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Auflassungsvormerkung Unwirksamkeit Treu und Glauben: Treuwidrigkeit scheitert am Eigenverzicht

Nachdem eine Schwester auf die Absicherung ihres Grundstücksanteils durch eine Auflassungsvormerkung verzichtete, sicherte sich ihr Bruder das begehrte Stück für seine eigene Firma. Doch dieser frühere Verzicht stellte ihre spätere Klage um denselben Anteil vor ein unerwartetes Problem.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 16/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 27. Juni 2025
  • Aktenzeichen: 5 W 16/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer Eilentscheidung
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Familienmitglied (die Antragstellerin) wollte verhindern, dass ihr Bruder ein Grundstück an seine eigene Firma verkauft. Sie sah darin einen Verstoß gegen frühere Schenkungsabsichten und beantragte eine Sperre im Grundbuch.
  • Die Rechtsfrage: Ist es ungültig, wenn ein Miteigentümer seinen Grundstücksanteil an eine eigene Firma verkauft und eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lässt, obwohl er zuvor einem Familienmitglied diesen Anteil schenken wollte? Kann das Gericht dies als unfair einstufen und eine Eintragung im Grundbuch verhindern?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Vormerkung zugunsten der Firma war nicht ungültig, auch wenn der Bruder zuvor andere Pläne hatte. Das Verhalten des Bruders wurde nicht als so unfair bewertet, dass es rechtlich unwirksam wäre.
  • Die Bedeutung: Wer einen Anspruch auf ein Grundstück hat, sollte diesen umgehend im Grundbuch sichern. Ein nachträglicher Vorwurf des unfairen Verhaltens eines Verkäufers ist nur in Ausnahmefällen erfolgreich.

Der Fall vor Gericht


Warum schützte das Gericht einen Bruder, der das Geschenk an seine Schwester zu blockieren schien?

Ein Miteigentümer sichert seinen Grundstücksanteil: Die Auflassungsvormerkung wird mit „RESERVIERT“-Stempel zur Eintragung vorbereitet.
OLG: Vormerkung zugunsten der Firma des Bruders wirksam, weil Schwester auf eigene Vormerkung verzichtete | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Geschenk unter Geschwistern, besiegelt vor Jahrzehnten, sollte einer jungen Frau einen Anteil am Familiengrundstück sichern. Doch kurz bevor ihr Name endgültig im Grundbuch stand, zog ihr Bruder einen unerwarteten juristischen Trumpf: Er sicherte denselben Anteil seiner eigenen Firma zu. Ein Schachzug, der wie ein Verrat wirkte und vor Gericht als rechtsmissbräuchlicher Trick entlarvt werden sollte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste klären: Kann ein Bruder sein Versprechen auf diese Weise unterlaufen, oder setzt das Prinzip von Treu und Glauben solchen Manövern eine Grenze?

Was war die Ausgangslage des Familienkonflikts?

Die Geschichte beginnt 1996. Ein Vater übertrug eine Immobilie je zur Hälfte an zwei seiner Kinder. Diese beiden versprachen in einer notariellen Urkunde, ihrer damals noch minderjährigen Schwester jeweils ein Sechstel ihrer Anteile zu schenken, sobald sie volljährig würde. Im Klartext: Jedes der drei Kinder sollte am Ende ein Drittel des Grundstücks besitzen. Um den Vollzug zu erleichtern, statteten die älteren Geschwister ihre jüngere Schwester mit einer unwiderruflichen Vollmacht aus. Sie konnte das Schenkungsangebot später im eigenen Namen annehmen.

Jahre vergingen. Ende 2024 machte die Schwester von ihrer Vollmacht Gebrauch. Sie ging zum Notar und nahm das alte Schenkungsangebot formell an. Der Notar wies sie bei diesem Termin auf ein wichtiges Sicherungsinstrument hin: die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Das ist eine Art „Reserviert-Schild“, das ihren Anspruch auf das Grundstück gegen spätere konkurrierende Ansprüche Dritter schützt. Die Schwester verstand die Belehrung. Sie verzichtete aber ausdrücklich auf diese Sicherung. Eine folgenschwere Entscheidung.

Welchen Schachzug unternahm der Bruder?

