grundbuch Blatt X vertreten sie die Auffassung, dass nach Abschnitt B II Ziff. 3.3. der eingereichten Urkunde ausdrücklich der bisher erbengemeinschaftlich gehaltene Anteil angegeben sei. Hinsichtlich dieses Erbteils sei mit der richtig stellenden Urkunde vom 30. September 2020 die Grundbuchberichtigung aufgrund der Übertragung des Erbteils bewilligt und beantragt; es sei kein Vollzug einer Auflassung beantragt.

Zu der das Grundbuch Blatt Y betreffenden Auflassung vertreten sie die Auffassung, diese sei zu vollziehen, weil die Testamentsvollstreckung nicht mehr bestehe. Höchst vorsorglich werde beantragt, die Auflassung des Miteigentumsanteils unabhängig vom Vollzug der Grundbuchberichtigung in Blatt X Gemarkung N. zu vollziehen.

Die Zwischenverfügung sei unrichtig, weil die Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks durch die nachlassgerichtliche Bescheinigung nachgewiesen sei; dieser stehe dem von der Rechtsprechung als Nachweis zugelassenen Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk gleich.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die – nicht fristgebundene – Beschwerde gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts vom 21. Januar 2021 sind nach § 71 Absatz 1 GBO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG und §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere kann auch – trotz Fehlens einer abschließenden Regelung – eine Zwischenverfügung mit diesem Rechtsmittel angegriffen werden (vgl. etwa Kramer, in: BeckOK GBO, 46. Edition, 1.6.2022, GBO § 71 Rn. 112). Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Eintragung des Beteiligten zu 2 im Grundbuch Blatt X wendet (1.) und im Grundbuch Blatt Y (2.) wendet. Betreffend die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ist sie begründet (3.)

1. Der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes zum Grundbuch Blatt X ist zu Recht ergangen.

a) Durch die Beschwerdeschrift haben die Beteiligten klargestellt, dass in diesem Punkt – anders als vom Grundbuchamt angenommen – eine Grundbucheintragung aufgrund Auflassung nicht begehrt werde.

b) Es ist aber auch nicht in einer den Anforderungen des § 22 GBO genügenden Form nachgewiesen, dass lediglich noch der Beteiligte zu 2 Grundstückseigentümer ist.

aa) Soll der Anteil eines Miterben am Nachlass durch Erbanteilübertragung auf einen anderen Miterben übergehen, kann der für eine Berichtigung nach § 22 GBO erforderliche Nachweis durch die Vorlage einer formgerecht beurkundeten Erbteilsübertragung geführt werden (OLG Naumburg, NJOZ 2013, 812).

bb) Das ist hier nicht in tauglicher Form geschehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die „Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit“, die der Notar am 30. September 2020 vorgenommen hat, von der in § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG geregelten Befugnis – deren Grenzen sich an denjenigen des § 319 Abs. 1 ZPO orientieren (vgl. BeckOGK/Regler, 1.5.2022, BeurkG §44a Rn. 27) – noch gedeckt ist, was bereits zweifelhaft erscheint. Darauf dürfte es aber nicht entscheidend ankommen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, weil sonst am Verfahren nicht beteiligte Personen geschädigt werden könnten (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Januar 1984 – 15 W 3/84 -, BeckRS 1984, 31381345; Imre, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Auflage, 2019, § 22 GBO Rn. 22). Die Vorlage einer den genauen Erbteil, über den verfügt werden soll, bezeichnenden formgerecht beurkundeten Erbteilsübertragung haben die Beteiligten bislang indes nicht vorgenommen. Die „Richtigstellung“ seitens des Notars hat nicht dazu geführt, dass mit hinreichender Sicherheit erkennbar gewesen wäre, über welchen Erbanteil die Beteiligten zu 1 bis 4 verfügen wollten. Die Reihenfolge der Todesfälle konnte nach eigenem Vortrag der Beteiligten in der Beschwerdeschrift erst in der Folge ermittelt werden. Die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Ergänzung genügt aber nicht, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch die Erbteilsübertragung in einer § 29 GBO genügenden Form nachzuweisen. Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, erfordert klare und eindeutige Eintragungen; sie sind nur möglich, wenn bereits die Eintragungsgrundlagen eindeutig und zweifelsfrei sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 718 (719)). Daher ist der Zurückweisungsbeschluss betreffend Blatt X zu Recht ergangen.

2. Da Gegenstand einer Verfügung nach § 2033 Abs. 1 BGB nicht der Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen sein kann (Abs. 2), vorliegend infolge der Unbestimmtheit der Erbteilsübertragung betreffend Grundbuch Blatt X die von den Beteiligten gewollte (teilweise) Erbauseinandersetzung des Nachlasses Dr. H. sich aber tatsächlich auf das im Grundbuch Blatt Y verzeichnete Grundstück beschränken würde, ist der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes zum Grundbuch Blatt Y zu Recht ergangen.

Konnte eine Erbteilsübertragung zugunsten des Beteiligten zu 2 aus den vorgenannten Mängeln der Bewilligung hinsichtlich Grundbuch Blatt X nicht erfolgen, ist eine Erbteilsübertragung insgesamt nicht wirksam erfolgt. Mangels einer nicht in der Form des §29 GBO nachgewiesenen Unrichtigkeit des Grundbuchs war dasselbe nicht zu berichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO).

3. Zutreffend und von der Beschwerde nicht angegriffen geht das Grundbuchamt davon aus, dass die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks voraussetzen würde, dass das Ende der Testamentsvollstreckung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen oder offenkundig ist.

a) Dass das Nachlassgericht bisher den Erbschein, der die Testamentsvollstreckung ausweist, nicht eingezogen hat, steht der Annahme einer Unrichtigkeit der Grundbucheintragung nicht von vornherein entgegen (OLG München, Beschluss vom 8. September 2005 – 32 Wx 58/05). Zwar wäre die Einziehung des bisherigen und die Ausstellung eines neuen Erbscheins ohne den Testamentsvollstreckervermerk ein ohne weiteres geeigneter Weg, das Ende der Testamentsvollstreckung formgerecht nachzuweisen. Wollen die Beteiligten hierauf – etwa aus Kostengründen – aber nicht antragen, muss es ihnen weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dem Zweck der Erbscheinsbestimmungen verwehrt sein, das Ende der Testamentsvollstreckung auf andere Weise zu belegen.

b) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat es (FamRZ 1990, 669) für ausreichend erachtet, dass zum Nachweis des Endes der Testamentsvollstreckung ein mit einem Beendigungsvermerk versehenes Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt wird. Das hat es überzeugend damit begründet, dass wegen der Bedeutung für Rechtshandlungen in der Vergangenheit auch noch über eine beendete Testamentsvollstreckung ein Zeugnis – mit einem Vermerk über den Beendigungszeitpunkt – ausgestellt werden könne. Ein förmliches Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk haben die Beteiligten hier zwar nicht vorgelegt. Sie machen aber zu Recht geltend, dass die gesiegelte und von der Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung vom 20. März 2000, die sie vorgelegt haben, dem Beendigungsvermerk auf einem Testamentsvollstreckerzeugnis gleichsteht.

Zwar ist dem Grundbuchamt zuzugeben, dass die Erteilung entsprechender Bescheinigungen keinem gesetzlich geregelten Verfahren unterliegt. Dies trifft indes auch auf die (nachträgliche) Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit einem Beendigungsvermerk zu. Wie sich aus § 2368 Satz 2, 2. Halbs. BGB ergibt, wird das dem Testamentsvollstrecker erteilte Zeugnis – ohne dass es einer entsprechenden Entscheidung des Nachlassgerichts bedarf – mit Beendigung des Amtes kraftlos. Ausdrücklich vorgesehen ist für diesen Fall nur die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (§§ 2368 Satz 2, 2361 Satz 1 BGB), nicht aber die (bloße) Anbringung eines Beendigungsvermerks. Die Rechtsprechung hat richtigerweise gleichwohl für bestimmte Fälle die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit Beendigungsvermerk für zulässig erachtet (OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 387).

Entgegen der vom Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass das Gesetz weder ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Beendigungsvermerk noch eine hiervon losgelöste Bestätigung des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung ausdrücklich vorsieht, der Schluss gezogen werden, dass es sich um keine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung (§ 417 ZPO) und damit um keine zum Nachweis im Grundbuchverkehr taugliche öffentliche Urkunde (§ 29 GBO) handelt. Die formelle Beweiskraft im Sinne des § 417 ZPO kommt öffentlichen Urkunden zu, die von einer Behörde ausgestellt sind und eine Erklärung der Behörde enthalten. Die Aufzählung von Anordnung, Verfügung oder Entscheidung ist dabei untechnisch zu verstehen und erfasst jede auf Außenwirkung gerichtete (Willens-)Erklärung einer Behörde (vgl. Schreiber, in: MüKo ZPO, 6. Auflage, 2020, § 415 Rn. 5; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, 2022, § 417 Rn. 1). Das nachlassgerichtliche Schreiben lässt sich daher ohne weiteres als die Entscheidung im Sinne des § 417 ZPO verstehen, dass die Testamentsvollstreckung seit einem bestimmten Tag als beendet angesehen wird. Für die Annahme des Grundbuchamts, es habe lediglich eine Rechtsansicht kundgetan werden sollen, gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt. Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehört es, bei fehlender Ernennung durch den Erblasser (§ 2200 Abs. 1 BGB) einen Testamentsvollstrecker zu ernennen und dem vom Erblasser oder von ihm selbst ernannten Testamentsvollstrecker auf Antrag sein Amt zu bezeugen (§ 2368 Satz 1 BGB). Erklärt das Nachlassgericht daher, dass die Testamentsvollstreckung beendet sei, ist damit ohne weiteres die – zu seiner Kompetenz gehörende – Entscheidung verbunden, dass die Ernennung eines (neuen) Testamentsvollstreckers oder die Ausstellung eines Zeugnisses nicht mehr in Betracht kommt.

Äußerlich streitet für den Willen, eine Entscheidung zu treffen und nicht lediglich eine Rechtsansicht mitzuteilen, der Umstand, dass die Bestätigung von der zuständigen Nachlassrichterin eigenhändig unterschrieben ist – was bei formlosen Schreiben der Gerichte nicht zu erfolgen pflegt – und mit einem Dienstsiegel versehen ist.

Aus der funktionellen Zuständigkeitsverteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht folgt, dass Letzterem die vorrangige Kompetenz in der Beurteilung zukommt, ob eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und ob diese noch besteht (vgl. KG, FGPrax 2015, 104; OLG Düsseldorf, ZEV 2016, 164). Das muss nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht gelten, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht; das Grundbuchamt ist daher auch an die Entscheidung des Nachlassgerichts gebunden, eine vom Testamentsvollstreckerzeugnis losgelöste Bestätigung der Beendigung der Testamentsvollstreckung prozessual für zulässig zu erachten.

III.

Da die Zwischenverfügung nicht gerechtfertigt ist, wird sie aufgehoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 27 Nr. 1 GNotKG sowie Ziffer 14510 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GNotKG, wonach die Gebühren im Rechtsmittelverfahren anfallen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde.

Für einen Grundbuchberichtigungsantrag ist regelmäßig der nach § 46 Abs. 1 GNotKG maßgebliche Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen (vgl. Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Auflage, 2022, § 36 Rn. 59). Vorliegend bestimmt der Senat den Wert der dem Antrag zugrundeliegenden Grundstücke nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG anhand offenkundiger Tatsachen, namentlich den Bodenrichtwerten der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg. Ausgehend von einem Bodenrichtwert von je 1,70 Euro/qm Ackerland beträgt der Wert 6.106,40 Euro. Mit Blick auf die ebenfalls beantragte Löschung des Testamentsvollstreckervermerks, die in der Sache auf das gleiche Interesse, nämlich die Übertragung bzw. Übertragbarmachung dieser Werte abzielt, bewertet der Senat das Unterliegen der Beteiligten mit einem Wert von 4.000 Euro.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Absatz 2 Satz 1 GBO) liegen nicht vor.

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