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Ausnahme vom Grundsatz der Voreintragung analog § 40 Abs. 1 GBO

Ein Todesfall kann selbst im Grundbuch für unerwartete Hindernisse sorgen. Darf eine Grundschuld für ein Grundstück eingetragen werden, wenn einer der Eigentümer bereits verstorben ist und eine Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt? Das Oberlandesgericht musste nun klären, ob in diesem Fall die Erben zwingend zuerst im Grundbuch stehen müssen. Seine Entscheidung unterstreicht einen wichtigen Grundsatz für Immobiliengeschäfte.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 15/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Käufer des Grundstücks, die Bank, die eine Grundschuld eintragen lassen wollte, der überlebende Miteigentümer und die Erben des verstorbenen Miteigentümers.
  • Beklagte: Das Grundbuchamt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Grundstück gehörte zwei Personen, von denen eine verstarb. Jahre nach dem Tod sollte eine Grundschuld eingetragen werden. Die Bewilligung dazu wurde aufgrund einer Vollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gültig war, aber die Bewilligung wurde ausdrücklich im Namen des bereits verstorbenen Eigentümers abgegeben. Das Grundbuchamt verlangte die vorherige Eintragung der Erben des Verstorbenen im Grundbuch.
  • Kern des Rechtsstreits: War für die Eintragung der Grundschuld die vorherige Eintragung der Erben des verstorbenen Miteigentümers im Grundbuch zwingend erforderlich, insbesondere da die Eintragungsbewilligung im Namen des Verstorbenen erteilt wurde?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Grundschuld nur eingetragen werden darf, wenn zuvor die Erben des verstorbenen Miteigentümers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.
  • Begründung: Das Gericht begründete dies mit der Pflicht zur Voreintragung der tatsächlich Berechtigten (§ 39 GBO), die hier die Erben des Verstorbenen sind. Eine Ausnahme greife nicht, da die Eintragungsbewilligung ausdrücklich im Namen des bereits verstorbenen und nicht mehr rechtsfähigen Eigentümers abgegeben wurde.
  • Folgen: Die beantragte Grundschuld kann erst eingetragen werden, nachdem die Erben des verstorbenen Miteigentümers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das Vorgehen, eine Eintragungsbewilligung im Namen eines Verstorbenen abzugeben, ist rechtlich unwirksam für die Eintragung.

Der Fall vor Gericht


Grundschuldeintragung nach Tod: OLG bestätigt Notwendigkeit der Voreintragung der Erben trotz transmortaler Vollmacht bei Handeln im Namen des Verstorbenen (§ 39 GBO)

Dieser Fall beleuchtet eine komplexe grundbuchrechtliche Frage: Kann eine Grundschuld zur Finanzierung eines Immobilienkaufs im Grundbuch eingetragen werden, wenn einer der eingetragenen Eigentümer bereits verstorben ist, die Eintragung aber mittels einer über den Tod hinaus wirkenden Generalvollmacht (Transmortale Vollmacht) bewilligt wird – und zwar ausdrücklich im Namen des verstorbenen Eigentümers? Das Oberlandesgericht (OLG) musste klären, ob in dieser Konstellation die ansonsten nach § 39 Grundbuchordnung (GBO) erforderliche Voreintragung der Erben des Verstorbenen entbehrlich ist.

Ausgangslage: Der Streit um die Grundschuldeintragung für ein geerbtes Grundstück nach Verkauf

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Grundstück, das im Grundbuch von Differten eingetragen war. Als Eigentümer waren ursprünglich zwei Personen zu je einem halben Anteil vermerkt. Einer dieser Miteigentümer war jedoch bereits am 2. Juni 2017 verstorben.

Notar prüft Grundbuchauszug mit Verstorbenen-Eintrag, Frau G. übergibt Vollmacht, Schreibtisch.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Bereits im Jahr 2011 hatten beide Miteigentümer sich gegenseitig und jeweils einzeln einer dritten Person, Frau G., eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht war notariell beurkundet und umfasste die Befugnis, in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Entscheidend war, dass die Vollmacht ausdrücklich über den Tod hinaus gelten sollte (transmortale Vollmacht). Sie berechtigte insbesondere zu Bank- und Grundstücksgeschäften jeglicher Art und befreite die Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dem Verbot von Insichgeschäften. Die Bevollmächtigte durfte auch Untervollmachten erteilen.

Gut sieben Jahre nach dem Tod des einen Miteigentümers, am 25. Oktober 2024, wurde das Grundstück verkauft. Die Bevollmächtigte Frau G. handelte dabei mittels der transmortalen Vollmacht für beide Verkäufer – also sowohl für die noch lebende Miteigentümerin als auch für den bereits verstorbenen Miteigentümer. Bemerkenswert ist, dass der Verstorbene in der notariellen Kaufvertragsurkunde ohne Hinweis auf sein Ableben als Verkäufer aufgeführt wurde. Im Kaufvertrag erteilten „der Verkäufer“ (obwohl zwei Personen Verkäufer waren) den Käufern eine Belastungsvollmacht. Diese Vollmacht erlaubte es den Käufern, das Grundstück zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten (wie einer Grundschuld) zu belasten, ebenfalls unter Befreiung von § 181 BGB.

