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Auskunftsanspruch gegen den Immobilienmakler: Was bei Fotos der Wohnung gilt

Das eigene Wohnzimmer im weltweiten Immobilienportal – ohne ausdrückliche Erlaubnis. Obwohl die Mieter nie zustimmten, landeten intime Innenaufnahmen im Netz und führen nun zum Streit um Schmerzensgeld und Auskunft. Die zentrale Frage: Reicht das bloße Öffnen der Tür für den Fotografen bereits als rechtlich bindende Einwilligung aus?
Ein großes Kameraobjektiv erfasst invasiv private Familienfotos und Spielzeug in einem hellen Wohnzimmer.
Immobilienmakler müssen Mietern trotz gelöschter Wohnungsfotos eine vollständige Auskunft über sämtliche beim Unternehmen gespeicherten Daten erteilen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 82/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 09.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 82/24
  • Verfahren: Streit um Datenauskunft und Schmerzensgeld
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht
  • Relevant für: Makler, Mieter, Vermieter

Ein Makler muss Mietern trotz gelöschter Wohnungsfotos alle gespeicherten Daten vollständig offenlegen.
  • Das Löschen einzelner Fotos beendet die allgemeine Pflicht zur Auskunft nicht.
  • Mieter erhalten bei einer freiwilligen Erlaubnis für Fotoaufnahmen kein Geld.
  • Der Makler muss eine kostenlose Kopie aller bei ihm gespeicherten Daten schicken.
  • Der Makler muss den genauen Speicherort der Daten rechtlich nicht beweisen.

Was passiert bei unbefugten Fotos der Wohnung im Exposé?

Ein Immobilienverkauf bringt unweigerlich fremde Menschen in die eigenen vier Wände. Für ein Paar, das zur Miete in einer Doppelhaushälfte lebte, wurde dieser Vorgang zu einer enormen Belastung. Die Eigentümer des Hauses hatten beschlossen, die Immobilie zu veräußern, und beauftragten zu diesem Zweck eine professionelle Immobilienfirma. Am 11. August 2022 erschienen Mitarbeiter des Unternehmens in den Räumlichkeiten der Bewohner, um aussagekräftige Lichtbilder für die Vermarktung anzufertigen. Die Mieterinnen waren bei der Erstellung der Aufnahmen durchgehend anwesend.

Wenig später erlebten die Bewohner eine böse Überraschung. Das beauftragte Unternehmen veröffentlichte die Bilder im Internet auf dem weitreichenden Portal Immoscout und druckte sie zudem in einem hochwertigen Exposé ab, das an potenzielle Käufer ausgehändigt wurde. Auf den Fotografien waren die privaten Innenräume der Doppelhaushälfte detailliert zu erkennen. In der Folgezeit wurden die Bewohner sowohl von Bekannten als auch von völlig unbekannten Dritten auf die Fotos und ihre Wohnsituation angesprochen.

Die betroffenen Mieter fühlten sich durch diese weitreichende Sichtbarkeit ihres privatesten Rückzugsortes regelrecht demaskiert und permanent beobachtet. Sie sahen ihre Privatsphäre massiv verletzt. Um sich zur Wehr zu setzen, schalteten sie einen Rechtsanwalt ein. Mit einem Schreiben vom 12. Januar 2023 forderten sie zunächst die Eigentümer und mit einem weiteren Schreiben vom 13. Februar 2023 die Immobilienfirma auf, umfassend offenzulegen, wo die Aufnahmen gespeichert seien. Gleichzeitig verlangten sie die Vorlage einer schriftlichen Einwilligungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 766,36 Euro.

Die Reaktion des Maklerbüros erfolgte am 3. März 2023. Das Unternehmen teilte kurz angebunden mit, dass sämtliche angefertigten Fotografien umgehend gelöscht worden seien. Für die Bewohner war diese knappe Antwort jedoch unzureichend. Sie zogen vor das Landgericht Frankenthal und forderten neben detaillierten Auskünften auch ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000,00 Euro. Nachdem das Landgericht ihre Klage abgewiesen hatte, landete der Fall schließlich vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 09.12.2025, Aktenzeichen: 5 U 82/24).

Infografik: Gegenüberstellung des Gerichtsurteils zu Immobilienfotos. Zeigt, dass Schmerzensgeld und Lösch-Nachweise abgelehnt wurden, Auskunft über Stammdaten gewonnen wurde, und warnt vor der Kostenfalle, bei der Mieter 80 Prozent der Prozesskosten tragen.
Auf einen Blick: Welche DSGVO-Forderungen der Mieter vor Gericht Bestand hatten und woran sie scheiterten. Infografik: KI

Wann greift der Auskunftsanspruch gegen den Immobilienmakler?

Wer die Kontrolle über seine eigenen Daten verliert, findet im europäischen Recht ein scharfes Schwert. Die maßgebliche rechtliche Basis in derartigen Konflikten bildet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Im Zentrum steht dabei das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach dem Artikel 15 DSGVO. Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen dazu, transparent offenzulegen, ob und welche persönlichen Daten sie verarbeiten. Personenbezogene Daten sind dabei nicht nur Namen oder Telefonnummern. Auch Fotografien von privaten Wohnräumen fallen unter diesen weiten Begriff, sofern sie eine Identifizierung der dort lebenden Personen ermöglichen.

Neben dem Recht auf eine reine Information normiert das Gesetz in dem Artikel 15 Absatz 3 DSGVO das Recht auf eine unentgeltliche Kopie der verarbeiteten Daten. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass Bürger jederzeit überprüfen können, was große Firmen oder Maklerbüros über sie speichern. Doch das europäische Regelwerk geht noch weiter. Kommt es zu einer unrechtmäßigen Verarbeitung, eröffnet der Artikel 82 DSGVO die Möglichkeit, einen materiellen oder immateriellen Schadensersatz geltend zu machen.

Flankiert werden diese europäischen Vorgaben durch das nationale Zivilrecht. Insbesondere der Paragraph 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bürger. Wer in diesen geschützten Bereich unbefugt eindringt – etwa durch heimliche oder ungewollte Aufnahmen aus der privaten Lebenssphäre – muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen rechnen. In der juristischen Praxis entsteht jedoch häufig ein Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Informationsbedürfnis der Verbraucher und der Tatsache, dass Daten von den Firmen nach einer Aufforderung oft hastig vernichtet werden.

Warum streiten die Mieter und das Maklerbüro vor Gericht?

In den Gerichtssälen prallten zwei völlig unterschiedliche Wahrnehmungen der Situation aufeinander. Die Bewohner der Doppelhaushälfte vertraten vehement den Standpunkt, niemals eine wirksame Erlaubnis für die Anfertigung und schon gar nicht für die weitreichende Veröffentlichung der Innenraumaufnahmen erteilt zu haben. Sie warfen dem Maklerbüro vor, die Daten unrechtmäßig verarbeitet zu haben. Dass das Unternehmen die Bilder nach dem ersten Anwaltsschreiben sofort löschte, werteten die Bewohner nicht als Entgegenkommen, sondern als gezielte Beweisvereitelung. Sie vermuteten, die Firma wolle lediglich ihre Spuren verwischen, um sich einem weitreichenden Auskunftsanspruch zu entziehen.

Aus diesem Misstrauen heraus weiteten die Mieter ihre Forderungen massiv aus. Sie wollten nicht nur wissen, wo die Bilder waren, sondern verlangten einen lückenlosen, prüffähigen Nachweis über sämtliche Kopien, Speicherorte und Cloud-Dienste. Das Maklerunternehmen hingegen zeichnete ein völlig anderes Bild der Ereignisse. Die Firmenvertreter betonten, die Bewohner seien während des gesamten Fototermins anwesend gewesen und hätten das Vorgehen rüglos geduldet. Es sei völlig branchenüblich, solche Bilder für die Vermarktung zu nutzen.

Die Beklagte behauptete, die Kläger hätten eingewilligt; nach Zugang der anwaltlichen Schreiben seien sämtliche Lichtbilder gelöscht worden; soweit Interessentendaten vorlagen, seien diese gelöscht, sofern es nicht zu Vertragsverhandlungen gekommen sei.

Die Immobilienfirma sah in der sofortigen Löschung der Bilder nach dem Erhalt des anwaltlichen Schreibens eine pflichtgemäße Reaktion auf den Wunsch der Bewohner. Das Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass durch die Vernichtung der Daten keine weiteren Auskünfte zu den Bildern mehr geschuldet seien. Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten lehnte die Firma strikt ab.

Wie wird die Auskunft nach dem Artikel 15 DSGVO bewertet?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken nahm sich der komplexen Materie mit großer Sorgfalt an. Der Senat musste feinsinnig zwischen den verschiedenen Anträgen differenzieren, um dem europäischen Datenschutzrecht und den nationalen Zivilprozessregeln gleichermaßen gerecht zu werden. Zunächst bestätigte das Gericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die sich direkt aus dem Artikel 79 Absatz 2 DSGVO ableitet.

Die Erfüllung durch eine Negativauskunft

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob das Maklerbüro überhaupt noch Auskünfte zu den Fotos erteilen musste, nachdem es diese gelöscht hatte. Das Gericht wandte hierbei das Konzept der sogenannten Negativauskunft an. Nach dem Paragraphen 362 Absatz 1 BGB erlischt ein Anspruch, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Maklerunternehmen hatte im Rahmen der Klageerwiderung ausdrücklich erklärt, dass nach dem Zugang des anwaltlichen Schreibens sämtliche Lichtbilder gelöscht und keine weiteren Kopien angefertigt worden seien.

Für den Senat stellten diese Erklärungen eine Erfüllung dar. Das Gericht betonte, dass eine solche Negativauskunft ausreicht, wenn sie den klaren Willen des Auskunftsschuldners erkennen lässt, die Frage vollständig beantwortet zu haben. Die Richter stützten sich bei dieser Bewertung auf eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726). Selbst wenn die Bewohner im Rahmen des Prozesses Zeugenaussagen anführten, die Zweifel an der vollständigen Löschung weckten – etwa Hinweise auf genutzte Cloud-Dienste oder Papierausdrucke – änderte dies nichts an der rechtlichen Erfüllungswirkung. Für die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs ist nicht die absolute objektive Richtigkeit entscheidend, sondern die verbindliche Erklärung des Schuldners, über keine weiteren Daten mehr zu verfügen.

Praxis-Hürde: Grenzen der Auskunft

Viele Betroffene erwarten fälschlicherweise, dass Unternehmen technisch beweisen müssen, dass Daten gelöscht sind (z. B. durch Server-Protokolle). In der juristischen Praxis genügt jedoch meist die bloße Erklärung des Unternehmens, dass keine Daten mehr vorhanden sind („Negativauskunft“). Solange Sie nicht das Gegenteil beweisen können (z. B. durch einen aktuellen Screenshot, der die Daten noch zeigt), gilt der Anspruch damit als erfüllt.

Der weitreichende Anspruch auf eine Datenauskunft

Während die Immobilienfirma hinsichtlich der konkreten Lichtbilder erfolgreich eine Erfüllung einwenden konnte, sah das Gericht bei dem allgemeinen Auskunftsbegehren der Bewohner einen deutlichen Nachholbedarf. Die Mieter hatten ihre Klage exakt am Wortlaut von dem Artikel 15 DSGVO orientiert und eine umfassende Offenlegung verlangt. Die Negativauskunft des Unternehmens bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Fotografien.

