Skip to content

Automatisierter Abruf aus dem Grundbuch: Warum das Privileg nur im Inland gilt

Ein Klick in Vaduz öffnet das gesamte deutsche Grundbuch. Ein Notar aus Liechtenstein verlangt für seine Kanzlei denselben uneingeschränkten Digitalzugriff, den hiesige Amtsträger für ihre tägliche Arbeit nutzen. Nun steht zur Debatte, ob die europäische Dienstleistungsfreiheit schwerer wiegt als das Fehlen einer staatlichen Dienstaufsicht jenseits der Grenze.
Notarbüro in Liechtenstein mit Alpensicht; Computerbildschirm zeigt gesperrten Zugang zum deutschen Grundbuchportal.
Das OLG Stuttgart bestätigte, dass ausländische Notare keinen uneingeschränkten Zugriff auf das automatisierte deutsche Grundbuchabrufverfahren erhalten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 VA 13/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 20.05.2022
  • Aktenzeichen: 8 VA 13/21
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Notarrecht
  • Streitwert: 5.000,00 €
  • Relevant für: Ausländische Notare, Grundbuchämter, Justizverwaltungen

Notare aus Liechtenstein dürfen das deutsche Grundbuch nicht uneingeschränkt und automatisiert online abrufen.
  • Nur inländische Notare üben in Deutschland ein staatlich gebundenes öffentliches Amt aus.
  • Das Gesetz privilegiert ausschließlich in Deutschland bestellte Notare bei der Grundbucheinsicht.
  • Die deutsche Justizverwaltung kann die rechtmäßige Nutzung im Ausland nicht wirksam kontrollieren.
  • Ausländische Notare können das Grundbuch nur bei nachgewiesenem Interesse eingeschränkt einsehen.
  • Diese Regelung verstößt nicht gegen das europäische Recht auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Kein uneingeschränkter Grundbuchabruf für ausländische Notare

Nach § 133 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren streng limitiert und bleibt inländischen Gerichten, Behörden, Notaren sowie dinglich Berechtigten vorbehalten. Dinglich Berechtigte sind Personen, denen ein Recht direkt an einem Grundstück zusteht, wie beispielsweise Inhaber einer Grundschuld oder eines Wegerechts. Wer ohne eine Darlegung von einem berechtigten Interesse nach § 12 GBO Einsicht nehmen möchte, muss zwingend eine öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit wahrnehmen. Das berechtigte Interesse bedeutet hierbei, dass man einen sachlichen oder rechtlichen Grund für die Einsicht vorbringen kann, beispielsweise als Kaufinteressent oder Gläubiger. Notare üben ein solches öffentliches Amt aus, welches eine fest auf den Raum des jeweiligen Staates bezogene, institutionalisierte Aufgabe darstellt.

Ob diese strikte territoriale Bindung auch für grenzüberschreitende Sachverhalte gilt, musste das Oberlandesgericht Stuttgart klären, als ein im Fürstentum Liechtenstein bestellter Notar die Zulassung zum uneingeschränkten Abrufverfahren beantragte. Der Jurist scheiterte jedoch endgültig mit seinem Anliegen und muss die Verfahrenskosten tragen. Zunächst hatte eine Behörde der Landesjustizverwaltung seinen Antrag mit einem Bescheid vom 29. Juli 2021 unter dem Aktenzeichen 1512-D-5013 zurückgewiesen. Der betroffene Notar wollte dies nicht akzeptieren und forderte auf dem Rechtsweg die vollständige Öffnung des Zugangs. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem Beschluss vom 20. Mai 2022 (Az. 8 VA 13/21) jedoch vollumfänglich zurück. Die Richter stellten fest, dass die gesetzliche Privilegierung für die Einsicht in das maschinelle Grundbuch ausschließlich für im Inland bestellte Notare gilt. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das bedeutet konkret: Dieser Betrag dient lediglich als Rechengröße für die Gerichts- und Anwaltskosten und ist keine zu zahlende Strafe.

