Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Auslegung einer Auflassungserklärung im Immobilienrecht: Ein Fall vor dem OLG Sachsen-Anhalt
- Ausgangslage: Uneindeutige Eigentumsverhältnisse im Grundbuch
- Der Streitpunkt: War P. D. zum Zeitpunkt der Übertragung bereits verstorben?
- Die Entscheidung des Grundbuchamtes: Fehlender Nachweis der Erbfolge
- Die Beschwerde des Beteiligten: Argumentation und Rechtsbegehren
- Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt: Strenge Anforderungen an den Grundbuchverkehr
- Die Begründung des OLG: Formstrenge im Grundbuchverfahren
- Die Konsequenzen: Nachweis des Todesfalls erforderlich
- Bedeutung für Immobilienerwerber und Erben: Sorgfaltspflicht bei der Klärung von Eigentumsverhältnissen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist eine Auflassungserklärung und wann wird sie benötigt?
- Welche Dokumente sind für die Eigentumsübertragung einer Immobilie erforderlich?
- Wie läuft der Eigentumsübergang bei einer Immobilie rechtlich ab?
- Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Eigentumsübertragung?
- Wie kann man sich gegen Probleme bei der Eigentumsübertragung absichern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 14.11.2023
- Aktenzeichen: 12 Wx 40/23
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Grundbuchrecht
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht
- Beteiligte Parteien:
- Beteiligte, die als Antragsteller die Eintragung als Eigentümer beantragt haben
- Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchamt, dessen Beschluss angefochten wurde
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller verfolgte die Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks, das in verschiedenen Grundbüchern (Blatt 161, Blatt 253 und Blatt 564) geführt wurde. Zur Untermauerung seines Anspruchs legte er eine beglaubigte Abschrift eines notariell beurkundeten Vertrages vom 27.03.1974 vor, mit dem ein früherer Eigentumsübergang dokumentiert sein sollte.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die vorgelegten Belege und die bestehende Grundbucheintragung ausreichen, um den Eigentumsübergang des Antragstellers wirksam zu begründen und in welchem Umfang er im Verfahren kostenrechtlich zu begünstigen sei.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen.
- Begründung: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die langjährigen und unbestrittenen Grundbucheintragungen sowie auf die vorgelegte notarielle Urkunde, die den Antrag des Beteiligten nicht ausreichend begründete.
- Folgen: Der Antragsteller muss die im Verfahren angefallenen Kosten übernehmen, und der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) – Grundbuchamt vom 28.04.2023 bleibt wirksam.
Der Fall vor Gericht
Die Auslegung einer Auflassungserklärung im Immobilienrecht: Ein Fall vor dem OLG Sachsen-Anhalt

Dieser Artikel beleuchtet einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt vom 14. November 2023 (Az.: 12 Wx 40/23). Im Kern geht es um die Auslegung einer Auflassungserklärung im Rahmen einer Grundstücksübertragung und die damit verbundenen Fragen des Eigentumsübergangs. Der Fall ist besonders relevant für Personen, die sich mit Immobilienrecht, Eintragungen ins Grundbuch und Erbangelegenheiten auseinandersetzen müssen.
Ausgangslage: Uneindeutige Eigentumsverhältnisse im Grundbuch
Der Fall betrifft mehrere Flurstücke in K. Das Grundbuch von K. Blatt 161 wies P. D. seit 1944 als Eigentümer der Flurstücke 366/56 und 374/56 aus. Im Grundbuch von K. Blatt 253 waren M. und I. D. seit 1974 als Eigentümer des Flurstücks 56/9 verzeichnet. Dieses Flurstück wurde 2019 auf den Beteiligten, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, auf das Grundbuch von K. Blatt 564 umgeschrieben.
Der Beteiligte beantragte, ihn auch als Eigentümer des Grundbesitzes aus Blatt 161 einzutragen. Als Nachweis legte er eine beglaubigte Abschrift eines Vertrages vom 27. März 1974 vor, der vom Staatlichen Notariat Halle/Saale beurkundet wurde. In diesem Vertrag hatte E. D. den Eheleuten M. und I. D. Grundbesitz übertragen. E. D. war die verwitwete Ehefrau bzw. Schwiegertochter des im Grundbuch eingetragenen P. D..
Der Streitpunkt: War P. D. zum Zeitpunkt der Übertragung bereits verstorben?
Kern des Streits war die Frage, ob P. D. zum Zeitpunkt der Übereignung im Jahr 1974 bereits verstorben war. War dies der Fall, hätten seine Erben über den Grundbesitz verfügen können. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Beteiligten als Eigentümer ab, da kein Nachweis über den Tod von P. D. vorlag. Die vorgelegte Urkunde von 1974 reiche nicht aus, um die Erbfolge nachzuweisen und die Eintragung des Beteiligten zu rechtfertigen.
Die Entscheidung des Grundbuchamtes: Fehlender Nachweis der Erbfolge
Das Grundbuchamt argumentierte, dass die Eintragung ins Grundbuch eine klare und eindeutige Rechtslage voraussetzt. Da nicht bewiesen wurde, dass P. D. vor 1974 verstorben war und E. D. somit als Erbin handeln konnte, sei die Übertragung an M. und I. D. und somit die spätere Übertragung an den Beteiligten nicht ausreichend belegt. Es fehlten die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Erbfolge. Das Grundbuchamt wies den Antrag des Beteiligten zurück.
Die Beschwerde des Beteiligten: Argumentation und Rechtsbegehren
Der Beteiligte legte gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde ein. Er argumentierte, dass aus dem Kontext des Vertrages von 1974 hinreichend deutlich hervorgehe, dass P. D. zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen sein müsse. Seiner Ansicht nach sei die Auslegung der Auflassungsvoraussetzungen durch das Grundbuchamt zu formalistisch. Er forderte, ihn als Eigentümer der Flurstücke aus Blatt 161 in das Grundbuch einzutragen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt: Strenge Anforderungen an den Grundbuchverkehr
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Beteiligten zurück. Es bestätigte die Auffassung des Grundbuchamtes und betonte die Rechtliche Grundlagen für den Grundbuchverkehr.
Das Gericht führte aus, dass im Grundbuchverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt, der jedoch durch den Beibringungsgrundsatz ergänzt wird. Dies bedeutet, dass das Grundbuchamt zwar von Amts wegen ermitteln kann, die Beweislast jedoch grundsätzlich bei demjenigen liegt, der eine Eintragung begehrt.
Das OLG stellte klar, dass das Grundbuchamt nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, die entweder offenkundig sind oder ihm nachgewiesen werden. „Der Nachweis ist grundsätzlich in der Form des § 29 GBO zu führen, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.“
Das Gericht betonte, dass die Frage, ob P. D. im Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung noch lebte, eine entscheidungserhebliche Tatsache sei. Da der Beteiligte keinen entsprechenden Nachweis (z.B. eine Sterbeurkunde) vorgelegt hatte, konnte das Grundbuchamt die Eintragung nicht vornehmen.
Die Begründung des OLG: Formstrenge im Grundbuchverfahren
Das OLG wies auch die Argumentation des Beteiligten zurück, dass sich der Tod von P. D. aus dem Kontext des Vertrages ergebe. Es betonte die Formstrenge im Grundbuchverfahren. Das Gericht führte aus, dass es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sei, Mutmaßungen anzustellen oder aus Indizien Schlüsse zu ziehen. Stattdessen müsse die Tatsache des Todes von P. D. durch eine eindeutige Urkunde nachgewiesen werden.
Die Konsequenzen: Nachweis des Todesfalls erforderlich
Die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis von Tatsachen im Grundbuchverkehr. Wer eine Eintragung im Grundbuch begehrt, muss die dafür erforderlichen Tatsachen lückenlos und in der vorgeschriebenen Form (durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Beteiligte den Tod von P. D. zum Zeitpunkt der Übertragung im Jahr 1974 hätte nachweisen müssen, um als Eigentümer der Flurstücke eingetragen zu werden. Da ihm dies nicht gelang, blieb seine Beschwerde erfolglos.
Bedeutung für Immobilienerwerber und Erben: Sorgfaltspflicht bei der Klärung von Eigentumsverhältnissen
Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig es ist, bei Immobilienübertragungen und Erbangelegenheiten die Eigentumsverhältnisse sorgfältig zu klären und alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Insbesondere bei älteren Verträgen und unklaren Erbfolgen ist es ratsam, frühzeitig eine Rechtsberatung Immobilien in Anspruch zu nehmen, um mögliche Probleme und Verzögerungen bei der Abwicklung einer Auflassung zu vermeiden. Der Beschluss des OLG unterstreicht, dass das Grundbuchamt an strenge Formvorschriften gebunden ist und keine Eintragungen vornehmen kann, wenn die erforderlichen Nachweise fehlen. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse und die Vorlage der entsprechenden Nachweise liegen in der Verantwortung desjenigen, der die Eintragung begehrt. Ein fehlender Nachweis kann dazu führen, dass der Eigentumsübergang nicht vollzogen wird und die gewünschte Eintragung im Grundbuch unterbleibt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass für die Berichtigung des Grundbuchs eine lückenlose Dokumentation der Erbfolge erforderlich ist. Auch wenn ein notarieller Überlassungsvertrag vorliegt, muss dieser den zu übertragenden Grundbesitz eindeutig bezeichnen – nachträgliche Auslegungen sind bei klarem Wortlaut nicht möglich. Die bloße Beerbung späterer Eigentümer reicht nicht aus, wenn die Erbfolge nach dem ursprünglich eingetragenen Eigentümer nicht nachgewiesen werden kann.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie Grundstücke im Wege der Erbfolge erwerben möchten, müssen Sie die komplette Erbkette vom eingetragenen Eigentümer bis zu Ihnen lückenlos nachweisen können. Bei Grundstücksübertragungen durch notarielle Verträge ist besondere Sorgfalt geboten – alle zu übertragenden Flurstücke müssen konkret benannt werden. Eine spätere „großzügige Auslegung“ des Vertrages ist nicht möglich, auch wenn möglicherweise mehr übertragen werden sollte. Lassen Sie sich daher vor Beurkundung genau erklären, welche Flurstücke übertragen werden sollen und prüfen Sie die korrekte Bezeichnung im Vertrag.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist eine Auflassungserklärung und wann wird sie benötigt?
Die Auflassungserklärung ist die notariell beurkundete Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang einer Immobilie. Sie stellt einen zentralen Rechtsakt beim Immobilienkauf dar und ist in § 925 BGB gesetzlich verankert.
Rechtliche Bedeutung
Die Auflassungserklärung ist ein dingliches Rechtsgeschäft, das sich vom schuldrechtlichen Kaufvertrag unterscheidet. Während der Kaufvertrag die gegenseitigen Verpflichtungen regelt, bewirkt die Auflassung den tatsächlichen Eigentumsübergang. Sie muss zwingend vor einem Notar erklärt werden und kann nicht unter Bedingungen oder Zeitbestimmungen erfolgen.
Zeitpunkt und Ablauf
Die Auflassungserklärung wird in der Regel zeitgleich mit dem notariellen Kaufvertrag beurkundet. Dies ist besonders wichtig, da der Verkäufer ohne Auflassung weiterhin über die Immobilie verfügen könnte. Der konkrete Eigentumsübergang erfolgt jedoch erst durch die Eintragung im Grundbuch.
Schutz der Beteiligten
Zum Schutz beider Parteien wird üblicherweise eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie anderweitig veräußert oder belastet. Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und nach erfolgreicher Eigentumsumschreibung wieder gelöscht.
Praktische Durchführung
Der Notar dokumentiert die Auflassungserklärung und veranlasst die Eintragung im Grundbuch. Dabei wird der Antrag auf Eigentumsumschreibung typischerweise erst gestellt, wenn:
- Die Auflassungsvormerkung eingetragen ist
- Der vollständige Kaufpreis bezahlt wurde
Die Eintragung der Auflassungsvormerkung dauert in der Regel einige Wochen bis Monate, abhängig von der Auslastung des zuständigen Grundbuchamts.
Welche Dokumente sind für die Eigentumsübertragung einer Immobilie erforderlich?
Für die Eigentumsübertragung einer Immobilie in Deutschland sind mehrere zentrale Dokumente erforderlich, die den rechtssicheren Übergang des Eigentums gewährleisten.
Notarielle Dokumente
Der Kaufvertrag (Kaufvertragsurkunde) bildet das Kernstück der Eigentumsübertragung und muss notariell beurkundet werden. In diesem Dokument wird auch die Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) erklärt.
Die Auflassungsvormerkung wird vom Notar im Grundbuch eingetragen und sichert Ihren Anspruch auf das Eigentum bis zur endgültigen Umschreibung.
Grundbuchdokumente
Der Grundbuchauszug (Grundbuchblatt) ist ein zentrales Dokument, das den aktuellen Eigentümer sowie alle bestehenden Rechte und Belastungen der Immobilie ausweist.
Wenn Sie die Immobilie mit einer Bank finanzieren, wird zusätzlich die Grundschuldbestellungsurkunde benötigt. Diese wird von der Bank erstellt und muss ebenfalls notariell beurkundet werden.
Weitere erforderliche Unterlagen
Für die Eigentumsübertragung benötigen Sie außerdem:
- Den Energieausweis der Immobilie
- Technische Dokumentation wie Baupläne und Bauzeichnungen
- Eine Schuldenfreiheitsbescheinigung, die bestätigt, dass keine offenen Forderungen bestehen
- Bei Wohnungseigentum: Dokumente zur Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung
Ablauf der Eigentumsübertragung
Die eigentliche Übertragung des Eigentums erfolgt erst durch die Eintragung im Grundbuch. Hierfür stellt der Notar nach Kaufpreiszahlung den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt. Die Eigentumsumschreibung wird erst vollzogen, wenn alle erforderlichen Dokumente vorliegen und der Kaufpreis bezahlt wurde.
Wie läuft der Eigentumsübergang bei einer Immobilie rechtlich ab?
Notarielle Beurkundung als Startpunkt
Der Eigentumsübergang beginnt mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Der Notar liest den Vertrag vor und erklärt beiden Parteien die rechtlichen Folgen. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur Übertragung des Eigentums.
Sicherung durch Auflassungsvormerkung
Nach der Beurkundung veranlasst der Notar die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuchs. Diese schützt den Käufer vor einem Zweitverkauf der Immobilie und sichert seinen Eigentumsanspruch ab. Die Vormerkung wird innerhalb weniger Wochen eingetragen.
Die Auflassung als zentrales Element
Die Auflassung ist die formelle Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang. Sie muss nach § 925 BGB vor einem Notar erklärt werden und darf weder befristet noch bedingt sein. Stellen Sie sich die Auflassung wie einen Staffelstab vor – sie ist die förmliche Übergabe der Eigentumsrechte.
Grundbucheintragung als finaler Schritt
Der rechtliche Eigentumsübergang wird erst mit der Eintragung des Käufers im Grundbuch wirksam. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vollständige Kaufpreiszahlung
- Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Löschung eventueller Belastungen
Die Bearbeitungszeit beim Grundbuchamt beträgt etwa 5 bis 12 Monate. Nach erfolgter Eintragung informiert der Notar beide Parteien über den vollzogenen Eigentumsübergang.
Wirtschaftlicher Übergang
Der wirtschaftliche Übergang der Immobilie, also die Übernahme von Rechten, Pflichten und Kosten, kann bereits vor der Grundbucheintragung stattfinden. Dies wird im Kaufvertrag festgelegt und ist unabhängig vom rechtlichen Eigentumsübergang.
Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Eigentumsübertragung?
Das Grundbuchamt ist die zentrale Instanz für die rechtswirksame Übertragung von Immobilieneigentum. Ohne die Eintragung durch das Grundbuchamt wird kein Eigentumsübergang wirksam.
Prüfungsaufgaben des Grundbuchamts
Wenn Sie eine Immobilie erwerben, prüft das Grundbuchamt mehrere wichtige Voraussetzungen. Die Behörde kontrolliert die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers und den Nachweis der Einigung über die Eigentumsübertragung. Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Haus kaufen – das Grundbuchamt stellt dann sicher, dass der Verkäufer tatsächlich der rechtmäßige Eigentümer ist und die Übertragung ordnungsgemäß vereinbart wurde.
Der Weg zur Eintragung
Der Prozess der Eigentumsübertragung läuft in mehreren Schritten ab. Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags wird zunächst eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese Vormerkung sichert Ihren Anspruch auf das Eigentum und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie anderweitig veräußert oder belastet.
Zeitlicher Ablauf und Wirksamkeit
Die eigentliche Umschreibung im Grundbuch dauert in der Regel 6-8 Wochen. Erst mit der finalen Eintragung werden Sie rechtlich zum Eigentümer der Immobilie. Während dieser Zeit prüft das Grundbuchamt alle eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und rechtliche Korrektheit.
Wenn Sie eine Immobilie erwerben, ist es wichtig zu wissen, dass der Eigentumsübergang erst mit der Eintragung im Grundbuch rechtlich wirksam wird – unabhängig davon, ob Sie den Kaufpreis bereits bezahlt haben oder die Immobilie schon nutzen. Das Grundbuchamt stellt durch seine sorgfältige Prüfung sicher, dass Ihre Rechte als neuer Eigentümer umfassend geschützt sind.
Wie kann man sich gegen Probleme bei der Eigentumsübertragung absichern?
Grundlegende Absicherung durch notarielle Beurkundung
Der wichtigste Schutzmechanismus ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Diese verhindert voreilige Entscheidungen und stellt sicher, dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten verstehen. Der Notar prüft dabei die Identität der Parteien und die Rechtmäßigkeit der Dokumente.
Schutz durch Auflassungsvormerkung
Eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist unverzichtbar. Sie reserviert die Immobilie für den Käufer und verhindert, dass der Verkäufer das Objekt anderweitig veräußert oder belastet. Diese Vormerkung sollte unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung eingetragen werden.
Kaufpreiszahlung und Eigentumsübergang
Der wirtschaftliche Eigentumsübergang sollte präzise geregelt werden. Dabei gilt:
- Der Kaufpreis wird erst nach Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen gezahlt.
- Die Eigentumsumschreibung erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
- Bestehende Belastungen müssen vor der Umschreibung gelöscht werden.
Dokumentation und Übergabe
Ein ausführliches Übergabeprotokoll ist essentiell. Darin werden der Zustand der Immobilie, vorhandene Mängel und die Zählerstände dokumentiert. Bei der Übernahme sollten Sie alle Räume und den Außenbereich gründlich inspizieren und eventuelle Mängel sofort schriftlich festhalten.
Bei Neubauten oder noch zu errichtenden Immobilien bietet die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zusätzliche Schutzmechanismen. Achten Sie besonders auf die korrekte Dokumentation von Baumängeln und vereinbaren Sie angemessene Einbehalte zur Mängelbeseitigung.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auflassungserklärung
Die Auflassungserklärung ist die notwendige Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks gemäß § 925 BGB. Sie muss zwingend vor einem Notar erklärt werden und ist ein separater Rechtsakt neben dem Kaufvertrag. Ohne Auflassungserklärung kann kein Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden.
Beispiel: Bei einem Hausverkauf treffen sich Verkäufer und Käufer beim Notar. Dort erklären sie gemeinsam die Auflassung mit den Worten „Wir sind uns einig, dass das Eigentum an dem Grundstück auf den Käufer übergeht.“
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte dokumentiert werden. Es wird von den Amtsgerichten geführt und genießt öffentlichen Glauben nach § 892 BGB. Alle wichtigen Informationen wie Eigentümer, Grundschulden oder Dienstbarkeiten werden hier eingetragen.
Beispiel: Wer ein Haus kauft, wird erst mit der Eintragung im Grundbuch zum rechtlichen Eigentümer. Banken prüfen vor einer Finanzierung stets den Grundbuchauszug.
Eigentumsübergang
Der Eigentumsübergang bei Immobilien erfolgt durch Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch gemäß § 873 BGB. Er ist ein mehrstufiger Prozess, bei dem beide Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Erst mit der Eintragung wird der neue Eigentümer tatsächlicher Rechtsinhaber.
Beispiel: Ein notarieller Kaufvertrag allein überträgt noch kein Eigentum. Erst wenn nach Auflassung und Kaufpreiszahlung die Eintragung im Grundbuch erfolgt, ist der Käufer neuer Eigentümer.
Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Grundbuchamts nach § 71 GBO. Es ermöglicht die Überprüfung von Eintragungsverweigerungen oder anderen grundbuchrechtlichen Entscheidungen durch das übergeordnete Gericht.
Beispiel: Lehnt das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung ab, kann der Antragsteller dagegen Beschwerde einlegen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 894 BGB (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs): Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass derjenige, der ein Recht an einem Grundstück von demjenigen erwirbt, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, grundsätzlich auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen kann, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder sie ist ihm bekannt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beteiligte argumentiert, dass er als Erbe Eigentümer der Flurstücke geworden ist, die noch auf den ursprünglichen Eigentümer P.D. eingetragen sind. Da das Grundbuch jedoch noch P.D. als Eigentümer ausweist, kann sich ein gutgläubiger Dritter auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen, was die Position des Beteiligten schwächt.
- § 899 BGB (Vormerkung): Eine Vormerkung dient zur Sicherung eines künftigen Anspruchs auf Übertragung, Aufhebung oder Änderung eines Rechts an einem Grundstück. Sie wird im Grundbuch eingetragen und sichert den Anspruch des Berechtigten gegenüber späteren Eintragungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da keine Vormerkung zugunsten der Eltern des Beteiligten im Grundbuch eingetragen wurde, die den Anspruch auf Übertragung der Flurstücke 366/56 und 374/56 gesichert hätte, erschwert dies den Nachweis, dass tatsächlich ein Anspruch auf Eigentumsübertragung bestand.
- § 311b BGB (Form des Grundstückskaufvertrags): Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedürfen der notariellen Beurkundung. Dies soll sicherstellen, dass sich die Parteien der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sind und dass der Vertrag rechtssicher ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Vertrag von 1974 möglicherweise nicht alle relevanten Flurstücke explizit benennt, stellt sich die Frage, ob die Formvorschrift des § 311b BGB eingehalten wurde, um eine wirksame Übertragung auch der nicht explizit genannten Flurstücke zu bewirken.
- § 2032 BGB (Erbengemeinschaft): Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, verwalten sie den Nachlass gemeinschaftlich. Entscheidungen über den Nachlass müssen grundsätzlich gemeinschaftlich getroffen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Wenn neben dem Beteiligten noch andere Erben existieren, die nicht mit der Eigentumsübertragung einverstanden sind, kann der Beteiligte nicht allein über die Grundstücke verfügen.
- § 2271 BGB (Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen): In einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag können Ehegatten oder Lebenspartner wechselbezügliche Verfügungen treffen, die bindend sind. Dies bedeutet, dass nach dem Tod eines Partners der überlebende Partner an diese Verfügungen gebunden ist und sie grundsätzlich nicht mehr ändern kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es ist zu prüfen, ob es ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag der Eltern des Beteiligten gibt, der die Erbfolge und damit die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken regelt.
- Grundbuchordnung (GBO): Die Grundbuchordnung regelt das Verfahren der Eintragung von Rechten an Grundstücken in das Grundbuch. Sie bestimmt, welche Unterlagen für eine Eintragung erforderlich sind und welche Prüfungen das Grundbuchamt vorzunehmen hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt hat die vorgelegten Unterlagen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung nicht vorliegen. Die GBO gibt dem Grundbuchamt hier einen Ermessensspielraum.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 40/23 – Beschluss vom 14.11.2023
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