Noch am selben Tag nutzten die Käufer diese Belastungsvollmacht. Sie bestellten im Namen der Verkäufer – wiederum vertreten durch die Käufer als Bevollmächtigte – eine Grundschuld in Höhe von 180.000 Euro zugunsten einer Kreissparkasse. Die Eintragung dieser Grundschuld ins Grundbuch wurde gleichzeitig bewilligt und beantragt. Ausdrücklich wurde in der notariellen Urkunde festgehalten, dass die Käufer dabei „namens des [verstorbenen Miteigentümers] sowie der [lebenden Miteigentümerin]“ handelten.

Die zentrale Rechtsfrage: Voreintragung der Erben trotz postmortaler Vollmacht nach § 39 GBO?

Das Grundbuchamt erfuhr durch eine Meldeauskunft vom Tod des einen Miteigentümers. Es teilte den Antragstellern mit, dass die Eintragung der Grundschuld erst erfolgen könne, nachdem das Grundbuch berichtigt und die Erben des Verstorbenen als neue Miteigentümer eingetragen seien. Das Grundbuchamt stützte sich dabei auf den Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen gemäß § 39 Absatz 1 GBO.

Die Antragsteller wandten ein, dass die Voreintragung der Erben wegen der gültigen transmortalen Vollmacht nicht notwendig sei. Das Grundbuchamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest. Es argumentierte, dass keine der gesetzlichen Ausnahmen des § 40 GBO greife und diese Vorschrift auch nicht entsprechend (analog) angewendet werden könne. Mit einer Zwischenverfügung vom 23. Januar 2025 forderte das Grundbuchamt die Antragsteller formell auf, die Eintragung der Erben nachzuweisen, und verwies zur Begründung auf obergerichtliche Rechtsprechung.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der beurkundende Notar im Namen aller Antragsberechtigten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er bekräftigte die Ansicht, dass aufgrund der postmortalen Vollmacht die Grundschuldbestellung auch ohne vorherige Eintragung der Erben möglich sei, und stützte sich ebenfalls auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem OLG zur Entscheidung vor.

Entscheidung des OLG: Beschwerde zurückgewiesen – Voreintragung der Erben ist erforderlich

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es bestätigte die Rechtsauffassung des Grundbuchamts: Die beantragte Eintragung der Grundschuld setzt die vorherige Eintragung der Erben des verstorbenen Miteigentümers im Grundbuch voraus. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts war somit rechtmäßig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Begründung – Warum § 39 GBO die Voreintragung der Erben verlangt

Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Zunächst stellte es klar, dass die Beschwerde zulässig war. Obwohl sie formal auch im Namen des Verstorbenen eingelegt wurde (der nicht mehr parteifähig ist), legte das Gericht die Beschwerde so aus, dass sie wirksam im Namen der unbekannten Erben des Verstorbenen erfolgte, vertreten durch die Bevollmächtigte bzw. die unterbevollmächtigten Käufer.

In der Sache selbst sei die Beschwerde jedoch unbegründet. Der zentrale Punkt ist § 39 Absatz 1 GBO. Diese Vorschrift besagt, dass eine Eintragung im Grundbuch (wie die Eintragung einer Grundschuld) nur erfolgen soll, wenn die Person, deren Recht durch die Eintragung betroffen wird, auch als Berechtigter im Grundbuch eingetragen ist. Dies wird als Grundsatz der Voreintragung bezeichnet.

Im vorliegenden Fall wird durch die Eintragung der Grundschuld das Miteigentumsrecht belastet. Da der eine Miteigentümer verstorben war, sind seine Erben gemäß § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge) mit dem Tod automatisch Inhaber seines Miteigentumsanteils geworden. Materiell betroffen von der Grundschuldeintragung sind also die Erben, nicht mehr der Verstorbene. Da die Erben aber noch nicht im Grundbuch eingetragen waren, stand der formale Grundbucheintrag (der noch den Verstorbenen auswies) im Widerspruch zur tatsächlichen Rechtslage. Nach § 39 Absatz 1 GBO ist daher grundsätzlich die Voreintragung der Erben erforderlich, bevor ihr Recht durch die Grundschuld belastet werden kann.

Die Tatsache, dass die notariellen Urkunden die Bewilligung und den Antrag ausdrücklich im Namen des Verstorbenen formulierten, ändert laut OLG nichts daran, dass rechtlich die Erben betroffen sind und § 39 GBO Anwendung findet. Der Zweck des § 39 GBO – die Legitimation des Verfügenden zu erleichtern, den wahren Berechtigten zu schützen und die Klarheit des Grundbuchs sicherzustellen – würde unterlaufen, wenn man Verfügungen über das Recht der (noch nicht eingetragenen) Erben zuließe, ohne diese zuvor einzutragen.

Begründung – Keine Ausnahme durch § 40 GBO: Weder direkt noch analog anwendbar

Die Antragsteller hatten gehofft, das Erfordernis der Voreintragung über die Ausnahmeregelung des § 40 Absatz 1 GBO umgehen zu können. Diese Vorschrift erleichtert in bestimmten Fällen Verfügungen durch Erben, ohne dass diese zuvor eingetragen werden müssen. Das OLG prüfte dies eingehend, kam aber zu dem Schluss, dass § 40 GBO hier nicht hilft.

