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Auslegung von nach § 15 GmbHG beurkundungspflichtigen Anteilsübertragungen

OLG Köln – Az.: I-3 U 30/18 – Urteil vom 26.03.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.01.2018 (Az. 10 O 500/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Geltung und Auslegung vertraglicher Vereinbarungen als Grundlage für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten für die Übernahme ihrer Gesellschaftsanteile durch die Klägerin.

Die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile bildete den Abschluss eines von den Parteien in den Jahren von 2006 bis 2016 in einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) durchgeführten Großprojekts zur flächendeckenden Modernisierung der inländischen nichtmilitärischen Informations- und Kommunikationstechnologie der Bundeswehr. Grundlage dieses sogenannten A-Projekts ist der – nach Durchführung eines in den Jahren 2001 bis 2006 von der Klägerin durchgeführten Vergabeverfahrens – von den Parteien am 28.12.2006 geschlossene und notariell beurkundete Hauptvertrag A (HVH, Anlage 1, UR-Nr. X 5X/200X, Notar Dr. B). Dem Vertragsschluss waren über zehn Monate währende Verhandlungen der Parteien vorausgegangen; auf allen Seiten waren Juristen, Betriebswirte und Wirtschaftsprüfer in die Verhandlungen und die Erstellung des Vertragstextes eingebunden. Die den Beklagten mit diesem Vertrag übertragene Aufgabe bestand zum einen in der Übernahme und dem fortlaufenden Betrieb der bestehenden nichtmilitärischen Informationstechnik der Bundeswehr (Migrationsphase) und zum anderen in deren Überführung in eine parallel zu errichtende, modernisierte und zentralisierte IT-Infrastruktur (Integrationsphase). Nach der Errichtung der entsprechenden Infrastruktur hatten die Beklagten den Betrieb auf dem modernisierten Stand fortzuführen und das errichtete System kontinuierlich zu warten, zu pflegen und zu betreuen (Zielbetriebsphase). Zur Durchführung des auf 10 Jahre angelegten Projekts gründeten die Parteien drei Gesellschaften (C-Gesellschaften) mit folgenden Anteilen: die C Informationstechnik GmbH (C IT als zentrale Gesellschaft zur Umsetzung des Projekts) – Klägerin 49,9 %, Bekl. zu 1) 50,05 % und Bekl. zu 2) 0,05 %; die C Services GmbH (als „Subunternehmerin“) – 100%ige Tochter der Bekl. zu 1); die C Systeme GmbH (als „Subunternehmerin“) – 100%ige Tochter der Bekl. zu 2). Diese Gesellschaften sollten gemäß der vertraglichen Absprache zum Ende des Projekts im Dezember 2016 vollständig von der Klägerin übernommen werden, um dieser eine unterbrechungsfreie Fortführung der entsprechenden IT-Dienstleistungen in Eigenregie zu ermöglichen.

In Ausführung des Vertrages errichteten die Beklagten Rechenzentren, richteten 7.000 Server ein, statteten mehr als 1.200 Bundeswehrkasernen und -standorte mit Netzwerkverbindungen aus und versahen über 140.000 Arbeitsplätze mit der erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie. Hierzu wurden unter anderem mehr als 140.000 neue Rechner, 300.000 neue Festnetz- und 17.000 neue Mobiltelefone angeschafft. Die solchermaßen errichtete IT-Infrastruktur hielten sie bis zum Ende der Vertragslaufzeit auf einem entsprechend modernen Stand aufrecht. Die Leistungen der Projektgesellschaften wurden von der Klägerin gemäß §§ 77, 78 HVH vergütet; mit dieser Vergütung wurden nach § 1 (3) Abs. 2 HVH alle Leistungen vollumfänglich abgegolten, welche der Auftragnehmer, die IT-Gesellschaft, die E-Gesellschaft und die F-Gesellschaft auf der Grundlage des Vertragswerkes A zu erbringen hatten.

Am Ende der Vertragszeit übernahm die Klägerin zum 28.12.2016 in Ausübung ihrer Erwerbsoption nach § 83 (1) HVH sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten an den drei C-Gesellschaften (notarielle Urkunde vom 25.11.2016, Notar Dr. D, UR Nr. 19xx/201x). Die für die Übertragung der Gesellschaftsanteile nach § 85 (2), (3) und (4) HVH zu leistenden Ausgleichsbeträge hat die Klägerin bislang nicht an die Beklagten gezahlt, weil deren Höhe noch nicht festgestellt werden konnte. Die ausstehende Ermittlung der Höhe der Ausgleichsansprüche soll in einem vertraglich geregelten, bislang noch nicht eingeleiteten Zwischenabschlussverfahren erfolgen. Die Grundlage der Berechnung der Ausgleichsbeträge bilden hiernach von den Geschäftsführungen der drei Gesellschaften jeweils zu erstellende und von Wirtschaftsprüfern zu prüfende verbindliche Zwischenabschlüsse. In Vorbereitung der anstehenden Abschlusserstellungen bemühten sich die Parteien ab Sommer 2015 auf Initiative der Beklagten um die Vereinbarung eines sogenannten Zwischenabschlusskonzepts (ZWAK). Bei diesen im Ergebnis erfolglosen Verhandlungen bildeten sich vier fortbestehende Dissens-

punkte hinsichtlich der den Zwischenabschlusserstellungen zugrunde zu legenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften heraus (vgl. Positionspapiere, Anlage K8), die schließlich zum Gegenstand der vorliegenden Klage und der wechselseitig gestellten Feststellungsanträge gemacht wurden.

Der von den Parteien geschlossene Hauptvertrag nebst Anlagen enthält zu der Erstellung der Zwischenabschlüsse insbesondere die nachfolgenden Regelungen:

Die grundlegende Bestimmung des § 84 (1) HVH sieht vor, dass die jeweilige Geschäftsführung der drei C-Gesellschaften innerhalb von 60 Tagen nach Übertragung der Geschäftsanteile je einen Zwischenabschluss für die Gesellschaften auf den Beendigungsstichtag erstellt. Dieser Zwischenabschluss sei in Übereinstimmung mit den in Absatz (2) vereinbarten Grundsätzen auf der Basis eines „going concern“ Ansatzes aufzustellen. Der Zwischenabschluss umfasse eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zum Beendigungsstichtag. Mit der Prüfung des Zwischenabschlusses würden die Geschäftsführungen der C-Gesellschaften die Wirtschaftsprüfer beauftragen, die jeweils den letzten, vor dem Beendigungsstichtag liegenden Jahresabschluss der Gesellschaften geprüft und testiert hätten. Der Auftraggeber werde dafür Sorge tragen, dass die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer innerhalb von 40 Tagen abgeschlossen sei. Der geprüfte Zwischenabschluss werde zwischen den Vertragsparteien verbindlich, sofern nicht binnen 30 Tagen gegenüber den jeweils anderen Parteien schriftlich Widerspruch eingelegt werde. Wenn sich die Parteien über die Widerspruchsgründe nicht binnen 30 Tagen nach Zugang einigen könnten, sei jede Partei berechtigt, die Benennung eines Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter („Neutraler Prüfer“) zu beantragen. Ein schließlich nach diesem Absatz erstellter Zwischenabschluss, gegen den kein Widerspruch mehr eingelegt werden könne, bzw. der vom neutralen Prüfer endgültig verbindlich festgelegt worden sei, werde als „verbindlicher Zwischenabschluss“ bezeichnet.

Zu den in § 84 (1) HVH in Bezug genommenen „vereinbarten Grundsätzen“ für die Erstellung der Zwischenabschlüsse der drei C-Gesellschaften trifft § 84 (2) HVH folgende Regelung:

„Im Rahmen der Erstellung der Zwischenabschlüsse […] gelten – abweichend von den zum Beendigungsstichtag geltenden handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften – für die in § 85 Absätze (2) bis (4) jeweils unter den Ziffern 1 bis 5 aufgeführten Bilanzpositionen die in Anlage 84.2 aufgeführten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.“

Bei den in § 85 Absätze (2) bis (4) unter den Ziffern 1 bis 5 HVH jeweils gleichlautend für die einzelnen C-Gesellschaften aufgeführten Bilanzpositionen handelt es sich um: „1. Anlagevermögen, 2. zuzüglich Umlaufvermögen, 3. zuzüglich aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, 4. abzüglich Verbindlichkeiten und Rückstellungen, 5. abzüglich passiver Rechnungsabgrenzungsposten“.

Die entsprechend betitelte Anlage 84.2 zum Hauptvertrag (Anlage K2) enthält die in § 84 (2) HVH in Bezug genommenen „Ansatz- und Bewertungsgrundsätze“ für die Erstellung der Zwischenabschlüsse der C-Gesellschaften. In der Einleitung dieser Anlage heißt es – gemäß der Regelung in § 84 (2) HVH – zunächst, dass im Rahmen der Erstellung der Zwischenabschlüsse der C-Gesellschaften „- abweichend von den zum Beendigungsstichtag geltenden handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften -“ für die genannten Bilanzpositionen die nachfolgenden Grundsätze gelten. Ein weiterer Absatz besagt, dass, soweit abschlussrelevante Sachverhalte hinsichtlich Ansatz und Bewertung nachfolgend nicht geregelt sind, dafür die am Beendigungsstichtag anzuwendenden handelsrechtlichen Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit mit den vorangegangenen Jahresabschlüssen gelten.

Unter Ziff. 1. „Anlagevermögen“ Spiegelstrich 3 der Anlage 84.2 zum HVH (K2, S.2) wird bezüglich des zum Stichtag des Zwischenabschlusses vorhandenen Anlagevermögens vermerkt, dass dieses im Zwischenabschluss nicht anzusetzen sei, soweit es durch die Vergütung gemäß § 77 des Hauptvertrages abgegolten sei. Dieser Spiegelstrich betreffe nur Vermögenswerte, die durch die Errichtung und den Ausbau der Liegenschaftsnetze (nach sodann näher bezeichneten Anlagen) geschaffen worden seien, sowie die der Nutzung durch den Auftraggeber zugeführten Arbeitsergebnisse (im Sinne einer ebenfalls näher bezeichneten Vertragsbestimmung).

Der Streit der Parteien betrifft den Aussagegehalt der nachfolgenden vier – zum einen das Sachanlagevermögen und zum anderen die Rückstellungen betreffenden – Ansatz- und Bewertungsgrundsätze in der Anlage 84.2 zum HVH.

Ziff. 1.2 Spiegelstrich 7 der Anlage 84.2 zum HVH (K2, S. 4) enthält zur Nutzungsdauer des Sachanlagevermögens die folgende Regelung:

„Die jeweilige Nutzungsdauer richtet sich grundsätzlich nach den im Vertragswerk A in Anlage 44.1.3 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.4, in Anlage 44.1.4 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.5, Absätze (3) bis (7) sowie in Anlage 44.1.5 zum Hauptvertrag, Abschnitt I., Kapitel 2.3, Absatz (3) und Abschnitt IV., Kapitel 2, Absatz (3) lit. a) Satz 6 vereinbarten Regenerationszyklen; soweit ein Regenerationszyklus nicht vertraglich vereinbart ist, gilt die Nutzungsdauer, die in den im Zugangsjahr geltenden steuerlichen Abschreibungstabellen festgelegt ist.“

Wegen der Einzelheiten der damit in Bezug genommenen vertraglichen Regenerationsregelungen wird auf die vorgenannten Anlagen zum HVH (Anlagen K 5 -7) verwiesen.

Hinsichtlich der weiterhin streitigen Wertbemessung und Handhabung außerplanmäßiger Abschreibungen beim Sachanlagevermögen trifft Ziff. 1.2 Spiegelstrich 3 der Anlage 84.2 zum HVH (K2, S. 3) die folgende Bestimmung:

„Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungskosten […] abzüglich planmäßiger Abschreibungen und ggf. außerplanmäßiger Abschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderungen bewertet.“

Im Zusammenhang mit dem darüber hinaus umstrittenen Ansatz latenter Steuern bestimmt Ziff. 4.2.2  der Anlage 84.2 zum HVH (K2, S. 8) unter der Überschrift „Latente Steuern“:

„Soweit die Buchwerte von Vermögens- und/oder Schuldposten im Zwischenabschluss von den steuerlichen Wertansätzen abweichen und sich dies in der Zukunft umkehrt und damit ausgleicht, ist auf die jeweilige Differenz eine aktive oder passive Steuerabgrenzung […] vorzunehmen.“

Der Hauptvertrag enthält hierzu in § 85 (8) letzter Abs. HVH die folgende Regelung:

„Ergibt sich infolge einer steuerlichen Außenprüfung eine unanfechtbar festgestellte Steuernachzahlung oder Steuererstattung bzw. Zinszahlungen oder -erstattungen für die bzw. an die IT-Gesellschaft, die E-Gesellschaft und/oder die F-Gesellschaft für die Zeit bis zum Beendigungsstichtag, welche, da im Zwischenabschluss entsprechende Rückstellungen bzw. Forderungen nicht eingestellt worden sind, ergebniswirksam ist (Außenprüfungsfeststellung), vermindern bzw. erhöhen sich die gemäß § 85 Absatz (2), Absatz (3) und/oder Absatz (4) zu errechnenden Beträge, um den Betrag, der der Steuer- bzw. Zinsnachzahlung bzw. -erstattung entspricht. Hat eine unanfechtbare Außenprüfungsfeststellung im Sinne des vorstehenden Satzes für die Zeit nach dem Beendigungsstichtag umgekehrte Auswirkungen (Umkehreffekt), sind die im Zwischenabschluss gemäß Anlage 84.2 angesetzten bzw. anzusetzenden Posten für latente Steuern mit dem Barwert entsprechend anzupassen, mit entsprechender Wirkung auf die Ausgleichsansprüche gemäß § 85 Absatz (2), Absatz (3) und/oder Absatz (4). Soweit auf der Grundlage des verbindlichen Zwischenabschlusses Ausgleichsansprüche vollständig oder teilweise gezahlt worden sind, werden die gezahlten Beträge auf die neuberechneten Ausgleichsansprüche angerechnet; die Parteien sind verpflichtet, etwaige Zuviel- oder Zuwenigzahlungen zu erstatten bzw. nachzuzahlen. […]“

Schließlich enthält Ziff. 4.1 der Anlage 84.2 zum HVH (K2, S. 7) zu der zwischen den Parteien streitigen Bewertung der anzusetzenden Pensionsrückstellungen folgende Bestimmung:

„Pensionsrückstellungen […] sind entsprechend den geltenden einkommenssteuerrechtlichen Regelungen unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Sterbetafel anzusetzen.“

Im Rahmen der erwähnten Verhandlungen der Parteien über die Erstellung eines Zwischenabschlusskonzepts traf sich am 25.09.2015 eine mit Juristen aller Parteien besetzte Expertenrunde und formulierte bezüglich des ersten Streitpunktes (Nutzungsdauer des Sachanlagevermögens) als

„Ergebnisvermerk fachjuristische Prüfung Anlage 84.2, Kapitel 1.2, 7. Spiegelstrich: Der o.g. Spiegelstrich enthält eine Rechtsfolgenverweisung, die in die in Anlage 44.1.4 vereinbarten Regenerationszyklen verweist. Die in Tabelle 2 (Anlage 44.1.4, Kapitel 2.5, Absatz 3) genannten maximalen Regenerationszyklen sind als die für den Zwischenabschluss maßgeblichen anzusehen.“.

Die Klägerin hat zu der Auslegung der umstrittenen Vertragsklauseln zunächst die grundsätzliche Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieser letztlich die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Beklagten maßgeblich mitbestimmenden Regelungen zu berücksichtigen sei, dass die vertraglichen Leistungen der Beklagten bereits durch die ihnen während der Vertragslaufzeit nach §§ 77, 78 HVH gezahlte Vergütung vollständig abgegolten worden seien. Das Projekt habe sich für die Beklagten wirtschaftlich zum großen Teil aus diesen „Flatrate-Zahlungen“ sowie aus den ihnen zustehenden laufenden Gewinnen der gegründeten Gesellschaften rechnen sollen. Die Parteien seien daher nicht davon ausgegangen, dass sich aus den Ausgleichszahlungen für die Übertragung der Gesellschaftsanteile zum Vertragsende eine – gewissermaßen als eine Art „Equity-Kicker“ (Möglichkeit der Teilhabe am Unternehmenserfolg) wirkende – weitere Leistungsvergütung ergeben solle. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf Auszüge aus dem damaligen Bieterangebot der Beklagten (K12), in dem ausgeführt worden war, dass diese von einer ergebnis-/haftungsneutralen Rückabwicklung ausgingen bzw. die vertraglich vorgesehene Rückabwicklung für die Bietergemeinschaft mindestens ergebnisneutral erfolgen müsse.

