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Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts: Wann der Zugriff für Wohnraum zulässig ist

Die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts blockierte den privaten Verkauf eines Bauplatzes, auf dem die Gemeinde seit zwei Jahren eigene Wohnbauprojekte plant. Die Kläger werfen den Räten nun eine unzulässige Bevorratung von Flächen vor und zweifeln an der notwendigen Öffentlichkeit der Sitzung im Gemeinderat.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 ZB 24.440

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 19.01.2026
  • Aktenzeichen: 9 ZB 24.440
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Kommunalrecht
  • Relevant für: Gemeinden, Grundstückskäufer, Bauherren

Eine Gemeinde darf Grundstücke für neuen Wohnraum vorkaufen, wenn sie ein geplantes Baugebiet sichert.

  • Das Gericht erlaubt den Vorkauf, um künftige Wohnbauflächen langfristig zu sichern.
  • Die Gemeinde muss den Wunsch nach neuen Bauflächen in ihrer Regelung nachvollziehbar begründen.
  • Der Gemeinderat darf in nichtöffentlicher Sitzung über den Kauf des Grundstücks entscheiden.
  • Eine Fläche von 14 Hektar ist bei hohem Wohnraumbedarf rechtlich nicht zu groß.
  • Käufer müssen konkrete Fehler im ersten Urteil aufzeigen, um den Fall neu aufzurollen.

Wer darf ein Grundstück kaufen, wenn die Gemeinde Pläne hat?

Wenn ein privates Grundstück den Besitzer wechselt, ist dies normalerweise eine Angelegenheit zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Doch in bestimmten Fällen sitzt ein dritter Akteur unsichtbar mit am Verhandlungstisch: die Gemeinde. Um städtebauliche Ziele zu erreichen, können Kommunen ein Vorkaufsrecht ausüben. Genau dieser Zugriff auf fremdes Eigentum sorgt regelmäßig für erbitterten Streit vor den Verwaltungsgerichten. Ein aktueller Fall aus Bayern zeigt exemplarisch, wie tief der Graben zwischen privaten Interessen und gemeindlicher Planungshoheit sein kann.

Leuchtend pinke Vermessungspflöcke auf einem weitläufigen Ackerfeld vor einem angrenzenden Einfamilienhaus.
Zur Sicherung künftiger Baugebiete dürfen Gemeinden ihr Vorkaufsrecht auf freien Flächen zur Wohnraumschaffung rechtmäßig ausüben. Symbolfoto: KI

Im Zentrum des Konflikts steht ein Einfamilienhaus, das einem Ehepaar gehört, und ein direkt angrenzendes, unbebautes Ackergrundstück. Die Eigentümer des Hauses blickten auf die freie Fläche im Süden ihres Anwesens. Als der bisherige Besitzer dieses Ackers das Land am 19. Juli 2021 notariell verkaufte, schritt die Kommune ein. Sie übte ihr Vorkaufsrecht aus, um sich die Fläche selbst zu sichern. Das Ziel der Verwaltung: Die Schaffung von neuem Wohnraum.

Der Streit entzündete sich an der Frage, ob die Gemeinde hier rechtmäßig handelte oder ihre Machtbefugnisse überschritt. Die betroffenen Nachbarn sahen in dem Vorgehen eine unzulässige Bodenbevorratung und rügten zahlreiche Verfahrensfehler. Nachdem das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage der Grundstückseigentümer in erster Instanz abgewiesen hatte, versuchten diese, die Berufung zu erzwingen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München musste nun entscheiden, ob an der ersten Entscheidung ernstliche Zweifel bestanden. Mit seinem Beschluss vom 19.01.2026 (Az. 9 ZB 24.440) setzte das Gericht einen Schlussstrich unter den Fall.

Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe der Entscheidung, erklärt die juristischen Feinheiten des besonderen Vorkaufsrechts und analysiert, warum die Richter die Rechtmäßigkeit der Vorkaufssatzung bestätigten.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für das besondere Vorkaufsrecht?