Keine direkte Anwendung des § 40 GBO

§ 40 Absatz 1 GBO erlaubt eine Eintragung ohne Voreintragung des Erben unter anderem dann, wenn das Recht des Erblassers übertragen oder aufgehoben wird oder wenn der Antrag auf einer Bewilligung des Erblassers zu Lebzeiten beruht. Keine dieser Voraussetzungen lag hier vor:

  1. Es ging nicht um die Übertragung oder Aufhebung des Eigentumsanteils, sondern um dessen Belastung mit einer Grundschuld.
  2. Eine wirksame Bewilligung durch den Erblasser selbst lag nicht vor. Der Miteigentümer war zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung bereits über sieben Jahre tot und somit nicht mehr rechtsfähig (§ 104 BGB). Er konnte keine wirksamen Erklärungen mehr abgeben, auch nicht durch einen Vertreter. Zwar wirkte die Vollmacht über den Tod hinaus, aber eine Vertretung des Verstorbenen selbst ist rechtlich nicht möglich. Eine postmortale Vollmacht erlaubt nur die Vertretung der Erben.

Keine analoge Anwendung des § 40 GBO im konkreten Fall

Das OLG ging auch auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage ein, ob § 40 Absatz 1 GBO analog (also über seinen Wortlaut hinaus entsprechend) angewendet werden kann, wenn ein Bevollmächtigter mittels transmortaler Vollmacht im Namen der Erben handelt, um das Grundstück zu belasten. Einige Oberlandesgerichte bejahen dies, andere verneinen es.

Das OLG Saarbrücken musste diesen Streit jedoch nicht entscheiden. Der Grund lag in der spezifischen Formulierung der notariellen Urkunde zur Grundschuldbestellung.

Auslegung der Bewilligung: Handeln erfolgte „im Namen des Verstorbenen“

Eine Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) ist eine formale Erklärung, die nach ihrem objektiven Sinn und Wortlaut auszulegen ist, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen würde. Der tatsächliche Wille des Erklärenden ist dabei unerheblich. Im Grundbuchverfahren gilt der Bestimmtheitsgrundsatz: Die Erklärung muss klar und eindeutig sein. Dazu gehört auch, dass zweifelsfrei erkennbar ist, wer handelt – bei Vertretung also, in wessen Namen gehandelt wird (§ 164 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Im vorliegenden Fall war die notarielle Urkunde eindeutig: Die Käufer handelten bei der Grundschuldbestellung ausdrücklich „namens des [verstorbenen Miteigentümers] sowie der [lebenden Miteigentümerin]“. Das Gericht betonte, dass notariellen Urkunden eine hohe Gewähr für sprachliche Präzision zukommt. Es gab keine Anhaltspunkte in der Urkunde oder aus allgemein bekannten Umständen, die darauf hindeuten würden, dass trotz des klaren Wortlauts eigentlich die Erben gemeint waren. Ein Handeln „im Namen der Erben“ war nicht erkennbar. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, so das Gericht, dass bewusst im Namen des Verstorbenen gehandelt wurde, „möglicherweise aus Kostengründen“, um die Gebühren für die Grundbuchberichtigung zu sparen.

Folge: Keine Analogie bei bewusstem Handeln für den Toten

Da die Bewilligung nicht erkennbar im Namen der Erben, sondern im Namen des Verstorbenen abgegeben wurde, kam eine analoge Anwendung des § 40 GBO von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob eine solche Analogie möglich wäre, wenn im Namen der Erben gehandelt worden wäre, stellte sich somit nicht.

Für die hier vorliegende Konstellation – bewusstes Handeln im Namen eines bereits Verstorbenen – wird eine Analogie zu § 40 GBO nach allgemeiner Auffassung nicht vertreten. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Beides sah das Gericht nicht. Der Gesetzgeber hat in §§ 39, 40 GBO die Voreintragungspflicht und deren Ausnahmen geregelt. Es sei nicht anzunehmen, dass er den Fall des bewussten Handelns im Namen eines Toten versehentlich übersehen habe. Ein solches Vorgehen widerspreche zudem dem Transparenzzweck des § 39 GBO und sei nicht mit den in § 40 GBO geregelten Fällen vergleichbar.

Fazit und Ausblick: Konsequenzen der Entscheidung und offene Fragen

Die Entscheidung des OLG Saarbrücken unterstreicht die strikte Geltung des Voreintragungsgrundsatzes nach § 39 GBO. Auch eine transmortale Vollmacht ändert nichts daran, dass nach dem Tod des Eigentümers grundsätzlich erst dessen Erben im Grundbuch eingetragen sein müssen, bevor Belastungen wie eine Grundschuld eingetragen werden können.

Entscheidend war hier, dass die Bevollmächtigten ausdrücklich im Namen des Verstorbenen und nicht im Namen der (unbekannten) Erben gehandelt hatten. Ob bei einem Handeln im Namen der Erben mittels transmortaler Vollmacht eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht durch analoge Anwendung des § 40 GBO möglich wäre, ließ das Gericht offen, da es darauf nicht ankam.

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass im weiteren Verfahren noch geprüft werden müsse, ob die im Namen des Verstorbenen abgegebene Bewilligung überhaupt wirksam im Sinne des § 19 GBO ist – eine Frage, die im Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenverfügung nicht zu entscheiden war. Die Eintragung der Grundschuld scheiterte hier bereits an der fehlenden Voreintragung der Erben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass trotz einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht (transmortale Vollmacht) die Erben eines verstorbenen Grundstückseigentümers zuerst im Grundbuch eingetragen werden müssen, bevor eine Grundschuld bestellt werden kann, wenn die Bewilligung ausdrücklich im Namen des Verstorbenen erfolgt. Der Grundsatz der Voreintragung nach § 39 GBO kann nicht umgangen werden, wenn bewusst im Namen eines bereits Verstorbenen gehandelt wird, da dies gegen das Transparenzprinzip des Grundbuchs verstößt. Für Immobilienkäufer und Erben bedeutet dies: Nach dem Tod eines Eigentümers muss zunächst das Grundbuch berichtigt werden, bevor weitere Verfügungen wie Grundschuldbestellungen möglich sind, selbst wenn eine postmortale Vollmacht vorliegt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist die Voreintragung der Erben grundsätzlich erforderlich, bevor eine Grundschuld eingetragen werden kann?

Stellen Sie sich das Grundbuch wie ein öffentliches Register vor, das für jedes Grundstück festhält, wem es gehört und welche Rechte oder Belastungen darauf lasten, wie zum Beispiel eine Grundschuld. Dieses Register soll zuverlässig zeigen, wer aktuell der Eigentümer ist.

Wenn ein Eigentümer verstirbt, geht das Eigentum an dem Grundstück zwar automatisch auf die Erben über. Das nennt man Erbfolge. Aber im Grundbuch steht immer noch der Name des Verstorbenen. Das Grundbuch ist in diesem Moment also nicht mehr aktuell.

Das Grundbuch muss die Wahrheit zeigen

Das Grundbuch hat eine wichtige Funktion: Es soll vertrauenswürdig sein. Wenn jemand im Grundbuch als Eigentümer steht, können andere darauf vertrauen, dass das auch stimmt. Damit das so bleibt, gibt es eine Regel, die man den Grundsatz der Voreintragung nennt.

Was bedeutet der Grundsatz der Voreintragung?

Dieser Grundsatz besagt vereinfacht: Bevor ein neues Recht für oder gegen jemanden im Grundbuch eingetragen oder geändert wird, muss diese Person selbst bereits mit einem Recht eingetragen sein, das ihr die Verfügung darüber ermöglicht.

Für Sie als Erbe bedeutet das: Sie sind zwar nach dem Tod des früheren Eigentümers bereits rechtlicher Eigentümer, aber Sie sind noch nicht im Grundbuch als solcher eingetragen.

Warum die Voreintragung vor der Grundschuld nötig ist

Eine Grundschuld ist eine Belastung des Grundstücks, die der Eigentümer bestellt, oft um einen Kredit abzusichern. Wenn nun eine Bank eine Grundschuld eintragen lassen möchte, muss diese Grundschuld gegen den aktuellen Eigentümer eingetragen werden.

Da im Grundbuch aber noch der Verstorbene steht und nicht Sie als Erbe, kann die Bank die Grundschuld noch nicht gegen Sie eintragen. Das Grundbuchamt muss zuerst feststellen und dokumentieren, wer der jetzige, wirkliche Eigentümer ist, der die Grundschuld bestellen darf.

Deshalb verlangt das Grundbuchamt, dass zuerst die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, bevor eine Grundschuld oder eine andere Belastung auf dem Grundstück eingetragen werden kann. Erst wenn Sie als Erbe im Grundbuch stehen, sind Sie grundbuchrechtlich legitimiert, das Grundstück zu belasten.

Die Voreintragung der Erben stellt also sicher, dass die Eintragung der Grundschuld gegen den tatsächlich Berechtigten erfolgt und das Grundbuch weiterhin die aktuelle Rechtslage korrekt wiedergibt.


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Was ist eine transmortale Vollmacht und welche Bedeutung hat sie im deutschen Recht?

Eine transmortale Vollmacht ist ein juristisches Werkzeug, das über den Tod der Person hinaus gültig bleibt, die diese Vollmacht erteilt hat (der Vollmachtgeber). Das Wort „transmortal“ bedeutet wörtlich „über den Tod hinaus“.

Warum ist eine solche Vollmacht wichtig?

Stellen Sie sich vor, eine Person verstirbt. Unmittelbar danach müssen oft dringend Angelegenheiten geregelt werden, zum Beispiel Rechnungen bezahlt, Verträge gekündigt oder die Beerdigung organisiert werden. Wenn die Erben noch nicht feststehen oder noch keinen Erbschein haben, der ihre Berechtigung nachweist, kann es schwierig sein, diese Dinge sofort zu erledigen.

Eine transmortale Vollmacht löst dieses Problem: Sie ermächtigt eine Vertrauensperson (den Bevollmächtigten), sofort nach dem Tod des Vollmachtgebers in seinem Namen zu handeln. Die Gültigkeit der Vollmacht endet nicht mit dem Tod, sondern besteht fort. Dies stellt sicher, dass wichtige und eilige Angelegenheiten ohne Verzögerung erledigt werden können.

Was kann eine transmortale Vollmacht regeln?

Eine solche Vollmacht kann sehr weitreichend sein und dem Bevollmächtigten erlauben, fast alle Angelegenheiten zu regeln, die auch der Vollmachtgeber zu Lebzeiten hätte erledigen können. Dazu gehören oft:

  • Bankgeschäfte: Zugang zu Konten, Überweisungen tätigen, Daueraufträge ändern.
  • Verwaltung von Vermögen: Zum Beispiel die Miete für eine Wohnung kassieren oder Rechnungen bezahlen.
  • Umgang mit Behörden und Versicherungen.
  • Erledigung von Vertragsangelegenheiten, wie Kündigungen von Miet- oder Telefonverträgen.
  • Organisation der Bestattung.

Der Umfang der Vollmacht muss klar in dem Dokument festgelegt sein. Man kann eine Generalvollmacht erteilen, die fast alles abdeckt, oder eine Spezialvollmacht, die nur für bestimmte Angelegenheiten gilt.