Verzichten Sie auf gerichtliche Schritte, um als EWR-Notar einen uneingeschränkten Grundbuchzugang zu erzwingen. Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben den EU-Ländern auch Island, Liechtenstein und Norwegen, für die weitgehend dieselben Marktregeln wie in der EU gelten. Da die Rechtslage durch das OLG Stuttgart sowie höchstrichterliche Instanzen geklärt ist, führen solche Klagen lediglich zu hohen Verfahrenskosten ohne Aussicht auf Erfolg.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die gesetzliche Privilegierung zur uneingeschränkten Einsicht in das maschinelle Grundbuch steht ausschließlich im Inland bestellten Notaren zu, da nur sie auf dem nationalen Staatsgebiet ein öffentliches Amt ausüben.
  2. Der Ausschluss ausländischer Notare vom uneingeschränkten Grundbuchabruf verstößt nicht gegen die europäische Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, da die Ausgestaltung des Notariats als staatlich gebundener Beruf dem nationalen Gesetzgeber obliegt.
  3. Eine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren scheidet aus, wenn Amtsträger keiner inländischen Dienstaufsicht unterliegen, da eine wirksame behördliche Kontrolle der Abrufe im Ausland nicht gewährleistet ist.
Infografik: Gegenüberstellung der Rechte beim Grundbuchabruf zwischen inländischen Notaren mit uneingeschränktem Zugang aufgrund hoheitlicher Aufsicht und ausländischen EWR-Notaren mit nur eingeschränktem Zugang.
Das OLG Stuttgart bestätigt die territoriale Bindung des uneingeschränkten Grundbuchzugangs: Ausländische Notare bleiben aufgrund fehlender inländischer Dienstaufsicht ausgeschlossen

Keine Dienstleistungsfreiheit bei hoheitlichen Grundbuchaufgaben

Die Ausgestaltung des Notariats als staatlich gebundener Beruf steht im Einklang mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Nach § 11a Satz 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) dürfen ausländische Notare im Geltungsbereich des Gesetzes nur auf ein Ersuchen und zur reinen Unterstützung inländischer Kollegen tätig werden. Eine eigenständige Ausübung hoheitlicher Funktionen durch ausländische Amtsträger sieht die deutsche Rechtsordnung nicht vor. Hoheitliche Funktionen sind Aufgaben, bei denen der Staat besondere Befugnisse an Amtsträger überträgt, um gegenüber Bürgern verbindlich zu handeln.

Den europäischen Rahmen sah der liechtensteinische Notar in seinem Verfahren jedoch verletzt, da er als deutscher Volljurist eine unzulässige Benachteiligung rügte. Er argumentierte, dass die Privilegien aus der Grundbuchordnung zwingend auch für Notare aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten müssten. Das Gericht verwarf diese Auffassung unter deutlichem Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zur Statusorganisation des deutschen Notariats. Demnach greift die europäische Dienstleistungsfreiheit nicht in die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers ein, das Notariat als öffentliches Amt auszugestalten. Eine Gleichbehandlung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verlangt nicht, dass die Ausübung hoheitlicher Aufgaben über Ländergrenzen hinweg gewährt wird.

Eine die Niederlassungsfreiheit (Art. 31 bis 35 EWRAbk) bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 36 bis 38 EWRAbk) einschränkende Maßnahme liegt nicht vor, da die ihn insoweit einschränkenden Regelungen des deutschen Notargesetzes mit den genannten Grundfreiheiten des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar sind. – so das Oberlandesgericht Stuttgart

Warum fehlende Inlands-Dienstaufsicht den Abruf blockiert

Die Zulässigkeit der Datenabrufe muss durch eine inländische Dienstaufsicht gemäß § 92 BNotO fortlaufend kontrolliert werden können. Entsprechende stichprobenartige Kontrollen nach § 83 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchverfügung (GBV) dienen der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Grundbucheinsicht tatsächlich vorlagen. Die technische Protokollierungspflicht nach § 133a Abs. 3 GBO erfüllt hingegen einen völlig anderen Zweck: Sie dient primär der datenschutzrechtlichen Auskunft an die betroffenen Eigentümer und nicht der staatlichen Kontrolle der Notare.