Die Zweibrücker Richter stellten fest, dass im Rahmen einer branchenüblichen Maklertätigkeit zwangsläufig weitere persönliche Daten anfallen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Makler zumindest die Vor- und Nachnamen sowie die genaue Anschrift der Bewohner in seinen Systemen speichert. Da das Unternehmen zu diesen Datenpunkten geschwiegen hatte, war der weitreichende Auskunftsanspruch in diesem Punkt erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Immobilienfirma dazu, detailliert offenzulegen:

  • Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten
  • Zwecke der Datenverarbeitung im Unternehmen
  • Herkunft der gesammelten Informationen
  • Geplante Dauer der Datenspeicherung
  • Existenz einer automatisierten Entscheidungsfindung oder Profiling

Darüber hinaus sprach das Gericht den Bewohnern das Recht auf eine kostenlose Kopie dieser noch vorhandenen Datensätze zu. Lediglich der Auskunftsantrag bezüglich der Weitergabe an Dritte (Unterpunkt d) wurde als erledigt betrachtet, da das Maklerbüro in einem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 glaubhaft versichert hatte, keine Interessentendaten ohne Vertragsabschluss aufzubewahren.

Kein Anspruch auf einen Speicher-Nachweis

Eine deutliche Absage erteilte das Gericht dem Versuch der Mieter, das Unternehmen zur Vorlage eines „prüffähigen Nachweises“ über die Erstellung von Kopien und die genauen Speicherorte zu zwingen. Eine solche weitreichende Rechenschaftspflicht existiert im europäischen Datenschutzrecht schlichtweg nicht. Weder die DSGVO noch das nationale Zivilrecht sehen eine Rechtsgrundlage vor, die ein Unternehmen verpflichten würde, forensische Beweise für Serverstandorte oder Löschprotokolle vorzulegen. Auch aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben ließ sich ein solcher Anspruch nach Ansicht des Senats nicht ableiten.

Die konkludente Einwilligung in die Fotos

Das Herzstück der emotionalen Auseinandersetzung war die Forderung nach einem Schmerzensgeld. Die Bewohner fühlten sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht wies diesen Anspruch auf einen Schadensersatz jedoch konsequent ab. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Bewohner sehr wohl in die Anfertigung und die anschließende Veröffentlichung der Bilder eingewilligt hatten – und zwar durch schlüssiges Handeln, juristisch als konkludente Einwilligung bezeichnet.

Die konkludente Einwilligung sei gegeben, weil die Kläger die Mitarbeiter der Beklagten wissentlich haben Lichtbilder für den Verkauf anfertigen lassen und damit rechnen mussten, dass diese üblicherweise in Exposés verwendet werden.

Wer Fotografen wissentlich in seine Wohnräume lässt, um Aufnahmen für einen anstehenden Hausverkauf machen zu lassen, muss zwingend davon ausgehen, dass diese Bilder in Immobilienportalen und gedruckten Exposés landen. Die DSGVO verlangt für eine wirksame Erlaubnis nicht zwingend eine schriftliche oder ausdrückliche Erklärung. Eine eindeutige, informierte Willensbekundung durch das eigene Verhalten ist völlig ausreichend.

Achtung Falle: Schweigen als Zustimmung

Wer einen Makler oder Fotografen in die Wohnung lässt und die Aufnahmen duldet, erteilt rechtlich oft bereits eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten (konkludentes Handeln). Ein schriftlicher Vertrag ist dafür nicht zwingend nötig. Wenn Sie keine Veröffentlichung wünschen, müssen Sie dies vorher ausdrücklich und nachweisbar (am besten vor Zeugen) verbieten oder den Zutritt für Fotos verweigern. Ein nachträglicher Einwand rettet oft nicht vor dem Verlust von Schadensersatzansprüchen.

Warum ein finanzieller Ausgleich scheiterte

Die Bewohner brachten vor, dass das Unternehmen sie vor Ort nicht über ihr gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Artikel 7 Absatz 3 DSGVO belehrt hatte. Das Gericht räumte ein, dass hier möglicherweise ein formaler Verstoß gegen die Informationspflichten vorlag. Dieser Fehler führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung. Vor allem aber fehlte es an der Kausalität zwischen dem fehlenden Widerrufshinweis und dem geltend gemachten immateriellen Schaden.