Zu den genannten vier Streitpunkten hat die Klägerin im Einzelnen Folgendes vorgetragen:

Die Nutzungsdauer des Sachanlagevermögens sei in den Zwischenabschlüssen ihrer Ansicht nach entsprechend der bisherigen handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu bewerten. Aus dem HVH ergebe sich keine Grundlage für den Ansatz längerer Nutzungsdauern. Die Anlage 84.2 zum HVH sehe stattdessen – gemäß ihrer Einleitung und in Anlehnung an § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB – die Konsistenz und Stetigkeit des Zwischenabschlusses zu den vorangegangenen Jahresabschlüssen der jeweiligen Gesellschaften vor.

Dazu hat die Klägerin behauptet, die Parteien hätten sich auf die in den vorangegangenen Jahresabschlüssen angesetzten Bewertungen geeinigt. Die in diesen Jahresabschlüssen verwendeten, von den Abschlussprüfern testierten, von der Gesellschafterversammlung einstimmig akzeptierten und von den Finanzbehörden im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung bestätigten Nutzungsdauern entsprächen den voraussichtlichen Nutzungsdauern und führten zu einem realistischen Wertansatz. Durch den Ansatz von anderen Nutzungsdauern käme es zu einer Bewertung oberhalb der tatsächlichen Werte des Anlagevermögens und damit zu einem durch nichts gerechtfertigten Vorteil für die Beklagte. Der vertragliche Verweis auf die Regenerationszyklen habe nur bezweckt, die Klägerin davor zu schützen, dass in dem Zwischenbericht die maximalen Regenerationszyklen überschreitende Nutzungsdauern zugrunde gelegt werden; den Beklagten habe damit aber nicht die Möglichkeit gegeben werden sollen, von den in den bisherigen handelsrechtlichen Jahresabschlüssen angesetzten Nutzungsdauern abzuweichen.

Weiterhin hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die maximalen Regenerationszyklen hätten keinerlei Aussagegehalt bezüglich des Wertes der Gegenstände des Anlagevermögens. Die Frage, welche Werte den Gegenständen des Anlagevermögens in den Zwischenabschlüssen zuzumessen seien, werde in diesen Anlagen nicht adressiert. Der Begriff der Regenerationszyklen werde zudem in den Vertragsanlagen nicht hinreichend eindeutig gebraucht; die dort genannten Regenerationszyklen hätten entweder nur programmatischen Inhalt oder legten nur gewisse Spannbreiten fest oder ließen diese völlig offen.

Schließlich hat die Klägerin behauptet, in der Praxis werde die Regeneration tatsächlich vor Ablauf der maximalen Regenerationszyklen durchgeführt; beim wesentlichen Teil der Gegenstände des Anlagevermögens stimme die tatsächliche Nutzungsdauer mit der handelsrechtlichen überein oder sei sogar kürzer.

Zu der Vertragsgeschichte hat die Klägerin unter Verweis auf entsprechende Verhandlungsunterlagen behauptet, es seien ursprünglich die Beklagten gewesen, die eine Anknüpfung der Nutzungsdauer an die Grundsätze der letzten zwei vorangegangenen Jahresabschlüsse vorgeschlagen hätten. Sie selbst habe demgegenüber eine Bezugnahme auf die steuerlichen Abschreibungstabellen vorgeschlagen. Auch von letzterem habe man abgesehen, nachdem die Beklagten diesen Vorschlag der Klägerin mit folgender Anmerkung abgelehnt hätten:

„Der Preiskalkulation des Bieters liegt eine Abschreibung gemäß dem für den jeweiligen Vermögensgegenstand vereinbarten Investitionszyklus oder den jeweils geltenden Konzern-Bilanzierungsrichtlinien zugrunde. Soweit sich hierbei eine Abweichung von den jeweils geltenden steuerlichen Abschreibungstabellen ergeben sollte, kann diese Abweichung in allen Fällen wirtschaftlich begründet werden, so dass die Abweichung auch steuerlich anzuerkennen ist. Sollte nun zum Zwischenabschluss eine Änderung der bisherigen Nutzungsdauer entsprechend der steuerlichen Abschreibungstabelle erfolgen, würde sich dies durch die dadurch eintretende Gewinnminderung zum Stichtag des Zwischenabschlusses zum Nachteil des Bieters auswirken, so dass der Gesamt Business Case nicht mehr eingehalten werden könnte. Dieser Nachteil könnte nur durch eine entsprechende Korrekturklausel zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags ausgeglichen werden.“ (K17, S. 1 f.).

Im Nachgang zu dieser Anmerkung habe man sich schließlich auf die vertragliche Regelung geeinigt, um einen Nachteil der Beklagten zu vermeiden, nicht aber um durch das Ansetzen längerer Nutzungsdauern für diese einen Vorteil zu generieren.

Zu den außerplanmäßigen Abschreibungen beim Sachanlagevermögen hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass auf Grund des HVH vor der Erstellung der Zwischenabschlüsse eine Werthaltigkeitsprüfung des Anlagevermögens zur Ermittlung von etwaigem außerplanmäßigem Abschreibungsbedarf durchzuführen sei. Da in Ziff. 1.2 Spiegelstrich 3 der Anlage 84.2 zum HVH eine Kombination von planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen vorgesehen sei, müsse ebenso wie im handelsbilanziellen Abschluss nach einer ersten – auf die planmäßigen Abschreibungen bezogenen – Prüfungsstufe in einem weiteren Schritt die Notwendigkeit außerplanmäßiger Abschreibungen geprüft werden. Sofern im Zwischenabschluss entgegen der von ihr vertretenen Auffassung andere Nutzungsdauern zugrunde gelegt würden als in den vorangegangenen handelsrechtlichen Jahresabschlüssen, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit eines außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfs, da die sich hieraus ergebenden Werte dann eher über dem Zeitwert lägen. Es müsse daher eine gesonderte Werthaltigkeitsprüfung zur Ermittlung von etwaigem außerplanmäßigem Abschreibungsbedarf auf die im Zwischenabschluss angesetzten Werte des Anlagevermögens erfolgen.

Es sei Sinn und Zweck der Vorschrift, dem von den Parteien beabsichtigten gerechten Ausgleich zwischen den Parteien im Rahmen des Übergangs der Geschäftsanteile zu dienen.

Hinsichtlich des Ansatzes latenter Steuern bei den Rückstellungen hat die Klägerin die Ansicht geäußert, dass nach Ziff. 4.2.2 der Anlage 84.2 zum HVH im Zwischenabschluss latente Steuern zu berücksichtigen seien, die sich aus temporären Bewertungsunterschieden auf Grund unterschiedlicher Wertansätze in dem Zwischenabschluss und der Steuerbilanz ergäben. Dementsprechend führe auch ein – aus ihrer Sicht unzulässiger – erhöhter Ansatz von Nutzungsdauern des Sachanlagevermögens im Zwischenabschluss wegen der temporären Unterschiede zur Steuerbilanz zu latenten Steuern, die bei der Erstellung des Zwischenabschlusses in Ansatz zu bringen seien und zu einer Verringerung des Ausgleichsanspruchs führten.

Der eindeutige Wortlaut der betreffenden Bestimmung entspreche dem Willen der Parteien und könne auch nicht eingeschränkt werden. Eine Herleitung aus den Vorschriften des HGB zu latenten Steuern sei in diesem Zusammenhang nicht zulässig und unangemessen, weil die Parteien im HVH explizit die Anwendung der Grundsätze latenter Steuern im Rahmen zulässiger Ausübung der Privatautonomie geregelt hätten. Im Rahmen der vertraglichen Spezialregelung stelle der Zwischenabschluss einen dritten, vorrangigen, da privatautonom vereinbarten Regelungsrahmen neben Handelsbilanz und Steuerbilanz dar.

Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die nach Ziff. 4.1 der Anlage 84.2 zum HVH im Zwischenabschluss in Ansatz zu bringenden Pensionsrückstellungen nicht entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen zu bewerten seien. Eine ausschließlich am Wortlaut dieser Bestimmung orientierte Auslegung führe zu einem Ergebnis, das bei der Vereinbarung von den Parteien nicht gewollt gewesen sei und dem Zweck der vertraglichen Regelungen zum Ausgleichsanspruch widerspräche.

Hierzu hat die Klägerin behauptet, die vertragliche Regelung beruhe auf dem Gedanken, dass die Abzugspositionen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs Korrekturposten zu den anspruchserhöhenden Positionen sein sollten. Die Berechnung der jeweiligen Positionen habe anhand einfach zu bestimmender Werte erfolgen sollen, um insgesamt zu einem Ausgleichszahlungsbetrag zu kommen, der dem tatsächlichen Wert der Unternehmen möglichst nahe komme. Die Parteien hätten damals nur deshalb die geltenden einkommenssteuerrechtlichen Regelungen als Bewertungsmaßstab gewählt, weil man zur Zeit des Vertragsschlusses zur Vermeidung von Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz generell die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen an die steuerlichen Bewertungsvorschriften geknüpft habe. Diese Praxis habe sich aber inzwischen geändert. Dazu führt die Klägerin aus, dass ein Gleichlauf der Bilanzierungen seit dem Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29.05.2009 nicht mehr möglich sei, da bei der Erstellung der Handelsbilanz nunmehr künftige Preis- und Kostenentwicklungen, also auch vertraglich oder gesetzlich noch nicht fixierte Gehalts- und Rentenentwicklungen zu berücksichtigen seien, was zu einem über 30 % höheren Rückstellungswert führe; demgegenüber basierten die steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften nach § 6a EStG nach wie vor auf dem Stichtagsprinzip und berücksichtigten ausschließlich die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wertverhältnisse. Darüber hinaus halte das Steuergesetz hinsichtlich des Diskontierungsfaktors weiterhin an einem Zinssatz von 6 % p.a. fest, während die Rückstellungen nach Handelsrecht gemäß dem im Hinblick auf die Niedrigzinsphase geänderten § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen seien nach dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren ergebe. Auf Grund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus hätten sich demnach die nach Handelsrecht geltenden Diskontsätze im Dezember 2015 auf 4,31 % p.a. und im Juli 2016 auf 4,14 % abgesenkt, wodurch sich der Wert der Rückstellung um ca. 15 % erhöht habe. Für die Erstellung des streitgegenständlichen Zwischenabschlusses folge aus dieser Änderung der Rechtslage, dass die nach steuerrechtlichen Regelungen zu bewertenden Pensionsrückstellungen in dem Zwischenabschluss geringer ausfallen würden als der in der Handelsbilanz anzusetzende Erfüllungsbetrag, was zu einem überhöhten Ausgleichsbetrag führe.

Die Klägerin hat weiter behauptet, die Parteien hätten bei Kenntnis dieses seinerzeit als unwahrscheinlich einzuschätzenden Verlaufs keine Bewertung der Pensionsrückstellungen anhand der einkommenssteuerrechtlichen Regelungen vereinbart. Ihrer Ansicht nach habe sie auf Grund der genannten Umstände einen Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Parteien seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Anwendung der für die Berechnung des Zwischenabschlusses relevanten Faktoren in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden und entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen zu einem Ergebnis führten, das nicht zu einer Benachteiligung einer Vertragspartei führen würde, und vor allem nicht diametral dem eigentlichen Willen der Vertragsparteien, eine Korrekturposition zur Anwendung zu bringen, zuwiderliefe. Bei Kenntnis der nun eingetretenen Veränderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hätten die Parteien die Bewertung anhand der steuerbilanziellen Parameter nicht vereinbart. Die aus der Perspektive des Jahres 2006 äußerst unwahrscheinliche Kumulierung von für die Klägerin nachteilhaften Effekten sei für keine der Parteien vorhersehbar gewesen und belaste die Klägerin grob unbillig.

Bei der aus ihrer Sicht zumindest gebotenen Vertragsanpassung sei der Wert der Pensionsrückstellungen wegen der nicht vorhersehbaren, andauernden Niedrigzinsphase weder entsprechend der geltenden einkommenssteuerrechtlichen noch entsprechend der handelsrechtlichen Regelungen, sondern vielmehr unter Anwendung US-amerikanischer Bewertungsgrundsätze (GAAP) zu berechnen, da dies dem tatsächlichen Wert der mit den Pensionsrückstellungen verbundenen Belastungen am nächsten komme.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 für das Anlagevermögen der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH keine längeren Nutzungsdauern zugrunde gelegt werden dürfen als in den letzten festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der vorgenannten Gesellschaften und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 eine Werthaltigkeitsprüfung des Anlagevermögens der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH zur Ermittlung von etwaigem außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf durchzuführen ist und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 latente Steuern gemäß Kapitel 4.2.2 der Anlage 84.2 zum Hauptvertrag A auf Unterschiede zwischen dem Zwischenabschluss und der Steuerbilanz der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH anzusetzen sind und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 die Bewertung der Pensionsrückstellungen der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH eine den tatsächlichen Werten der Pensionsverpflichtungen zum Bewertungsstichtag wiedergebende Bewertungsmethode nach US-GAAP, mindestens aber der handelsbilanzielle Wert, anzusetzen ist und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

Die Beklagten haben übereinstimmend beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte zu 1) beantragt,

1.

festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28. Dezember 2006 für die Bewertung des Anlagevermögens der C Informationstechnik GmbH und der C Services GmbH als Nutzungsdauern die in Anlage 44.1.3 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.4, in Anlage 44.1.4 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.5, Absätze 3 bis 7 und Absatz 12 sowie in Anlage 44.1.5 zum Hauptvertrag, Abschnitt I., Kapitel 2.3, Absatz 3 und Abschnitt IV., Kapitel 2 Absatz 3 lit a Satz 6 vereinbarten Regenerationszyklen gelten. Soweit ein Regenerationszyklus nicht vertraglich vereinbart ist, gilt die Nutzungsdauer, die in den im Zugangsjahr eines Gegenstands geltenden steuerlichen Abschreibungstabellen festgelegt ist. Der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsanspruch ist auf der Basis eines entsprechend erstellten Zwischenabschlusses zu berechnen.

2.

festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28. Dezember 2006 keine außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens vorgenommen werden dürfen, die unmittelbar oder mittelbar daran anknüpfen, dass die vereinbarte Nutzungsdauer für diesen Anlagegegenstand länger ist, als dies bisher in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der C Informationstechnik GmbH und der C Services GmbH zugrunde gelegt wurde.

Die Beklagte zu 2) hat ihrerseits widerklagend beantragt,

1.

festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags A vom 28. Dezember 2006 für die Bewertung des Anlagevermögens der C Informationstechnik GmbH und der C Systeme GmbH als Nutzungsdauern die in Anlage 44.1.3 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.4, in Anlage 44.1.4 zum Hauptvertrag, Kapitel 2.5, Absätze 3 bis 7 und Absatz 12 sowie in Anlage 44.1.5 zum Hauptvertrag, Abschnitt I., Kapitel 2.3, Absatz 3 und Abschnitt IV., Kapitel 2 Absatz 3 lit a Satz 6 vereinbarten Regenerationszyklen gelten. Soweit ein Regenerationszyklus nicht vertraglich vereinbart ist, gilt die Nutzungsdauer, die in den im Zugangsjahr eines Gegenstands geltenden steuerlichen Abschreibungstabellen festgelegt ist. Der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsanspruch ist auf der Basis eines entsprechend erstellten Zwischenabschlusses zu berechnen.

