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Auftragserteilung zur Kaufvertragsbeurkundung bei Vorbringen von Änderungs- und Ergänzungswünschen

LG Chemnitz, Az.: 3 OH 8/14, Beschluss vom 18.03.2016

Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Kostenrechnung der Notarin aus vom 11.4.2014, Kostenregisternr. 795-1/2014, Rechnungsbetrag 336,77 EUR, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1) und 2) beabsichtigten, von der weiteren Beteiligten, der Gemeinde …., ein Grundstück zu kaufen, um auf diesem Grundstück ein Eigenheim zu bauen.

Am 16.5.2012 hatten die Antragsteller gegenüber der weiteren Beteiligten ihr Kaufinteresse mitgeteilt.

Am 4.12.2013 fand zwischen den Antragstellern zu 1) und 2) und der Bürgermeisterin der Gemeinde …, der weiteren Beteiligten, ein Vorgespräch über den Grundstückskaufvertrag statt. In dem Gespräch wurde u. a. vereinbart, dass die Antragsteller als Kaufinteressenten alle Nebenkosten zu tragen hätten. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Antragsteller bis zum ihr Kaufinteresse der weiteren Beteiligten schriftlich mitteilen. Nach dem Beschluss des Gemeinderates sollte die Beurkundung des Kaufvertrages bis zum 31.1.2014 erfolgen.

Unter dem 11.12.2013 haben die Antragsteller gegenüber der weiteren Beteiligten ihr Kaufinteresse bekundet. Am 15.1.2014 hat der Gemeinderat dem Abschluss des Kaufvertrages zugestimmt. Am gleichen Tag hat die weitere Beteiligte den Antragstellern mitgeteilt, dass die erforderlichen Daten für die Beurkundung des Kaufvertrages an die Notarin …. übermittelt werden. Als Beurkundungstermin war zunächst der 4.2.2014 vorgesehen.

In Vorbereitung des Beurkundungstermins hat die Notarin am 27.1.2014 den von ihr gefertigten Vertragsentwurf den Antragstellern übermittelt.

Am 10.2.2014 äußerten die Antragsteller mehrere Änderungswünsche zum Entwurf des Grundstückskaufvertrages gegenüber der Notarin (Bl. 19 d.A.). Die Antragsteller baten um Einarbeitung der Änderungswünsche und Übermittlung des geänderten Vertrages an sie. Die Änderungswünsche wurden dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zugeleitet.

Die Beurkundung des Kaufvertrages sollte am 20.2.2014 nach der Genehmigung der von den Antragstellern begehrten Änderungswünsche durch den Gemeinderat stattfinden. Zu diesem Termin hat eine Beurkundungsverhandlung mit Teilnahme der Antragsteller stattgefunden. Die Beurkundung des Kaufvertrages ist nicht erfolgt.

Den letzten für die Beurkundung des Kaufvertrages vereinbarten Termin am 11.4.2014 haben die Antragsteller gegenüber der Gemeinde abgesagt.

Mit Kostenrechnung vom 11.4.2014 macht die Notarin eine Gebühr für den Vertragsentwurf ohne Beurkundung in Höhe von 270,– EUR, Auslagen für die Grundbucheinsicht in Höhe von 8,– EUR, die Dokumentenpauschale in Höhe von 2,10 EUR und das Post- und Telekommunikationsentgelt in Höhe von 2,90 EUR geltend. Die Summe der vorgenannten Gebühren und Auslagen in Höhe von 283,– EUR hat die Notarin zuzüglich der 19%igen Mehrwertsteuer in Höhe von 53,77 EUR mit der Kostenrechnung vom 11.4.2014 von den Antragstellern eingefordert.

Am 28.4.2014 haben die Antragsteller Antrag auf Überprüfung der notariellen Kostenrechnung der Notarin…. beim Landgericht Chemnitz zu gestellt. Sie wenden ein, dass sie nicht verpflichtet sind, die Kostenrechnung zu tragen. Sie bestreiten, die Notarin beauftragt zu haben.

Die Notarin sowie die Verkäuferin wurden im Verfahren beteiligt. Darüber hinaus wurde eine Stellungnahme der Ländernotarkasse eingeholt. Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde der Notarin hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die 3. Zivilkammer übertrug das Verfahren mit Beschluss vom 17.3.2016 zur Entscheidung auf den Einzelrichter.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Da vorliegend die Beauftragung der Notarin zur Beurkundung des Kaufvertrages nach dem und damit nach Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgt ist, ist gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG nicht die Kostenordnung, sondern das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende GNotKG anzuwenden.

Der gemäß § 127 GNotKG statthafte Kostenprüfungsantrag ist zulässig. Der Antrag ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Im Kostenprüfungsverfahren gemäß §§ 127 f. GNotKG ist das Gericht an die Anträge und den Umfang der Beanstandung der notariellen Kostenrechnung durch den Antragsteller gebunden. Über das, was vom Kostenschuldner konkret beanstandet ist hinaus, ist eine Prüfung der notariellen Kostenrechnung nicht statthaft (Wudy in Leipziger Komm. z. GNotKG, § 128 GNotKG Rdnr. 59 m.w.N.).

Die Antragsteller machen im gegenständlichen Kostenprüfungsverfahren geltend, dass sie nicht Kostenschuldner sind. Demgemäß ist im Kostenprüfungsverfahren nur zu klären, ob eine Kostenschuldnerschaft der Antragsteller für die von der Notarin geltend gemachten Gebühren gegeben ist.

Letzteres ist hier der Fall.

Die Notarkosten schuldet, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag beim Notar gestellt hat (§ 29 Nr. 1 GNotKG).

Der Antrag/Auftrag an den Notar zur Vornahme einer gebührenpflichtigen Tätigkeit kann auch stillschweigend gestellt oder erteilt werden, soweit der Notar nach den Umständen des Einzelfalls auf einen Antrag oder Auftrag schließen durfte (Bauer in Leipziger Komm. z. GNotKG, § 29 GNotKG Rdnr. 10).

Im vorliegenden Fall ist eine schlüssige Auftragserteilung der Antragsteller zu 1) und 2) im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG anzunehmen. Die Antragsteller sind daher Kostenschuldner.

Vorliegend haben die Antragsteller nach Übersendung des Vertragsentwurfes durch die Antragsgegnerin vom 27.1.2014 gegenüber der Notarin am 10.2.2014 (Seite 19) ausdrücklich mehrere Änderungswünsche und Ergänzungswünsche zu den übermittelten Entwurf des Kaufvertrages vorgebracht. Diese Änderungs – und Ergänzungswünsche sollten von der Notarin eingearbeitet werden. Die Antragsteller baten die Notarin um Rückantwort. Die Änderungswünsche der Antragsteller betrafen die Erschließungs- und Ausgleichsbeträge nach dem BauGB sowie die Kosten für die Übernahme der vorhandenen Altlasten. Die Antragsteller begehrten mit ihrem Änderungswunsch, dass die Erschließungs- und Ausgleichsbeträge von dem Verkäufer zu tragen sind. Außerdem sollten auf Kosten des Verkäufers vorhandene Altlasten entfernt und entsorgt werden. Darüber hinaus sollte zugunsten der Antragsteller als Käufer ein Rücktrittsrecht bei Nichteinhaltung einer bestimmten Grundstücksgröße zugunsten der Käufer eingeräumt werden und Ansprüche auf Ersatz nachweislicher Auslagen und von Schadenersatz gegenüber dem Verkäufer vereinbart werden. Die der Notarin gegenüber geäußerten Änderungswünsche wurden der weiteren Beteiligten übermittelt und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Darüber hinaus fand am 20.02.2014 ein Notartermin statt. In diesem Termin, der von den Antragstellern wahrgenommen wurde, wurden Vertragsinhalte verhandelt und eine nochmalige Beurkundungsverhandlung angestrebt. Die Beurkundungsverhandlung, die für den 11.4.2014 vorgesehen war, wurde durch die Antragsteller abgelehnt.

Aus den vorgenanntem Verhalten der Antragsteller ist unter Berücksichtigung der Gesamtsituation davon auszugehen, dass eine schlüssige Beauftragung der Antragsgegnerin mit der Beurkundung des Kaufvertrages durch die Antragsteller erfolgt ist. Spätestens durch die Übermittlung von Änderungswünschen, die auch in den Urkundsentwurf soweit nach dem Beschluss des Gemeinderates, zulässig, eingearbeitet worden sind, ist eine Beauftragung der Antragsgegnerin durch die Antragsteller erfolgt. Die Änderungswünsche betrafen nur Rechtspositionen zugunsten der Antragsteller. Die Notarin konnte das Schreiben der Antragsteller vom 10.02.2014 und die Teilnahme der Antragsteller an der dann gescheiterten Beurkundungsverhandlung nur als schlüssige Auftragserteilung der Antragsteller an sie zur Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit verstehen. Damit hat die Notarin zu Recht die Antragsteller gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Antragsteller in einer Vereinbarung mit den weiteren Beteiligten vom (Anlage 5) vereinbart hatten, dass sie alle Nebenkosten einschließlich der Vermessung übernehmen. Eine Kostenübernahme war außerdem im Urkundsentwurf vorgesehen. Gegen diese Kostenübernahme haben die Antragsteller sich in ihrem Änderungsbegehren an die die Notarin nicht gewandt.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Verhalten der Antragsteller als schlüssige Auftragserteilung anzusehen, sodass eine Kostenschuldnerschaft der Antragsteller für die angefallenen Kosten gegeben ist.

Weitere Beanstandungen kostenrechtlicher Natur haben die Antragsteller nicht erhoben. Eine weitergehende Prüfung der notariellen Kostenrechnung ist daher nicht durch das Gericht veranlasst.

Auch die weiteren Einwendungen der Antragsteller rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Behauptung, dass die Antragsteller bei der Auswahl des Notars kein Mitspracherecht hatten, steht der erhobenen Gebühren- und Auslagenforderung der Notarin nicht entgegen.

Zusammengefasst ist eine Kostenschuldnerschaft anzunehmen, da die Antragsteller die Notarin um Einarbeitung von Änderungswünschen in den Vertragsentwurf baten, die eindeutig ihre Interessen widerspiegelten (Befreiung von Kosten). Darüber hinaus baten sie auch um Aushändigung des geänderten Entwurfes an sich. Letzteres ergibt sich eindeutig aus der E-Mail vom 10.2.2015. Aus beiden Umständen ergibt sich eine Auftragserteilung an die Notarin und damit eine Kostenschuldnerschaft der Antragsteller gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren vor dem Landgericht gerichtsgebührenfrei ist (Wudy in Leipziger Komm. z. GNotKG, § 128 GNotKG Rdnr. 138).

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