Das diffuse, subjektive Gefühl, sich „demaskiert“ oder von Dritten beobachtet zu fühlen, reicht nicht aus, um einen Geldanspruch nach dem Artikel 82 DSGVO zu rechtfertigen. Auch eine Haftung aus einer deliktischen Handlung nach dem Paragraphen 823 BGB schied aus. Die Richter verwiesen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine finanzielle Entschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um einen außergewöhnlich schwerwiegenden Eingriff handelt. Angesichts des überschaubaren Verbreitungsumfangs, des legitimen Anlasses der Aufnahmen und des fehlenden bösen Willens der Immobilienfirma war eine solche Schwere hier fernliegend. Folglich verneinte das Gericht auch die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, da zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Abmahnung noch gar kein Verstoß gegen die Auskunftspflichten vorgelegen hatte.

Welche Folgen drohen für den Schutz der Privatsphäre?

Das Urteil aus Zweibrücken schafft dringend benötigte Klarheit im Umgang mit Fotomaterial bei Immobilientransaktionen. Es zeigt deutlich auf, dass Maklerbüros Auskunftsersuchen nach der europäischen Datenschutzverordnung extrem ernst nehmen müssen. Wer auf ein Aufforderungsschreiben lediglich mitteilt, dass die Bilder gelöscht seien, erfüllt zwar seine Pflicht hinsichtlich der konkreten Aufnahmen, öffnet sich aber gleichzeitig der Gefahr einer Verurteilung bezüglich aller weiteren gespeicherten Stammdaten wie Namen und Adressen.

Gleichzeitig bremst das Gericht ausufernde Schmerzensgeldforderungen von Verbrauchern aus. Wer duldet, dass ein Fotograf für einen Hausverkauf durch die eigenen Räume geht, erteilt eine stillschweigende Erlaubnis für die branchenübliche Vermarktung. Die Hoffnung, aus einem nachträglichen Unbehagen über die Sichtbarkeit der eigenen Möbel oder privater Gegenstände im Internet finanzielles Kapital schlagen zu können, wurde von den Richtern im Keim erstickt. Ein diffuses Gefühl der Beobachtung ist kein einklagbarer Schaden.

Diese differenzierte Betrachtungsweise des Gerichts spiegelt sich auch in der abschließenden Verteilung der Prozesskosten wider. Da die Bewohner mit ihren weitreichenden Forderungen nach Geldbeträgen, forensischen Speichernachweisen und vorgerichtlichen Anwaltskosten vollständig unterlagen, aber lediglich mit ihrem formellen Auskunftsbegehren zu den allgemeinen Daten durchdrangen, müssen die Mieter den Löwenanteil tragen. Das Gericht erlegte ihnen 80 Prozent der Verfahrenskosten auf, während das Maklerunternehmen lediglich 20 Prozent übernehmen muss. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, und der Senat ließ eine Revision nicht zu, womit der Rechtsstreit in der Hauptsache beendet ist.

Experten-Tipp: Die Kostenfalle

Dieser Fall demonstriert das hohe Kostenrisiko bei gemischten Klagen. Da der Streitwert für Schadensersatz (Geld) meist viel höher angesetzt wird als der für eine reine Datenauskunft, wirkt sich ein Verlust beim Geld massiv auf die Kostenquote aus. Obwohl die Mieter beim Thema Datenschutz teilweise Recht bekamen, mussten sie 80 % der Kosten tragen, weil sie mit der hohen Geldforderung scheiterten. Ein Teilsieg schützt also nicht vor hohen Prozesskosten.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Hinter solchen DSGVO-Klagen sehe ich in Wahrheit fast immer ein zerrüttetes Mietverhältnis. Wenn Mieter plötzlich wegen Maklerfotos vor Gericht ziehen, ist das oft nur das Ventil für den Frust über einen erzwungenen Auszug. Das Datenschutzrecht wird dann kurzerhand als juristische Waffe benutzt, um der Gegenseite noch einmal maximalen Ärger zu bereiten.

Dieser taktische Einsatz geht vor den Zivilgerichten allerdings regelmäßig nach hinten los. Meine Kollegen auf der Richterbank durchschauen eine solche Motivation extrem schnell und weisen konstruierte Schmerzensgeldforderungen meist genervt ab. Betroffene sollten emotionale Konflikte daher nicht über dieses Nebengleis ausfechten, da am Ende meist nur ein gewaltiger Kostenberg bleibt.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich vom Makler einen forensischen Nachweis verlangen, dass alle meine Fotodaten gelöscht wurden?