Um zu verstehen, warum die Gemeinde in einen privaten Kaufvertrag eintreten durfte, muss man den rechtlichen Werkzeugkasten des Baugesetzbuchs (BauGB) betrachten. Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen Vorkaufsrechten. Während das allgemeine Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB) oft direkt kraft Gesetzes besteht, etwa bei Flächen für öffentliche Zwecke, musste die Kommune hier einen anderen Weg wählen.

Sie stützte sich auf ein besonderes Vorkaufsrecht nach dem BauGB (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Dieser Paragraf erlaubt es Gemeinden, durch eine Satzung Flächen zu bezeichnen, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht ziehen. Das Ziel ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Kommune agiert hier vorausschauend: Sie möchte verhindern, dass Tatsachen geschaffen werden, die ihre Planung behindern könnten.

Damit dieses Instrument greift, müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein:

Praxis-Hürde: Die „Schwebezeit“ beim Kauf

Die Unterschrift beim Notar macht Sie noch nicht zum Eigentümer. Der Kaufvertrag ist rechtlich so lange nicht vollständig abwickelbar, bis die Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet (sogenanntes Negativzeugnis). In der Praxis bedeutet dies für Käufer oft eine wochenlange Unsicherheit, in der Bankfinanzierungen zwar bereitstehen müssen, aber nicht ausgezahlt werden können.

  • Die Gemeinde muss eine Vorkaufssatzung erlassen und öffentlich bekannt machen.
  • Es muss ein städtebauliches Konzept oder zumindest ein Planungsziel erkennbar sein.
  • Die Ausübung des Rechts muss durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Im vorliegenden Fall hatte die Kommune am 7. Mai 2021 eine solche Satzung beschlossen und wenige Wochen später bekannt gemacht. Parallel dazu leitete sie die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) ein. Der Plan war, auf einem etwa 14 Hektar großen Areal – zu dem auch das strittige Grundstück gehörte – Wohnbauflächen zu schaffen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Verfahren war das Verwaltungsverfahrensrecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts geschieht durch einen Verwaltungsakt. Nach Art. 39 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) muss ein solcher Bescheid begründet werden. Die Behörde muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dies dient dazu, dass der Bürger nachvollziehen kann, warum die Behörde so entschieden hat und nicht anders.

Zudem spielt das Kommunalrecht eine Rolle. Entscheidungen des Gemeinderats – wie hier der Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts – müssen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung fallen. Art. 52 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) lässt Ausnahmen nur zu, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern. Genau dieser Punkt wurde im Verfahren heftig diskutiert.

Warum wehrten sich die Nachbarn gegen den Zugriff der Gemeinde?

Die Grundstückseigentümer wollten den Zugriff der Kommune nicht hinnehmen. Sie führten ins Feld, dass die Gemeinde das Instrument des Vorkaufsrechts missbrauche. Ihre Argumentation stützte sich auf mehrere Säulen, die typisch für solche bauplanungsrechtlichen Auseinandersetzungen sind.

Erstens warfen sie der Gemeinde vor, eine unzulässige Bevorratung von Flächen zu betreiben. Das Gebiet der Vorkaufssatzung sei mit 14 Hektar viel zu groß bemessen („überdimensioniert“). Nach Ansicht der Antragsteller würden diese Flächen nicht in absehbarer Zeit entwickelt werden können. Sie behaupteten, es fehle an einem konkreten Sicherungsbedürfnis. Die Gemeinde wolle sich lediglich Land „auf Vorrat“ sichern, ohne dass eine zeitnahe Umsetzung der Wohnbauziele realistisch sei.