Wenige Monate später handelte der Bruder. Er bewilligte eine Auflassungsvormerkung für seinen Grundstücksanteil – also genau den Anteil, den er seiner Schwester versprochen hatte – zugunsten einer Firma. Der Haken: Diese Firma gehörte ihm. Er war der alleinige Herrscher über das Unternehmen. Die Vormerkung wurde im April 2025 im Grundbuch eingetragen.

Für die Schwester war die Lage klar. Ihr Bruder hatte den Anteil nur zum Schein an seine eigene Gesellschaft „verkauft“, um sie auszubooten und die ursprüngliche Familienvereinbarung zu durchkreuzen. Sie sah darin einen klaren Verstoß gegen Treu und Glauben, ein unzulässiges Manöver. Sie zog vor Gericht und verlangte per einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Dieser Widerspruch sollte die Vormerkung zugunsten der Firmen-Gesellschaft blockieren.

Warum wies das Gericht die Klage der Schwester ab?

Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Die Schwester legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein – und scheiterte erneut. Die Richter bestätigten die erste Entscheidung. Ihre Begründung ist ein Lehrstück über die Logik des Immobilienrechts und die Grenzen des Prinzips von Treu und Glauben. Sie stützte sich auf zwei Pfeiler.

Der erste Pfeiler war formaler Natur. Die Schwester hatte das falsche juristische Werkzeug gewählt. Ein Widerspruch im Grundbuch dient dazu, eine von Anfang an unrichtige Eintragung zu korrigieren. Die Schwester argumentierte aber, dass nicht die Eintragung der Vormerkung selbst fehlerhaft war, sondern der dahinterstehende Anspruch – der angebliche Verkauf an die Firma des Bruders – ein Schein sei. Wenn der gesicherte Anspruch fehlt, ist eine Vormerkung zwar wertlos, aber die Eintragung als solche war formell nicht „unrichtig“ im Sinne des Gesetzes. Der Widerspruch war somit das unpassende Instrument.

Wieso war das Verhalten des Bruders nicht treuwidrig genug?

Der zweite und entscheidende Pfeiler war die materielle Prüfung. War das Vorgehen des Bruders so offensichtlich treuwidrig, dass die Bewilligung der Vormerkung nichtig war? Das Gericht verneinte dies nach einer sorgfältigen Abwägung.

Die Richter erkannten zwar an, dass das Verhalten des Bruders widersprüchlich erschien. Zuerst verspricht er einen Anteil, dann blockiert er ihn scheinbar. Doch das allein reichte nicht. Das Gericht berücksichtigte mehrere Gegenargumente:

Erstens hatte der Bruder ein nachvollziehbares Motiv für alternative Überlegungen. In der Schenkungsurkunde von 1996 war vereinbart, dass alle Geschwister eine anfallende Schenkungssteuer gemeinsam tragen. Die Verhandlungen über diese steuerliche Gestaltung liefen noch. Der Versuch, eine steuerlich günstigere Lösung zu finden, ist kein per se unlauteres Ziel.

Zweitens – und das war der zentrale Punkt – hatte die Schwester selbst die Tür für das Manöver des Bruders geöffnet. Der Notar hatte sie unmissverständlich auf die Möglichkeit hingewiesen, ihren Anspruch durch eine eigene Vormerkung abzusichern. Sie verzichtete bewusst darauf. Das Gesetz stellt ein klares, effektives Schutzinstrument zur Verfügung. Wer dieses ausschlägt, kann sich später nicht einfach auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um die Folgen seiner eigenen Entscheidung zu heilen.

Das Gericht formulierte es nicht so, aber die Botschaft war klar: Treu und Glauben ist kein Auffangnetz für Risiken, die man sehenden Auges eingeht. Die Schwester war nicht schutzlos. Sie hatte lediglich auf den ihr angebotenen Schutz verzichtet. Deshalb konnte das Verhalten des Bruders, auch wenn es fragwürdig erschien, nicht als ein mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Akt eingestuft werden. Die Schwester hatte ihre Chance zur Sicherung ihres Anspruchs gehabt und sie ungenutzt verstreichen lassen.

Die Urteilslogik

Wer seine Ansprüche an einem Grundstück nicht aktiv sichert, riskiert, selbst bei fragwürdigem Gegenverhalten den gerichtlichen Schutz zu verlieren.

