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Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Notarkosten zulässig?

LG Lübeck, Az.: 7 OH 18/14, Beschluss vom 20.09.2016

Der Antrag der Antragsteller vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigen tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.)

Die Antragsteller haben gegenüber den in der Notarkostenberechnung des Antragsgegners (im folgenden: Notar) mit der Nr. 1400122 vom 27.02.2014 berechneten Notarkosten die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt und begehren die gerichtliche Entscheidung.

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Notarkosten zulässig?
Symbolfoto: Von megaflopp /Shutterstock.com

Am 27.09.2012 hat der Notar einen „Grundstückskaufvertrag mit Auflassung“ (Urkundenrollennummer des Notars: …/2012) beurkundet. Als Käufer sind in dem Beurkundungstermin die Antragsteller aufgetreten. Verkäufer sind die Frau … sowie Herr … gewesen. In dem Beurkundungstermin ist für die Verkäufer Herr … aufgetreten, der für sich selbst und zugleich für Frau … als ihr Betreuer gehandelt hat. In § 2 der Vertragsurkunde ist der Kaufpreis auf EUR 210.000,- bestimmt und zugleich geregelt worden, dass der Kaufpreis bis zum 31.10.2012 fällig sei, nicht jedoch vor Ablauf von acht Tage nach Fälligkeitsmitteilung des Notars. In § 5 der Vertragsurkunde ist geregelt worden, dass die Besitzübergabe am 01.11.2012 erfolge, wenn bis dahin der Kaufpreis vollständig bei den Verkäufern eingegangen sei. Zum Durchführungsauftrag in § 12 der Vertragsurkunde heißt es, dass der Notar alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen einholen solle, insbesondere auch die familiengerichtliche Genehmigung. Er sei berechtigt, Genehmigungen mit Wirkung für und gegen die Vertragsparteien entgegenzunehmen. Bezüglich der Kosten ist in § 13 geregelt worden, dass die Antragsteller als Käufer die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung einschließlich der Kosten für die familiengerichtliche Genehmigung und der Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldner zu tragen hätten. Auf den weiteren Inhalt der Vertragsurkunde (Bl. 24 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

 

Der Antrag des Notars für Herrn …, Erklärungen von ihm als Betreuer der … betreuungsgerichtlich zu genehmigen, ist am 04.10.2012 bei dem Amtsgericht Eutin eingegangen. Die Hinweis- und Auflagenverfügung des Amtsgerichts Eutin vom 11.10.2012 ist bei dem Notar am 15.10.2012 eingegangen. Diese Verfügung hat der Notar (durch den amtlich bestellten Notarvertreter) mit Schreiben vom 16.10.2012 an die Antragsteller sowie Herrn … mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Herr … ist der Sohn der Verkäufer, der mit organisatorischen Dingen im Zusammenhang mit dem Hausverkauf beschäftigt, aber nicht an der Beurkundung beteiligt gewesen ist. Er hat sich bis Ende Oktober 2012, was der Notar auch gewusst hat, im Urlaub befunden. Am 19.10.2012 hat der Notar (durch den amtlich bestellten Notarvertreter) mitgeteilt, dass in Bezug auf das vom Amtsgericht angeforderte Wertgutachten die Vorlage einer schriftlichen Einschätzung des Maklers, wie er den Wert der Immobilie errechnet habe, hilfreich sein könne. In einem Gespräch einige Tage später hat der Notar der Antragsteller zu 2.) mitgeteilt, vom Amtsgericht Eutin erfahren zu haben, dass eine Maklerbewertung nicht ausreichen würde und es eines Verkehrswertgutachtens bedürfe. Die Antragsteller haben sodann bei dem Sachverständigen … ein Verkehrswertgutachten beauftragt und dies direkt bei dem Amtsgericht Eutin eingereicht. Für das Verkehrswertgutachten haben die Antragsteller EUR 357,- gezahlt. Am 22.11.2012 haben die Antragsteller ihre Bank angewiesen, den Kaufpreis auszuzahlen. Auch die Übergabe des Hausgrundstücks hat um den 22.11.2012 herum stattgefunden. Nach Feststellung von der Rechtskraft des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses hat der Notar am 22.11.2012 bei dem Amtsgericht Eutin – Grundbuchamt – die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. Am 26.11.2012 hat das Amtsgericht Eutin – Grundbuchamt – die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 27.11.2012 hat der Notar den Antragstellern mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Kaufpreiszahlung vorliegen würden.

Am 03.12.2012 hat der Notar seine Teil-Notarkostenberechnung Nr. 1200868 erteilt. Am 04.02.2013 hat der Notar sein Notarkostenberechnung Nr. 1300070 erteilt. Beide Notarkostenberechnungen hat der Notar mit Schreiben vom 27.02.2014 aufgehoben.

Am 27.02.2014 hat der Notar (durch den amtlich bestellten Notarvertreter) seine Notarkostenberechnung Nr. 1400122 über EUR 1.355,41 erteilt.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Überprüfung vom 18.06.2014.

Sie meinen, dass die Notarkostenforderung durch die von ihnen erklärte Aufrechnung mit ihrer Schadensersatzforderung erloschen sei. Der Notar habe zum einen gegen Beratungspflichten in Zusammenhang mit dem durchzuführenden betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren und hierauf bezogenen Kosten verstoßen. Zum anderen habe der Notar die Pflicht zu unverzüglichem Handeln – vor allem in Zusammenhang mit dem durchzuführenden betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren – verletzt. Der Notar hätte darauf hinweisen müssen, dass Kosten für das Genehmigungsverfahren hätten entstehen können und dass diese Kosten üblicherweise von derjenigen Vertragsseite zu tragen seien, auf dessen Seite die Genehmigung erforderlich sei. Der Notar habe sich im Bereich des betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht ausgekannt und habe insbesondere viel zu spät in Erfahrung gebracht, dass dem Amtsgericht Eutin die Vorlage einer Maklerbestätigung zum Verkehrswert nicht ausreichen würde, sondern es der Vorlage eines Verkehrswertgutachtens bedürfe. Bei zügiger Tätigkeit des Notars nach Kaufvertragsunterzeichnung wäre der Übergabetermin am 01.11.2012 realisierbar, mindestens für die Vertragsbeteiligten aber riskierbar gewesen.

Durch die Pflichtverletzungen seien den Antragstellern folgende – bezifferte – Schadensersatzpositionen entstanden, die der Notar zu erstatten habe.

EUR 357,-  Kosten Wertgutachten

EUR 420,-  Mietkosten der Antragstellerin zu 2.) für Dezember 2012

EUR 300,-  Fahrtkosten des Antragstellers zu 1.)

(Anreise: 31.10.2012; Abreise: 04.11.2012.  500 km je Richtung zu EUR 0,30 pro km. Eine terminierte Fußbodenverlegung durch einen Handwerker habe mangels Übergabe des Hausgrundstücks nicht stattfinden können. Es habe nur der Kauf der Fußböden erledigt werden können. Für die spätere Fußbodenverlegung habe der Antragsteller zu 1.)  gesondert anreisen müssen.) EUR 1680,-

Verdienstausfall des Antragstellers zu 1.) ab 01.11.2012  (Keine Auftragsannahme durch den Antragsteller zu 1.) als selbständigem Maler und Restaurierer im Hinblick auf die beabsichtigte Hausübergabe zum 01.11.2012. Leerlauf von 6 Tagen zu  8 Stunden bei EUR 35,- pro Stunde netto.)

Weiter meinen die Antragsteller, dass eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen im Sinne von § 19 BNotO im Notarkostenüberprüfungsverfahren zulässig sei. Die Aufrechnung erfolge innerhalb eines Rechtsweges, der nur unterschiedliche Prozessvoraussetzungen aufweise. Dies sei auch prozessökonomisch. Die gegenteilige Position stelle eine Rechtsschutzverweigerung dar.

Die Antragsteller behaupten, dass die Antragstellerin zu 2.) in einem Telefonat mit dem Notar am 21.09.2012 die Dringlichkeit der Übergabe angesprochen zu haben und eine betreuungsgerichtliche Genehmigung durch das Amtsgericht Eutin fehle. Der Notar habe in Kenntnis dieser Schilderungen die Auftragsannahme erklärt. Auch in der Folgezeit habe die Antragstellerin zu 2.) auf die Dringlichkeit der Übernahme des Hauses hingewiesen. In dem Beurkundungstermin habe der Notar die Antragsteller hinsichtlich der Kosten für das Genehmigungsverfahren dahingehend belehrt, dass Kosten nicht anfallen würden.

Auf den Inhalt der Schriftsätze nebst der Antragsteller insbesondere vom 18.06.2014 (Bl. 1 ff. d.A.), 30.07.2014 (Bl. 124 ff .d.A.), 06.11.2014 (Bl. 171 ff. d.A.), 21.11.2014 (Bl. 179 d.A.), 22.01.2016 (Bl. 203 d.A.), 10.03.2016 sowie der außergerichtlichen Schreiben der Antragsteller insbesondere vom 04.01.2013 (Bl. 79 ff. d.A.) und vom 21.03.2013 (Bl. 90 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Notarkostenberechnung Nr. 1400122 vom 27.02.2014 für gegenstandslos zu erklären.

Der Notar beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Präsidenten des Landgerichts Lübeck als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars angehört. Er hat mit Schriftsatz vom 14.04.2016 Stellung genommen.

Die Kammer hat am 23.10.2014 eine Anhörung durchgeführt. Auf den Inhalt des Anhörungsvermerks (Bl. 159 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

 

II.)

1.)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Notarkostenberechnung ist nach § 127 GNotKG zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG antragsberechtigt. Mit dem Antrag wird auch eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht; die Beschwer liegt in der notariellen Kostenberechnung, die die Antragsteller erhalten haben und sie als Kostenschuldner ausweisen. Das Landgericht ist für das Verfahren nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG sachlich zuständig. Das Gericht ist auch örtlich zuständig. Örtlich zuständig ist das für den Amtssitz des Notars bei Fälligkeit der Kostenschuld zuständige Gericht (§ 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Dies ist das Landgericht Lübeck, weil der Notar seinen Amtssitz in Eutin hat und dieser im Bezirk des Landgerichts Lübeck liegt.

2.)

Der Antrag ist unbegründet.

a)

Hinsichtlich der Notarkostenberechnung selbst und den darin angesetzten Notarkosten haben die Antragsteller keine Beanstandungen geltend gemacht. Auch der Präsident des Landgerichts Lübeck hat in seiner Stellungnahme keine Fehler bei der Notarkostenberechnung festgestellt.

b)

Die Antragsteller wenden sich gegen die Notarkosten allein mit der von ihnen erklärten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen (§ 19 BnotO) wegen Pflichtverletzungen, die der Notar in dieser Eigenschaft nach Auffassung der Antragsteller begangen haben soll.

Jedoch können die Antragsteller der Notarkostenberechnung nicht die von ihnen erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen entgegenhalten.

Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen (§ 19 BNotO) kann im Verfahren auf Überprüfung der Kostenberechnung nach § 127 GNotKG nur dann berücksichtigt werden, wenn die aufgerechnete Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (vgl. grundsätzlich zur Aufrechnung mit rechtsweg- oder spruchkörperfremden Forderungen: Grüneberg in: Palandt, 75. Aufl. (2016), § 388 BGB, Rn. 5; Bamberger/Roth, Beck’scher Onlinekommentar, 40. Edition (Stand: 01.08.2016, § 388 BGB, Rn. 14; Greger in: Zöller, 31. Aufl. (2016), § 145 ZPO, Rn. 19b). Ist die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, dagegen streitig, hindert die Unzulässigkeit des Rechtswegs nach Sinn und Zweck der Rechtswegaufteilung (Sachnähe, Fachkompetenz und unterschiedliche Verfahrensordnungen) eine Prüfung und Entscheidung über die Gegenforderung (Greger in: Zöller, 31. Aufl. (2016), § 145 ZPO, Rn. 19b). Dies gilt gleichermaßen für die unzulässige Inanspruchnahme eines Spruchkörpers der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt der streitigen Zivilgerichtsbarkeit. Spätestens seit dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FGG-Reformgesetz (BGBl. 2008 I, S. 2586) stehen sich nämlich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit wie fremde Rechtswege gegenüber, obgleich beide Gerichtsbarkeiten Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind. Denn der durch das FGG-Reformgesetz eingeführte Abs. 6 von § 17a GVG ordnet an, dass die Vorschriften über den Rechtsweg (§ 17a Abs. 1-5 GVG) für die Spruchkörper der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend zu gelten haben.

Neben der offenbaren Unvereinbarkeit von Amtsermittlungs- und Dispositionsgrundsatz würde die Anwendbarkeit unterschiedlicher Verfahrensordnungen den in ihnen jeweils vorgesehenen Interessenausgleich der Beteiligten gefährden (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672). Die ZPO ermöglicht den Parteien grundsätzlich, Aufrechnungsansprüche in den Rechtsstreit einzuführen, im Gegenzug kann das Gericht einer dadurch drohenden Verfahrensverzögerung durch ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO oder ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO begegnen (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672). Im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG in Verbindung mit den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des FamFG kann auf diese Entscheidungsformen (§§ 301, 302 ZPO) nicht zurückgegriffen werden, da sie im FamFG nicht ausdrücklich vorgesehen sind (OLG Frankfurt NJW 2015, 2672). Insofern bleibt einem Gericht im Verfahren nach § 127 GNotKG lediglich die Möglichkeit, durch Beschluss über den Antrag auf Überprüfung der Notarkostenberechnung zu entscheiden und in den Gründen des Beschlusses die Unzulässigkeit der Aufrechnung festzustellen, ohne dass über die Gegenforderung selbst (inhaltlich) eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Ein Antragsteller wird durch die Nichtberücksichtigung der Aufrechnung nicht schutzlos gestellt. Insoweit bleiben ihm die Möglichkeiten, entweder eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz zu erheben oder eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die (vollstreckbare) Notarkostenberechnung zu richten.

Zwar sieht die Kommentarliteratur zu den Vorschriften des GNotKG eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung notarieller Pflichten im Verfahren auf Überprüfung nach § 127 GNotKG als zulässig an (so etwa: Sikora in: Korintenberg, 19. Aufl. (2015), § 127 GNotKG, Rn. 36; Heinemann in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. (2014), § 127 GNotKG, Rn. 64; Schmidt-Räntsch in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Beck’scher Onlinekommentar, 14. Edition (Stand: 15.11.2015), § 127 GNotKG, Rn. 25; Neie in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 2. Aufl. (2016), § 127 GNotKG, Rn. 19; Wudy in: Leipziger Kommentar, 1. Aufl. (2013), § 21 GNotKG, Rn. 25). Jedoch befasst sich diese Kommentarliteratur nicht näher mit den Folgen des FGG-Reformgesetzes. Die Kammer schließt sich aus den oben genannten Gründen der gegenteiligen Meinung (so etwa LG Kleve BeckRS 2014, 20012) an.

Die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit und Nichtberücksichtigung der Aufrechnung liegen vor. Bei der von den Antragstellern geltend gemachten Gegenforderung, die sie im Wege der Aufrechnung den Notarkosten entgegengehalten haben, handelt sich um die Aufrechnung mit einer als rechtswegfremd zu behandelnden (genauer: spruchkörperfremden) Forderung. Für die klageweise Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wäre das Landgericht als Zivilgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig (vgl. § 19 Abs. 3 BNotO, §§ 13, 71 Abs. 1 GVG). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO. Es gilt die Dispositionsmaxime. Hingegen ist das Landgericht für das Verfahren auf Überprüfung der Notarkostenberechnung (§ 127 GNotKG) wie ein Gericht für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig (vgl. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Das Verfahren richtet sich nach dem FamFG. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

c)

Von einer Erhebung der Notarkosten ist nicht im Hinblick auf § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG abzusehen. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. So liegt es hier aber nicht.

Die Antragsteller haben eine fehlerhafte Belehrung zu Kosten geltend gemacht. Eine unrichtige Belehrung über Kosten führt allenfalls dann zur Nichterhebung von Notarkosten, wenn die Beteiligten bei richtiger Auskunft von der Vornahme des Geschäftes Abstand genommen hätten oder die notarielle Tätigkeit nicht weiter in Anspruch genommen worden wäre. Dies haben die Antragsteller jedoch nicht geltend gemacht. Es spricht nichts dafür, dass sie in Kenntnis von (ggf. eigens zu übernehmenden) Kosten eines Wertgutachtens über EUR 357,- für ein im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren erforderliches Wertgutachten von dem Kaufvertrag und der notariellen Tätigkeit des Notars Abstand genommen hätten.

Die Antragsteller haben weiterhin eine nicht unverzügliche Bearbeitung des Notars, die die Einhaltung des Übergabetermins zum 01.11.2012 gewährleistet hätte, gerügt. Unterstellt, die Bearbeitung des Notars sei in dem von den Antragstellern gemeinten Sinne unrichtig gewesen, so wären die Notarkosten auch bei einer noch schnelleren oder frühzeitigeren Tätigkeit des Notars angefallen. Sie wären also auch bei einer „richtigen“ Sachbehandlung entstanden (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG) und müssen daher erhoben bleiben.

3.)

Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG nicht zu erheben.

Im übrigen richtet sich die Entscheidung über die Kosten (außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Auslagen) nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es entspricht der Billigkeit, demjenigen Beteiligten, der in diesem Verfahren unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen. Abweichende Ermessensgesichtspunkte sind nicht ersichtlich.

Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf 7a GNotKG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

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