Zweitens rügten die Eigentümer schwere Verfahrensfehler. Der Gemeinderat habe über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts in einer nichtöffentlichen Sitzung entschieden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung. Die Bürger hätten ein Recht darauf zu erfahren, wie ihre gewählten Vertreter entscheiden, solange keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

Drittens kritisierten sie die Begründung des Vorkaufsbescheids. Die Gemeinde habe ihre Ermessensentscheidung nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere seien die Interessen der privaten Käufer und der Nachbarn nicht genügend gewichtet worden. Die Antragsteller selbst hatten offenbar Interesse an der Fläche oder zumindest daran, wie diese genutzt wird. Sie argumentierten, dass ihr eigenes Bebauungsinteresse und eine informelle Bauvoranfrage ignoriert worden seien.

Zusammengefasst sahen die Nachbarn die Rechtmäßigkeit der Vorkaufssatzung und des darauf basierenden Bescheids als nicht gegeben an. Sie beantragten daher die Zulassung der Berufung, um das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zu kippen.

Wie prüfte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Vorkaufssatzung?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüfen, ob die Einwände der Grundstückseigentümer schwerwiegend genug waren, um den Prozess neu aufzurollen. Das Gesetz legt hierfür hohe Hürden an. Eine Berufung wird nur zugelassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils der Vorinstanz bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es reicht nicht aus, einfach anderer Meinung zu sein als das Gericht. Man muss konkret aufzeigen, wo die Vorinstanz rechtlich oder tatsächlich geirrt hat.

Hohe Hürden im Zulassungsverfahren

Der 9. Senat des VGH München machte kurzen Prozess mit der Argumentation der Antragsteller. Die Richter stellten fest, dass die Eigentümer weitgehend nur ihre erstinstanzlichen Argumente wiederholten, ohne sich detailliert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts Ansbach auseinanderzusetzen. Wer eine Berufung will, muss das Urteil der Vorinstanz „erschüttern“. Das Gericht fand jedoch, dass die Darlegungsgebot im Zulassungsverfahren nicht erfüllt war. Dennoch ging der Senat auf die inhaltlichen Punkte ein, um zu zeigen, dass auch in der Sache keine Erfolgsaussichten bestanden.

War der Bereich der Satzung zu groß gewählt?

Ein zentraler Punkt der Prüfung war die Frage der „Überdimensionierung“. Darf eine Gemeinde für 14 Hektar Land ein Vorkaufsrecht beschließen, wenn sie vielleicht aktuell nur einen Teil davon sofort braucht? Das Gericht stärkte hier die kommunale Planungshoheit.

Der Senat betonte, dass der räumliche Umgriff der Satzung sich logisch mit dem Bereich deckte, für den die Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde. Die Gemeinde hatte einen prognostizierten Bedarf an Wohnbauflächen von 10,5 bis 22 Hektar ermittelt. Angesichts dieser Zahlen sei ein Umgriff von 14 Hektar keineswegs unverhältnismäßig.

Interessant ist hierbei der zeithorizontale Aspekt. Die Eigentümer hatten argumentiert, die Flächen würden nicht binnen 10 Jahren entwickelt werden. Das Gericht stellte klar: Bei der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) darf die Gemeinde weiter in die Zukunft blicken. Ein Prognosezeitraum von 15 bis 20 Jahren ist zulässig. Das Sicherungsbedürfnis für die städtebauliche Entwicklung besteht also auch dann, wenn die Bagger nicht schon morgen anrollen. Der Vorwurf der reinen Vorratskaufs ohne Planungsabsicht lief damit ins Leere.

Experten-Tipp: Prozess-Strategie

Viele Klagen scheitern, weil Eigentümer versuchen, den städtebaulichen Sinn der Planung anzugreifen („Die Gemeinde braucht das Land gar nicht“). Wie dieses Urteil zeigt, haben Kommunen hierbei extrem weite Prognosespielräume („Planungshoheit“). Erfolgversprechender ist es erfahrungsgemäß, gezielt nach harten formalen Fehlern im Verfahren oder in der Bekanntmachung der Satzung zu suchen, da Gerichte diese Punkte oft strenger prüfen als die politische Motivlage.