Gültigkeit und Grenzen im deutschen Recht

Im deutschen Recht ist die transmortale Vollmacht grundsätzlich anerkannt und wirksam. Sie basiert auf dem Gedanken der Vertragsfreiheit und dem Wunsch des Einzelnen, seine Angelegenheiten auch über den Tod hinaus geregelt zu wissen.

Damit eine transmortale Vollmacht gültig ist, muss die Person, die sie erteilt, zum Zeitpunkt der Unterschrift geistig in der Lage gewesen sein, die Bedeutung ihrer Entscheidung zu verstehen. Außerdem muss im Text der Vollmacht klar formuliert sein, dass sie über den Tod hinaus gelten soll.

Wichtig ist: Eine transmortale Vollmacht ersetzt kein Testament. Sie regelt, wer handeln darf, aber nicht, wer was erbt. Die Erben treten grundsätzlich die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an. Die Erben haben auch die Möglichkeit, eine vom Erblasser erteilte transmortale Vollmacht zu widerrufen (also aufzuheben), wenn sie dies gemeinsam entscheiden. Dies stellt eine wichtige Grenze der Vollmacht dar.

Für bestimmte sehr wichtige Geschäfte, wie zum Beispiel die Übertragung von Immobilieneigentum, kann es sein, dass die Vollmacht notariell beurkundet sein muss, um wirksam zu sein. Eine einfache schriftliche Vollmacht reicht aber für viele andere Bereiche aus.

Zusammenfassend ist die transmortale Vollmacht ein wichtiges Mittel, um nach dem eigenen Tod Handlungsfähigkeit für notwendige Angelegenheiten zu gewährleisten, bis die Erbschaft klar geregelt ist. Sie gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, sofort im Sinne des Verstorbenen zu handeln.


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Unter welchen Umständen kann von der Voreintragung der Erben im Grundbuch abgewichen werden?

Wenn eine Person verstirbt und ihr Eigentum, zum Beispiel eine Immobilie, vererbt wird, ändern sich die Eigentumsverhältnisse automatisch mit dem Tod. Das Grundbuch, das die Eigentumsverhältnisse öffentlich festhält, spiegelt diesen Wechsel aber nicht sofort wider. Dort steht oft noch der Verstorbene als Eigentümer.

Grundsätzlich gilt im Grundbuchrecht ein wichtiger Grundsatz: Wer ein Recht an einem Grundstück eintragen lassen möchte (zum Beispiel als neuer Eigentümer beim Kauf oder als Gläubiger bei einer Hypothek), muss selbst oder derjenige, der das Recht einräumt, im Grundbuch als Berechtigter eingetragen sein. Das bedeutet in Erbfällen: Bevor ein Erbe das geerbte Grundstück verkaufen oder belasten kann, muss in der Regel zunächst der Erbe selbst als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Man spricht hier von der Voreintragung der Erben. Dieser Grundsatz steht im Gesetz (§ 39 Grundbuchordnung).

Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen von dieser Regel abgewichen werden kann. Das Gesetz sieht für einige Fälle vor, dass eine Eintragung im Grundbuch erfolgen kann, ohne dass die Erben vorher als Eigentümer eingetragen werden müssen. Dies kann in bestimmten Konstellationen Zeit und Kosten sparen.

Welche Ausnahmen gibt es von der Voreintragung?

Die wichtigsten Ausnahmen sind in § 40 der Grundbuchordnung geregelt. Sie betreffen Konstellationen, in denen das einzutragende Recht nicht auf einer Verfügung der Erben als neue Eigentümer, sondern auf anderen Umständen beruht, die direkt mit dem Erbfall oder den Anordnungen des Verstorbenen zusammenhängen.

Vereinfacht gesagt, greifen diese Ausnahmen oft, wenn das Recht, das eingetragen werden soll, seinen Ursprung direkt beim Verstorbenen oder bei einer vom Verstorbenen beauftragten Person hat. Beispiele sind:

  • Eintragungen, die das Grundstück aufgrund von Anordnungen im Testament des Verstorbenen betreffen (zum Beispiel, wenn ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht für eine bestimmte Person im Testament angeordnet wurde und dies nun im Grundbuch eingetragen werden soll).
  • Eintragungen, die aufgrund der Handlungen eines Testamentsvollstreckers erfolgen. Wenn der Verstorbene in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat und dieser die Aufgabe hat, das Grundstück im Rahmen der Nachlassabwicklung zu verkaufen oder zu belasten, kann der Käufer oder die Bank, die eine Hypothek erhält, oft direkt im Grundbuch eingetragen werden. Die Voreintragung der Erben ist dann nicht nötig.

Wann greifen diese Ausnahmen?

Die Ausnahmen von der Voreintragung greifen nur dann, wenn die gesetzlich genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Es muss sich also um eine der spezifischen Konstellationen handeln, die § 40 der Grundbuchordnung nennt. Wenn zum Beispiel ein Erbe das geerbte Grundstück einfach aus eigenem Entschluss verkaufen möchte, nachdem er es übernommen hat, und dieser Verkauf nicht zur Erfüllung einer testamentarischen Auflage oder durch einen Testamentsvollstrecker erfolgt, dann muss der Erbe in der Regel doch zunächst selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (§ 39 GBO). Die Ausnahmen nach § 40 GBO gelten hierfür nicht.

Können ähnliche Fälle auch von der Voreintragung befreit sein?

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Gerichte die Grundsätze des § 40 GBO auch auf ähnliche, nicht ausdrücklich genannte Situationen anwenden (analoge Anwendung). Dies betrifft aber meistens Fälle, die den gesetzlich geregelten Ausnahmen sehr ähnlich sind und bei denen ebenfalls eine Person handelt, die rechtlich mit der Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses betraut ist, ähnlich wie ein Testamentsvollstrecker (zum Beispiel ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter). Eine solche analoge Anwendung ist jedoch kompliziert und hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt keine allgemeine Möglichkeit dar, die Voreintragung der Erben bei jeder beliebigen Transaktion mit dem Nachlassgrundstück zu vermeiden.


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Frage 4: Welche Rolle spielt § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) im Zusammenhang mit transmortalen Vollmachten und Grundschuldbestellungen?

Stellen Sie sich vor, jemand soll Sie bei einem Geschäft vertreten. Damit sind Sie die „vertretene Person“ und der andere ist Ihr „Vertreter“. Das deutsche Gesetz (§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) hat eine wichtige Regel, das sogenannte Verbot des Insichgeschäfts.

Was ist ein „Insichgeschäft“ nach § 181 BGB?

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn Ihr Vertreter ein Geschäft in Ihrem Namen abschließt, aber die Gegenseite dieses Geschäfts entweder er selbst ist (Ihr Vertreter handelt also „mit sich selbst“) oder eine andere Person, die ebenfalls von ihm vertreten wird.

  • Beispiel: Ihr Vertreter soll für Sie ein Auto verkaufen. Er kann dieses Auto grundsätzlich nicht einfach selbst kaufen oder es an seinen Ehepartner verkaufen, den er ebenfalls vertritt.

Warum verbietet § 181 BGB solche Geschäfte grundsätzlich?

Der Grund ist einfach: Das Gesetz möchte Interessenkonflikte vermeiden. Wenn Ihr Vertreter sowohl Ihre Interessen als auch seine eigenen Interessen (oder die einer anderen von ihm vertretenen Person) wahrnehmen müsste, besteht die Gefahr, dass er Ihre Interessen nicht ausreichend schützt oder sogar benachteiligt, um sich selbst zu begünstigen.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts?

Ja, es gibt zwei wichtige Ausnahmen:

  1. Befreiung: Die Person, die die Vollmacht erteilt (also Sie), kann den Vertreter ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Das muss klar in der Vollmacht stehen.
  2. Erfüllung einer Verbindlichkeit: Das Verbot gilt nicht, wenn das Geschäft ausschließlich darin besteht, eine bereits bestehende, fällige Schuld zu erfüllen.

Was hat das mit transmortalen Vollmachten und Grundschuldbestellungen zu tun?

Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die über den Tod der Person hinaus wirksam bleibt, die sie erteilt hat. Der Bevollmächtigte kann also auch nach dem Tod im Namen des Verstorbenen bzw. dessen Erben handeln.

Eine Grundschuldbestellung ist die Eintragung eines Pfandrechts (einer Belastung) auf einem Grundstück im Grundbuch, meist um einen Kredit abzusichern.

Nun kommt der Zusammenhang: Nach dem Tod gehen das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen auf die Erben über. Die Erben sind nun die „vertretene Person“ (bzw. die Erbengemeinschaft oder der Nachlass als solcher). Wenn der Bevollmächtigte (oft ein Erbe oder ein Familienmitglied) nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln soll und dabei eine Grundschuld auf ein geerbtes Grundstück eintragen lässt, kann es schnell zu einem Insichgeschäft kommen.

  • Typischer Fall: Der Bevollmächtigte, der selbst Miterbe ist, soll mithilfe der transmortalen Vollmacht eine Grundschuld auf ein Grundstück des Nachlasses bestellen. Mit dieser Grundschuld sichert er aber vielleicht einen Kredit ab, den er selbst aufgenommen hat oder der einem Unternehmen gehört, an dem er beteiligt ist. In diesem Fall handelt er als Vertreter für den Nachlass (im Namen der Erben) und gleichzeitig liegt ein starkes eigenes Interesse vor (er profitiert vom Kredit). Das kann ein Insichgeschäft nach § 181 BGB sein.

Warum ist die Befreiung von § 181 BGB hier relevant?

Ohne eine ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB in der transmortalen Vollmacht kann eine solche Grundschuldbestellung nach dem Tod unwirksam sein. Der Bevollmächtigte war dann nicht wirksam berechtigt, dieses Geschäft durchzuführen, da es unter das Verbot des Insichgeschäfts fiel und keine Ausnahme eingriff.

Deshalb ist es im Zusammenhang mit transmortalen Vollmachten, die auch nach dem Tod noch die Möglichkeit zur Belastung von Vermögenswerten (wie Grundstücken) geben sollen, wichtig zu prüfen, ob eine Befreiung von § 181 BGB in der Vollmacht enthalten ist. Eine solche Befreiung ermöglicht dem Bevollmächtigten, auch Geschäfte wirksam vorzunehmen, bei denen ein Interessenkonflikt im Sinne von § 181 BGB bestehen könnte.


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Welche Konsequenzen hat es, wenn eine Grundschuld ohne Voreintragung der Erben eingetragen wird, obwohl diese erforderlich gewesen wäre?

Wenn eine Grundschuld auf einem Grundstück eingetragen wird, obwohl die eigentlichen Eigentümer, nämlich die Erben des verstorbenen Vorbesitzers, zu diesem Zeitpunkt noch nicht selbst als Eigentümer im Grundbuch stehen, liegt in der Regel ein Fehler vor. Normalerweise besagt ein wichtiger Grundsatz im Grundbuchrecht, das sogenannte Prinzip der Voreintragung: Nur wer selbst im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist (hier als Eigentümer), kann wirksam über ein Recht am Grundstück verfügen oder ein neues Recht (wie eine Grundschuld) daran bestellen lassen.