2.

festzustellen, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags A vom 28. Dezember 2006 keine außerplanmäßigen Abschreibungen des Anlagevermögens vorgenommen werden dürfen, die unmittelbar oder mittelbar daran anknüpfen, dass die vereinbarte Nutzungsdauer/Abschreibungsdauer für diesen Anlagegegenstand länger ist, als dies bisher in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der C Informationstechnik GmbH und der C Systeme GmbH zugrunde gelegt wurde. Der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsanspruch ist auf der Basis eines entsprechend erstellten Zwischenabschlusses zu berechnen.

3.

festzustellen, dass bei der Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrags A vom 28. Dezember 2006 für die Bewertung der Pensionsrückstellungen der C Informationstechnik GmbH und der C Systeme GmbH die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Zwischenabschlusses geltenden einkommenssteuerrechtlichen Regelungen unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Sterbetafel anzusetzen sind. Der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsanspruch ist auf der Basis eines entsprechend erstellten Zwischenabschlusses zu berechnen.

Die Beklagten haben zunächst grundsätzlich die Ansicht vertreten, die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften seien von den Vertragsparteien explizit abgewählt worden. Die Parteien hätten intensiv darüber verhandelt, welche (speziellen) Bewertungsgrundsätze bei der Erstellung des Zwischenabschlusses Anwendung finden sollten, und hätten diese sodann in der Anlage 84.2 zum Hauptvertrag niedergelegt.

Zu den vier Streitpunkten haben die Beklagten im Einzelnen Folgendes vorgetragen:

Unter Verweis auf entsprechende Verhandlungsunterlagen haben die Beklagten bezüglich der im Zwischenabschluss anzusetzenden Nutzungsdauer des Sachanlagevermögens behauptet, dass die vertragliche Festschreibung bestimmter, nach der Art der Gegenstände differenzierter Regenerationszyklen nach intensiven Verhandlungen auf Betreiben der Klägerin erfolgt sei, weil diese damit einen Modernisierungsstau habe verhindern wollen. Im Zuge der nachfolgenden Verhandlungen zu den Bewertungsgrundsätzen für die Zwischenabschlüsse habe die Klägerin zunächst eine Anknüpfung an die kürzeren handelsrechtlichen Abschreibungsdauern vorgeschlagen. Es habe sich aber bereits bei den Vertragsverhandlungen herausgestellt, dass die Regelung der dem Zwischenabschluss zugrunde zu legenden Nutzungsdauer des Anlagevermögens zentrale Bedeutung für die Preiskalkulation der Beklagten mit Blick auf das Gesamtprojekt hatte, worauf die Klägerin im Rahmen der Verhandlungen mit der von ihr selbst als Anlage K17 vorgelegte Anmerkung hingewiesen worden sei. Nachdem die Beklagten sich daher mit dem Vorschlag der Klägerin nicht einverstanden erklärt hätten, habe diese selbst eine Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauern vorgeschlagen. Hierauf habe man sich schließlich geeinigt, wobei nur noch der Verweis auf die betreffenden Vertragsstellen eingefügt worden und der Begriff der Nutzungsdauer an zwei Stellen durch den synonymen Begriff der Regenerationszyklen ersetzt worden sei.

Mit dieser Anknüpfung an die Regenerationszyklen sei der Zweck verfolgt worden, stille Reserven offenzulegen. Der auch nach Ablauf der vorsichtig kalkulierten kurzen Nutzungsdauer nach den handelsrechtlichen Vorschriften verbleibende tatsächliche Wert der weiterhin nutzbaren und von der die Unternehmen fortführenden Klägerin auch genutzten IT-Ausstattung habe der Klägerin nicht kostenlos zugutekommen sollen. Durch die Vereinbarung der Regenerationszyklen hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass die jeweiligen Gegenstände auch solange nutzbar seien. Dieser Berücksichtigung der zukünftigen Nutzbarkeit des Anlagevermögens entspreche die Regelung in § 84 (1) HVH, wonach der Zwischenabschluss auf der Basis eines going concern Ansatzes aufzustellen sei.

Entgegen der Behauptung der Klägerin sei es nicht der Leitgedanke der vertraglichen Regelungen zum Zwischenabschluss gewesen, den „tatsächlichen Wert“ der betroffenen Wirtschaftsgüter zu bestimmen. Dieser Begriff finde sich dementsprechend auch weder in dem HVH noch in dessen Anlagen. Es sei vielmehr aus Gründen der Rechtsklarheit und der Ökonomie das Bestreben der Parteien gewesen, bei Vertragsende möglichst wenige variable Faktoren bestimmen zu müssen und daher eindeutige, leicht handhabbare, vorhersehbare und kostengünstig umzusetzende Regelungen zu schaffen. Der an anderen als den vertraglich vereinbarten Bewertungsvorschriften (etwa im Handels- oder Steuerrecht) orientierte Wert eines Vermögensgutes sei demgegenüber auch nicht realistischer, sondern stelle ebenfalls nur einen an anderen Schwerpunkten ausgerichteten Annäherungswert dar. Die Parteien hätten sich hier aus wirtschaftlichen Erwägungen darauf geeinigt, auf andere Bewertungsmaßstäbe zurückzugreifen als bei der Erstellung von Jahresabschlüssen.

Die Bewertung des Anlagevermögens im Zwischenabschluss diene ausschließlich dem Zweck, den Ausgleichsanspruch der Beklagten zu berechnen, so dass die Bilanzierungsgepflogenheiten im Rahmen der Jahresabschlüsse ebenso wie die Billigung der in den vorangegangenen Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Wertansätze durch die Parteien dafür irrelevant seien.

Zu den außerplanmäßigen Abschreibungen beim Sachanlagevermögen haben die Beklagten die Auffassung vertreten, es fehle an einer (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geforderte Werthaltigkeitsprüfung. Auch nach § 253 Abs. 3 S. 5 HGB sei Voraussetzung für eine außerplanmäßige Abschreibung, dass bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine voraussichtlich dauernde Wertminderung stattgefunden habe.

Es widerspreche der vertraglichen Systematik, wenn die Parteien sich einerseits auf bestimmte Nutzungs- und damit gleichlaufende Abschreibungsdauern für Bilanzierungszwecke einigten und andererseits genau diese Einigung über außerplanmäßige Abschreibungen wirtschaftlich rückgängig machten.

Weiterhin entspreche die Vornahme einer Werthaltigkeitsprüfung nicht dem Sinn und Zweck der Vertragsvereinbarung. Der allein der Kaufpreisfindung dienende Zwischenabschluss habe nach § 84 (1) HVH innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen sein sollen. Um eine solch zügige Erstellung zu ermöglichen, seien die Parteien aus Praktikabilitätsgründen bewusst pauschaliert vorgegangen und hätten bezüglich der weit über 400.000 Gegenstände des Anlagevermögens eine an vereinbarten Nutzungsdauern orientierte planmäßige Abschreibung festgestellt. Da sich die Parteien auf diese Nutzungsdauern geeinigt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass die Anlagegegenstände jedenfalls so lange ihren der Klägerin bei der Fortführung der Gesellschaften zugutekommenden Funktionswert behielten.

Da die Parteien eine planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer vereinbart hätten, könne diese planmäßige Abschreibung auch nicht Ausgangspunkt für außerplanmäßige Abschreibungen sein. Es sei kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine außerplanmäßige Abschreibung, wenn ein Gegenstand des Anlagevermögens ein Alter aufweise, das oberhalb handelsbilanzieller Abschreibungsdauern, aber noch innerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauern liege. Außerplanmäßige Abschreibungen seien definitionsgemäß unabhängig von der Nutzungsdauer eines Gegenstandes; letztere gewinne lediglich Bedeutung für die planmäßige Abschreibung, die sich nach der Regelung in Ziff. 1.2 Spiegelstrich 7 der Anlage 84.2 zum HVH nach den vereinbarten Regenerationszyklen richte. Im Übrigen sei es unstreitig, dass es außerplanmäßige Abschreibungen geben könne, z.B. wenn eine Sache wegen Beschädigung im laufenden Betrieb nicht mehr eingesetzt werden könne und ihr Wert auf null abzuschreiben sei.

Auch bezüglich des Ansatzes von latenten Steuern für das Anlagevermögen haben die Beklagten zunächst die Ansicht vertreten, dass es hierfür an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage fehle. Nach der Anlage 84.2 setze der Ansatz latenter Steuern nicht nur eine Abweichung der Buchwerte im Zwischenabschluss von den steuerlichen Wertansätzen, sondern auch deren Umkehr in der Zukunft voraus. Eine solche Umkehr des Steuereffekts aber sei bezüglich allein dem Zwischenabschluss zugrunde liegender Wertansätze nicht möglich, da der Zwischenabschluss lediglich der einmaligen Ermittlung des Wertes des Anlagevermögens diene und nicht die Grundlage für Folgeabschlüsse sei.

Latente Steuern seien daher im Zwischenabschluss nur dann anzusetzen, wenn sie auf einer Abweichung von Handels- und Steuerbilanz beruhten und damit auch in der Handelsbilanz angesetzt werden könnten. Da aber das Anlagevermögen der C-Gesellschaften in Handels- und Steuerbilanz einheitlich bewertet sei, lägen die Anwendungsfälle des Ansatzes latenter Steuern sämtlich außerhalb der Bewertung des Anlagevermögens. Die Regelung des Ansatzes latenter Steuern könnte insoweit zum Beispiel bei der Bilanzierung von Sozialabgaben auf Boni für Mitarbeiter relevant werden.

Darüber hinaus stehe auch der Sinn und Zweck des Vertrags dem hier geforderten Ansatz latenter Steuern entgegen. Die Parteien hätten bewusst längere Nutzungsdauern für die Bewertung des Anlagevermögens vereinbart. Dem hiermit verfolgten Zweck liefe es zuwider, wenn dieser für den Zwischenabschluss gewählte Wertansatz durch den Ansatz latenter Steuern reduziert würde.

Schließlich haben die Beklagten zu der Bewertung des Ansatzes von Pensionsrückstellungen die Ansicht geäußert, der Wortlaut der vertraglichen Regelung sei eindeutig und damit weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig.

Darüber hinaus haben sie behauptet, dass die Bildung von Rückstellungen nach einkommenssteuerrechtlichen Regelungen auch dem seinerzeitigen tatsächlichen Willen der Parteien entspreche. Bei Vertragsschluss sei die Schwierigkeit der richtigen Bezifferung von Pensionsrückstellungen schon bekannt gewesen, und die Parteien hätten sich in dieser Kenntnis bewusst für die schematische Regelung im Einkommenssteuerrecht entschieden. Diese ausdrückliche Vereinbarung habe für beide Vertragsparteien gleichermaßen Chancen und Risiken im Hinblick auf die weitere Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus geboten. Außerdem halte sich der von der Klägerin heute für angemessen gehaltene Zinssatz von 4,14 % innerhalb der bereits zur Zeit des Vertragsschlusses in der Praxis als vertretbar angesehenen Spanne von 3 % bis 6 %.

Zur Entstehungsgeschichte der Regelung behaupten die Beklagten unter Verweis auf entsprechende Verhandlungsunterlagen, dass die Anknüpfung an die einkommenssteuerrechtlichen Regelungen auf einen Vorschlag der Klägerin zurückgehe, welche bereits im November 2005 empfohlen habe, die Pensionsrückstellungen nach dem Teilwertverfahren nach § 6a EStG zu bewerten. Dementsprechend habe man sich in der Folgezeit auf den im Vertrag niedergelegten Formulierungsvorschlag geeinigt.

Die Behauptung der Klägerin, dass im Hinblick auf die Korrekturfunktion des Ansatzes von Pensionsrückstellungen eine dem tatsächlichen Wert der Rückstellungen möglichst nahe kommende Bewertung im Zwischenabschluss gewollt und bezweckt gewesen sei, werde bestritten. Diese Regelung habe vielmehr den Zweck verfolgt, eindeutige, kostengünstig umsetzbare, leicht handhabbare und vorhersehbare Bewertungsregelungen zu schaffen. Diesem Zweck werde das Abstellen auf die einkommenssteuerrechtlichen Regelungen gerecht, da hier die anzusetzenden Bewertungsparameter gesetzlich konstant festgelegt seien. Dagegen enthielten sowohl die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften als auch die nach IFRS/US-GAAP Ermessensspielräume, die im Einzelfall eine Aushandlung der anzusetzenden Bewertungsparameter erforderlich machten.

Es gebe auch keinen Anlass für eine nachträgliche Korrektur der vertraglichen Regelung. Gleichbleibende handelsrechtliche Bewertungsregeln und ein unverändertes Zinsniveau seien nicht Geschäftsgrundlage des HVH. Die Parteien hätten – so behaupten die Beklagten – auch in Kenntnis der späteren Änderungen der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften sowie der Niedrigzinsphase keine andere Vertragsregelung vereinbart. Entgegen der Behauptung der Klägerin habe es bereits im Jahr 2006 eigenständige handelsrechtliche und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften gegeben, die sich insbesondere im Hinblick auf den anzusetzenden Rechnungszins unterschieden hätten, was den Parteien auch bekannt gewesen sei.

Selbst aber wenn das Gleichbleiben der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften und die mangelnde Veränderung des Zinsniveaus Geschäftsgrundlage geworden wären, wäre deren Veränderung ihrer Ansicht nach nicht als schwerwiegend zu werten. Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften seien bereits bei Vertragsschluss nicht identisch zu den steuerrechtlichen Vorschriften gewesen. Vielmehr sei angesichts der Schwankungsbreite der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften bereits damals eine ähnlich starke Abweichung zwischen diesen und der steuerrechtlichen Regelung möglich gewesen wie sie nunmehr von der Klägerin angeführt werde. Zu den Auswirkungen dieser Abweichung haben die Beklagten behauptet, dass sich der Wert der in der Zwischenbilanz anzusetzenden Pensionsrückstellungen unter Zugrundelegung der einkommenssteuerrechtlichen Bewertungsvorschriften auf rund 20 Mio. Euro und bei einer Bewertung nach handelsrechtlichen Vorschriften auf rund 30 Mio. Euro belaufe. Diese Differenz von 10 Mio. Euro, welche nicht einmal eineinhalb Prozent des Vertragsvolumens ausmache, sei ihrer Ansicht nach nicht als schwerwiegend zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 28.11.2017 (Bl. 553 f. GA) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit am 30.01.2018 verkündetem Urteil (Az. 10 O 500/16) in vollem Umfang abgewiesen und die mit den Widerklagen begehrten Feststellungen fast vollumfänglich getroffen. Es ist auf Grund einer vornehmlich am Wortlaut, der Systematik sowie dem Zweck der streitgegenständlichen Vertragsregelungen ausgerichteten Auslegung zu dem Schluss gekommen, dass diese Bestimmungen nicht so zu verstehen seien, wie dies in den Feststellungsanträgen der Klägerin zum Ausdruck komme, den ersten drei Regelungen vielmehr der in den Widerklageanträgen wiedergegebene Bedeutungsinhalt zukomme. Eine Anpassung der hinsichtlich der Bewertung der Pensionsrückstellungen getroffenen Regelung nach § 313 BGB scheitere darüber hinaus bereits an der Störung einer diesbezüglichen Geschäftsgrundlage. Wegen der Einzelheiten der eingehenden Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiterverfolgt.