Durfte der Gemeinderat hinter verschlossenen Türen tagen?

Die Rüge der mangelnden Öffentlichkeit der Sitzung im Gemeinderat wies der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zurück. Dies ist ein wichtiger Punkt für die kommunale Praxis.

Das Gericht verwies auf den Beurteilungsspielraum der Gemeinde. Bei Grundstücksgeschäften werden zwangsläufig sensible Daten berührt: Namen der Vertragsparteien, Kaufpreise, Zahlungsmodalitäten. Diese Informationen fallen unter den Schutz der Privatsphäre und oft auch des Steuergeheimnisses. Das bayerische Kommunalrecht erlaubt daher den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beratung, wenn berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

Die Richter in München stellten fest, dass die Behandlung von Vorkaufsrechten „typischerweise“ schutzwürdige Daten berührt. Ein genereller Zwang zur öffentlichen Debatte über private Grundstücksverkäufe besteht nicht. Da die Antragsteller nicht konkret darlegen konnten, warum gerade in diesem speziellen Fall eine öffentliche Diskussion zwingend notwendig und unschädlich gewesen wäre, blieb die Rüge erfolglos.

Wurden die Interessen der Eigentümer ausreichend abgewogen?

Schließlich prüfte das Gericht, ob die Begründung für den Erlass der Vorkaufssatzung und des Bescheids ausreichend war. Hatte die Gemeinde das „Für und Wider“ korrekt abgewogen?

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Sicht der Vorinstanz. Der Bescheid der Gemeinde enthielt alle wesentlichen Erwägungen. Die Verwaltung hatte nicht blind zugegriffen, sondern die Interessen der privaten Käufer explizit genannt. So wurde im Bescheid erwähnt, dass die Käufer sich bereits Bauplätze reserviert hatten und eine informelle Bauvoranfrage gestellt hatten.

Dass die Gemeinde am Ende dem öffentlichen Interesse (Schaffung von Wohnraum für die Allgemeinheit) den Vorzug gab, ist kein Fehler in der Abwägung, sondern das Ergebnis politischer Prioritätensetzung. Das Gericht betonte, dass das Eigentum der Gemeinde an der Fläche die Realisierung der geplanten Ausweisung von Wohnbauflächen am effektivsten sichere. Private Eigentümer könnten zwar auch bauen, aber die Gemeinde hat durch den Zwischenerwerb die volle Kontrolle über die Erschließung und die Vergabe der Grundstücke (z.B. nach sozialen Kriterien).

Auch der Einwand, die Gemeinde hätte Alternativen prüfen müssen (z.B. Innenentwicklung vor Außenentwicklung), verfing nicht. Die Satzungsbegründung zeigte, dass die Verwaltung solche Alternativen bedacht, aber verworfen hatte. Ein Fehler bei der Ermessensausübung war für das Gericht nicht erkennbar.

Was bedeutet die Ablehnung für Eigentümer und Gemeinden?

Mit dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Rechtsstreit endgültig entschieden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach rechtskräftig.

Für die beteiligten Parteien hat das konkrete Folgen:

  • Die Grundstückseigentümer und Antragsteller verlieren den Prozess endgültig.
  • Die Kläger müssen die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen.
  • Der Streitwert wurde auf 51.750,00 Euro festgesetzt, was die Basis für die Anwalts- und Gerichtskosten bildet.
  • Die Gemeinde kann das Grundstück behalten und ihre wohnungspolitischen Ziele weiterverfolgen.

