LG Hamburg – Az.: 321 OH 31/18 – Beschluss vom 06.12.2018
1. Auf die Kostenbeschwerde des Antragstellers wird die Kostenrechnung des Notars Dr. F. M. vom 16.10.2018, Nummer … – CSE i.H.v. 3.047,59 € aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 16.10.2018, Nummer … – CSE i.H.v. 3.047,59 €, mit welcher der Antragsgegner dem Antragsteller Gebühren für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens in Rechnung stellte.
Der Antragsteller ist Notar a.D. und Testamentsvollstrecker. Als solcher beabsichtigte er, ein Grundstück zu verkaufen. Die potenziellen Käufer beauftragen den Antragsgegner mit der Beurkundung, woraufhin der Antragsgegner per E-Mail vom 16.03.2018 einen gefertigten Entwurf mit der Bitte um Durchsicht und Rückmeldung u.a. auch an den Antragsteller sandte. Der Entwurf sah zum einen vor, dass die Kaufpreiszahlung auf ein Notaranderkonto zu erfolgen hatte und zum anderen, dass der Antragsteller nachzuweisen hatte, zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch Testamentsvollstrecker zu sein.
Der Antragsteller teilte dazu mit, mit beiden vorbenannten Regelungen nicht einverstanden zu sein und insoweit eine Änderung des Vertrages zu wünschen. In den kommenden Wochen des März und April 2018 ergab sich darauf eine rechtliche Diskussion des Antragstellers und des Antragsgegners über die Notwendigkeit und Zulässigkeit der vorbenannten Regelungen, für deren Einzelheiten auf die E-Mailkorrespondenz (bei den Passivanlagen) verwiesen wird. In deren Ergebnis lehnte der Antragsgegner die gewünschten Änderungen ab, da er die vorbenannten Regelungen für notwendig hielt.
Am 26.03.2018 fragte der Antragsteller telefonisch im Büro des Antragsgegners nach, ob er als Testamentsvollstrecker ein Aufgebotsverfahren beantragen kann, da ein Grundschuldbrief nicht auffindbar sei. Hierzu erhielt er von dem Büro des Antragsgegners eine Antwort-E-Mail vom 26.03.2018, für deren Inhalt auf die Passivanlagen verwiesen wird.
Zur Beurkundung kam es nicht. Der Antragsgegner stellte zunächst seine Kostenrechnung vom 22.06.2018 über 3.047,59 €, mit welcher er die Fertigung eines Entwurfs abrechnete. Diese Rechnung hob er auf Hinweis der Kammer mit Schreiben vom 16.10.2018 auf und stellte seine Kostenrechnung vom 16.10.18 über ebenfalls 3.047,59 €.
Der Antragsteller hat zunächst Notarkostenbeschwerde gegen die Kostenrechnung vom 22.06.2018 erhoben und nach Aufhebung dieser Rechnung sowie Stellung der Kostenrechnung vom 16.10.18 mit Schriftsatz vom 23.10.2018 mitgeteilt, sich nunmehr gegen diese Kostenrechnung zu wenden.
Er ist der Auffassung, nicht Kostenschuldner der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit des Antragsgegners zu sein.
Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenrechnung.
Er trägt vor, der Antragsteller sei durch Mitteilung von Änderungswünschen Kostenschuldner geworden. Dadurch habe der Antragsteller, der selbst Notar a.D. ist und dem daher bekannt sein müsse, dass ein Auftrag konkludent durch Änderungswünsche erteilt werden könne, die Tätigkeit des Antragsgegners veranlasst und zum Ausdruck gebracht, neben den potenziellen Käufern selbst als Auftraggeber auftreten zu wollen. Außerdem habe er durch seine Nachfrage zur Möglichkeit eines Aufgebotsverfahrens eine weitere Tätigkeit des Antragsgegners veranlasst, die im Übrigen mit dem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehe.
II.
Die Kostenbeschwerde ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig und begründet.
Die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 16.10.2018, Nummer … – CSE ist unrichtig. Der Antragsteller ist für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des Antragsgegners nicht Kostenschuldner.
In Betracht kommt vorliegend allenfalls eine Kostenschuld als Auftraggeber gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG.
Einen Auftrag erteilt regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst, etwa indem er den Notar um die Fertigung eines Entwurfs oder erstmals um einen Beurkundungstermin bittet. Ein solcher Auftrag kann auch anzunehmen sein, wenn bereits durch einen anderen Kostenschuldner ein Beurkundungsauftrag erteilt wurde. So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet. Ob im Einzelfall eine Auftragserteilung vorliegt, ist Ergebnis tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16, Rn. 8 nach juris). Folglich ist nicht jeder Kontakt zu einem Notar und ebenso nicht jeder Änderungswunsch als Auftrag zu werten. Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben (so auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 9 W 63/16 – 64/16 -, Rn. 14 nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 1 W 49/17, Rn. 10 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 2 W 37/15, Rn. 9 nach juris). Nach Auffassung der Kammer sind dabei für die Würdigung des jeweiligen Einzelfalles unter anderem auch die Art und die Qualität der gewünschten Änderungen zu berücksichtigen. Soweit Änderungen nur redaktioneller Art sind oder lediglich Angaben ergänzen oder ersetzen, mit denen quasi ein Blanko-Entwurf formularmäßig ausgefüllt wird (z.B. Kaufpreis, Kontoverbindung, Fälligkeitstermin o.ä.), ohne dass der Entwurf mit einem gewissen Aufwand und einer (insbesondere juristischen) Denkleistung ergänzt oder geändert werden muss, geht damit regelmäßig nicht die konkludente Erklärung der Auftragserteilung einher. Schließlich sind insbesondere notwendige Mitwirkungshandlungen zur Vorbereitung der Beurkundung nicht als eigenständiger Auftrag zu werten (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – V ZB 79/16, Rn. 11 nach juris; so auch OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 1 W 49/17, Rn. 9 nach juris).