Die Klägerin rügt zunächst die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör, da das Landgericht während des gesamten Verfahrens keine richterlichen Hinweise erteilt habe. Im Übrigen habe das Landgericht die streitgegenständlichen Regelungen rechtsfehlerhaft nahezu ausschließlich anhand deren Wortlauts ausgelegt und sich dabei unter Umgehung der Beweisangebote aller Parteien nicht mit dem Zweck der Regelungen, ihrer Entstehungsgeschichte sowie der Bewertungsmethodik zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs auseinandergesetzt. Hinsichtlich der einzelnen Regelungen führt die Klägerin im Wesentlichen aus:

Die Bezugnahme der die Nutzungsdauer des Sachanlagevermögens betreffenden Regelung auf die in den näher bezeichneten Anlagen vereinbarten Regenerationszyklen sei bereits deshalb keineswegs eindeutig, weil in der vor allem maßgeblichen Anlage 44.1.4 eben nicht von vereinbarten, sondern allein von maximalen Regenerationszyklen die Rede sei. Unabhängig von dem in der Anlage 84.2 zum HVH nicht aufgegriffenen Begriff der maximalen Zyklen sei auch die diesbezügliche Nutzungsdauer nicht eindeutig bestimmbar, da sich die Regeneration nach Ziff. 2.5 der maßgeblichen Anlage 44.1.4 entsprechend den maximalen Regenerationszyklen und minimalen Erneuerungsfaktoren und somit innerhalb einer zeitlichen Bandbreite zu vollziehen habe. Aus dem Hinweis in § 84 (2) HVH sowie in der Einleitung zur Anlage 84.2 zum HVH, dass von den zum Beendigungsstichtag geltenden handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften abweichende Grundsätze gelten sollten, sei nicht der Wille der Parteien abzuleiten, dass gerade auch die lediglich eine Teilregelung betreffenden handelsbilanziellen Nutzungs- und Abschreibungsdauern nicht gelten sollten. Den bezüglich der Auslegung dieser Regelung im Rahmen der Verhandlungen zum Zwischenabschlusskonzept ohne Beteiligung eines vertretungsberechtigten Vertreters der Klägerin entstandenen Ergebnisvermerk habe das Landgericht unter Außerachtlassung des betreffenden Sach- und Rechtsvortrags der Parteien fehlerhaft gewürdigt.

Hinsichtlich der dem Klageantrag zu 2) zugrundeliegenden Regelung der außerplanmäßigen Abschreibungen beim Sachanlagevermögen habe das Landgericht verkannt, dass dieser sich nicht auf die Feststellung eines bestimmten Inhalts der Werthaltigkeitsprüfung, sondern allein auf die Feststellung der Erforderlichkeit der Durchführung einer generellen, auf alle Positionen des Anlagevermögens bezogenen Prüfung des außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfs richte – „streitgegenständlich sei alleine das Ob einer Prüfung außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfs für alle Positionen des Anlagevermögens, also gegebenenfalls auch solcher, die gemäß Ziff. 1.2. Spiegelstrich 7 der Anlage 84.2. zum HVH eine Aufwertung im Rahmen der Erstellung des Zwischenabschlusses im Rahmen der Wertfeststellung unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen erfahren hätten; dass eine außerplanmäßige Abschreibung nicht wegen einer Aufwertung erfolgen könne, sondern nur, weil der Buchwert nach planmäßigen Abschreibungen nicht dem Zeitwert des Gegenstandes entspreche, liege auf der Hand und sei unbestrittene Rechtsmeinung.“. Demzufolge bestehe bezüglich der Widerklageanträge zu 2) bereits kein Rechtsschutzbedürfnis.

Lediglich klarstellend sei hinsichtlich des Umfangs dieser Werthaltigkeitsprüfung darauf hinzuweisen, dass eine dauerhafte Wertminderung nicht nur auf Grund von Beschädigungen oder eintretender physischer Unbrauchbarkeit relevant sei, sondern bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern auch dann anzunehmen sei, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes den planmäßigen Rest des Buchwerts während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen werde.

Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der dem dritten Klageantrag zugrunde liegenden Regelung des Ansatzes latenter Steuern greife zu kurz, da sie den hiermit von den Parteien verfolgten übereinstimmenden Willen nicht berücksichtigt habe. Unabhängig von dem im HVH verwandten Begriff der Steuerabgrenzung hätten die Parteien mit dieser Regelung folgende Wirkung erzielen wollen: „Sofern eine Auf- oder Abwertung einer Vermögensposition im Zwischenabschluss gegenüber dem steuerlichen Wertansatz gegeben sei, erfolge aktivisch (bei einer Abwertung) oder passivisch (bei einer Aufwertung) im Zwischenabschluss eine Berücksichtigung als Steuerabgrenzung/Steuerlatenz.“. Weiterhin habe das Landgericht den Begriff des „Buchwertes“ fehlerhaft dahingehend interpretiert, dass hiermit der handelsbilanzielle Buchwert gemeint sei; richtigerweise beziehe sich dieser Begriff hier aber allein auf den Zwischenabschluss, welcher ebenfalls eine Buchwerte aufweisende Bilanz darstelle.

Hinsichtlich der dem vierten Klageantrag zugrunde liegenden Regelung des Ansatzes von Pensionsrückstellungen habe das Landgericht zunächst verkannt, dass auch ein vermeintlich eindeutiger Wortlaut die Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsparteien nicht entbehrlich mache. Die von ihr vorgetragenen geänderten Umstände führten zu einer vollkommenen Umkehrung des von den Parteien angenommenen Effektes dieser Regelung und müssten zu einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung führen.

Zumindest sei die Regelung zur Vermeidung dieses offensichtlich unsinnigen Ergebnisses im Verhältnis der Vertragsparteien wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage den geänderten Umständen so anzupassen, dass sie der ihr von den Parteien zugewiesenen Funktion als Abzugsposition gerecht werde.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.01.2018, Az: 10 O 500/15 wird aufgehoben, die Widerklagen werden abgewiesen und der Klage wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass festgestellt wird:

d)  Es wird festgestellt, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 für das Anlagevermögen der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH keine längeren Nutzungsdauern zugrunde gelegt werden dürfen als in den letzten festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der vorgenannten Gesellschaften und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

e)  Es wird festgestellt, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 eine Werthaltigkeitsprüfung des Anlagevermögens der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH zur Ermittlung von etwaigem außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf durchzuführen ist und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

f)  Es wird festgestellt, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 latente Steuern gemäß Kapitel 4.2.2 der Anlage 84.2 zum Hauptvertrag A auf Unterschiede zwischen dem Zwischenabschluss und der Steuerbilanz der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH anzusetzen sind und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

g)  Es wird festgestellt, dass für die Erstellung des Zwischenabschlusses nach § 84 des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrag A vom 28.12.2006 die Bewertung der Pensionsrückstellungen der C Informationstechnik GmbH, der C Services GmbH und der C Systeme GmbH eine den tatsächlichen Werten der Pensionsverpflichtungen zum Bewertungsstichtag wiedergebende Bewertungsmethode nach US-GAAP, mindestens aber der handelsbilanzielle Wert, anzusetzen ist und dass die Klägerin nicht zur Zahlung eines anderweitig berechneten Ausgleichsanspruchs verpflichtet ist.

Die Beklagten beantragen übereinstimmend, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Ergänzend führen sie zu den streitgegenständlichen Regelungen im Wesentlichen Folgendes aus:

Hinsichtlich der Nutzungsdauer des Sachanlagevermögens regele der HVH, dass die von den Parteien vereinbarten technischen Modernisierungsintervalle auch für die Bewertung des Anlagevermögens im Rahmen des Zwischenabschlussverfahrens heranzuziehen seien. Auch maximale Regenerationszyklen seien „vereinbarte Regenerationszyklen“; es gebe keinen Unterschied zwischen maximalen Regenerationszyklen und Regenerationszyklen, diese Begriffe würden vielmehr synonym verwendet. Die Unterschiede in der Bezeichnung der Regenerationszyklen seien darauf zurückzuführen, dass die bereits bestehenden technischen Anlagen eine andere Zielrichtung verfolgt hätten, und in den später erstellten Bewertungsgrundsätzen lediglich auf die dort festgeschriebenen Nutzungsdauern Bezug genommen worden sei, ohne nochmals die Begrifflichkeiten exakt aufeinander abzustimmen.

Sofern die Klägerin ihrem die außerplanmäßigen Abschreibungen beim Sachanlagevermögen betreffenden Feststellungsantrag zu 2) ein das gesamte Anlagevermögen umfassendes Verständnis zugrunde lege, fehle ihr das Feststellungsinteresse, da die Beklagten nie in Abrede gestellt hätten, dass eine außerplanmäßige Abschreibung hinsichtlich aller Positionen des Anlagevermögens erfolgen könne.

Der Feststellungsantrag sei auch nicht begründet. Das Abstellen auf Regenerationszyklen lege die planmäßige Abschreibung fest; die Vereinbarung der Regenerationszyklen könne daher nicht gleichzeitig Ansatzpunkt für außerplanmäßige Abschreibungen sein. Außerplanmäßige Abschreibungen seien außerhalb der streitgegenständlichen Bewertungsfragen für das Anlagevermögen einzelfallbezogen möglich, könnten aber nicht herangezogen werden, um auf diesem Umweg die Bewertung des Anlagevermögens zu reduzieren. Sie seien nur im Fall einer dauerhaften Wertminderung vorzunehmen. Für eine Werthaltigkeitsprüfung aller Gegenstände fehle es an einer Anspruchsgrundlage.

Ein Ansatz latenter Steuern sei nur vorzunehmen, soweit die (handelsrechtlichen) Buchwerte im Zwischenabschluss von den steuerlichen Wertansätzen abwichen und sich dies in Zukunft umkehre und ausgleiche. Ein solcher tatsächlicher Umkehreffekt aber könne sich nur bei Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz, nicht aber auf Grund unterschiedlicher Wertansätze in dem Zwischenabschluss und der Steuerbilanz ergeben.

Die vertragliche Vereinbarung des Ansatzes von Pensionsrückstellungen nach einkommenssteuerrechtlichen Regelungen sei unmissverständlich und keiner Auslegung fähig. Diese Regelungen hätten sich auch seit Vertragsschluss nicht verändert, so dass für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kein Raum bleibe. Die Parteien hätten sich nach intensiven Vertragsverhandlungen bewusst auf den fixen Zinssatz der einkommenssteuerrechtlichen Regelungen geeinigt, dessen Höhe vom Willen des Gesetzgebers und nicht vom Marktgeschehen abhänge. Die C Systeme GmbH habe zudem ordnungsgemäß Pensionsrückstellungen gebildet, die bei einer Einstellung in den Zwischenabschluss nach den Vorgaben des HVH zu einem Abzug von rund 19 Millionen Euro führten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien gewechselten ausführlichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – die Klage als unbegründet abgewiesen und die mit den Widerklagen von den Beklagten beantragten Feststellungen getroffen.

1. Durch die von den Parteien jeweils begehrten Feststellungen soll über den zwischen ihnen streitigen Bedeutungsgehalt von vier einzelnen Regelungen entschieden werden, die sie in ihrem am 28.12.2006 miteinander geschlossenen, notariell beurkundeten Vertrag vereinbart haben. Zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts dieser vertraglichen Bestimmungen bedarf es einer Auslegung, die nach §§ 133, 157 BGB das Ziel verfolgt, den wirklichen übereinstimmenden Willen der Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses zu erforschen. Den Ausgangspunkt dieser Ermittlung bildet nach anerkannten Auslegungsregeln der von den Parteien gewählte Wortlaut der betreffenden Vereinbarung und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille (vgl. BGH, Urt. v. 27.04.2016, VIII ZR 61/15, juris, Rn. 27; BGH, Urt. v. 15.10.2014, XII ZR 111/12, juris, Rn. 48; BGH, Urt. v. 21.10.2014, XI ZR 210/13, juris, Rn.15; BGH, Urt. v. 11.11.2014, VIII ZR 302/13, juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 26.11.1997, XII ZR 308/95, juris, Rn. 26). Über den Wortlaut hinaus sind aber auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. BGHZ 63, 359,362 = BGH, Urt. v. 20.12.1974, V ZR 132/73, juris, Rn. 23; BGH, Urt. v. 11.11.2014, VIII ZR 302/13, juris, Rn.11; BGH, Urt. v. 13.11.2014, IX ZR 277/13, juris, Rn. 8). Zu letzteren kann insbesondere die anhand von Vertragsentwürfen oder Vorbesprechungen nachvollziehbare Entstehungsgeschichte der vertraglichen Vereinbarung gehören (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2012, IX ZR 30/10, juris, Rn.11). Weiterhin kann auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein, wenn dieses Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien zur Zeit des Vertragsschlusses zulässt (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.2016, VIII ZR 216/12 , juris, Rn.36 f.; BGH, Urt. v. 27.04.2016, VIII ZR 61/15, juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 07.12.2006, VII ZR 166/05, juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 16.10.1997, IX ZR 164/96, juris, Rn. 23; BGH, Urt. v. 11.10.2012, IX ZR 30/10, juris, Rn. 14; BGH, Urt. v. 24.06.1988, V ZR 49/87, juris, Rn. 22). Dementsprechend bildet selbst ein klarer und eindeutiger Wortlaut keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, vielmehr lässt sich erst auf Grund einer Würdigung aller relevanten Umstände die Feststellung treffen, ob eine Erklärung eindeutig ist (BGH, Urt. v. 15.10.2014, XII ZR 111/12, juris, Rn. 50). Umgekehrt schadet eine unklare, mehrdeutige oder sogar vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Formulierung im Vertragstext nicht, wenn sich die Zweifel an dem Inhalt der Erklärung und dem von den Parteien Gewollten im Wege einer alle Umstände berücksichtigenden Auslegung beheben lassen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2014, XII ZR 111/12, juris, Rn. 48; BGH, Urt. v. 11.11.2014, VIII ZR 302/13, juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 17.02.2000, IX ZR 32/99, juris, Rn. 12).

Eine gewisse Relativierung erfahren diese Grundsätze bei der Auslegung notariell beurkundeter Vertragserklärungen. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (BGHZ 20,109, 111 = BGH, Urt. v. 23.02.1956, II ZR 207/54, juris, Rn. 14; BGH, Urt. v. 01.02.1985, V ZR 180/83, juris, Rn. 13; BGH, Urt. v. 08.12.1997, II ZR 203/96, ZIP 1998, 384, 385; BGH, Urt. v. 14.10.1999, III ZR 203/98, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 05.07.2002, V ZR 143/01, juris, Rn. 7). Die öffentlichen Urkunden (vgl. § 415 ZPO), in denen die vertraglichen Absprachen niedergelegt sind, begründen vollen Beweis dafür, dass die in ihnen bezeichneten Personen die Erklärungen des wiedergegebenen Inhalts abgegeben haben (BGH, Urt. v. 08.12.1997, II ZR 203/96, ZIP 1998, 384, 385). Für die Auslegung dieser Erklärungen folgt hieraus, dass die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB – beruft, die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Vorliegen trifft. Eine Partei, die aus einer Vertragsurkunde eine für sie günstige Rechtsfolge abzuleiten sucht, muss alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände behaupten und gegebenenfalls beweisen (BGH, Urt. v. 23.02.1956, II ZR 207/54, juris, Rn. 14; BGH, Urt. v. 29.09.1999, VIII ZR 232/98, juris, Rn.29). Die für die Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde streitende Vermutung ist von demjenigen zu widerlegen, der die Unrichtigkeit der darin niedergelegten Absprachen behauptet; dabei reicht es nicht, dass die Beweiswirkung erschüttert ist, sondern das Gericht muss die Überzeugung von der Richtigkeit der anderweitigen Absprache gewinnen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1998, V ZR 133/97, juris, Rn. 13). Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung der Vertragsurkunde setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundentext bestimmt werden kann, da unklar Bleibendes keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen kann. Zur Begründung der Vermutung reicht es aus, wenn der Urkundentext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 158 BGB) einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Bei der Prüfung, ob aus der Vertragsurkunde eine entsprechende Vermutung abzuleiten ist, bleiben die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung wie beispielsweise die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte oder Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde außer Betracht. Diese Umstände gewinnen aber Bedeutung als Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH, Urt. v. 05.07.2002, V ZR 143/01, juris, Rn. 7).

Ausgehend von dieser Beweislastverteilung gelten auch für notariell beurkundete Verträge die allgemeinen Auslegungsregeln. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Parteien müssen daher zur Erforschung des wirklichen Inhalts der beurkundeten Vereinbarung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen und berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 20.12.1974, V ZR 132/73, juris, Rn.23 f.). Bei formbedürftigen Rechtsgeschäften können diese Umstände aber nur dann berücksichtigt werden, wenn der entsprechende rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urt. v. 08.11.1968, V ZR 58/65, juris, Rn. 15 f., 21; BGHZ 63, 359, 362 = BGH, Urt. v. 20.12.1974, V ZR 132/73, juris, Rn. 23 f.; BGHZ 74, 116, 119 = BGH, Urt. v. 23.03.1979, V ZR 24/77, juris, Rn.16; BGHZ 87, 150 = BGH, Urt. v. 25.03.1983, V ZR 268/81, juris, Rn. 17 ff.; BGH, Urt. v. 17.02.2000, IX ZR 32/99, juris, Rn.12; BGH, Urt. v. 27.04.2016, VIII ZR 61/15, juris, Rn.28), da andernfalls das Formerfordernis nicht erfüllt ist.