NEIN, Sie können vom Makler keinen forensischen Nachweis über die tatsächliche Löschung Ihrer Fotodaten verlangen. Die Rechtslage sieht vor, dass die bloße verbindliche Erklärung des Maklers, die Daten seien restlos entfernt worden, rechtlich als Erfüllung Ihres Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO genügt.

Das Datenschutzrecht gewährt betroffenen Personen zwar weitreichende Kontrollrechte, doch umfasst dieser Anspruch nach herrschender Rechtsprechung keine Rechenschaftspflicht über die technische Durchführung der Löschung. Ein Anspruch auf Vorlage von Server-Protokollen oder detaillierten Speicherorten existiert im europäischen Datenschutzrecht schlichtweg nicht, da der Gesetzgeber das Vertrauen in die Richtigkeit der erteilten Auskunft schützt. Die Gerichte gehen davon aus, dass eine sogenannte Negativauskunft, also die Bestätigung der Nichtexistenz von Daten, den Löschungsanspruch formal abschließt und den Makler von weiteren Beweispflichten befreit. Solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unwahrheit vorliegen, muss der Nutzer die schriftliche Bestätigung des Unternehmens als rechtsverbindliche Tatsache akzeptieren.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur dann, wenn Sie selbst den Nachweis erbringen können, dass die Löschung entgegen der Behauptung des Maklers tatsächlich unterblieben ist. Falls Sie beispielsweise nach der Bestätigung aktuelle Screenshots finden, welche Ihre Fotos weiterhin auf Immobilienportalen oder der Makler-Webseite zeigen, ist die Glaubwürdigkeit der Auskunft erschüttert. In einem solchen Fall können Sie weitere rechtliche Schritte einleiten, da die ursprüngliche Erklärung nachweislich unrichtig war und somit die notwendige Grundlage für eine vertiefte Prüfung oder eine behördliche Intervention bietet.

Unser Tipp: Überprüfen Sie die bekannten Immobilienportale sowie die Webseite des Maklers manuell auf verbliebene Bilder, statt auf technisch nicht durchsetzbare Beweise zu klagen. Vermeiden Sie kostspielige Prozesse zur Erzwingung forensischer Protokolle, da diese Ansprüche mangels gesetzlicher Grundlage regelmäßig abgewiesen werden.


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Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich mich durch die Online-Fotos meiner Wohnung demaskiert fühle?

NEIN, ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht im Regelfall nicht, sofern Sie den Fotografen wissentlich zur Erstellung von Aufnahmen für den Immobilienverkauf in Ihre Wohnräume eingelassen haben. Die Gerichte werten das aktive Dulden der Fotoaufnahmen als eine konkludente Einwilligung in die branchenübliche Veröffentlichung der Bilder auf gängigen Immobilienportalen. Da durch Ihr eigenes Handeln eine rechtlich wirksame Zustimmung vorliegt, fehlt es an der notwendigen Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Ihre Privatsphäre.