Die fehlende Kontrollierbarkeit erwies sich in der juristischen Auseinandersetzung als ein zentraler Stolperstein für den liechtensteinischen Notar. Die zuständige Justizverwaltung argumentierte, dass eine verlässliche stichprobenartige Kontrolle im Ausland schlichtweg nicht durchführbar sei.

Keine ausreichende Dienstaufsicht im Ausland

Der betroffene Notar schlug als Lösung vor, die Kontrolle durch die liechtensteinische Notariatskammer sicherzustellen oder die Zulassung mit Nebenbestimmungen nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu verknüpfen. Das bedeutet konkret: Die Genehmigung wäre an zusätzliche Bedingungen oder Auflagen geknüpft worden, um die Einhaltung der Regeln abzusichern. Das Oberlandesgericht Stuttgart ließ dieses Argument nicht gelten und entschied, dass die liechtensteinische Kammer keine geeignete deutsche Aufsichtsbehörde darstelle. Sie könne die notwendige inländische Dienstaufsicht unter keinen Umständen ersetzen. Auch die vom Notar angebotene Einhaltung der datenschutzrechtlichen Protokollierungspflicht ändere nichts an dem Umstand, dass die Behörden eventuelle Verstöße im Ausland nicht adäquat überprüfen und ahnden können.

Der Antragsteller unterliegt als ein im Ausland bestellter Notar nicht der Dienstaufsicht nach § 92 BNotO, so dass auch auf Grundlage einer Protokollierung der Abrufe durch das Grundbuchamt keine Kontrolle möglich ist. – so das OLG Stuttgart

Praxis-Hinweis: Dienstaufsicht vor Ort ist entscheidend

Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der territorialen Begrenzung der staatlichen Kontrolle. Auch wenn Sie als qualifizierter Jurist im EWR-Ausland praktizieren, fehlt die direkte Zugriffsmöglichkeit der deutschen Justizverwaltung auf Ihre Kanzleiführung. Da eine Kontrolle durch ausländische Stellen nicht als gleichwertig anerkannt wird, bleibt der privilegierte Grundbuchabruf ausschließlich inländischen Amtsträgern vorbehalten.

Eingeschränktes Abrufverfahren als Alternative für EWR-Notare

Neben dem uneingeschränkten Zugang existiert das sogenannte eingeschränkte Abrufverfahren nach § 133 Abs. 4 GBO in Verbindung mit § 82 Abs. 2 GBV. Die Teilnahme an diesem Verfahren steht Nutzern offen, bei denen eine Vielzahl von Übermittlungen oder eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Im direkten Gegensatz zum Privileg der inländischen Notare muss bei diesem eingeschränkten Zugang die Zulässigkeit der Einsichtnahme in jedem Einzelfall kontrollierbar bleiben.

Mit Blick auf diese alternative Zugangsmöglichkeit betonte die Landesjustizverwaltung, dass ausländische Amtsträger allenfalls an diesem eingeschränkten Verfahren teilnehmen könnten. Der betroffene Jurist hielt dagegen und machte geltend, eine nur eingeschränkte Zulassung sei für ihn und seine Arbeit kaum zumutbar.

Keine unzulässige Benachteiligung erkennbar

Das Gericht sah in der bloßen Existenz des eingeschränkten Zugangs ein weiteres gewichtiges Argument zugunsten der deutschen Regelung. Dass dem Juristen zumindest dieser Zugang zum Grundbuch offenstehe, spreche zusätzlich gegen eine Benachteiligung wegen der ausländischen Bestellung. Auf das von der Justizverwaltung angeführte Erfordernis einer „Vielzahl von Abrufen“ komme es nach Auffassung der Richter im Fall von Notaren ohnehin nicht an, da die entsprechende gesetzliche Regelung nach § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO für Notare keine Anwendung finde.