  • Aktive Sicherungspflicht: Wer seinen Anspruch auf einen Grundstücksanteil kennt und eine dafür vorgesehene, effektive Sicherung wie die Auflassungsvormerkung bewusst ablehnt, verzichtet auf entscheidenden rechtlichen Schutz.
  • Grenzen von Treu und Glauben: Das Prinzip von Treu und Glauben gleicht keine Nachteile aus, die durch den bewussten Verzicht auf verfügbare und klar benannte Schutzmechanismen entstehen.

Dieses Urteil unterstreicht die fundamentale Bedeutung aktiver Rechtssicherung und eigenverantwortlicher Nutzung verfügbarer Schutzinstrumente im Immobilienrecht.

Experten Kommentar

Dieses Urteil ist eine kalte Dusche für jeden, der glaubt, ein Versprechen alleine reiche, um sich einen Grundstücksanteil zu sichern. Das Gericht macht klar: Wer die Chance auf eine Auflassungsvormerkung nicht nutzt, verliert diesen wichtigsten Schutz – selbst wenn das Verhalten des Gegenübers moralisch fragwürdig ist. Es ist ein knallhartes Signal, dass man seine Rechte im Grundbuch aktiv absichern muss, anstatt auf Treu und Glauben als Auffangnetz zu hoffen.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist eine Auflassungsvormerkung wirklich zwingend nötig, um meinen Immobilienanspruch zu sichern?

Nein, eine Auflassungsvormerkung ist juristisch nicht „zwingend“ vorgeschrieben. Doch der Fall der betrogenen Schwester zeigt klar: Der bewusste Verzicht darauf ist ein riskantes Manöver. Ohne sie bleibt Ihr Immobilienanspruch ungeschützt. Er wird rechtlich unhaltbar, selbst wenn Sie moralisch im Recht sind. Sie ist das einzige effektive Schutzinstrument gegen böswillige Zwischenverfügungen und sichert Ihren künftigen Besitz.

Juristen nennen das eine Vorstufe zur eigentlichen Eigentumsübertragung. Zwar schreibt das Gesetz eine solche Vormerkung nicht explizit vor, doch in der Praxis ist sie unverzichtbar. Sie ist Ihr virtuelles Reserviert-Schild im Grundbuch. Sobald diese Vormerkung eingetragen ist, blockiert sie alle nachträglichen Verfügungen oder Eintragungen Dritter. Das schützt Sie effektiv davor, dass der Schenkende oder Verkäufer die Immobilie noch an jemand anderen abtritt, selbst wenn dieser Dritte in gutem Glauben handelt.

Der Grundsatz von Treu und Glauben? Ein starkes Prinzip, doch kein Auffangnetz für bewusste Risiken. Wer die Möglichkeit zur Absicherung durch eine Vormerkung ausschlägt, kann sich später nur schwer auf diesen Grundsatz berufen. Die richterliche Entscheidung macht deutlich: Eine mündliche Zusage oder ein notarieller Vertrag alleine schützen Sie nicht vor den „Schachzügen“ Dritter oder des ursprünglichen Eigentümers.

Ein passender Vergleich ist die Reservierung eines Konzerttickets. Sie haben eine feste Zusage, sogar schon bezahlt. Doch solange Sie keine gültige Eintrittskarte besitzen, kann jeder andere mit einem echten Ticket den Saal betreten. Ihre Vormerkung ist Ihr sicherer Platzhalter, bevor das eigentliche Eigentumsticket – die Auflassung – ausgestellt wird.

Überprüfen Sie sofort bei jeder Zusage oder jedem Vorvertrag bezüglich einer Immobilie, ob eine Auflassungsvormerkung in die Urkunde aufgenommen oder zeitnah beantragt wurde. Wenn dieser entscheidende Schritt fehlt, kontaktieren Sie umgehend den beurkundenden Notar. Sichern Sie Ihren Anspruch aktiv ab!


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Unter welchen Umständen kann ich ein notarielles Schenkungsversprechen widerrufen?

Der vorliegende Familienkonflikt thematisierte keinen echten Widerruf eines Schenkungsversprechens, sondern dessen Blockierung durch den Schenker. Allgemein ist ein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen nur unter sehr engen, gesetzlich definierten Umständen widerrufbar, etwa bei grobem Undank des Beschenkten oder Verarmung des Schenkers. Eine bloße Meinungsänderung oder taktische Steueroptimierung genügt dafür in der Regel nicht.