Der rechtliche Kern liegt in der sogenannten konkludenten Einwilligung, die eine Haftung nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung oder § 823 Bürgerliches Gesetzbuch im Regelfall ausschließt. Wer Fotografen zum Zwecke der Verkaufsförderung wissentlich Zutritt gewährt, bekundet damit nach außen hin objektiv den Willen, dass diese Aufnahmen für den Vermarktungsprozess verwendet werden. Da die Veröffentlichung in Online-Exposés heute der absolute Branchenstandard ist, durfte der Makler berechtigterweise davon ausgehen, dass Ihre Zustimmung diesen üblichen Nutzungsumfang vollständig umfasst. Ihr nachträgliches subjektives Empfinden einer Demaskierung ändert nichts an der ursprünglichen Rechtmäßigkeit, da eine erteilte Einwilligung die Rechtswidrigkeit für die Vergangenheit dauerhaft beseitigt. Ein Schmerzensgeldanspruch setzt zudem eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, die bei gewöhnlichen Innenaufnahmen einer Wohnung meist nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle für Entschädigungen erreicht.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn die Aufnahmen über den vereinbarten Zweck hinausgehen oder höchstprivate Lebensbereiche unbefugt gegen Ihren Willen abbilden. Sollten Sie die Veröffentlichung bestimmter Details vorab ausdrücklich untersagt haben oder wurden Fotos in Bereichen gemacht, die für den Verkauf irrelevant sind, könnte eine Pflichtverletzung vorliegen. In solchen Grenzfällen müssten Sie jedoch nachweisen, dass die Beeinträchtigung Ihrer Intimsphäre so massiv ist, dass ein bloßer Unterlassungsanspruch zur Kompensation nicht mehr ausreicht.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre gesamte Kommunikation mit dem Makler auf schriftliche Widersprüche oder Einschränkungen bezüglich der Veröffentlichung, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten. Vermeiden Sie kostspielige Klagen auf Schmerzensgeld, die lediglich auf Ihrem persönlichen Unbehagen basieren, da ohne den Nachweis eines expliziten Verbots das Prozessrisiko außergewöhnlich hoch ist.


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Muss der Makler mir auch Auskunft über meine Stammdaten geben, wenn die Fotos bereits gelöscht sind?

JA. Der Makler ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft über Ihre gespeicherten Stammdaten wie Namen und Anschrift zu erteilen, selbst wenn die betreffenden Immobilienfotos bereits nachweislich gelöscht wurden. Dieser umfassende Anspruch auf Datenauskunft bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Datensatz und nicht nur auf einzelne Dateitypen oder Bildmaterialien innerhalb Ihrer Kundenakte.

Gemäß Art. 15 DSGVO umfasst das Auskunftsrecht alle personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher über eine betroffene Person verarbeitet oder in seinen digitalen Systemen gespeichert hält. Wenn ein Makler lediglich die Löschung von Fotografien bestätigt, stellt dies rechtlich nur eine Teilinformation dar und erfüllt den gesetzlichen Auskunftsanspruch des Betroffenen keinesfalls vollständig. Das Gericht differenziert hierbei strikt zwischen dem Bildmaterial einerseits und den klassischen Stammdaten wie Postanschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse andererseits. Solange das Unternehmen noch über Informationen verfügt, die einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen, bleibt die Auskunftspflicht in Bezug auf diese Restdaten bestehen. Ein Makler kann sich daher nicht darauf berufen, dass die Angelegenheit durch das Entfernen der Fotos erledigt sei, da die Verarbeitung persönlicher Details fortbesteht.

Sollte der Makler behaupten, überhaupt keine Daten mehr zu speichern, muss er eine sogenannte Negativauskunft (Bestätigung der Nicht-Verarbeitung) für alle Datenkategorien erteilen. Eine bloße Beschränkung der Aussage auf die Fotos reicht nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen an eine vollständige und transparente Information über Ihre Privatsphäre zu erfüllen.

Unser Tipp: Fordern Sie den Makler schriftlich dazu auf, eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über sämtliche zu Ihrer Person gespeicherten Datenkategorien zu erteilen. Vermeiden Sie es, die knappe Rückmeldung über gelöschte Fotos als abschließende Erledigung Ihres rechtlichen Anspruches zu akzeptieren.


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Was kann ich tun, wenn der Makler die Löschung auf dem Immobilienportal trotz Aufforderung verweigert?

Sie sollten zur Durchsetzung Ihrer Rechte eine formelle Abmahnung durch einen Rechtsanwalt aussprechen lassen und bei weiterer Weigerung eine Klage auf Unterlassung sowie die Löschung der Aufnahmen einreichen. Wenn der Makler die Löschung der Fotos verweigert, können Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Unterlassung und Entfernung gerichtlich gegen ihn durchsetzen.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie der Schutz Ihrer privaten Lebenssphäre. Da der Makler durch die Veröffentlichung von Fotos aus Ihrem geschützten Wohnbereich ohne gültige Einwilligung in Ihre Rechte eingreift, entsteht unmittelbar ein einklagbarer Unterlassungsanspruch. Wenn der Makler trotz Ihrer ausdrücklichen Aufforderung die Bilder nicht entfernt, verfestigt sich die rechtliche Wiederholungsgefahr, was die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens oder einer Klage rechtfertigt. In solchen Fällen müssen Betroffene die andauernde Verletzung ihrer Privatsphäre keineswegs passiv hinnehmen, da das Gesetz klare Abwehrrechte gegen Eingriffe durch gewerbliche Akteure vorsieht.

Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn Sie dem Makler zuvor eine wirksame, zeitlich unbegrenzte Einwilligung zur Vermarktung inklusive der Bildrechte erteilt haben, die bisher nicht wirksam widerrufen wurde. Solange eine vertragliche Vereinbarung die Nutzung der Fotos legitimiert, kann die Löschung meist erst nach Beendigung des Maklervertrages oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Widerruf rechtssicher verlangt werden.

Unser Tipp: Sichern Sie umgehend Beweise durch aussagekräftige Screenshots des Online-Inserats, auf denen das aktuelle Datum, die Web-Adresse und die beanstandeten Fotos zweifelsfrei erkennbar sind. Vermeiden Sie endlose E-Mail-Korrespondenzen ohne verbindliche Fristsetzung und übergeben Sie die Angelegenheit nach Ablauf einer kurzen Frist direkt an einen spezialisierten Rechtsanwalt.


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Wie schütze ich mich vor hohen Prozesskosten, wenn ich nur einen Teil meiner DSGVO-Ansprüche durchsetze?

Sie schützen sich vor hohen Prozesskosten, indem Sie gezielt auf Forderungen mit hohem Streitwert und geringen Erfolgsaussichten, wie meist ein überhöhtes Schmerzensgeld, verzichten. Sie minimieren Ihr finanzielles Risiko entscheidend, wenn Sie die Klage auf rechtlich sichere Kernansprüche wie die reine Datenauskunft konzentrieren. Eine strategische Reduzierung der Streitgegenstände verhindert effektiv, dass ein Teilsieg aufgrund der gesetzlichen Kostenverteilung zu einer erheblichen privaten finanziellen Belastung führt.

Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens am Gesamtwert des Rechtsstreits gemäß § 92 der Zivilprozessordnung. Wenn Sie beispielsweise neben der Datenauskunft ein hohes Schmerzensgeld fordern, bestimmt dieser Geldbetrag maßgeblich den Streitwert und damit die Höhe der Anwalts- sowie Gerichtskosten. Da deutsche Gerichte bei Datenschutzverstößen oft nur geringe Entschädigungen zusprechen, riskieren Sie bei einer Abweisung dieser hohen Forderung, den Großteil der gesamten Verfahrenskosten trotz gewonnener Auskunft selbst tragen zu müssen. Durch den bewussten Verzicht auf rechtlich unsichere Zahlungsansprüche halten Sie den Streitwert gering und stellen sicher, dass die Gegenseite bei einem Erfolg im Kernpunkt die vollen Kosten trägt.

Eine Besonderheit besteht nach § 92 Abs. 2 ZPO, wenn das Gericht von einer Kostenverteilung absieht, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war oder die Höhe der Forderung vom richterlichen Ermessen abhing. Dies bietet jedoch keinen verlässlichen Schutz bei massiven Schmerzensgeldanträgen, da diese den Streitwert oft vervielfachen und somit eine erhebliche Gebührensteigerung für alle Beteiligten sowie das Gericht nach sich ziehen.

Unser Tipp: Fordern Sie von Ihrem Anwalt vor Einreichung der Klage eine detaillierte Berechnung des Kostenrisikos für jeden einzelnen Teilanspruch an. Vermeiden Sie es, aus reinem Prinzip hohe Geldforderungen zu stellen, wenn die rechtliche Grundlage für eine Entschädigung in dieser Höhe unsicher ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 5 U 82/24 – Urteil vom 09.12.2025


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