Diese Umstände führen vorliegend dazu, dass die Klägerin zunächst zur schlüssigen und substantiierten Darlegung (und gegebenenfalls dann auch zum Beweis) aller außerhalb der notariellen Vertragsurkunde liegenden Umstände verpflichtet ist, die nach ihrer Auffassung für die Auslegung der vertraglichen Regelung von Bedeutung sind. Diese Umstände müssen objektiv geeignet sein, Rückschlüsse auf einen in dem Vertragswortlaut nicht vollumfänglich zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Zeit des Vertragsschlusses zuzulassen. Allgemeine Gerechtigkeitsüberlegungen sowie einseitig gebliebene Motive reichen nicht aus, um solche Umstände zu begründen. Erst recht genügen keine nach der Abwicklung eines über zehn Jahre durchgeführten Vertrages gewonnenen Erkenntnisse über die nunmehrigen Auswirkungen der bei Vertragsschluss getroffenen Entscheidungen, um auf einen damaligen, vom Wortlaut der getroffenen Regelung abweichenden Parteiwillen zu schließen.

Darüber hinaus können auf Grund der aus § 15 Abs. 4 GmbHG folgenden Formbedürftigkeit der vertraglichen Absprachen der Parteien diese anderweitigen Umstände grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sich auch in der notariellen Vertragsurkunde Hinweise auf den durch diese Umstände nahegelegten Parteiwillen finden lassen, der Wille also zumindest andeutungsweise in formgerechter Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.

Der Klägerseite ist es indessen über zwei Instanzen hinweg – und somit auch nach Kenntnisnahme der durch das Landgericht vorgenommenen Auslegung – nicht gelungen, Umstände darzulegen, welche – unter Berücksichtigung der erläuterten Auslegungsgrundsätze bei notariell beurkundeten Verträgen – die ihren Feststellungsanträgen zugrunde liegende Auslegung der streitgegenständlichen Regelungen zu begründen vermögen und mithin eine entsprechende Beweiserhebung erforderlich gemacht hätten. Dieses Fehlen eines schlüssigen und substantiierten Sachvortrags beruht nicht auf einer Verletzung der aus § 139 ZPO folgenden Hinweispflicht durch das Landgericht. Es bestand bereits keine gerichtliche Hinweispflicht, weil die maßgeblichen Streitpunkte den Parteien seit dem Scheitern ihrer vorgerichtlichen Verhandlung über das Zwischenabschlusskonzept bekannt waren, von ihnen vor und während des Gerichtsverfahrens mündlich wie schriftlich ausgiebig diskutiert wurden und in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung umfassend erörtert worden sind. Die Berufungsbegründung lässt zudem nicht erkennen, durch welchen weiteren Vortrag die Klägerin auf die Entscheidungsfindung des Landgerichts nach dem von ihr vermissten rechtlichen Hinweis hätte einwirken wollen, die Darlegung welcher Umstände ihr also durch ein Unterlassen eines gerichtlichen Hinweises abgeschnitten worden sein soll.

Die nach den genannten Maßstäben vollzogene Auslegung der streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen führt in allen vier Fällen zu dem Bedeutungsgehalt, den ihnen die Beklagten beimessen.

a) Die den Gegenstand des Feststellungsantrags zu 1) sowie des Widerklageantrags zu 1) bildende Vertragsbestimmung in Ziff. 1.2 Spiegelstrich 7 der Anlage 84.2 zum HVH betrifft die Frage, mit welcher Nutzungsdauer das – zum Bewertungsstichtag vorhandene und in die Zwischenabschlüsse einzubeziehende – Sachanlagevermögen der C-Gesellschaften anzusetzen ist.

Die in der genannten Bestimmung getroffene Regelung, dass sich diese Nutzungsdauer nach den – in den sodann näher bezeichneten Vertragsanlagen – vereinbarten Regenerationszyklen richtet, ist entgegen der Auffassung der Klägerin klar, da sich die jeweilige Nutzungsdauer mit Hilfe der zum Vertragstext gehörenden Anlagen eindeutig bestimmen lässt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus diesen Anlagen hinsichtlich der einzelnen Gegenstände keine Spannbreite verschiedener Regenerationszyklen. Es gilt vielmehr allein die jeweils ausdrücklich bezifferte Dauer.

Die Vereinbarung der sogenannten Regenerationszyklen beruht auf der in § 6 (5) HVH niedergelegten Pflicht der IT-Gesellschaft, das innerhalb der anfänglichen Migrations- und Integrationsphasen aufgebaute Zielsystem gemäß den vertraglichen Vorgaben zu betreiben und dabei Hardware und Software, IT-Infrastruktur und weitere für die Erbringung der geforderten Leistungen notwendige Anlagen und Einrichtungen regelmäßig im vertraglich vereinbarten Umfang zu erneuern (Regeneration). Die Anforderungen an diese Regeneration wurden unter anderem in den dem Hauptvertrag beigefügten Anlagen 44.1.3 (Ziff. 2.4, S. 36 bzgl. der Kommunikationsleistungen im Weitverkehrsbereich des Kommunikationsnetzes der Bundeswehr, WAN), 44.1.5 (Ziff. 2.3, S. 8 bzgl. Leistungsverpflichtungen im Bereich der Zentralen Dienste) und insbesondere 44.1.4 (Ziff. 2.5, S. 32 ff. bzgl. Leistungsverpflichtungen im Bereich IT-Plattform) für verschiedene Projektbereiche beschrieben. Danach hatte die Umsetzung des von den Beklagten zu erstellenden Regenerationskonzeptes entsprechend den dort jeweils festgelegten, als Regenerationszyklen bezeichneten Zeiten zu erfolgen. In der Anlage 44.1.4 Abs. 3 wird die vorgegebene kontinuierliche Regeneration für die dort aufgeführten Produktkategorien durch die Angabe maximaler Regenerationszyklen und minimaler Erneuerungsfaktoren bestimmt. In der nachfolgenden Tabelle werden in den auf verschiedene Produktkategorien bezogenen Rubriken „Liefermengen über Vertragslaufzeit (Mengengerüst in Anhang 3 multipliziert mit dem min. Erneuerungsfaktor)“, „Max. Regenerationszyklus (Jahre)“ und „Min. Erneuerungsfaktor“ jeweils bestimmte Werte ausgewiesen. Nach Absatz 4 dieser Bestimmung ist die IT-Gesellschaft verpflichtet, die Regeneration so durchzuführen, dass zum Ende der Laufzeit des Vertragswerkes A das Durchschnittsalter der in Absatz 3 aufgeführten IT-Ausstattung nicht wesentlich über dem Durchschnittsalter zum Zeitpunkt der Übernahme der Betriebsverantwortung liegt. Die Regenerationszyklen beginnen nach Absatz 7 dieser Bestimmung jeweils mit dem Zeitpunkt der Ersterneuerung einer IT-Komponente, welche für Altsysteme spätestens 48 Monate nach Wirksamwerden des HVH zu erfolgen hatte. Durch diese Bestimmungen stellten die Parteien einen kontinuierlichen Erneuerungsprozess sicher, dessen Eckdaten durch die Dauer der Regenerationszyklen und deren Beginn bestimmt waren. Demnach mussten die betreffenden Gegenstände zumindest innerhalb der in der Tabelle unter Spalte 3 aufgeführten (maximalen) Regenerationszyklen ausgetauscht werden, woraus sich bezogen auf die zehnjährige Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung des in Absatz 7 festgelegten Zyklusbeginns der in der Spalte 4 niedergelegte minimale Erneuerungsfaktor ergab, der multipliziert mit dem in der Anlage 3 ausgewiesenen Mengengerüst die auf die Gesamtvertragslaufzeit zu liefernden – in Spalte 2 angegebenen – Mengen ergab. Der minimale Erneuerungsfaktor beeinflusst also die Liefermenge, nicht aber den Regenerationszyklus. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass der vereinbarte – und lediglich zur Kennzeichnung der Zielrichtung dieser Vorgabe in Spalte 3 der Tabelle mit dem Attribut „maximal“ versehene  – Regenerationszyklus den minimalen Erneuerungsfaktor und damit auch die künftigen Liefermengen bestimmt. Die im Interesse der Klägerin zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des technischen Standes der erneuerten IT in der Zielbetriebsphase des Projekts vereinbarten Regenerationszyklen sind insofern alle „maximale“ Zyklen, da sie die Mindestanforderungen an den fortlaufenden Erneuerungsprozess darstellen. Weder aus der Kennzeichnung als „maximal“ noch aus der Gegenüberstellung mit den minimalen Erneuerungsfaktoren ergibt sich folglich eine Unbestimmtheit der vereinbarten – als Regenerationszyklen bezeichneten – Nutzungsdauern. Diese (maximalen) Regenerationszyklen, deren Dauer in den in Bezug genommenen Anlagen durch die Angabe entsprechender Jahreszahlen eindeutig bestimmt werden, sind nach dem Wortlaut und der Systematik des vertraglichen Regelungswerks nichts anderes als die von den Parteien vereinbarten Nutzungsdauern, die sie nach Ziff. 1.2 Spiegelstrich 7 der Anlage 84.2 zum HVH der Bewertung des Sachanlagevermögens zugrunde gelegt haben.

Auf Grund dieser klaren Regelung der anzusetzenden Nutzungsdauern greift die eingangs erläuterte Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariell beurkundeten Vertragstextes mit der Folge, dass es der Klägerin obliegt, Umstände dazutun und gegebenenfalls zu beweisen, die diese Vermutung widerlegen und ihre Behauptung, dass die Parteien bei Vertragsschluss entgegen dem Wortlaut „vereinbarte Regenerationszyklen“ und entgegen der hiermit verbundenen Verweisung auf die diese Zyklen definierenden Vertragsanlagen übereinstimmend den Ansatz „vereinbarter Nutzungsdauern“ gewollt hätten, und sich diese vereinbarten Nutzungsdauern nicht aus den in der Regelung bezeichneten Vertragsanlagen, sondern aus den letzten vorangegangenen Jahresabschlüssen der Gesellschaften ergäben. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist indessen unschlüssig bzw. unsubstantiiert.

Es ist zunächst bereits im Ansatz kaum nachvollziehbar, dass sich die umfassend beratenen Vertragsparteien bei der schriftlichen Fassung ihrer Vereinbarung so weit von dem wirklich Gewollten entfernt haben sollen. Der Vertragstext enthält spezielle Begrifflichkeiten (Regenerationszyklen) und detaillierte Bezüge auf genau bezeichnete Vertragsanlagen (44.1.3 – 44.1.5), die nach dem von der Klägerin behaupteten Regelungsinhalt völlig ohne Bedeutung wären. Ein Hinweis auf anderweitig vereinbarte Nutzungsdauern findet sich in dem gesamten Vertragstext nicht. Die Klägerin hat keine Erklärung dafür geben können, warum eine solche Bestimmung formuliert worden ist, wenn tatsächlich die ausgesprochen einfach zu fassende Zugrundelegung der in den letzten beiden Jahresabschlüssen angesetzten Nutzungsdauern gewollt war. So ist beispielsweise unter Ziff. 4.3 Spiegelstrich 3 der Anlage 84.2 zum HVH unter der Rubrik „Sonstige Rückstellungen“ die Regelung erfolgt: „Die Ermittlung der Rückstellungen für ausstehenden Urlaub hat entsprechend den vorangegangenen zwei Jahresabschlüssen zeitanteilig zu erfolgen.“. Es spricht für sich, dass die Parteien bezüglich der dem Sachanlagevermögen zugrunde zu legenden Nutzungsdauern eine solche Regelung gerade nicht getroffen, sondern eine erheblich detailliertere, auf die konkreten Vertragsvereinbarungen Bezug nehmende Bestimmung formuliert haben, in welcher weder die vorangegangenen zwei Jahresabschlüsse noch die diesen zugrunde liegenden handelsbilanziellen Nutzungs- und Abschreibungsdauern auch nur ansatzweise Erwähnung finden.

Selbst wenn man der Klägerin darin folgte, dass sich der übereinstimmende Wille der Parteien auf den Ansatz „vereinbarter Nutzungsdauern“ gerichtet habe, kann weiterhin nicht nachvollzogen werden, dass diese vereinbarten Nutzungsdauern wiederum auf die vorangegangenen beiden Jahresabschlüsse rekurrieren sollen. Die in den bisherigen Jahresabschlüssen angesetzten Nutzungsdauern mögen von Abschlussprüfern testiert, von der Gesellschafterversammlung einstimmig akzeptiert und von den Finanzbehörden bestätigt worden sein, doch beruhen sie auf handelsrechtlichen Vorschriften und nicht auf einer Vereinbarung der Parteien. Wenn die Klägerin meinen sollte, dass die Parteien aber die Geltung eben dieser auf handelsrechtlichen Vorschriften beruhenden Nutzungsdauern auch für den Zwischenabschluss vereinbart hätten, aus diesen also damit „vereinbarte Nutzungsdauern“ geworden seien, so bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, warum dieser Wille zum Rückgriff auf handelsrechtliche Bewertungsansätze in der Regelung nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Parteien die zum Beendigungsstichtag geltenden handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für die Erstellung der Zwischenabschlüsse grundsätzlich abbedungen haben. Die Zwischenabschlüsse sollen allein als Grundlage für die Berechnung einer angemessenen, den jeweiligen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragenden Abfindung dienen. Sie verfolgen damit einen ganz anderen Zweck als der auch Interessen Dritter dienende und daher gesetzlichen Bewertungsmaßstäben unterliegende handelsrechtliche Jahresabschluss. Die Zwischenabschlüsse beinhalten punktuelle Bestandsaufnahmen, die nicht an die Öffentlichkeit gelangen, nicht mit anderen handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Bilanzen abgeglichen werden, und für die auch nicht der Grundsatz der Stetigkeit und Vergleichbarkeit mit vorangegangenen Jahresabschlüssen zu gelten hat. Es ist daher legitim und naheliegend, dass die Parteien die Zwischenabschlusserstellung nicht einfach den handelsrechtlichen Regelungen unterwerfen wollten, sondern sie hierfür dem besonderen Zweck Rechnung tragende, spezielle und allein ihren Interessen dienende Ansatz- und Bewertungsgrundsätze ausgehandelt und in der Anlage 84.2 niedergelegt haben. Dementsprechend ist in § 84 (2) HVH ausdrücklich vermerkt, dass „im Rahmen der Erstellung der Zwischenabschlüsse – abweichend von den zum Beendigungsstichtag geltenden handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften – für die in § 85 Absätze (2) bis (4) jeweils unter den Ziffern 1 bis 5 aufgeführten Bilanzpositionen die in Anlage 84.2 aufgeführten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze gelten“. Lediglich für den – von den Parteien mithin bedachten – Fall einer Regelungslücke wird in Absatz 2 der Vorbemerkung zur Anlage 84.2 folgende Bestimmung getroffen: „Soweit abschlussrelevante Sachverhalte hinsichtlich Ansatz und Bewertung nachfolgend nicht geregelt sind, gelten dafür die am Beendigungsstichtag anzuwendenden handelsrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit mit den vorangegangenen Jahresabschlüssen.“ Der Umkehrschluss aus dieser Regelung untermauert die in § 84 (2) HVH zum Ausdruck gebrachte grundsätzliche Lossagung von der Geltung handelsrechtlicher Grundsätze. Nur im Ausnahmefall einer Regelungslücke sollen die handelsrechtlichen Regelungen Geltung erlangen; im Übrigen verbleibt es danach bei dem diese Grundsätze verdrängenden Vorrang der (in der Anlage 84.2 niedergelegten) anderweitigen, selbst getroffenen, speziellen vertraglichen Regelungen. Die Bedeutung dieses Vorrangs der eigens für die Erstellung der Zwischenabschlüsse vertraglich vereinbarten, speziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften wird durch die den Anhang 84.2 zum HVH einleitende, und damit deren Funktion wiedergebende, wortgleiche Wiederholung dieser Regelung unterstrichen. Diese Verdrängung der handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe durch die von den Parteien vereinbarten Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Anlage 84.2 zum HVH schließt nicht aus, dass die Parteien im Rahmen ihrer speziellen vertraglichen Regelung punktuell auf handelsrechtliche Regelungen zurückgreifen, doch erfordert dieser – eine Ausnahme, nicht die Regel darstellende – Rückgriff eine entsprechende Einigung der Parteien und eine ausdrückliche Niederlegung dieser Bezugnahme auf die betreffende handelsrechtliche Bestimmung im Vertragstext. Eine solche ist bezüglich der für das Sachanlagevermögen anzusetzenden Nutzungsdauern – im Unterschied zu anderen Regelungsgegenständen – gerade nicht erfolgt.