Vorliegend wurde der Antragsgegner zunächst unstreitig von den potenziellen Käufern mit der Beurkundung beauftragt. Ein ausdrücklicher Auftrag des Antragstellers wurde von diesem weder davor, noch im Anschluss daran erklärt.
Ebenso wenig erfolgte eine konkludente Auftragserteilung durch den Antragsteller, insbesondere nicht durch seine Äußerungen, die Kaufpreiszahlung nicht über ein Notaranderkonto abwickeln zu wollen und nicht den Nachweis führen zu wollen, zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch Testamentsvollstrecker zu sein. Zum einen reagierte der Antragsteller damit lediglich auf die Bitte des Antragsgegners um Rückmeldung zu seinem Entwurf gemäß E-Mail vom 16.03.2018. Vor allem aber brachte der Antragsteller damit gerade zum Ausdruck, mit einer Beurkundung zu eben den Bedingungen des mit E-Mail vom 16.03.2018 übersandten Entwurfes nicht einverstanden zu sein. Für das Beurkundungsverfahren zu diesen Bedingungen wollte er offenkundig nicht – zahlungspflichtiger – Auftraggeber werden. Auch der daran anschließenden rechtlichen Diskussion kann eine solche Erklärung nicht entnommen werden. Vielmehr tauschten der Antragsteller und der Antragsgegner lediglich Sachargumente aus, ohne damit eine Erklärung über das eigene Rechtsverhältnis abzugeben. Erst recht nachdem der Antragsgegner die Änderung des Entwurfs abgelehnt hatte, konnte er nicht annehmen, dass der Antragsteller nunmehr als – zahlungspflichtiger – Auftraggeber für die von ihm gerade nicht in dieser Weise gewünschte Beurkundung auftreten wollte.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch wesentlich von denjenigen, die den von dem Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Kammergerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2017 – 9 W 63/16 – 64/16), des OLG Celle (Beschluss vom 23. Februar 2015 – 2 W 37/15) und des OLG Bremen (Beschluss vom 17. Januar 2018 – 1 W 49/17) zugrunde lagen. Dort wurden – ausweislich der knappen Angaben in den Gründen – Änderungswünsche in die jeweiligen Entwürfe eingearbeitet bzw. die Beurkundung wurde erst durch ein entsprechendes Verhalten der dortigen Antragsteller (im Falle des OLG Bremen) in Gang gesetzt.
Im Übrigen hätte der hiesige Antragsgegner, dem gegenüber bereits die potenziellen Käufer als Kostenschuldner aufgetreten waren, bei dem Antragsteller zur Streitvermeidung nachfragen können, ob er ebenfalls i.S.d. § 29 Nr. 1 GNotKG einen Auftrag erteilen wolle und/oder ihn ansonsten wegen seiner Änderungswünsche an die Kaufinteressenten als potenzielle Vertragspartner der zu beurkundenden Urkunde verweisen können. Es lag also in seiner Hand, für klare Auftragsverhältnisse zu sorgen. Angesichts dessen und angesichts der unstreitigen Beauftragung des Antragsgegners durch die potenziellen Käufer besteht vorliegend kein Bedürfnis den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern, zumal durch die von dem Antragsteller gewünschten Änderungen insbesondere die Gebühren weder gestiegen wären, noch gestiegen sind. Aus diesem Grund bestand zugleich weder für den Antragsteller Anlass, eine Auftragserteilung zu erklären, noch für den Antragsgegner Anlass, eine solche Erklärung zu erwarten. Da sowohl der Antragsteller, als auch der Antragsgegner Notare sind bzw. waren, wussten sie bei ihren wechselseitigen Mitteilungen auch um diesen Umstand.
Soweit der Antragsteller überdies bei dem Antragsgegner nachfragte, ob er als Testamentsvollstrecker ein Aufgebotsverfahren beantragen kann, könnte der Antragsteller einen Auftrag zu einer dahingehenden Beratung erteilt haben. Ein Auftrag zur Durchführung des verfahrensgegenständlichen Beurkundungsverfahrens liegt darin hingegen nicht. Auch wenn diese Frage mit der Abwicklung des beabsichtigten Grundstücksverkaufes im Zusammenhang stand, brachte der Antragsteller damit nicht zugleich zum Ausdruck, Auftraggeber der Beurkundung werden zu wollen, die zu diesem Zeitpunkt schließlich gemäß Entwurf des Antragsgegners weiterhin noch zu Bedingungen erfolgen sollte, welche der Antragsteller erklärtermaßen ablehnte. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Kontakt zu einem Notar mit der Erklärung eines Auftrages verbunden ist, zumal hierfür seinerzeit weiterhin kein Anlass bestand, da der Antragsgegner bereits einen Auftrag der potenziellen Käufer erhalten hatte, was beiden Beteiligten bewusst war. Abermals lag es in der Hand des Antragsgegners, durch Nachfrage für klare Auftragsverhältnisse zu sorgen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Von einer Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG hat die Kammer – dem Grundsatz des § 81 FamFG entsprechend (vgl. Zöller, § 81 FamFG, Rn. 6) – abgesehen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor.