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Auskunft nach § 2314 BGB: Reicht ein notarielles Nachlassverzeichnis ohne Belege?

Der Erbe legt ein notarielles Nachlassverzeichnis vor – aber keine Kontoauszüge. Reicht das für den Pflichtteil? Und was gilt für ein verschenktes Grundstück, das die Eltern auch zehn Jahre später noch selbst nutzen?
Verwittertes Namensschild an einem Gartentor, im Hintergrund ein Senior entspannt in einem sonnigen Garten vor einem Haus.
Die Zehnjahresfrist bei Schenkungen beginnt oft schon mit der Eintragung im Grundbuch, trotz fortbestehender Nutzung durch den Erblasser. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 O 420/23

Das Wichtigste im Überblick

Pflichtteilsberechtigte haben keinen Anspruch auf Wertermittlung für Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen.
  • Das Gericht wies die Klage auf Auskunft und Wertermittlung gegen die Erbin ab.
  • Die Zehnjahresfrist für Grundstücksschenkungen beginnt bereits mit dem Eigentumswechsel im Grundbuch.
  • Ein späterer Mietvertrag oder Nießbrauch der Ehefrau stoppt den Fristablauf nicht.
  • Notare schulden nur eine gewissenhafte Prüfung, aber keine detektivische Suche nach versteckten Konten.
  • Der Verzicht auf ein Vermächtnis gilt gesetzlich nicht als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung.

  • Gericht: Landgericht Dortmund
  • Datum: 26.11.2024
  • Aktenzeichen: 12 O 420/23
  • Verfahren: Stufenklage (Auskunft und Wertermittlung)
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Notare bei Nachlassverzeichnissen

Wann ist die Auskunftspflicht ohne Belegvorlage erfüllt?

Ein Pflichtteilsberechtigter hat gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Auskunft über den Nachlass durch ein notarielles Verzeichnis. Der beauftragte Notar ermittelt den Nachlassbestand nach pflichtgemäßem Ermessen, ist jedoch nicht zu detektivischen Ermittlungen ins Blaue hinein verpflichtet. Der Anspruch umfasst die Verschaffung von Wissen, wie etwa durch Bankauskünfte, begründet aber kein Recht auf eine umfassende Belegvorlage oder eine detaillierte Rechenschaftslegung. Das bedeutet konkret: Der Erbe muss zwar den Bestand auflisten, ist aber nicht verpflichtet, wie ein Buchhalter jede einzelne Ausgabe der vergangenen Jahre durch Quittungen lückenlos nachzuweisen.

Detektivische Fähigkeiten werden aber nicht verlangt. Weisen die vom Erben vorgelegten Unterlagen keine Lücken oder Fehler auf, besteht daher kein Ermessenfehler, wenn die Amtsperson eine weitere Aufklärung unterlässt. Zu Nachforschungen ins Blaue hinein ist sie nicht verpflichtet. – so das Landgericht Dortmund

Verlangen Sie vom Notar keine Herausgabe von Originalbelegen wie Kontoauszügen, da hierauf rechtlich kein Anspruch besteht. Fordern Sie ihn stattdessen gezielt auf, konkrete Zeiträume und Konten bei den Banken abzufragen, um Ihr Wissen über den Nachlassbestand effektiv zu vervollständigen.

Warum die Stufenklage trotz fehlender Belege scheiterte

Vor dem Landgericht Dortmund stritten eine Tochter und ihre eigene Tochter – die Enkelin des Erblassers – über die Reichweite dieser Auskunftspflichten, wobei die Klage zunächst abgewiesen wurde. Bei dieser sogenannten Stufenklage wird im ersten Schritt auf Auskunft geklagt, um überhaupt erst die Informationen zu erhalten, mit denen im zweiten Schritt die genaue Höhe des Geldbetrags berechnet werden kann. Die Enkeltochter hatte als Alleinerbin ein notarielles Nachlassverzeichnis vom 23.05.2023 sowie ein Ergänzungsschreiben der Notarin vom 27.02.2024 vorgelegt. Die Notarin hatte bei dem Bankenverband angefragt und die vorhandenen Kontoauszüge geprüft, ohne dabei auffällige Bewegungen festzustellen. Das Gericht entschied unter dem Aktenzeichen 12 O 420/23, dass die Auskunftspflicht damit vollständig erfüllt war und keine weiteren Nachforschungen zu Rentenbuchungen oder Konten geschuldet seien.

Praxis-Hürde: Ermittlungstiefe des Notars

Das war der entscheidende Punkt: Der Notar muss nur das ermitteln, was ohne detektivischen Aufwand greifbar ist. Wenn Sie eine Auskunft erzwingen wollen, die über Standard-Bankanfragen hinausgeht, müssen Sie dem Notar konkrete Anhaltspunkte für versteckte Vermögenswerte liefern. Ohne solche Hinweise gilt der Anspruch mit dem vorliegenden Verzeichnis als erfüllt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist erfüllt, wenn der Notar im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens Bankauskünfte eingeholt und keine Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte festgestellt hat; weitergehende Nachforschungen oder die Vorlage sämtlicher Belege sind ohne konkrete Hinweise auf Unvollständigkeit nicht geschuldet.
  2. Die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksschenkungen beginnt mit der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch, sofern der Erblasser seine eigene Nutzungsposition endgültig aufgibt; ein zugunsten eines Dritten vorbehaltenes Nießbrauchrecht oder eine schuldrechtliche Mietposition des Erblassers hindern den Fristbeginn nicht.
  3. Der Verzicht auf ein angefallenes Vermächtnis stellt nach § 517 BGB keine Schenkung dar und löst daher keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus; umfassende Abgeltungsklauseln in gerichtlichen Vergleichen schließen zudem auch solche Ansprüche aus, die den Parteien beim Vergleichsschluss nicht bekannt oder nicht vorhersehbar waren.
Infografik: Zeitstrahl zur Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Grundstücksschenkungen, der zeigt, dass die Frist mit der Grundbucheintragung beginnt und durch Nießbrauch oder Mietverträge nicht gehemmt wird.
Frist abgelaufen: Pflichtteilsanspruch rechtzeitig prüfen

Wann startet die Zehnjahresfrist trotz Nießbrauch Dritter?

Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB beginnt bei Grundstücksschenkungen grundsätzlich mit der Eintragung des Eigentümerwechsels in das Grundbuch. Die Pflichtteilsergänzung stellt sicher, dass Schenkungen, die der Verstorbene kurz vor seinem Tod getätigt hat, rechnerisch dem Erbe wieder hinzugefügt werden, damit der Pflichtteil nicht durch vorheriges Verschenken des Vermögens entwertet wird. Voraussetzung für den Fristbeginn ist jedoch, dass der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht mehr im Wesentlichen nutzt und seine Eigentümerstellung endgültig aufgibt. Ein bloßer Genussverzicht des Erblassers ist dabei maßgeblich für den Anlauf der Frist.

Fristbeginn: Warum Mietverträge den Genussverzicht nicht hindern

In der familiären Auseinandersetzung ging es um ein Grundstück, das der verstorbene Vater bereits im Jahr 2012 an seine Enkeltochter übertragen hatte. Er wurde am 30.03.2012 als Eigentümer in dem Grundbuch gelöscht. Obwohl zugunsten seiner Ehefrau ein Nießbrauchrecht eingetragen war und er selbst einen Mietvertrag über Teile der Immobilie abschloss, sah das Gericht den Fristbeginn im Jahr 2012 als gegeben an. Ein Nießbrauch ist das Recht, eine Immobilie weiterhin umfassend zu nutzen oder die Mieteinnahmen daraus zu behalten, obwohl man rechtlich nicht mehr der Eigentümer ist. Da der Erbfall erst am 11.04.2022 eintrat, war die Zehnjahresfrist laut dem Urteil bereits abgelaufen.

Der Bundesgerichtshof knüpft in seiner Rechtsprechung aber nicht daran an, wann der Beschenkte den Genuss an dem geschenkten Gegenstand erhalten hat, sondern ausschließlich daran, wann der Erblasser seinen eigenen Genuss verloren hat. – so das Gericht

Praxis-Hinweis: Der Faktor Genussverzicht

Das war der entscheidende Punkt: Die Zehnjahresfrist begann hier trotz der Weiternutzung, weil der Erblasser kein eigenes Nießbrauchrecht behalten hatte. Wenn Sie prüfen, ob eine Schenkung bereits aus der Frist gefallen ist, schauen Sie genau auf die Art der Nutzung: Ein Mietvertrag oder ein Nießbrauch für Dritte (z. B. den Ehepartner) hindert den Fristlauf in der Regel nicht.

Kein Wertermittlungsgutachten bei verjährtem Ergänzungsanspruch

Ein Anspruch auf eine Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten besteht im Rahmen der Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Dieser Anspruch ist allerdings streng akzessorisch zum Bestehen eines Ergänzungsanspruchs dem Grunde nach. Das bedeutet konkret: Das Recht auf ein Gutachten ist untrennbar an den eigentlichen Geldanspruch gekoppelt – besteht kein Anspruch auf eine Zahlung (etwa wegen Fristablaufs), gibt es auch kein Recht auf die Wertermittlung.

Die Tochter forderte in dem Verfahren die Wertermittlung für das 2012 übertragene Grundstück zu den Stichtagen der Umschreibung und des Erbfalls. Das Gericht wies diesen Antrag ab, da mangels einer berücksichtigungsfähigen Schenkung kein Anspruch auf Wertermittlung bestand. Der Großvater hatte das Grundstück wirtschaftlich vollständig ausgegliedert und ausdrücklich erklärt, keine eigenen Rechte mehr an dem Vertragsgegenstand geltend machen zu wollen, was den Ergänzungsanspruch ausschloss.

Fordern Sie eine Wertermittlung erst ein, wenn Sie sicher nachweisen können, dass die Schenkung rechtlich noch relevant ist. Da der Anspruch auf ein Gutachten entfällt, sobald die Schenkung (etwa durch Fristablauf) unberücksichtigt bleibt, riskieren Sie andernfalls, die Kosten für das Sachverständigenverfahren selbst tragen zu müssen.

Warum der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Schenkung ist

Nach § 517 BGB liegt keine schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, aber noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet. Die Ausschlagung oder die Nichtannahme eines Vermächtnisses fällt ausdrücklich unter diesen gesetzlichen Tatbestand. Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes oder Geldbetrages aus dem Nachlass, ohne dass der Empfänger dadurch zum Erben mit allen rechtlichen Pflichten wird.

Keine Pflichtteilsergänzung bei ausgeschlagenem Vermächtnis

Der verstorbene Vater hatte zu Lebzeiten entschieden, Vermächtnisse aus dem Testament seiner vorverstorbenen Ehefrau nicht anzunehmen. Seine Tochter argumentierte, dies sei eine schenkungsgleiche Zuwendung an die Enkelin, die zwingend in der Auskunft anzugeben sei. Das Gericht verwarf diese Ansicht unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung und stellte fest, dass die Nichtannahme keine pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung darstellt.

Streichen Sie Forderungen bezüglich ausgeschlagener Vermächtnisse aus Ihrer Strategie. Da der Verzicht auf ein Vermächtnis gesetzlich nicht als Schenkung gilt, führt ein Beharren darauf lediglich zu einer unnötigen Verlängerung des Rechtsstreits ohne Aussicht auf Erfolg.

Wie Abgeltungsklauseln spätere Auskunftsansprüche vernichten

Ein gerichtlicher Vergleich kann eine umfassende Abgeltungsklausel enthalten, die sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus einem Erbfall endgültig erledigt. Solche Klauseln erfassen im Zweifel auch unbekannte oder nicht vorhersehbare Ansprüche der beteiligten Parteien.

Die familiären Streitigkeiten reichten bereits in die Vergangenheit zurück, da die Parteien am 30.09.2021 vor dem Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 1 O 101/17 einen Vergleich zum Nachlass der Mutter geschlossen hatten. Darin wurden alle Ansprüche im Zusammenhang mit diesem früheren Erbfall als vollständig abgegolten erklärt. Das Gericht entschied nun, dass die Tochter deshalb keine weiteren Auskünfte über Gegenstände verlangen kann, die den Nachlass ihrer Mutter betrafen.

Da diese Folge nach dem klaren Wortlaut des Vergleichs auch für solche Ansprüche gelten soll, die bei Abschluss des Vergleichs nicht bekannt oder nicht vorhersehbar oder nicht von den Vorstellungen der Parteien umfasst waren, erweist es sich auch als unerheblich, ob sich die Klägerin bei Abschluss des Vergleiches darüber bewusst war… – so das Landgericht Dortmund

Strategie-Check: Risiken bei Auskunft und Fristablauf vermeiden

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Az. 12 O 420/23) verdeutlicht das hohe Risiko einer Klageabweisung: Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter nicht bereits vorab konkrete Anhaltspunkte für Vermögensverschiebungen liefern, gilt der Auskunftsanspruch durch einfache Bankanfragen des Notars als erfüllt. Prüfen Sie zudem umgehend im Grundbuch, ob ein Nießbrauch bei Schenkungen nur für Dritte (z. B. den Ehepartner) eingetragen wurde – in diesem Fall läuft die Zehnjahresfrist bereits ab der Umschreibung, was Ihren Ergänzungsanspruch vernichten kann.

Obwohl dieses erstinstanzliche Urteil keine allgemeine Bindungswirkung für andere Gerichte entfaltet, zeigt es eine klare Linie bei der Bewertung der wirtschaftlichen Ausgliederung auf. Das bedeutet konkret: Andere Gerichte sind rechtlich nicht verpflichtet, genauso zu entscheiden, doch dient das Urteil als wichtige Orientierung für die aktuelle Rechtsprechung. Handeln Sie proaktiv, indem Sie Ermittlungshinweise präzise schriftlich fixieren und bestehende Alt-Vergleiche auf Abgeltungsklauseln prüfen, bevor Sie eine kostspielige Stufenklage einreichen.

Achtung Falle: Abgeltungsklauseln

Der entscheidende Umstand für den Verlust weiterer Auskunftsrechte war der frühere Vergleich. Wenn Sie bereits einmal eine Vereinbarung mit anderen Erben geschlossen haben, prüfen Sie diese auf pauschale Erledigungsklauseln. Solche Formulierungen schneiden oft auch Ansprüche ab, von denen Sie zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch gar nichts wussten.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Viele Pflichtteilsberechtigte erwarten vom Notar ein echtes Ermittlungswunder. Die Realität sieht jedoch deutlich nüchterner aus: Die meisten Amtsträger schreiben lediglich die Banken an, die durch den Erben ohnehin schon auf dem Tisch liegen. Wenn ein Konto bei einer kleinen Regionalbank im Nachbarort verschwiegen wird und es keine konkreten Hinweise gibt, bleibt dieses Vermögen schlicht im Dunkeln.

Wer sich hier blind auf das offizielle Siegel verlässt, zieht am Ende oft den Kürzeren. Betroffene tun gut daran, im Vorfeld selbst Puzzleteile zu sammeln – etwa durch alte Post oder Notizen des Verstorbenen. Nur wer dem Notar handfeste Spuren liefert, zwingt ihn rechtlich zu tiefergehenden Nachforschungen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Läuft die Zehnjahresfrist bereits, wenn nur die Ehefrau des Schenkers ein Nießbrauchrecht am Haus erhält?

JA, die Zehnjahresfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beginnt grundsätzlich bereits zu laufen, wenn der Schenker selbst kein Nießbrauchrecht behält, sondern dieses ausschließlich einer dritten Person wie seiner Ehefrau einräumt. Maßgeblich für den Fristbeginn nach § 2325 Abs. 3 BGB ist allein der endgültige Genussverzicht des Erblassers an dem verschenkten Gegenstand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs startet die Frist in dem Moment, in dem der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt und auf die weitere Nutzung verzichtet. Ein Nießbrauchrecht (Recht zur umfassenden Nutzung einer Sache) zugunsten eines Dritten hindert diesen Fristlauf nicht, da der Schenker selbst keine wirtschaftliche Verfügungsgewalt mehr über das Objekt ausübt. Entscheidend ist hierbei ausschließlich der Verlust der eigenen Nutzungsmöglichkeit und nicht die Frage, ob der Beschenkte das Objekt bereits uneingeschränkt nutzen kann. Daher beginnt der Zehnjahreszeitraum bereits mit der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch, sofern sich der Schenker kein eigenes, umfassendes Nutzungsrecht vorbehalten hat.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn sich der Schenker weitreichende Rückforderungsrechte vorbehalten hat, die ihm faktisch weiterhin die Herrschaftsgewalt über die Immobilie sichern und den Eigentumsübergang trotz der formalen Umschreibung wirtschaftlich vollständig entwerten.


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Kann ich die Herausgabe von Kontoauszügen erzwingen, wenn ich Lücken im notariellen Nachlassverzeichnis vermute?

NEIN. Sie haben keinen Anspruch auf die Herausgabe von Kontoauszügen, solange das notarielle Verzeichnis keine offensichtlichen Lücken oder konkreten Fehler aufweist. Der Anspruch zielt auf die Verschaffung von Wissen ab und umfasst keine allgemeine Pflicht zur Vorlage sämtlicher Belege.

Gemäß § 2314 BGB schuldet der Erbe zwar eine detaillierte Auskunft, jedoch ist der beauftragte Notar nicht zu detektivischen Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet. Er muss den Nachlassbestand nach pflichtgemäßem Ermessen ermitteln, wobei die Vorlage des Verzeichnisses die Auskunftspflicht rechtlich erfüllt, sofern keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit bestehen. Da der Anspruch keine allgemeine Rechenschaftslegung wie bei einem Buchhalter umfasst, müssen Sie für eine Erzwingung von Belegen nachweisen, dass das Verzeichnis unvollständig ist. Ein bloßer Verdacht auf beiseite geschafftes Vermögen reicht ohne die Benennung konkreter Konten oder Zeiträume nicht aus, um eine Herausgabe gerichtlich durchzusetzen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie dem Notar konkrete Tatsachen präsentieren, die eine weitere Aufklärung zwingend erforderlich machen. Vergleichen Sie das Verzeichnis daher genau mit Ihnen bekannten Informationen und fordern Sie den Notar schriftlich zur gezielten Abfrage spezifischer Bankdaten auf.


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Wie zwinge ich den Notar zu Ermittlungen, die über einfache Bankanfragen hinausgehen?

Um den Notar zu weitergehenden Ermittlungen zu zwingen, müssen Sie ihm schriftlich konkrete Anhaltspunkte für versteckte Vermögenswerte oder unvollständige Angaben liefern. Nur durch die Vorlage präziser Hinweise auf bestimmte Bankverbindungen oder Schenkungen konkretisiert sich die notarielle Ermittlungspflicht über die üblichen Standardabfragen hinaus.

Die rechtliche Grundlage für diese Einschränkung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Notars bei der Erstellung eines Verzeichnisses gemäß § 2314 BGB. Gerichte betonen regelmäßig, dass ein Notar keine detektivischen Nachforschungen ins Blaue hinein anstellen muss, solange die vorgelegten Unterlagen keine offensichtlichen Lücken aufweisen. Sie sollten daher eine detaillierte Liste mit spezifischen Fragen zu Immobilienübertragungen oder verdächtigen Kontobewegungen einreichen, um den Notar zur weiteren Aufklärung zu bewegen. Erst wenn Sie solche greifbaren Anhaltspunkte benennen, stellt das Unterlassen zusätzlicher Ermittlungen einen rechtlich angreifbaren Ermessensfehler dar, gegen den Sie effektiv vorgehen können.

Eine Grenze besteht jedoch dort, wo die Ermittlungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würden, der über die bloße Wissensbeschaffung hinausgeht. Der Notar ist nicht verpflichtet, wie ein privater Ermittler lückenlose Belegketten für sämtliche Lebenshaltungskosten der vergangenen Jahrzehnte zu rekonstruieren.


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Verliere ich meinen Auskunftsanspruch durch eine Abgeltungsklausel, wenn ich von den Schenkungen damals nichts wusste?

JA, eine umfassende Abgeltungsklausel in einem Vergleich beendet in der Regel alle Auskunftsansprüche, selbst wenn Ihnen bestimmte Schenkungen zum Zeitpunkt der Unterschrift unbekannt waren. Durch eine solche Erledigungserklärung verzichten Sie rechtsverbindlich auf die Geltendmachung sämtlicher weiterer Forderungen aus dem betreffenden Rechtsverhältnis. Diese strikte Regelung dient dem dauerhaften Rechtsfrieden zwischen den beteiligten Parteien.

Ein gerichtlicher Vergleich mit einer weitreichenden Abgeltungsklausel entfaltet eine umfassende Befriedungswirkung, die laut der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund (Az. 12 O 420/23) im Zweifel auch unbekannte Ansprüche erfasst. Der klare Wortlaut einer solchen Vereinbarung geht dem individuellen Wissensstand der Beteiligten vor, sodass auch später entdeckte Schenkungen keine neuen Auskunftsrechte mehr begründen können. Da der Auskunftsanspruch lediglich dazu dient, weitere Zahlungsansprüche vorzubereiten, wird er durch die pauschale Erledigungserklärung rechtlich vollständig vernichtet. Die Gerichte werten den Schutz des Rechtsfriedens in diesen Fällen höher als das Interesse einer Partei an einer nachträglichen Korrektur der Vergleichsgrundlage.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Gegenseite die Unkenntnis durch arglistige Täuschung (bewusstes Vorspiegeln falscher Tatsachen) herbeigeführt hat oder der Vergleich wegen eines gemeinsamen Irrtums angefochten werden kann. Ohne den Nachweis einer solchen Manipulation bleibt die Bindungswirkung der Klausel jedoch bestehen und schneidet sämtliche nachträglichen Informationswünsche unwiderruflich ab.


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Muss ich die Kosten für ein Wertermittlungsgutachten selbst zahlen, wenn der Ergänzungsanspruch bereits verjährt ist?

JA, Sie tragen die Kosten für ein Wertermittlungsgutachten selbst, wenn der zugrunde liegende Pflichtteilsergänzungsanspruch bereits verjährt oder rechtlich erloschen ist. Ein Anspruch auf Wertermittlung besteht nur dann, wenn die Schenkung im Erbfall tatsächlich noch zu berücksichtigen ist. Ohne einen bestehenden Zahlungsanspruch entfällt die rechtliche Grundlage für die Forderung eines Gutachtens vollständig, da kein berechtigtes Interesse an der Information vorliegt.

Der Anspruch auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ist rechtlich akzessorisch, was eine untrennbare Verknüpfung mit dem eigentlichen Geldanspruch bedeutet. Das bedeutet konkret, dass das Recht auf ein Sachverständigengutachten nur als Hilfsmittel dient, um einen bestehenden Zahlungsanspruch der Höhe nach genau zu beziffern. Liegt die Schenkung beispielsweise bereits länger als zehn Jahre zurück, ohne dass der Fristlauf durch Rechte wie einen Nießbrauch gehemmt wurde, bleibt sie unberücksichtigt. In einem solchen Fall würde eine Klage auf Wertermittlung vor Gericht abgewiesen werden, da kein schutzwürdiges Interesse an der Information mehr vorliegt. Wer dennoch ein Gutachten gerichtlich erzwingen möchte, trägt im Falle des Unterliegens die vollständige Kostenlast des Verfahrens sowie die Sachverständigenkosten.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Fristlauf der Zehnjahresfrist noch nicht begonnen hat, weil sich der Erblasser wesentliche Nutzungsrechte an dem verschenkten Gegenstand vorbehalten hatte. In diesen speziellen Konstellationen bleibt der Ergänzungsanspruch trotz des zeitlichen Abstands bestehen und rechtfertigt somit auch die Kostenübernahme für ein Gutachten durch den Erben.


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Das vorliegende Urteil


LG Dortmund – Az.: 12 O 420/23 – Urteil vom 26.11.2024




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