Darüber hinaus führt auch eine am Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung ausgerichtete teleologische Auslegung nicht zu dem von der Klägerin unterstellten Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung. Dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin kann nicht gefolgt werden.

Die Klägerin rügt hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils zu Unrecht eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Funktion des in seiner Höhe durch diese Regelung maßgeblich mitbestimmten Ausgleichsanspruchs. Diese Ausgleichszahlung beinhalte gerade keinen Kaufpreis für die ihr übertragenen Gesellschaftsanteile, sondern es handele sich nur um einen an § 84 b HGB angelehnten angemessenen Ausgleich, der sich unter Berücksichtigung aller Umstände als billig und gerecht darstellen solle. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für diesen Ausgleich sei zu berücksichtigen, dass die vertraglichen Leistungen der Beklagten durch die ihnen während der Vertragslaufzeit nach §§ 77, 78 HVH gezahlten Vergütungen vollständig abgegolten seien, und sich aus der Ausgleichszahlung zum Vertragsende nicht eine weitere – als eine Art „Equity-Kicker“ wirkende – Leistungsvergütung ergeben sollte. Diese Ausführungen der Klägerin lassen die Frage offen, welche konkreten Folgerungen sie hieraus für die Auslegung der vereinbarten Vertragsregelungen ziehen will. Es ist – wie in der mündlichen Verhandlung auch von Klägerseite nochmals betont worden ist – unbestritten, dass der Klägerin die Gesellschaftsanteile der Beklagten nicht ohne Gegenleistung zufallen sollten. Die Klägerin hat zudem selbst vorgetragen, dass konzeptionell und wirtschaftlich die Vergütung während der Vertragslaufzeit durch die sogenannten Flatrate-Zahlungen zusammen mit den sich aus den Zwischenabschlüssen ergebenden Ausgleichsansprüchen in Summe als Gesamtvergütung der Beklagten für das Projekt A zu betrachten seien. Die Parteien sind sich – wie sich ebenfalls in der mündlichen Verhandlung nochmals gezeigt hat – schließlich auch darüber einig, dass die vertragliche Festlegung der Bewertungsansätze für den Zwischenabschluss das Ziel verfolgt hat, ein Instrumentarium zur Bemessung eines fairen und interessengerechten Ausgleichs für die am Ende der Vertragszeit anstehende Übertragung der Gesellschaftsanteile zu schaffen. Aus diesem unstreitigen Zweck der streitgegenständlichen Bestimmungen ist jedoch nicht zu folgern, dass Inhalt und Wirkung der bei Vertragsschluss getroffenen Regelungen nunmehr einer an den jetzigen Verhältnissen und Einsichten ausgerichteten inhaltlichen Billigkeitskontrolle zu unterziehen sind. Die Parteien haben bei Vertragsschluss vereinbart, dass am Ende der zehnjährigen Vertragslaufzeit die Gesellschaftsanteile von den Beklagten auf die Klägerin zu übertragen sind. Sie haben diesbezüglich in § 84 HVH einen Ausgleichsanspruch der Beklagten vereinbart. Bezüglich der Höhe dieses Anspruchs haben sie sich darauf verständigt, dass die Bemessung am Ende der Vertragslaufzeit in einem inhaltlich, zeitlich und verfahrensmäßig detailliert geregelten Zwischenabschlussverfahren erfolgen soll. Sie waren sich bewusst, welche Bedeutung den der Erstellung der Zwischenabschlüsse zugrunde zu legenden Bewertungsansätzen für die Bemessung der Ausgleichsansprüche zukommt. In dieser Situation haben sich die umfassend beratenen Parteien nicht dazu entschlossen, die Bewertung der Gesellschaftsanteile offen zu lassen und vollständig auf das Vertragsende zu verlegen, sondern sie haben die der Bewertung zugrunde zu legenden Ansätze bereits bei Vertragsschluss ausführlich verhandelt und sodann in der Anlage 84.2 zum HVH einer möglichst umfassenden Regelung unterzogen, bezüglich derer sie aus damaliger Sicht übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass sich auf dieser Basis am Vertragsende in der hierfür vereinbarten Zeit ein interessengerechter und fairer Ausgleich bestimmen lässt. Obwohl ihnen bewusst war, dass sich Veränderungen in der Sach- und Rechtslage ergeben könnten und sicherlich auch würden, zogen die Parteien es unter Inkaufnahme des hiermit für beide Seiten verbundenen Risikos einer für sie womöglich ungünstigen äußeren Entwicklung vor, diese Grundlagen für die Bemessung des zehn Jahre später entstehenden Ausgleichsanspruchs aus Gründen der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und damit wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit schon bei Vertragsschluss festzulegen. Mit dem Ziel der Vorbereitung eines am Vertragsende anstehenden möglichst gerechten und fairen Ausgleichs vor Augen haben sich die Parteien in dem damit gesetzten Rahmen (Vorhersehbarkeit vor Flexibilität, Schnelligkeit und Ökonomie vor zeit- und kostenintensiver Ermittlung exakter Werte, Rechtssicherheit vor mangelnder rechtlicher Bindung) um eine interessengerechte Aushandlung der den Ausgleich bestimmenden Wertansätze bemüht. Sie haben die mit jeder Festlegung bestimmter Ansätze für beide Seiten verbundenen Risiken gesehen und sich vor diesem Hintergrund bezüglich jedes einzelnen Ansatzes auf eine Regelung geeinigt. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat verdeutlicht, dass sich die damit eingegangenen Risiken auch durchaus für beide Seiten verwirklicht haben; die Beklagten haben infolge der damaligen Absprachen ebenso wie die Klägerin auch wirtschaftliche Nachteile erlitten. Es ist daher auch bereits im Ansatz verfehlt, einzelne Bewertungsansätze aus dem Gesamtregelungswerk herauszugreifen und im Nachhinein isoliert auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Es war die Gesamtheit der Regelungen, durch die im Ergebnis ein angemessener Ausgleich erzielt werden sollte; mithin müssten diese auch einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden, um eine Kontrolle der Verwirklichung dieses Ziels zu ermöglichen. Eine solche „Endkontrolle“ und womöglich Nachbesserung aber ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Vertrages vorzunehmen. Die Parteien haben sich die Regeln gesetzt, mit denen aus ihrer damaligen Sicht am Vertragsende ein fairer Ausgleich zu erzielen war. Diese Regelungen sollten ungeachtet zwischenzeitlicher Entwicklungen gelten. Eine Nachjustierung und der hierfür erforderliche Eintritt in erneute Verhandlungen sollten nicht erfolgen. Die selbst gesetzten vertraglichen Regeln sollten vielmehr eingehalten werden.

Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist zudem auch aus heutiger Sicht nicht erkennbar, dass ein an den vereinbarten Regenerationszyklen ausgerichteter Wertansatz in den Zwischenabschlüssen dem Zweck der Erzielung eines gerechten Ausgleichs nicht entspricht. Tatsächlich ist selbst bei einer isolierten Betrachtung der angegriffenen Vertragsbestimmung keine hierin liegende „Übervorteilung“ der Klägerin zu erkennen. Es ist von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass der Ansatz der vereinbarten Regenerationszyklen zu unrealistischen Werten führt. Vielmehr ist angesichts des Zwecks der von der Klägerin selbst veranlassten Vereinbarung der Regenerationszyklen davon auszugehen, dass die damit festgelegten Nutzungsdauern der tatsächlichen Tauglichkeit der Gegenstände zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entsprechen. Die Klägerin hat auf der Festlegung dieser Investitionszyklen gerade bestanden, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Gegenstände zu jeder Zeit dem Vertragszweck der Aufrechterhaltung einer aktuellen Erfordernissen genügenden, modernen IT-Ausstattung entsprechen und die Bundeswehr somit auch bei ihrer Übernahme der Gesellschaften über eine entsprechend moderne IT-Ausstattung verfügt. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Beklagten bekunden, dass es Sinn der streitgegenständlichen Bemessungsregelung gewesen sei, der Klägerin diesen Gebrauchswert im Rahmen eines „going concern“ Ansatzes nicht vergütungsfrei zukommen zu lassen. Die Klägerin bestreitet diesen Regelungszweck auch nicht explizit, sondern stellt diesem nur ihren – weniger eine Behauptung als eine wirtschaftliche Erwägung darstellenden – Vortrag entgegen, dass die Investitionen und laufenden Betriebskosten der Beklagten über den Vertragszeitraum bereits durch die „Flatrate-Zahlungen“ der Klägerin nach §§ 77, 78 HVH finanziert worden seien. Dabei räumt auch die Klägerin ein, dass die Beklagten durch diese Vergütungen nicht bereits voll abgefunden sein sollten. Wie sie selbst sieht, wäre es ansonsten auch nicht erklärlich, warum die Parteien nicht nur ausdrücklich einen Ausgleichsanspruch für die Übertragung der Gesellschaftsanteile am Vertragsende statuiert, sondern darüber hinaus umfangreiche Regelungen zu dessen Bemessung getroffen haben. Letzteres verdeutlicht, dass eben nicht nur die laufenden Flatrate-Zahlungen, sondern auch der am Vertragsende zu zahlende Ausgleich – wie die Klägerin selbst vorträgt „in Summe“ – die Gesamtvergütung der Beklagten darstellen und damit deren Kalkulationsbasis für das A-Projekt bildeten. Die Parteien sind sich allerdings darüber einig, dass der Ausgleichsanspruch der Beklagten nicht losgelöst von den vorangegangenen fortlaufenden Vergütungsleistungen der Klägerin zu betrachten war, sondern diese Zahlungen bei der Bemessung des Ausgleichs mit in den Blick zu nehmen waren. Genau dies aber haben die Parteien bei der damaligen Bestimmung der Wertansätze erkennbar auch bereits getan. Aus einer Gesamtschau der Regelungen in Anlage 84.2 zum HVH ergibt sich, dass sich die Vertragsparteien des Zusammenspiels der laufenden Vergütung und der abschließenden Ausgleichszahlung bewusst waren, und sie dementsprechend darüber verhandelt und sich schließlich darauf verständigt haben, welche Leistungen als durch die laufenden Vergütungsleistungen abgegolten anzusehen und deshalb im Zwischenabschluss nicht mehr zu berücksichtigen sind. So findet sich beispielsweise in Ziff. 2 Spiegelstrich 3 der Anlage 84.2 zum HVH bezüglich des Umlaufvermögens die Bestimmung, dass die bereits durch Vergütung gemäß § 77 HVH abgegoltenen Leistungen im Zwischenabschluss nicht anzusetzen sind. Bezüglich des Sachanlagevermögens hat man sich nach Ziff. 1 Spiegelstrich 3 der Anlage 84.2 zum HVH mit einer solchen, im dortigen Satz 1 enthaltenen, Feststellung gerade nicht begnügt, sondern darüber hinaus in Satz 2 ausdrücklich bestimmt, dass sich diese Regelung (Nichtberücksichtigung von Sachanlagevermögen im Zwischenabschluss auf Grund Abgeltung durch die laufende Vergütung) nur auf Vermögenswerte bezieht, die durch die Errichtung und den Ausbau von Liegenschaftsnetzen geschaffen wurden sowie die der Nutzung durch den Auftraggeber zugeführten Arbeitsergebnisse. Aus dieser konkreten Vertragsbestimmung ergeben sich die folgenden Schlussfolgerungen: die Parteien haben bei den Vertragsverhandlungen durchaus bereits erkannt, dass sich der Ansatz des Anlagevermögens im Zwischenabschluss erhöhend auf die von der Klägerin zu leistende Ausgleichszahlung auswirkt; sie waren sich weiterhin bewusst, dass im Hinblick auf die bereits geleistete Vergütung nach § 77 HVH eine ungeschmälerte Zugrundelegung des gesamten Anlagevermögens nicht angemessen ist; sie haben darüber verhandelt, inwieweit das Anlagevermögen als durch die Vergütung abgegolten anzusehen und deshalb im Zwischenabschluss nicht anzusetzen ist; sie haben sich auf eine diesbezügliche Regelung geeinigt und bestimmte Teile des Anlagevermögens von dem Zwischenabschluss ausgenommen. Dann aber folgt hieraus im Umkehrschluss, dass sich die Parteien darüber verständigt haben, dass die von dieser Ausnahme nicht erfassten Vermögenswerte von der Vergütung nach § 77 HVH noch nicht abgegolten und damit dem Zwischenabschluss zugrunde zu legen sind. Diese durchdachte Verständigung der Parteien entzieht der Argumentation der Klägerin die Grundlage, dass ihre laufenden Vergütungszahlungen bei der teleologischen Auslegung der vereinbarten Bewertungsansätze korrigierend zu berücksichtigen seien. Es ist vielmehr bei einer wortgetreuen Anwendung der Bewertungsansätze weder eine Doppelvergütung der Beklagten noch die ungewollte Bewirkung eines „Equity-Kickers“ zu befürchten, da die Parteien das Zusammenspiel von laufender Vergütung und abschließender Ausgleichszahlung bei Vertragsschluss erkannt und einer verhandlungsbasierten vertraglichen Regelung zugeführt haben.

Schließlich ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch aus der Vertragshistorie keine Umstände, die eine andere Auslegung der vertraglichen Bestimmung der in den Zwischenabschlüssen anzusetzenden Nutzungsdauern des Sachanlagevermögens nahelegen. Beide Parteien haben unter Bezugnahme auf die entsprechenden Unterlagen geschildert, dass über die betreffende Vertragsregelung intensiv verhandelt worden sei, und dabei verschiedene Möglichkeiten der Bestimmung der Nutzungsdauern – unter anderem die Anknüpfung an die letzten zwei vorangegangenen Jahresabschlüsse sowie die Bezugnahme auf die steuerlichen Abschreibungstabellen – in Betracht gezogen worden seien. Wie insbesondere der von beiden Parteien angeführten und von der Klägerin als Anlage K17 vorgelegten damaligen Stellungnahme der Beklagten zu entnehmen ist, haben diese die Klägerin im Zuge der Verhandlungen ausdrücklich auf die Bedeutung hingewiesen, welche die sich auf die Höhe ihres Abfindungsanspruchs auswirkende Regelung der in den Zwischenabschlüssen anzusetzenden Nutzungsdauern des Sachanlagevermögens für ihre auf das gesamte Projekt bezogene Preiskalkulation hat. So haben die Beklagten als die damaligen Bieter in dieser Stellungnahme betont, dass ihrer Preiskalkulation eine Abschreibung gemäß dem für den jeweiligen Vermögensgegenstand vereinbarten Investitionszyklus zugrunde liege. Wenn sich die Klägerin nach der Diskussion der besagten anderen Bewertungsansätze auf diesen Einwand der Beklagten hin auf die Zugrundelegung der vereinbarten Investitionszyklen und damit auf die Vereinbarung des der Preiskalkulation der damaligen Bieter entsprechenden Wertansatzes einlässt, sind Inhalt, Zweck und Wirkung der getroffenen Absprache klar. Es wurde eine Vereinbarung getroffen, die den Bietern eine Aufrechterhaltung ihrer Preiskalkulation und damit ihres Angebots ermöglichte. Ein auf die Vereinbarung eines zuvor diskutierten, sodann aber eben nicht gewählten Bewertungsansatzes (Zugrundelegung der Werte der letzten beiden Jahresabschlüsse) gerichteter gemeinsamer Wille der Vertragsparteien hat danach gerade nicht bestanden. Eine entsprechende Einigung ist nicht erfolgt, sondern die Parteien haben sich bewusst auf eine andere Lösung verständigt.

Lediglich angemerkt sei abschließend nochmals, dass auch die von den Parteien zur Erstellung eines Zwischenabschlusskonzepts eingerichtete juristische Expertenkommission zu der Feststellung gelangt ist, dass die maximalen Regenerationszyklen als die für den Zwischenabschluss maßgeblichen anzusehen seien. Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, welche Bedeutung dieser von juristischen Experten aller Seiten gemeinsam getroffenen Feststellung für die Auslegung der Vertragserklärung der Parteien zukommt. Mangels unmittelbarer Beteiligung der Vertragsschließenden selbst ist es zweifelhaft, ob sich hieraus Rückschlüsse auf den bei Vertragsschluss bestehenden Willen der Vertragsparteien ziehen lassen. Eine indizielle Bedeutung für die juristische Bewertung dieser Vertragsbestimmung dürfte der übereinstimmenden Einschätzung der Expertenkommission aber beizumessen sein.

Die vorangegangenen Erwägungen enthalten auch bereits die Grundlage für die Unbegründetheit der weiteren Feststellungsanträge der Klägerin, die ebenfalls auf einem Fehlverständnis von Ziel und Grenzen der Vertragsauslegung sowie der Bindungswirkung privatautonom getroffener Vertragsregelungen beruhen.

b) Das Landgericht hat den die außerplanmäßigen Abschreibungen beim Sachanlagevermögen betreffenden Antrag auf Feststellung des Erfordernisses einer Werthaltigkeitsprüfung des Anlagevermögens der C-Gesellschaften unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin zu Recht dahingehend ausgelegt, dass diese damit die Feststellung der Notwendigkeit einer gesonderten Prüfung zur Ermittlung eines etwaigen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfs begehrt, der sich daraus ergibt, dass die im Zwischenabschluss anzusetzende Nutzungsdauer der Gegenstände des Sachanlagevermögens länger ist als die diesen Gegenständen in den letzten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zugewiesenen Nutzungsdauern. Für die bloße Feststellung der Notwendigkeit einer auf das gesamte Anlagevermögen bezogenen Prüfung außerplanmäßigen Abschreibungsbedarfs fehlte es nämlich bereits an dem nach § 256 Abs.1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da das Erfordernis einer solchen Prüfung von den Beklagten nie in Abrede gestellt worden ist.

Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass sich aus einer außerplanmäßigen dauerhaften Wertminderung eines Gegenstandes des Anlagevermögens (mangelnde oder eingeschränkte Gebrauchstauglichkeit) ein Abschreibungsbedarf ergeben kann, dessen Vorliegen bezüglich aller Positionen des Anlagevermögens zu prüfen und gegebenenfalls – mit den entsprechenden Konsequenzen für die Berechnung des Abfindungsanspruchs – wertmindernd im Zwischenabschluss zu berücksichtigen ist. Ein Dissens und damit ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Parteien besteht nur insofern, als die Klägerin den Zweck außerplanmäßiger Abschreibungen (auch) darin sieht, den Ansatz des in den Zwischenabschlüssen zu berücksichtigenden Sachanlagevermögens im Ergebnis auf den tatsächlichen Zeitwert zu beschränken. Nach ihrem Verständnis der betreffenden Regelung beinhaltet ein diesen tatsächlichen Zeitwert übersteigender Wertansatz eines Gegenstandes des Sachanlagevermögens im Zwischenabschluss eine außerplanmäßige dauerhafte Wertminderung, welche („im Sinne der Bilanzwahrheit“) zu einer entsprechenden Abschreibung und damit einhergehenden Minderung des Abfindungsanspruchs der Beklagten führe (vgl. K 8).

Dieser Aussagegehalt ist der streitgegenständlichen Abschreibungsregelung indessen nicht beizumessen. Sowohl der Wortlaut der Regelung als auch der generelle Zweck einer außerplanmäßigen Abschreibung sowie der spezielle Zweck der vertraglichen Bestimmung der den Zwischenabschlüssen zugrunde zu legenden Nutzungsdauern stehen dieser Auslegung der Abschreibungsregelung entgegen.

Nach ihrem Wortlaut setzt die streitgegenständliche Abschreibungsregelung eine außerplanmäßige dauerhafte Wertminderung eines Gegenstandes des Sachanlagevermögens voraus. Bereits die isolierte Betrachtung dieses Wortlauts spricht gegen das Verständnis der Klägerin, da eine von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegte und damit geplante und vorhersehbare Nutzungsdauer schon begrifflich keine außerplanmäßige Wertminderung begründen kann. Noch deutlicher wird dies bei einer Betrachtung der Gesamtregelung der Bewertungsansätze in der Anlage 84.2. zum HVH. Die Parteien haben in Ziff. 1.2 Spiegelstrich 3 der Anlage 84.2. zum HVH den in den Zwischenabschlüssen zu veranschlagenden Wert des Sachanlagevermögens geregelt. Dieses soll hiernach zu Anschaffungskosten „abzüglich planmäßiger und ggf. außerplanmäßiger Abschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderung“ bewertet werden. Die Einfügung des Wortes „gegebenenfalls“ unterstreicht nochmals den durch die „Außerplanmäßigkeit“ bereits verdeutlichten Ausnahmecharakter der diesbezüglichen Abschreibungen, die auf einer unvorhergesehenen dauerhaften Wertminderung einzelner Anlagegegenstände beruhen. Regelmäßig wertbestimmend sind demgegenüber die Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen, wobei sich die nachfolgenden Spiegelstriche 4 und 5 zunächst mit den Anschaffungskosten beschäftigen, und die anschließenden Spiegelstriche nähere Bestimmungen zu den planmäßigen Abschreibungen enthalten. Während Spiegelstrich 6 regelt, ab wann die planmäßigen Abschreibungen zu erfolgen haben, bestimmt der bereits erörterte Spiegelstrich 7 die der planmäßigen Abschreibung zugrunde zu legende Nutzungsdauer der Gegenstände. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik dieser Bestimmungen ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass hinsichtlich Gegenständen, die innerhalb der vertraglich festgeschriebenen Nutzungsdauer in einem fortlaufenden Prozess wie vereinbart planmäßig abgeschrieben werden, eine gesonderte Prüfung zu erfolgen hat, ob der den Gegenständen nach diesem Abschreibungsmodus am Bewertungsstichtag zugewiesene Wert ihrem tatsächlichen Zeitwert entspricht. Es ist auch keineswegs der generelle Sinn einer außerplanmäßigen Abschreibung, die  gesetzlich oder vertraglich bestimmten Modalitäten der planmäßigen Abschreibung am Bewertungsstichtag anhand anderweitiger Maßstäbe zu überprüfen und die tatsächliche Abschreibung diesen Maßstäben anzupassen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist kein umfassendes Korrektiv, sondern eine punktuelle Ergänzung der pauschalierenden planmäßigen Abschreibung für den Fall, dass auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine dauerhafte Wertminderung eines Abschreibungsgegenstandes eingetreten ist.

Weiterhin widerspräche die der außerplanmäßigen Abschreibung von der Klägerin beigemessene Bedeutung dem Zweck, den die Parteien unstreitig mit der vertraglichen Festlegung der Bewertungsansätze im Allgemeinen und der Bestimmung der anzusetzenden Nutzungsdauern im Besonderen verfolgt haben. Wie bereits dargelegt wurde, haben sich die Parteien auf die festgelegten Nutzungsdauern geeinigt, um der Klägerin eine Aufrechterhaltung ihrer Preiskalkulation zu ermöglichen. Eine solche Kalkulation setzt voraus, dass die den Zwischenabschlüssen zugrunde zu legenden Werte möglichst sicher vorhersehbar und gerade nicht variabel sind. Die Beklagten mussten sich auf die Geltung der vereinbarten Abschreibungswerte verlassen können und hatten nicht damit zu rechnen, dass diese durch eine an aktuellen Zeitwerten ausgerichtete außerplanmäßige Abschreibung ausgehöhlt werden. Darüber hinaus würde eine so verstandene, am Zeitwert orientierte Werthaltigkeitsprüfung des gesamten Anlagevermögens der in § 84 (1) HVH festgelegten Vorgabe zuwiderlaufen, die Zwischenabschlüsse binnen 60 Tagen nach Übertragung der Gesellschaftsanteile zu erstellen.

Schließlich ergeben sich auch aus anderen Umständen keine Anhaltspunkte für eine dem Verständnis der Klägerin entsprechende Auslegung der Vertragsbestimmung. Ihrer Behauptung, dass es der Zweck gerade dieser Vorschrift sei, dem von den Parteien beabsichtigten gerechten Ausgleich im Rahmen des Übergangs der Geschäftsanteile zu dienen und eine Übervorteilung einer Vertragspartei zu vermeiden, fehlt es nicht nur an einer Substantiierung, sondern es wird auch nicht klar, welche konkreten Folgerungen sich hieraus für die Auslegung dieser Bestimmung ergeben sollen. Weder dieser Zweck noch eine Gesamtschau des vertraglichen Regelungswerkes legen es nach dem Gesagten nahe, der Abschreibungsregelung die Funktion zuzuweisen, die vertraglich vereinbarten Wertansätze in den Zwischenabschlüssen den auf den Bewertungsstichtag bezogenen tatsächlichen Zeitwerten anzupassen. Mangels eines schlüssigen und substantiierten Sachvortrags war dem von der Klägerin insoweit angebotenen Zeugenbeweis daher nicht nachzugehen.

c) Die Unbegründetheit des klägerischen Antrags auf Feststellung, dass bei der Erstellung der Zwischenabschlüsse gemäß Ziff. 4.2.2 der Anlage 84.2 zum HVH latente Steuern auf Unterschiede zwischen dem Zwischenabschluss und der Steuerbilanz der jeweiligen C-Gesellschaft anzusetzen sind, wurde von dem Landgericht ausführlich und zutreffend dargelegt.

Die maßgebliche Vertragsregelung ist auslegungsbedürftig, da das von den Parteien übereinstimmend Gewollte hierin nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Der erste Teil der nach ihrer Überschrift auf den Ansatz latenter Steuern bezogenen Vertragsregelung lässt ihrem Wortlaut nach zwei Deutungen zu: mit den „Buchwerten von Vermögens- u./o. Schuldposten im Zwischenabschluss“ könnten zum einen schlicht die tatsächlichen Wertansätze für diese Posten im Zwischenabschluss oder zum anderen die (handelsrechtlichen) Buchwerte betreffend der im Zwischenabschluss enthaltenden Vermögens- u./o. Schuldposten gemeint sein. Wie das Landgericht eingehend erläutert hat, führt eine Gesamtschau des vertraglichen Regelungswerkes und eine hieran ausgerichtete teleologische Auslegung der maßgeblichen Bestimmung zu dem Schluss, dass die Parteien mit dem Begriff „Buchwerte im Zwischenabschluss“ nur die auf Vermögens- u./o. Schuldposten des Zwischenabschlusses bezogenen handelsrechtlichen Buchwerte gemeint haben können. Bei einer Zugrundelegung der anderen Verständnisalternative (Buchwert im Zwischenabschluss = Wertansatz im Zwischenabschluss) liefe die betreffende Vertragsregelung leer, was dem damaligen Willen der Parteien nicht entsprochen haben kann. Nach dem weiteren Inhalt der streitgegenständlichen Regelung setzt der Ansatz latenter Steuern auf der Aktiv- oder Passivseite nämlich eine solche Abweichung von den steuerlichen Wertansätzen voraus, die sich in der Zukunft umkehrt und damit ausgleicht. Dieser Umkehreffekt beinhaltet zugleich den Grund für den Ansatz latenter Steuern in den Zwischenabschlüssen, dass nämlich die am Bewertungsstichtag absehbaren steuerlichen Entwicklungen bereits Berücksichtigung finden und abgebildet werden sollen, um zu einer möglichst korrekten Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaften als Grundlage für die Berechnung der hierauf basierenden Ausgleichsansprüche zu gelangen. Es geht dabei nicht um einen generellen Ausgleich von Wertunterschieden zu der Steuerbilanz, sondern allein um eine vorgezogene Berücksichtigung künftiger, bereits angelegter und damit tatsächlich zu erwartender Steuervorteile oder Steuerlasten, die aus den Unterschieden zu der Steuerbilanz voraussichtlich resultieren werden, sich zur Zeit des Bewertungsstichtages aber noch nicht realisiert haben. Ein solcher, von der Vertragsregelung nach ihrem Zweck und ihrem Wortlaut ausdrücklich vorausgesetzter, tatsächlicher Umkehreffekt kann sich aber nur aus unterschiedlichen Bewertungsansätzen in der Handels- und der Steuerbilanz, nicht hingegen aus Unterschieden zwischen der Steuerbilanz und den allein den Zwischenabschlüssen zugrundeliegenden Bewertungsansätzen ergeben. Wie bereits dargelegt enthalten die Zwischenabschlüsse eine ausschließlich der Bemessung der Ausgleichsansprüche dienende, mit den betreffenden Handels- und/oder Steuerbilanzen nicht zu vergleichende „Sonderbilanz“ – sie werden nur einmalig erstellt, folgen eigens hierfür vertraglich ausgehandelten besonderen Bewertungsvorschriften, dienen einem rein internen Sonderzweck, der sich mit der Ausgleichszahlung erledigt hat, berühren keine Interessen Dritter und werden dementsprechend nicht veröffentlicht. Für die nachfolgende Steuerbemessung sind diese Zwischenabschlüsse ohne Relevanz. Aus einer Abweichung der allein hierin erfolgten Bewertungen von den steuerlichen Bewertungsansätzen kann sich folglich weder eine Steuernachzahlung noch eine Steuererstattung ergeben; der Eintritt eines Umkehreffekts auf Grund von Abweichungen der Zwischenabschlusswerte von den steuerlichen Wertansätzen ist ausgeschlossen.

Der von der streitgegenständlichen Regelung vorausgesetzte Eintritt eines tatsächlichen (nicht lediglich fiktiven) künftigen Umkehreffekts für den Ansatz latenter Steuern folgt schließlich auch aus der hiermit korrespondierenden Betriebsprüfungsregelung in § 85 (8) HVH. Danach führen die für die Zeit bis zum Beendigungsstichtag infolge einer steuerlichen Außenprüfung festgestellten Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen zu einer direkten Erhöhung oder Minderung der Ausgleichsansprüche der Beklagten; ergibt die steuerliche Außenprüfung für die Zeit nach dem Beendigungsstichtag umgekehrte Auswirkungen (Umkehreffekt) hat dies zur Folge, dass die gemäß Anlage 84.2 (Ziff. 4.2.2) angesetzten bzw. anzusetzenden Posten für latente Steuern entsprechend anzupassen sind. Diese Bezugnahme der Betriebsprüfungsregelung auf die streitgegenständliche Regelung des Ansatzes latenter Steuern im Zwischenabschluss verdeutlicht, dass es hier wie dort um eine Berücksichtigung tatsächlich eintretender Steuereffekte geht, die allein durch den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgenommenen Abgleich von Handels- und Steuerbilanz, nicht aber durch einen von der Betriebsprüfung mangels Relevanz gar nicht umfassten Abgleich von (internem) Zwischenabschluss und Steuerbilanz eintreten können. Der Zwischenabschluss wird der Betriebsprüfung unbekannt bleiben.

d) Dem Antrag zu 4) auf Feststellung, dass im Rahmen der Erstellung der Zwischenabschlüsse für den Ansatz von Pensionsrückstellungen die Bewertungsmethode nach US-GAAP, mindestens aber der handelsbilanzielle Wert anzusetzen sei, ist schließlich ebenfalls kein Erfolg beschieden.

Die Parteien haben in Ziff. 4.1 der Anlage 84.2 zum HVH bestimmt, dass Pensionsrückstellungen entsprechend den geltenden einkommenssteuerrechtlichen Regelungen unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Sterbetafel anzusetzen sind und haben damit § 6a EStG in Bezug genommen. Der Wortlaut dieser Regelung ist klar und eindeutig. Auf Grund der damit bestehenden, eingangs erläuterten Vermutung, dass die Parteien die in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag niedergelegte Absprache, so wie sie darin zum Ausdruck gebracht worden ist, tatsächlich getroffen haben, obliegt es der Klägerin Umstände darzulegen, die auf den von ihr behaupteten anderweitigen übereinstimmenden Willen der Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses schließen lassen. Eine solche Widerlegung der durch die notarielle Urkunde begründeten Vermutung des Regelungsinhalts ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Sie hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass die Parteien bei Vertragsschluss – entgegen dem Wortlaut der Vertragsbestimmung – übereinstimmend den Ansatz handelsrechtlicher oder gar amerikanischer Bewertungsmaßstäbe bei den 10 Jahre später zu erstellenden Zwischenabschlüssen gewollt haben. Die Ausführungen der Klägerin zu den zwischenzeitlichen Veränderungen der Sach- und Rechtslage liegen insoweit neben der Sache. Die Klägerin verkennt dabei insbesondere, dass es nicht Sinn und Zweck einer Auslegung von Vertragserklärungen ist, den auf dem wirklichen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien beruhenden Vertragsinhalt unter Berufung auf den Zweck der Vereinbarung den zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen anzupassen. Auch eine am Zweck der Vorschrift ausgerichtete teleologische Auslegung verfolgt lediglich das Ziel, den wirklichen damaligen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln, nicht aber die Geeignetheit des damals übereinstimmend Gewollten zur Erreichung dieses Zwecks aus heutiger Sicht – unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse oder veränderter Umstände – zu überprüfen und den übereinstimmend gewollten Vertragsinhalt so zu korrigieren, dass der Vertragszweck (vermeintlich) besser erreicht werden kann.

Die von den Parteien getroffene vertragliche Bestimmung der Bewertung von Pensionsrückstellungen lässt mangels einer Regelungslücke auch keinen Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung. Die als Bewertungsansatz gewählten einkommenssteuerrechtlichen Regelungen haben sich weder geändert noch sind sie zwischenzeitlich entfallen, auch wenn in der Literatur und von der Finanzgerichtsbarkeit die Verfassungsmäßigkeit und mithin Wirksamkeit von § 6a EStG im Hinblick auf die Niedrigzinsphase in Frage gestellt wird (vgl. FG Köln, Vorlageschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17, juris, m.w.N.).

Schließlich ist diese vertragliche Absprache – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht nach § 313 Abs. 1 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage an die von der Klägerin vorgetragenen veränderten Umstände anzupassen. Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Es mag dahinstehen, ob die konkrete Ausgestaltung der handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe zur Zeit des Vertragsschlusses und/oder das damals herrschende Marktzinsniveau überhaupt Grundlage der vertraglichen Regelung geworden sind. Jedenfalls haben sich diese Umstände nach Vertragsschluss nicht so schwerwiegend verändert, dass von einer Störung der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden kann. Die Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen ist hierdurch nicht erheblich beeinträchtigt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2000, VIII ZR 324/99, juris, Rn.31).

Infolge der – durch das im Jahre 2009 in Kraft getretene Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) sowie die Niedrigzinsphase veranlassten, im Jahre 2009 vollzogenen und bis heute geltenden – Änderung der Abzinsungsregelung bezüglich Rückstellungen in § 253 Abs. 2 HGB hat sich der handelsrechtliche Diskontsatz im Dezember 2015 auf 4,31 % p.a. und im Juli 2016 auf 4,14 % gesenkt. Damit liegt der Abzinsungszinssatz noch immer innerhalb des Rahmens zwischen 3 % und 6 %, welcher bereits nach der bei Vertragsschluss geltenden handelsrechtlichen Vorgabe einer „vernünftigen und kaufmännischen Betrachtung“ als angemessen angesehen worden ist (vgl. zu dem bis zum 28.05.2009 gültigen § 253 HGB idF vom 24.06.1994: Heymann-Walz, HGB, Bd. 3, 2. Aufl. 1999, § 253 Rn. 39 m.w.N.). Dieser Rahmen ergab sich aus dem als Mindestwert angesetzten Zinssatz von 3 % und dem als Höchstwert als angemessen erachteten Zinsfuß, der sich am Marktzins für laufende Verbindlichkeiten bzw. an dem steuerrechtlich vorgeschriebenen Zinssatz von 6 % orientieren sollte, wobei bereits damals für die handelsrechtliche Bilanzierung die Wahl eines niedrigeren Zinssatzes wegen des Vorsichtsprinzips als vorzugswürdig angesehen wurde, da durch niedrigere Zinssätze eher gewährleistet werde, dass die Rückstellung ausreichend hoch sei (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Wiedmann, HGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, § 253 Rn. 36). Die durch das BilMoG weiterhin veranlasste Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenentwicklungen bei der Bildung von Rückstellungswerten in der Handelsbilanz führt dort zwar ebenfalls zu anderen Rückstellungswerten als sie unter Zugrundelegung der vereinbarten, allein auf den Bewertungsstichtag abstellenden, einkommensteuerrechtlichen Regelung des § 6a EStG festzusetzen sind. Selbst die aus dieser Änderung sowie den unterschiedlichen Diskontierungssätzen zusammen folgenden Abweichungen der nach den steuerrechtlichen Regelungen in Ansatz zu bringenden Pensionsrückstellungen in den Zwischenabschlüssen von den entsprechenden Ansätzen in den Handelsbilanzen sind jedoch nicht so gewichtig, dass eine dem Gebot der Vertragstreue und der Rechtssicherheit entgegenstehende Vertragskorrektur in Betracht zu ziehen ist. Eine derartige – einen solchen Eingriff in die privatautonom ausgehandelten Regelungen rechtfertigende – schwerwiegende Änderung der Umstände ist allein dann anzunehmen, wenn nicht ernstlich bezweifelt werden kann, dass eine oder beide Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderungen nur mit dem anderen Inhalt abgeschlossen hätten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 313 Rn. 18). Davon aber ist hier nicht auszugehen.

Die Beklagten habe unwidersprochen errechnet, dass sich der Wert der in den Zwischenabschlüssen anzusetzenden Pensionsrückstellungen unter Zugrundelegung der gewählten einkommenssteuerrechtlichen Bewertungsvorschriften auf rund 20 Millionen Euro und bei einer Bewertung nach den derzeitigen handelsrechtlichen Vorschriften auf rund 30 Millionen Euro belaufe. Diese Differenz von 10 Millionen Euro ist sowohl mit Blick auf die von der Regelung der Zwischenabschlüsse insgesamt betroffenen Werte als auch (und erst recht) mit Blick auf das Gesamtvertragsvolumen nicht als einschneidend anzusehen. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich insoweit eine isolierte Betrachtung der Regelung eines einzelnen Bewertungsansatzes verbietet, sondern vielmehr die Gesamtregelung der Ansatz- und Bewertungsgrundsätze in der Anlage 84.2 zum HVH in den Blick zu nehmen ist, von denen jede einzelne Festsetzung für beide Seiten Risiken beinhaltete, und die in ihrer Gesamtheit die Grundlage für einen im Ergebnis angemessenen Ausgleichsanspruch schaffen sollen (zur Notwendigkeit einer Beachtung der Ausgewogenheit der insgesamt getroffenen Regelungen im Rahmen der Prüfung einer Störung der Geschäftsgrundlage vgl. auch BGH, Urt. v. 25.11.2009, XII ZR 8/08, juris, Rn. 28).

Dementsprechend hat auch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien einen anderen Bewertungsansatz vereinbart hätten, wenn sie die betreffenden Veränderungen vorausgesehen hätten. Den Parteien war zur Zeit des Vertragsschlusses bewusst, dass es um die verbindliche Festlegung von Bewertungsansätzen für eine erst 10 Jahre später vorzunehmende Erstellung aktueller Zwischenabschlüsse ging. Die vorgezogene verbindliche Regelung der Modalitäten dieser Abschlusserstellung diente dem Zweck, das für die Kalkulation und Planung des umfangreichen, langandauernden, beispiellosen und somit trotz aller Vorkehrungen mit erheblichen Unsicherheiten belasteten Projekts erforderliche Mindestmaß an Rechtssicherheit zu erlangen und die Endabwicklung des Projekts so vorzubereiten, dass die zeitlichen Vorgaben für die Zwischenabschlusserstellungen einzuhalten waren. Allen Beteiligten war dabei die Spannungslage zwischen dem Ziel einer kostengünstigen, zügigen sowie vorhersehbaren Abschlusserstellung auf der einen und dem Ziel einer den tatsächlichen Abschreibungswerten möglichst nahekommenden Bilanzierung als Grundlage für einen fairen und gerechten Ausgleich auf der anderen Seite bewusst. In Kenntnis dieser Spannungslage und in dem Bewusstsein, dass in dem Zeitraum von 10 Jahren, auf den sich ihre vertraglichen Absprachen bezogen, mit Veränderungen sowohl der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch der Rechtslage zu rechnen war, haben die Parteien ihre Verhandlungen geführt. Obwohl sie wussten, dass jede vertragliche Festlegung bestimmter Bewertungsansätze mit dem Risiko verbunden war, dass sich diese auf Grund späterer Entwicklungen als nachteilig erweisen könnte, haben sie sich aus den besagten Gründen gemeinsam für diesen Weg entschieden. Sie haben mit ihrer Vereinbarung verbindlicher Bewertungsansätze dieses Risiko in Kauf genommen und sich in dem dargelegten Spannungsfeld der mit diesen Bestimmungen verfolgten, nicht vollständig in Einklang zu bringenden Ziele um für beide Seiten akzeptable Kompromisslösungen bemüht. Von diesem Bemühen war auch die von den Parteien geschilderte Verhandlung über den Abschreibungsansatz getragen, der den Pensionsrückstellungen zugrunde gelegt werden sollte. Die Parteien haben diesbezüglich verschiedene Ansätze in Erwägung gezogen und sich schließlich nicht ohne Grund auf die starre einkommenssteuerrechtliche Regelung verständigt, die im Vergleich zu den anderen diskutierten Ansätzen gerade den Vorteil der leichteren und schnelleren Handhabbarkeit sowie der Vorhersehbarkeit bot. Alternative Bewertungsansätze erhalten sich ihre Flexibilität und damit ihre Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Marktverhältnisse durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Ermessensspielräume. Die Wahl eines solchen Bewertungsmaßstabs hätte eine auf den Stichtag bezogene erneute Verständigung der Parteien über den Inhalt des aktuellen Ansatzes erforderlich gemacht, was wiederum dem Ziel einer vorhersehbaren, kostengünstigen und schnellen Wertbestimmung und damit der vertraglichen Vorgabe zuwidergelaufen wäre, binnen 60 Tagen nach Vertragsende einen Zwischenabschluss zu erstellen. Die Klägerin wusste ebenso wie die Beklagten, dass mit der Wahl der starren Zinsregelung der Rechtssicherheit und leichten Handhabbarkeit der Vorrang gegenüber der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit eingeräumt wurde.

Mit diesem Verzicht auf eine flexible Regelung des Ansatzes von Pensionsrückstellungen haben sich die Parteien bewusst der Möglichkeit einer Anpassung der Regelung an veränderte Umstände beraubt. Wie aber der BGH ausführt, schließen vorhersehbare Umstände, die im Vertrag durch eine ihnen Rechnung tragende Anpassungsklausel hätten berücksichtigt werden können, einen Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich aus, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die Parteien das Risiko ihres Eintritts übernommen haben (BGH, Urt. v. 23.05.2014, V ZR 208/12, juris, Rn. 25). Eine solch bewusste Risikoübernahme ist hier anzunehmen. Als sich die Parteien Ende 2006 für eine Anwendung der einkommenssteuerrechtlichen Regelungen entschieden haben, lag die von der Klägerin ausführlich dargelegte spätere wirtschaftliche und – zum Teil hierauf reagierende – rechtliche Entwicklung keineswegs außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Das Zinsniveau, welches den Gesetzgeber Ende des Jahres 1981 noch dazu bewogen hatte, den starren Zinsfuß des § 6a Abs. 3 S. 3 EStG von 5,5 % auf 6 % anzuheben, hatte sich bereits vor der Zeit des Vertragsschlusses der Parteien entscheidend verändert; bereits ab dem Jahre 2005 lagen alle entsprechenden Parameter einschließlich des Kapitalmarktzinses unter 4 % (vgl. nur FG Köln, Vorlagebeschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17, juris, Rn. 30, 86 f.). Darüber hinaus war zur Zeit des Vertragsschlusses bereits lange anerkannt, dass von einem – von der Klägerin damals angeblich vorausgesetzten – Gleichlauf der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Prinzipien bezüglich der Bewertung von Rückstellungen nicht mehr auszugehen war, sondern die steuerliche Rückstellungsbewertung eigenständigen Regeln folgte (vgl. nur Roser/Tesch/Seemann, Grundsätze der Abzinsung von Rückstellungen, FR 1999, 1345-1350, 1345). Bei den von der Klägerin angeführten Veränderungen handelt es sich zudem nicht um die von ihr behauptete ungewöhnliche Kumulation unterschiedlicher Ereignisse, sondern um zumindest teilweise miteinander in Zusammenhang stehende Entwicklungen, die sich sämtlich außerhalb der gewählten Vertragsregelung vollzogen und die geschilderten Gründe für deren Wahl unberührt ließen.

Fehlt es somit schon an einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, so ist erst recht nicht davon auszugehen, dass der Klägerin ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. § 313 Abs. 1 BGB bringt durch das darin aufgestellte Erfordernis einer solchen Unzumutbarkeit zum Ausdruck, dass selbst einschneidende Veränderungen der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse nicht ohne weiteres eine Vertragsanpassung rechtfertigen; erforderlich ist vielmehr, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. : BGH, Urt. v. 26.04.2017, IV ZR 126/16, juris, Rn. 22; BGH, Urt. v. 01.02.2012, VIII ZR 307/10, juris, Rn. 31 jeweils m.w.N.). Dabei genügt es nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein (BGH, Urt. v. 11.01.2018, I ZR 85/17, juris, Rn. 16; BGH, Urt. v. 25.11.2009, XII ZR 8/08, juris, Rn. 28). Von dieser Unzumutbarkeitsgrenze sind die nachteiligen Auswirkungen, welche dieser Teil der 2006 getroffenen vertraglichen Absprache nunmehr für die Klägerin hat, weit entfernt. Die sich nach dem Gesagten auf Grund der veränderten Umstände ergebende Differenz zwischen den Zwischenabschlusswerten und den – handelsrechtlichen Bewertungsansätzen folgenden – Buchwerten späterer Jahresabschlüsse der C-Gesellschaften ist vielmehr eine hinnehmbare Folge des Risikos, das beide Parteien bewusst dadurch eingegangen sind, dass sie bei ihrer vertraglichen Vereinbarung auf die – durch eine Zugrundelegung handelsrechtlicher Bewertungsmaßstäbe unschwer mögliche – Gewährleistung eines Gleichlaufs der Zwischenabschlüsse mit vorangegangenen und späteren Jahresabschlüssen gerade verzichtet und sich stattdessen dafür entschieden haben, den Zwischenabschlüssen einen an die steuerrechtliche Gesetzesregelung angebundenen Bewertungsmaßstab mit einem festen, sich den Marktverhältnissen nicht anpassenden Zinssatz zugrunde zu legen.

Lediglich angemerkt sei schließlich, dass bei einer (nach dem Gesagten gerade nicht vorzunehmenden) Anpassung der Vertragsregelung an die geänderten Umstände ein Rückgriff auf die von der Klägerin präferierten, von den Parteien bei ihrer Vertragsgestaltung niemals in Betracht gezogenen internationalen Bewertungsmaßstäbe fernliegend erscheint.

Hinsichtlich der Auslegung aller vier streitgegenständlichen Regelungen sei abschließend zudem vermerkt, dass es nicht nur nach dem Gesagten an einer substantiierten Darlegung von Umständen fehlt, die auf einen vom Wortlaut der Bestimmungen abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien zur Zeit des Vertragsschlusses schließen lassen, sondern darüber hinaus erst recht nicht festgestellt werden kann, dass ein solcher Wille in dem Text des formbedürftigen Vertrages wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 41.000.000,00 EUR festgesetzt.

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