Was EWR-Notare bei Grundbuchabrufen beachten müssen

Die Entscheidung des OLG Stuttgart hat grundsätzliche Bedeutung für alle im EWR-Ausland tätigen Notare. Da sich das Gericht auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH und EuGH stützt, ist eine Gleichstellung mit inländischen Notaren beim Grundbuchabruf dauerhaft ausgeschlossen. Für Ihre tägliche Arbeit bedeutet das: Beantragen Sie bei den Landesjustizverwaltungen konsequent nur das eingeschränkte Abrufverfahren nach § 133 Abs. 4 GBO, um langwierige Ablehnungsprozesse zu vermeiden.

Stellen Sie in Ihrer Kanzlei sicher, dass das berechtigte Interesse für jeden einzelnen Datenabruf lückenlos dokumentiert ist. Da die deutsche Justizverwaltung keine direkte Dienstaufsicht im Ausland ausüben kann, müssen Sie bei stichprobenartigen Kontrollen in der Lage sein, die Zulässigkeit jeder Einsichtnahme sofort nachzuweisen, um Ihren Zugang zum automatisierten Abrufverfahren nicht zu gefährden.

Praxis-Hürde: Zugang über das eingeschränkte Verfahren

Ausländische Notare sind nicht gänzlich vom automatisierten Abruf ausgeschlossen, sondern lediglich vom privilegierten, uneingeschränkten Verfahren. Sie können die Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren beantragen. Das Gericht hat hierbei klargestellt, dass für Notare die sonst übliche Hürde einer „Vielzahl von Abrufen“ nicht gilt. Dennoch müssen Sie in diesem Verfahren die Zulässigkeit der Einsichtnahme für die Behörden stichprobenartig überprüfbar halten.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Der eingeschränkte Abruf klingt in der Theorie nach einem praktikablen Kompromiss, entpuppt sich bei uns im Kanzleialltag jedoch als massiver Zeitfresser. Jedes Mal das berechtigte Interesse für einen deutschen Grundbuchauszug detailliert darlegen zu müssen, blockiert eilige grenzüberschreitende Immobilientransaktionen enorm. Oft vergehen wertvolle Tage, bis die Unterlagen für den Beurkundungstermin endlich vollständig vorliegen.

Daher sehe ich, dass viele grenznahe Kanzleien längst auf deutlich pragmatischere Wege ausweichen. Wer für seine Mandanten regelmäßig Einblick in deutsche Register benötigt, fährt am besten damit, ein enges Netzwerk zu inländischen Kollegen zu pflegen. Über eine kurze kollegiale Amtshilfe lassen sich solche Abrufe völlig rechtssicher und vor allem wesentlich schneller abwickeln.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich als deutscher Volljurist mit Kanzlei im EU-Ausland das Grundbuch uneingeschränkt abrufen?

NEIN. Der uneingeschränkte Abruf aus dem maschinellen Grundbuch ist zwingend an eine Bestellung als Notar im Inland geknüpft und steht deutschen Volljuristen mit einer Kanzlei im Ausland nicht zu. Die persönliche Qualifikation durch die juristischen Staatsexamina ersetzt nicht die notwendige Ausübung eines hoheitlichen Amtes auf dem deutschen Staatsgebiet.

Gemäß § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) genießen nur inländische Gerichte, Behörden und Notare das Privileg einer Einsichtnahme ohne den gesonderten Nachweis eines berechtigten Interesses. Der Grund hierfür liegt in der territorialen Gebundenheit des Notariats als öffentliches Amt, welches einer lückenlosen staatlichen Kontrolle durch die nationale Justizverwaltung unterliegen muss. Da eine wirksame Dienstaufsicht gemäß § 92 der Bundesnotarordnung (BNotO) am Kanzleisitz im Ausland nicht ausgeübt werden kann, entfällt die rechtliche Vertrauensgrundlage für diesen privilegierten Datenzugriff. Die Rechtsprechung wertet diesen Ausschluss nicht als Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit, da die Organisation des Notariats als Bestandteil der Hoheitsverwaltung in der Gestaltungshoheit des jeweiligen Mitgliedstaates verbleibt.