Konsequenzen für die Grundschuld

Die Eintragung einer Grundschuld unter Verletzung dieses Prinzips kann dazu führen, dass die eingetragene Grundschuld unwirksam ist. Stellen Sie sich das Grundbuch wie ein öffentliches „Register“ vor, das zeigen soll, wem was an einem Grundstück gehört. Wenn eine Eintragung vorgenommen wird, obwohl derjenige, der die Eintragung beantragt hat (oder für den die Eintragung vorgenommen wurde), laut Register eigentlich gar nicht dazu berechtigt war, kann diese Eintragung „fehlerhaft“ sein.

Für die Grundschuld bedeutet die Unwirksamkeit, dass sie rechtlich nicht oder zumindest nicht mit dem beabsichtigten Inhalt besteht. Der Gläubiger, für den die Grundschuld eingetragen wurde (zum Beispiel eine Bank zur Sicherung eines Kredits), hat dann möglicherweise keine wirksame Sicherheit an diesem Grundstück erhalten.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme, die sogenannte gutgläubige Eintragung. Wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld nicht wusste und auch nicht erkennen konnte, dass das Grundbuch falsch war (weil die Erben noch nicht eingetragen waren), kann die Grundschuld trotz des Fehlers wirksam entstanden sein. Der Gläubiger hat sich dann auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen, und dieses Vertrauen wird unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Ob diese Gutgläubigkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Was bedeutet das für die Beteiligten?

Für die Erben bedeutet der Fehler zunächst, dass das Grundbuch falsch ist. Sie sind die wahren Eigentümer, stehen aber nicht als solche im Register. Zusätzlich ist eine Grundschuld eingetragen, deren Wirksamkeit fragwürdig sein kann. Sie müssen aktiv werden, um das Grundbuch berichtigen zu lassen.

Für den Gläubiger besteht die Gefahr, dass seine als Sicherheit gedachte Grundschuld nichts wert ist, wenn er bei der Eintragung nicht gutgläubig war. War er gutgläubig, ist die Grundschuld wirksam, aber der Erwerb des Grundstücks durch die Erben wird komplizierter.

Grundbuchberichtigung

Das Grundbuch ist unrichtig, solange die Erben nicht als Eigentümer eingetragen sind. Die Erben haben einen Anspruch darauf, dass das Grundbuch berichtigt und sie als Eigentümer eingetragen werden. Dieser Vorgang wird als Grundbuchberichtigung bezeichnet.

Bei dieser Berichtigung muss das Grundbuchamt prüfen, wer der wahre Eigentümer ist (hier die Erben). Dabei wird auch die später vorgenommene Grundschuldeintragung in den Blick genommen. Die Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Erben kann die Frage nach der Wirksamkeit der Grundschuld erneut aufwerfen oder bestätigen, dass sie wegen des fehlenden Voreintrags unwirksam ist – es sei denn, der Gläubiger hat die Grundschuld gutgläubig erworben.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Grundschuld, die eingetragen wird, obwohl die eigentlich erforderliche Voreintragung der Erben fehlt, ist in vielen Fällen unwirksam. Dies schützt die Erben, die die wahren Eigentümer sind. Ob die Grundschuld dennoch wirksam ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Gläubiger bei der Eintragung gutgläubig war, sich also auf die (fälschliche) Richtigkeit des Grundbuchs verlassen durfte. Das unrichtige Grundbuch muss in jedem Fall durch Eintragung der Erben berichtigt werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundschuld

Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, mit dem ein Grundstück belastet wird, meist zur Sicherung eines Kredits. Sie gibt dem Gläubiger das Recht, das Grundstück zu verwerten, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Anders als eine Hypothek ist die Grundschuld nicht automatisch an eine konkrete Forderung gebunden und besteht fort, bis sie gelöscht wird. Im vorliegenden Fall geht es darum, ob eine Grundschuld auf ein bereits vererbtes Grundstück eingetragen werden kann, bevor die Erben als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Beispiel: Ein Hausbesitzer möchte einen Kredit aufnehmen und bestellt dafür eine Grundschuld auf sein Haus. Wenn er den Kredit nicht zurückzahlt, kann die Bank das Haus zwangsversteigern, um ihr Geld zu erhalten.


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Transmortale Vollmacht

Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterhin in dessen Namen rechtsgeschäftlich handeln kann. Im deutschen Recht ist dies zulässig, um beispielsweise die sofortige Verwaltung oder Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen, solange die Erben noch nicht eingetragen oder bekannt sind. Wichtig ist, dass durch eine transmortale Vollmacht nicht das Erbrecht verändert wird; gehandelt wird letztlich für den Nachlass oder die Erben.

Beispiel: Ein älteres Ehepaar erteilt einer Vertrauensperson eine transmortale Vollmacht, damit diese bei ihrem Tod sofort über Konten und Vermögen verfügen kann, bis die Erbschaft geregelt ist.


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Voreintragung der Erben (§ 39 GBO)

Die Voreintragung der Erben bedeutet, dass nach dem Tod eines Eigentümers dessen Erben zunächst als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden müssen, bevor Rechte, etwa eine Grundschuld, eingetragen werden dürfen. Nach § 39 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) ist dies der Grundsatz, um die Richtigkeit und Klarheit des Grundbuchs sicherzustellen. Der Zweck ist, dass nur der tatsächlich Berechtigte am Grundstück über Rechte verfügen darf. Ohne Voreintragung der Erben widerspricht die Eintragung dem tatsächlichen Eigentumsstand.

