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Aufschiebend bedingte Rückübertragung Grundstück nach dem Tod eines Erblassers

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 62/16 – Beschluss vom 20.04.2016

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf die Darstellung unter Ziffer I. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet, denn die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. war zulässig und begründet.

1.

Der Zulässigkeit der Erstbeschwerde auch im Umfang von 100.000 € für den Grundbesitz steht der Umstand, dass das Immobilienvermögen vom Nachlassgericht bereits bei der Wertfestsetzung mit Beschluss vom 27. November 2014 mit jenem Betrag in Ansatz gebracht und gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt worden war, jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil auch das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. mit Schreiben unter dem 4. Mai 2015 gegen die geänderte Wertfestsetzung durch Beschluss vom 25. März 2015 – wie vom Beteiligten zu 2. in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 zutreffend ausgeführt – die zu beachtende Sechsmonatsfrist noch wahrte.

2.

In der Sache ist, worauf es allein ankommt, diejenige Forderung, die die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin nach dem Erblasser durch Abschluss des notariellen Übertragungsvertrages vom 23. Dezember 2014 erfüllte, eine nach § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG abzugsfähige Verbindlichkeit. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Erbfallschuld – um eine sogenannte Nachlasserbenschuld ohnehin nicht -, sondern um eine Erblasserschuld und damit um eine „vom Erblasser herrührende“ Verbindlichkeit.

a)

Bei einer rein kostenrechtlichen Betrachtung ergibt sich ohne Weiteres, dass keine Erbfallschuld gegeben ist. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien dachte der Gesetzgeber bei den Erbfallschulden an Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse, Auflagen und die Erbschaftssteuer; deren fehlende Abzugsfähigkeit begründete er (allein) damit, dass der Aufwand zur Ermittlung dieser oft unsicheren Abzugsposten in keinem Verhältnis zum kostenrechtlichen Zweck stehe (BT-Drucks. 17/11471 (neu), 166). Unklarheiten und ein dementsprechender Ermittlungsaufwand treten bei dem hier in Rede stehenden Rückübertragungsanspruch jedoch nicht auf; welcher Grundbesitz im Einzelnen zurückzuübertragen war, liegt auf der Hand.

b)

Aber auch bei materiell-rechtlicher Betrachtung ist das Ergebnis kein anderes.

aa)

Auch materiell-rechtlich handelt es sich nicht um eine die Beteiligte zu 1. in ihrer Stellung als Erbin „als solche“ treffende Verbindlichkeit und damit nicht um eine Erbfallschuld nach § 1967 Abs. 2, 2. Fall BGB.

Die die Beteiligte zu 1. treffende Rückübertragungsverpflichtung entstand nicht gerade aus Anlass des Erbfalls, sondern traf sie lediglich im Sinne eines bloßen Reflexes deshalb, weil sich einer von vier vertraglich vorgesehenen Rückübertragungstatbeständen verwirklichte, dessen Inhalt es mit sich brachte, dass die Rückübertragungspflicht nicht mehr vom Erblasser als seinerzeitigem Vertragspartner in Person erfüllt werden konnte.

Anders könnte man allenfalls dann entscheiden, wenn es sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung um eine Verfügung von Todes wegen handeln würde. Doch abgesehen davon, dass eine solche „Einarbeitung“ eines Erbvertrages in einen Grundstücksübertragungsvertrag in Form einer einzigen Klausel mehr als nur ungewöhnlich wäre, liegt eine dahingehende Annahme auch aus Sachgründen fern. Bei dem notariellen Übertragungsvertrag vom 15. Januar 2013 handelt es sich um ein typisches Vertragswerk einer vorweggenommenen Erbfolge, das auch Vereinbarungen enthält, die ein Verbleiben des Grundbesitzes innerhalb der Familie sowie im Falle des Vorversterbens der jüngeren Generation einen Rückfall in die Hände der älteren Generation gewährleisten sollen (vgl. BGHZ 134, 182 ff.). Nach alledem ging es um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.

bb)

Vielmehr stellt auch materiell-rechtlich die hiesige Rückübertragungsverpflichtung eine vom Erblasser herrührende Schuld gemäß § 1967 Abs. 2, 1. Fall BGB dar.

Anerkanntermaßen sind vom Erblasser herrührende Schulden nicht nur solche, die schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen hätten durchgesetzt werden können; es genügt, dass der Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers gegeben war, mag auch die Verpflichtung selbst erst nach seinem Tod durch Eintritt weiterer Voraussetzungen – wie beispielsweise einer aufschiebenden Bedingung – in Kraft treten (im Einzelnen: Staudinger-Dutta, BGB, Neubearb. 2016, § 1967 Rdnr. 19 mit umfassenden Nachweisen). Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Darlegung, auch noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers gingen auf den Erben über, hinzugefügt, „mithin“ seien Erblasserschulden „auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre“ (BGH NJW 1991, 2558 f.; vgl. auch BFH DStR 2012, 1698 ff.). Hieraus wird in der Kommentarliteratur (MK-Küpper, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1967 Rdnr. 13) gefolgert, es handele sich nicht um eine Erblasserschuld – sondern um eine Erbfallschuld -, wenn der Erblasser keine Leistung geschuldet hätte, falls er nicht gestorben wäre. Dem stehen indes Stimmen gegenüber, die als Erblasserschuld auch Bereicherungsansprüche auf Rückforderung einer Leistung ansehen, die gerade wegen des Todes des Erblassers ihren Zweck verfehlt (OLG Naumburg ZEV 2014, 205; BeckOK BGB – Lohmann, Stand: 01.02.2016, § 1967 Rdnr. 14a).

Nach Auffassung des Senats handelt es sich jedenfalls bei einer vom Erblasser eingegangenen, auf seinen Tod aufschiebend bedingten Verbindlichkeit um eine Erblasser-schuld. Dies folgt aus dem Wesen des bedingten Rechtsgeschäfts: Ein solches ist tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung in der Schwebe (statt aller: Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, vor § 158 Rdnr. 8 m.Nachw.). Dieser Lage entsprechend hat der Bundesgerichtshof gerade für den Fall einer Grundbesitzübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit der Abrede eines Rückauflassungsanspruches unter anderem für den Fall des Vorversterbens des Erwerbers ausgesprochen, dieser Anspruch richte sich, wenn er entstehe, entweder gegen den Erwerber oder gegen dessen Erben, und hinzugefügt: „Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus § 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB. Der bedingte Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, nämlich eine vom Erblasser herrührende Verpflichtung.“ (BGHZ 134, 182 ff./Tz. 23).

Danach kann im hier gegebenen Fall, der dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen in den entscheidungstragenden Hinsichten entspricht, die Qualifizierung der Rückübertragungsverpflichtung als Erblasserschuld nicht verneint werden. Es liegt nicht etwa der Sonderfall vor, dass eine Erblasserschuld bereits deshalb ausscheiden würde, weil die Vereinbarungen zum Rückübertragungsanspruch konkret so ausgestaltet wären, dass der Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne Beteiligung seiner Erben nicht sich selbst, sondern ausschließlich diese belastet hätte (wie etwa im Fall BGH WM 1976, 1130 ff., wo in einem Treuhandvertrag vereinbart worden war, ein bestimmtes Widerrufsrecht werde zwar nicht für die Person des Erblassers, wohl jedoch für die Person seiner Erben ausgeschlossen). Bei allen Rückübertragungstatbeständen war der Erblasser selbst verpflichtet, bei dreien war er darüber hinaus für den faktischen Vollzug zuständig.

3.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 GNotKG.

 

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