Obwohl der vollumfängliche Zugriff verwehrt bleibt, können im Ausland ansässige Notare die Zulassung zum eingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 4 GBO beantragen. In diesem speziellen Verfahren muss die Zulässigkeit der Einsichtnahme jedoch in jedem Einzelfall durch den Nutzer dokumentiert werden und für deutsche Behörden jederzeit stichprobenartig überprüfbar sein.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich als EWR-Notar eine Vielzahl von Abrufen nachweisen, um Zugang zum Grundbuch zu erhalten?

NEIN – Als EWR-Notar müssen Sie keine Vielzahl von Abrufen nachweisen, um Zugang zum eingeschränkten Grundbuchabrufverfahren zu erhalten. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat klargestellt, dass das Erfordernis einer hohen Fallzahl gemäß § 133 Abs. 4 GBO für Notare generell keine Anwendung findet.

Die rechtliche Begründung liegt in der besonderen Stellung des Notars, da die Privilegierung aus § 133 Abs. 2 Satz 4 GBO (Grundbuchordnung) bewirkt, dass die Hürde einer Mindestfallzahl entfällt. Zwar verlangt das Gesetz für gewöhnliche Nutzer im eingeschränkten Abrufverfahren eine Vielzahl von Übermittlungen, doch gilt diese bürokratische Anforderung für Notare aufgrund ihrer hoheitlichen Aufgabenstellung ausdrücklich nicht. Auch EWR-Notare mit nur gelegentlichen Deutschland-Bezügen können diesen Zugang nutzen, sofern sie ihr berechtigtes Interesse im Einzelfall nachvollziehbar dokumentieren. Die Zulassung hängt somit primär von der Kontrollierbarkeit der Einsichtnahme und nicht von einer statistischen Mindestmenge an jährlichen Abrufen ab.

Trotz dieser Erleichterung bleibt EWR-Notaren der uneingeschränkte Zugang verwehrt, da sie nicht der deutschen Dienstaufsicht gemäß § 92 BNotO (Bundesnotarordnung) unterliegen. Der Antrag sollte daher explizit auf das eingeschränkte Verfahren unter Hinweis auf die geltende Notar-Privilegierung bei der Fallzahl gerichtet werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie belege ich mein berechtigtes Interesse, wenn keine direkte deutsche Dienstaufsicht über mich besteht?

Sie belegen Ihr berechtigtes Interesse durch eine lückenlose interne Dokumentation jedes Einzelfalls, die Sie auf schriftliche Anforderung der deutschen Justizverwaltung jederzeit elektronisch oder postalisch vorlegen können. Da deutsche Behörden im Ausland keine Dienstaufsicht vor Ort ausüben, verschiebt sich die Nachweispflicht proaktiv in Ihre eigene Verantwortung als betroffener Amtsträger.

Da die deutsche Justizverwaltung keine direkte Dienstaufsicht im Ausland ausüben kann, greift für EWR-Notare die gesetzliche Privilegierung des uneingeschränkten Abrufs gemäß § 133 Abs. 2 GBO nicht. Statt einer behördlichen Vor-Ort-Prüfung verlangen die Registergerichte daher im Rahmen stichprobenartiger Kontrollen nach § 83 Abs. 1 Satz 3 GBV eine nachträgliche schriftliche Rechtfertigung für jede erfolgte Grundbucheinsicht. Sie sollten daher für jeden Abrufvorgang eine separate Akte führen, in welcher der konkrete sachliche Grund sowie der Mandatsbezug, beispielsweise durch einen Kaufvertragsentwurf, zweifelsfrei dokumentiert sind. Diese eigenständige Dokumentation dient als notwendiger Ersatz für die fehlende institutionelle Kontrolle und sichert Ihren dauerhaften Zugang zum automatisierten Abrufverfahren.