Beispiel: Nach dem Tod eines Elternteils tritt dessen Kind als Erbe das Grundstück an, ist aber noch nicht im Grundbuch eingetragen; bevor eine Grundschuld eingetragen werden kann, muss das Kind zunächst als Eigentümer eingetragen werden.


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Bewilligung (§ 19 GBO)

Die Bewilligung ist eine formelle Zustimmung zur Eintragung im Grundbuch, ohne die keine Änderung wie die Eintragung einer Grundschuld erfolgen kann. Nach § 19 Grundbuchordnung (GBO) muss eine klar und eindeutig formulierte Erklärung des Berechtigten vorliegen, die seine Zustimmung zur Eintragung bekundet. Diese Bewilligung muss insbesondere erkennen lassen, wer handelt und in wessen Namen – das ist im Grundbuchverfahren zwingend, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall war die Bewilligung problematisch, weil sie ausdrücklich im Namen des bereits verstorbenen Eigentümers erfolgte, statt im Namen der Erben.

Beispiel: Wer eine Hypothek eintragen lassen will, muss dazu als Eigentümer seine Bewilligung geben – etwa durch Unterschrift auf einer notariellen Urkunde.


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§ 181 BGB – Verbot des Insichgeschäfts

§ 181 BGB verbietet es grundsätzlich, dass ein Vertreter im Namen einer Person ein Rechtsgeschäft abschließt, bei dem er auf beiden Seiten des Geschäfts steht („Insichgeschäft“). Dies soll Interessenkonflikte verhindern. In der Vollmacht kann der Vollmachtgeber den Vertreter jedoch ausdrücklich von diesem Verbot befreien. Im Zusammenhang mit der transmortalen Vollmacht und Grundschuldbestellungen ist dies relevant, weil der Bevollmächtigte hierfür oft von diesem Verbot befreit wird, um im Nachlass tätig werden zu können. Ohne Befreiung kann die Handlung unwirksam sein.

Beispiel: Ein Bevollmächtigter darf ohne Befreiung von § 181 BGB in der Regel nicht in eigenem Interesse einen Vertrag im Namen seines Auftraggebers abschließen, etwa einen Kaufvertrag, an dem er selbst beteiligt ist.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 39 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO): Diese Vorschrift verpflichtet zur Voreintragung der Person, deren Recht belastet oder verändert werden soll, bevor eine Eintragung wie Grundschuld erfolgt. Sie dient dem Schutz der Rechtsklarheit im Grundbuch und der Legitimation des Erklärenden. | Bedeutung im vorliegenden: Da einer der Miteigentümer verstorben war, mussten vor der Grundschuldeintragung seine Erben in das Grundbuch eingetragen werden, da diese nun Inhaber des Eigentums sind und das Recht belastet wird.
  • § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt die Gesamtrechtsnachfolge, wonach mit dem Tod einer Person deren Vermögen automatisch auf die Erben übergeht. Nach dem Tod treten die Erben an die Stelle des Verstorbenen in allen Rechten und Pflichten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Erben des verstorbenen Miteigentümers sind die tatsächlichen Berechtigten am Grundstück und somit erforderliche Beteiligte vor der Eintragung einer Grundschuld auf deren Anteil.
  • § 40 Absatz 1 GBO: Schafft Ausnahmen von der Voreintragungspflicht, insbesondere wenn die Eintragung auf einer Bewilligung des Erblassers zu Lebzeiten beruht oder Eigentum übertragen oder geändert wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 GBO lagen nicht vor, da keine Eigentumsübertragung erfolgte und die Bewilligung nicht vom Erblasser, sondern postmortem gegeben wurde; somit konnte die Ausnahme nicht greifen.
  • § 104 BGB (Rechtsfähigkeit, insbesondere Tod): Der Tod einer Person beendet deren Rechtsfähigkeit; eine Person ist danach nicht mehr rechtsfähig und kann keine rechtswirksamen Erklärungen mehr abgeben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der verstorbene Miteigentümer konnte nicht mehr selbst oder durch eine Vertretung als sein Stellvertreter rechtswirksam handeln; eine transmortale Vollmacht erlaubt keine Vertretung des Verstorbenen, sondern nur der Erben.
  • § 19 GBO (Eintragungsbewilligung): Legt Anforderungen an die Bewilligung zur Eintragung im Grundbuch fest; diese Erklärung ist objektiv auszulegen und muss zeigen, wer handelt und in wessen Namen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eintragungsbewilligung erfolgte ausdrücklich „im Namen des Verstorbenen“ und nicht im Namen der Erben, weshalb eine Eintragung ohne Voreintragung der Erben nicht zulässig war.
  • § 181 BGB (Verbot der Insichgeschäfte) und transmortale Vollmacht: § 181 BGB untersagt grundsätzlich, dass jemand in eigener Sache für sich selbst handelt; eine transmortale Vollmacht kann diese Beschränkung aufheben und auch über den Tod hinaus wirken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die transmortale Vollmacht auch über den Tod hinaus gültig war und § 181 BGB ausnahmsweise entfiel, ändert dies nichts an der Forderung der Voreintragung der Erben nach § 39 GBO, weil eine Vertretung des Verstorbenen nach seinem Tod nicht möglich ist.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 15/25 – Beschluss vom 04.04.2025


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