Über den Einzelfall hinaus sendet der Beschluss ein klares Signal. Er stärkt die Position der Kommunen bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts. Solange eine Gemeinde ihren Wohnraumbedarf plausibel berechnet und die formalen Schritte (Satzung, Begründung) sauber einhält, haben private Eigentümer schlechte Karten, den Zugriff abzuwehren.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die strengen Anforderungen, die für Vorkaufsrechte im unbeplanten Außenbereich gelten, nicht eins zu eins auf das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB übertragen werden können. Hier hat die Gemeinde einen größeren Gestaltungsspielraum, um künftige Planungen zu sichern. Das Argument, ein Grundstück sei „am Markt nicht verfügbar“, sticht nicht, wenn die Gemeinde es gerade durch das Vorkaufsrecht verfügbar machen will.

Für intelligente Laien und Immobilienbesitzer bleibt die Erkenntnis: Wenn eine Gemeinde einen Bereich als „städtebauliches Maßnahmegebiet“ per Satzung definiert, ist dies ein sehr scharfes Schwert. Der private Grundstücksverkehr steht dort unter einem Genehmigungsvorbehalt, den die Kommune aktiv nutzen kann, um ihre eigene Planungshoheit durchzusetzen.

Warnung für Prozesswillige

Der Fall demonstriert auch das Risiko von Verwaltungsgerichtsverfahren. Die Hürde für die zweite Instanz (Berufung) ist extrem hoch. Wer vor dem Verwaltungsgericht verliert, bekommt keine automatische zweite Chance. Er muss im Zulassungsantrag präzise juristisch darlegen, warum das erste Urteil falsch ist. Wiederholungen der eigenen Sichtweise genügen nicht. Wer diesen Aufwand scheut oder juristisch nicht punktgenau argumentiert, bleibt – wie die Grundstückseigentümer in diesem Fall – auf erheblichen Kosten sitzen.

Achtung Falle: Kostenfalle Zulassungsantrag

Der Antrag auf Berufungszulassung ist keine „zweite Chance“ zum Nulltarif. Bereits für die anwaltliche Begründung dieses Antrags fallen volle Gebühren an – unabhängig vom Erfolg. Da die gesetzlichen Hürden für eine Zulassung extrem hoch sind, investieren Kläger hier oft viel Geld in einen Schriftsatz, der vom Gericht häufig ohne mündliche Verhandlung abgelehnt wird.

Das Darlegungsgebot des § 124a VwGO erfordert eine konkrete schlüssige Auseinandersetzung mit einzelnen tragenden Rechtssätzen.

Dieses Zitat aus der Begründung des Gerichts sollte jedem eine Warnung sein, der ohne neue, substanzielle Argumente in die nächste Instanz ziehen will. Die Abweisung des Antrags auf Zulassung ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eher die Regel als die Ausnahme.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Der emotionale Wunsch, das Urteil nicht auf sich sitzen zu lassen, wird vielen Klägern im Verwaltungsrecht zum Verhängnis. Die Zulassung zur Berufung ist kein Selbstläufer, sondern ein striktes juristisches Nadelöhr. Wer hier nur seine erstinstanzlichen Argumente wiederholt, verliert fast immer.

Städtebauliche Konzepte sind oft vage, aber genau diese Weite schützt die Kommunen vor Gericht. Es bringt meist nichts, die Planungsabsicht als „unrealistisch“ anzugreifen. Erfolgversprechender ist oft der trockene Blick ins Kommunalrecht: Wurde die Sitzung korrekt geladen oder die Satzung falsch ausgelegt?


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Vorkaufsrecht der Gemeinde auch, wenn ich mein Haus an einen direkten Verwandten verkaufe?


ES KOMMT DARAUF AN. Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24 ff. BauGB greift bei entgeltlichen Verkäufen an Verwandte zwar grundsätzlich ein, entfällt jedoch bei Verkäufen an Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie gemäß § 26 Nr. 1 BauGB. Diese gesetzliche Regelung schützt familiäre Übertragungen vor dem Zugriff der Kommune, sofern der Erwerber zum engsten Kreis der gesetzlich definierten Angehörigen gehört.

Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht grundsätzlich nur bei klassischen Kaufverträgen ausüben, während unentgeltliche Übertragungen wie Schenkungen oder Erbschaften von vornherein nicht unter diese gesetzliche Regelung fallen. Sofern jedoch ein Kaufpreis vereinbart wurde, muss der beurkundende Notar die Gemeinde über den Abschluss des Vertrages informieren, damit diese über die Ausübung ihres Rechts förmlich entscheiden kann. Das Baugesetzbuch sieht in § 26 BauGB jedoch ausdrückliche Ausschlussgründe vor, welche den Schutz der Familie gegenüber den städtebaulichen Interessen der Kommunen priorisieren. Wenn Sie Ihr Grundstück also an Kinder, Enkel oder Ihren Ehepartner verkaufen, darf die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht rechtlich nicht geltend machen, selbst wenn das Objekt in einem besonderen Satzungsgebiet liegt.

Diese Privilegierung gilt jedoch ausschließlich für Verwandte in gerader Linie, weshalb Verkäufe an Geschwister, Nichten oder Neffen sowie an verschwägerte Personen weiterhin dem gemeindlichen Vorkaufsrecht unterliegen können. In solchen Konstellationen muss die Kommune individuell prüfen, ob der Erwerb durch den entfernten Verwandten die städtebaulichen Ziele gefährdet oder ob sie das Grundstück für wichtige öffentliche Zwecke selbst benötigt.

Unser Tipp: Lassen Sie das genaue Verwandtschaftsverhältnis im notariellen Kaufvertrag explizit festhalten, damit die Gemeinde das erforderliche Negativzeugnis für die Grundbuchumschreibung zügig und ohne weitere Rückfragen ausstellen kann. Vermeiden Sie: Die Annahme, dass auch entfernte Verwandte wie Geschwister automatisch denselben gesetzlichen Schutz vor dem Vorkaufsrecht genießen wie Kinder oder Ehepartner.


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Wer zahlt meine Bereitstellungszinsen, falls die Gemeinde die Entscheidung über das Vorkaufsrecht monatelang verzögert?


Die Bereitstellungszinsen während der Wartezeit auf die Vorkaufsentscheidung der Gemeinde müssen Sie grundsätzlich selbst tragen, da das Gesetz keine automatische Kostenerstattung durch die Behörde vorsieht. Zwar regelt das Baugesetzbuch in § 28 BauGB eine Frist von zwei Monaten für die Entscheidung, doch löst eine Überschreitung dieser Zeitspanne keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber der Kommune aus.

Die finanzielle Belastung durch Bereitstellungszinsen resultiert ausschließlich aus dem privatrechtlichen Darlehensvertrag zwischen Ihnen und Ihrer Bank, an dem die Gemeinde rechtlich nicht beteiligt ist. Da der Immobilienkaufvertrag erst nach Vorliegen des sogenannten Negativzeugnisses (Verzichtserklärung der Gemeinde) vollständig abwickelbar ist, bleibt die Kaufpreisfälligkeit bis zu diesem Zeitpunkt rechtlich wirksam blockiert. Gemäß § 28 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde zwar zwei Monate Zeit zur Entscheidung, jedoch dient diese Frist primär der Rechtssicherheit und begründet bei Verzug keine gesetzliche Haftung für Ihre individuellen Finanzierungskosten. Ohne eine spezifische vertragliche Vereinbarung im Notarvertrag tragen Sie daher das alleinige wirtschaftliche Risiko für alle Verzögerungen, die im Rahmen des behördlichen Prüfungsverfahrens entstehen können.

Ein Erstattungsanspruch kann in seltenen Ausnahmefällen lediglich dann entstehen, wenn die Behörde durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung ihre Amtspflichten verletzt und dadurch einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB auslöst. Da die Hürden für eine solche Haftung in der Rechtspraxis jedoch extrem hoch hängen, lässt sich eine Entschädigung für einfache zeitliche Verzögerungen im behördlichen Genehmigungsprozess faktisch kaum gerichtlich durchsetzen.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie bereits im Notarvertrag eine Klausel, die bei einer Verzögerung der Vorkaufsentscheidung über zwei Monate hinaus ein kostenfreies Rücktrittsrecht vorsieht oder die Bereitstellungszinsen auf den Verkäufer umlegt. Vermeiden Sie den Abschluss starrer Finanzierungsverträge ohne ausreichende bereitstellungszinsfreie Zeit.


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Kann ich den Vorkauf durch eine Abwendungserklärung verhindern, wenn ich die Planungsziele selbst umsetze?


ES KOMMT DARAUF AN, da eine Abwendungserklärung nach § 27 BauGB zwar rechtlich vorgesehen ist, jedoch zwingend die Zustimmung der Gemeinde erfordert. Eine Abwendungserklärung ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die Gemeinde die Erreichung ihrer Planungsziele durch Ihre private Umsetzung als gesichert ansieht. Die Gemeinde ist jedoch rechtlich nicht dazu verpflichtet, ein solches Angebot eines privaten Käufers ohne Weiteres zu akzeptieren oder auf ihr Vorkaufsrecht zu verzichten.

Gemäß § 27 Abs. 1 BauGB kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, sofern die Nutzung des Grundstücks nach den städtebaulichen Zielen bereits sichergestellt ist. In der Praxis lehnen Kommunen solche Angebote jedoch häufig ab, da sie durch den eigenen Grundbesitz die volle Kontrolle über die Erschließung und soziale Vergabekriterien behalten möchten. Selbst bei einer konkreten Bauverpflichtung durch den Käufer darf die Behörde das Vorkaufsrecht ausüben, um die zeitliche Abfolge und die strategische Entwicklung der Wohnbauflächen eigenständig zu steuern. Die Rechtsprechung sieht den kommunalen Zwischenerwerb oft als das effektivste Mittel an, um eine geplante städtebauliche Entwicklung nachhaltig und im Sinne des Gemeinwohls zu realisieren.

Ein Verzicht der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht ist besonders bei großen Entwicklungsgebieten unwahrscheinlich, da private Zusagen selten die gleiche Steuerungstiefe wie der unmittelbare kommunale Grundbesitz bieten. Eine erfolgreiche Abwendung setzt meist einen städtebaulichen Vertrag voraus, in dem sich der Käufer zu einer exakten Umsetzung der kommunalen Vorgaben sowie zu verbindlichen Baufristen gegenüber der Verwaltung verpflichtet.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie frühzeitig die zuständige Bauverwaltung, um die Bereitschaft für eine Abwendungsvereinbarung zu prüfen und legen Sie konkrete Konzepte für den sozialen Wohnungsbau vor. Vermeiden Sie langwierige Verhandlungen erst nach dem Notartermin, da die kurze zweimonatige Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts kaum Spielraum für nachträgliche Einigungen lässt.


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Darf die Gemeinde einen niedrigeren Kaufpreis festsetzen, als ich im privaten Notarvertrag vereinbart habe?


NEIN. Die Gemeinde ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich dazu verpflichtet, den mit dem ursprünglichen Käufer im notariellen Vertrag vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe an den Verkäufer zu zahlen. Durch den förmlichen Verwaltungsakt tritt die Kommune lediglich in die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen ein, ohne die Konditionen oder den Preis einseitig verändern zu dürfen.

Die rechtliche Grundlage für diesen Preisschutz findet sich in § 28 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der zivilrechtlichen Regelung des § 464 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn eine Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt, kommt der Kauf zwischen ihr und dem Verkäufer zwingend zu den Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Erstkäufer zuvor rechtswirksam vereinbart hat. Da die Gemeinde lediglich die Position des ursprünglichen Käufers übernimmt, bleibt das vertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung in Bezug auf die Kaufpreishöhe für den Verkäufer rechtssicher und unveränderlich bestehen. Eine nachträgliche Herabsetzung des Preises durch ein von der Gemeinde beauftragtes Verkehrswertgutachten ist unzulässig, weil das Gesetz den Vorrang des privaten Vertrages gegenüber behördlichen Wertfestsetzungen schützt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegen, bei dem ein überhöhter Preis lediglich zur Abschreckung der Gemeinde fingiert wurde. Sollte der vereinbarte Kaufpreis den tatsächlichen Verkehrswert ohne sachlichen Grund massiv überschreiten, kann die Gemeinde die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar nicht preislich korrigieren, aber sie könnte den gesamten Vertrag wegen Sittenwidrigkeit anfechten.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Preisfindung Ihres Grundstücks sorgfältig durch Vergleichspreise oder ein Kurzgutachten, um den Vorwurf eines manipulierten Abwehrpreises von vornherein wirksam zu entkräften. Vermeiden Sie es unbedingt, künstlich überhöhte Kaufsummen im Notarvertrag zu beurkunden, da dies zur Nichtigkeit des gesamten Immobiliengeschäfts führen kann.


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Wie schütze ich mich im Kaufvertrag vor finanziellen Schäden, falls die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt?


Sie schützen sich vor finanziellen Schäden durch die Vereinbarung spezifischer vertraglicher Schutzklauseln wie einer auflösenden Bedingung sowie Kostenerstattungsregeln im notariellen Kaufvertrag. Durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung für den Fall der Vorkaufsausübung sowie explizite Regelungen zur Tragung der Notarkosten sichern Käufer ihre wirtschaftliche Position rechtlich ab. Diese präventiven Vereinbarungen schließen die gesetzliche Lücke, da das Baugesetzbuch selbst keinen automatischen Kostenschutz für den privaten Käufer vorsieht.

Der gesetzliche Rahmen sieht gemäß § 28 BauGB eine zweimonatige Frist vor, in der die Gemeinde über die Ausübung ihres Vorkaufsrechts entscheidet, was für Käufer oft eine riskante Ungewissheit bedeutet. Da in dieser Zeit bereits Bereitstellungszinsen für Darlehen anfallen oder Planungskosten für Architekten entstehen können, müssen diese Risiken vertraglich auf den Verkäufer verlagert werden. Ohne eine auflösende Bedingung bleibt der Käufer gegenüber dem Notar und dem Finanzamt für die Grunderwerbsteuer zahlungspflichtig, selbst wenn er das Grundstück am Ende gar nicht erwerben darf. Eine präzise formulierte Klausel sorgt dafür, dass der Vertrag bei Ausübung des Vorkaufsrechts automatisch nichtig wird und der Verkäufer sämtliche bisher angefallenen Abwicklungskosten vollständig übernimmt.

Beachten Sie jedoch, dass solche Schutzklauseln individuell mit dem Verkäufer ausgehandelt werden müssen und nicht automatisch Bestandteil jedes Standardvertrages beim Notar sind. Falls der Verkäufer die Übernahme von Schadensersatzrisiken ablehnt, trägt der Käufer das finanzielle Risiko für vergebliche Aufwendungen wie Gutachten oder Finanzierungsvermittlungsgebühren weiterhin vollständig selbst. In Gebieten mit bestehenden Vorkaufssatzungen ist das Risiko einer Ausübung besonders hoch, weshalb hier eine lückenlose Absicherung zwingend erforderlich ist.

Unser Tipp: Verlangen Sie spätestens eine Woche vor der Beurkundung einen Vertragsentwurf und lassen Sie die Klauseln zur Kostentragung bei Vorkaufsausübung rechtlich prüfen. Vermeiden Sie es, ohne schriftliche Zusage der Gemeinde bereits kostspielige Verpflichtungen gegenüber Architekten oder Banken einzugehen.


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Das vorliegende Urteil


VGH München – Az.: 9 ZB 24.440 – Beschluss vom 19.01.2026


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