Beachten Sie unbedingt, dass die rein technische Protokollierungspflicht gemäß § 133a Abs. 3 GBO lediglich dem Datenschutz dient und den inhaltlichen Nachweis eines berechtigten Interesses gegenüber der Aufsichtsbehörde keinesfalls ersetzen kann.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf ein inländischer Kollege per Amtshilfe den Grundbuchabruf für meine ausländische Kanzlei übernehmen?

ES KOMMT DARAUF AN, ob der inländische Notar das Geschäft inhaltlich mitbearbeitet oder lediglich als reiner Dienstleister für den Datenabruf agiert. Eine Unterstützung ist nach § 11a BNotO zulässig, sofern der inländische Kollege die hoheitliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs übernimmt. Ein bloßes Outsourcing ohne inhaltliche Einbindung bleibt hingegen untersagt.

Gemäß § 11a Satz 3 der Bundesnotarordnung dürfen ausländische Notare im Inland nur auf Ersuchen und zur reinen Unterstützung eines inländischen Kollegen tätig werden. Diese Regelung setzt voraus, dass der inländische Notar das Verfahren rechtlich steuert und somit auch persönlich für die Einhaltung der strengen Einsichtsvoraussetzungen haftet. Die Dienstaufsicht gemäß § 92 BNotO kann die Rechtmäßigkeit der Datenabrufe nämlich nur dann effektiv kontrollieren, wenn der abrufende Amtsträger tatsächlich in den Sachverhalt involviert ist. Würde ein deutscher Notar lediglich als Abruf-Dienstleister für rein ausländische Geschäfte fungieren, entstünde ein unzulässiges Kontrolldefizit gegenüber der zuständigen Justizverwaltung. Eine solche Umgehung der territorialen Beschränkungen des Grundbuchabrufs durch eine rein technische Hilfestellung ist daher standesrechtlich nicht zulässig.

In komplexen Fällen empfiehlt sich daher eine echte Kooperation, bei der der deutsche Kollege die Grundbucheinsicht als integralen Bestandteil einer gemeinsamen Fallbearbeitung vornimmt. Nur durch diese inhaltliche Beteiligung wird der Abruf zu einem eigenen Amtsgeschäft des inländischen Notars, das der regulären Dienstaufsicht unterliegt.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich deutsche Immobiliengeschäfte rechtssicher abwickeln, wenn mir der uneingeschränkte Grundbuchzugang fehlt?

JA. Die rechtssichere Abwicklung deutscher Immobiliengeschäfte ist durch den Zugriff auf das eingeschränkte Abrufverfahren gemäß § 133 Abs. 4 GBO uneingeschränkt gewährleistet. Obwohl ausländische Notare keinen privilegierten Zugang genießen, erhalten sie über diesen rechtlich vorgesehenen Weg inhaltlich identische Informationen aus dem maschinellen Grundbuch.

Der rechtliche Unterschied zwischen dem uneingeschränkten und dem eingeschränkten Verfahren liegt ausschließlich in der Art der behördlichen Kontrolle und nicht in der Qualität der Datenbestände. Während inländische Notare aufgrund ihrer direkten Dienstaufsicht nach § 92 BNotO privilegiert sind, müssen EWR-Notare für ihre Abrufe ein berechtigtes Interesse im Einzelfall darlegen. Dieser administrative Mehraufwand dient primär der Sicherstellung des Datenschutzes, da die deutsche Justizverwaltung im Ausland keine stichprobenartigen Kontrollen der Kanzleiführung durchführen kann. Für die materielle Wirksamkeit der beurkundeten Verträge oder die Sicherheit der Eigentumsübertragung ist die technische Form des Informationsabrufs hingegen völlig unerheblich.

EWR-Notare sollten jedoch geringfügig längere Vorlaufzeiten einplanen, da die Prüfung des berechtigten Interesses durch die Grundbuchämter im eingeschränkten Verfahren zusätzliche Zeit beanspruchen kann. Eine lückenlose und sorgfältige Dokumentation aller getätigten Abrufe ist zudem für die dauerhafte Aufrechterhaltung der Zulassung durch die Landesjustizverwaltung zwingend erforderlich.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 8 VA 13/21 – Beschluss vom 20.05.2022




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.