Juristen nennen ein notarielles Schenkungsversprechen einen „abstrakten Schuldvertrag“. Er ist zunächst bindend. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht nur wenige Ausnahmen vor, die einen Widerruf ermöglichen. Ein Hauptgrund ist der grobe Undank (§ 530 BGB). Zeigt der Beschenkte nach der Schenkung eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker, kann dieser seine Gabe zurückfordern. Denken Sie an Beleidigungen, Bedrohungen oder sogar körperliche Angriffe. Ein weiterer wichtiger Grund ist die Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Geraten Sie als Schenker selbst unverschuldet in eine finanzielle Notlage und können Ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, besteht unter Umständen ein Rückforderungsrecht. Im Fall des Bruders ging es jedoch nicht um einen solchen Widerruf. Er versuchte lediglich, die Erfüllung des Versprechens zu verhindern. Der Grund: Die Schwester hatte es versäumt, ihren Anspruch durch eine Auflassungsvormerkung abzusichern. Der Bruder nutzte diese Lücke, um angeblich eine steuerlich günstigere Lösung zu finden, was jedoch keinen Widerrufsgrund darstellt.

Ein passender Vergleich ist ein unterschriebener, notariell beglaubigter Scheck. Sie haben die Zahlung verbindlich zugesagt. Nur wenn der Empfänger Sie schwer beleidigt oder Sie selbst plötzlich mittellos werden, dürfen Sie die Zahlung stoppen. Eine simple Änderung Ihrer Meinung ist dafür nicht genug.

Überlegen Sie, ein Schenkungsversprechen zu widerrufen? Konsultieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht oder einen Notar. Sie können die spezifischen gesetzlichen Widerrufsgründe sorgfältig prüfen. So beurteilen Sie die rechtliche Tragweite Ihres Vorhabens realistisch.


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Welche Schritte sind nötig, um meinen Anspruch durch eine Auflassungsvormerkung zu sichern?

Um Ihren Anspruch auf eine Immobilie durch eine Auflassungsvormerkung zu sichern, ist keine separate Handlung Ihrerseits nötig. Vielmehr wird dieser essenzielle Schutzschritt im Rahmen der notariellen Beurkundung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, wie einem Kauf- oder Schenkungsvertrag, eingeleitet. Der Notar ist die zentrale Figur, die die Vormerkung beim Grundbuchamt beantragt, um Ihren künftigen Eigentumserwerb effektiv abzusichern.

Die Grundlage jeder Auflassungsvormerkung bildet ein rechtsgültiger Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Dieser Anspruch entsteht typischerweise durch einen notariell beurkundeten Vertrag, sei es ein Kaufvertrag oder eine Schenkungsurkunde. Ihr Notar, der diesen Vertrag aufsetzt und beurkundet, spielt eine Schlüsselrolle in diesem Prozess. Er klärt Sie nicht nur über die Bedeutung der Vormerkung auf, sondern ist auch dafür verantwortlich, deren Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt zu beantragen.

Nachdem der Antrag vom Notar eingereicht wurde, prüft das Grundbuchamt die Unterlagen sorgfältig. Ist alles korrekt, wird die Auflassungsvormerkung in der Abteilung II des Grundbuchs vermerkt. Verstehen Sie es als ein offizielles „Reserviert-Schild“ für Ihr Grundstück. Dieses Schild signalisiert allen, dass ein Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht und schützt Sie so effektiv vor Zwischenverfügungen oder konkurrierenden Ansprüchen Dritter, wie es die Schwester im Artikel so schmerzlich erfahren musste.

Ein passender Vergleich ist die Reservierung eines Konzerttickets, sobald Sie es bezahlt haben. Das Ticket ist zwar noch nicht ausgedruckt oder physisch bei Ihnen, aber Ihr Sitzplatz ist fest für Sie gesichert. Niemand anders kann ihn mehr bekommen, selbst wenn er mehr bieten würde. Die Vormerkung bietet genau diese frühzeitige, unumstößliche Sicherheit für Ihr künftiges Eigentum.

Daher mein klarer Rat: Nehmen Sie eine aktive Rolle ein. Bestehen Sie bei jeder notariellen Beurkundung eines Immobilienübertragungsvertrags – ob Kauf oder Schenkung – ausdrücklich darauf, dass die Auflassungsvormerkung im Vertrag festgeschrieben und deren sofortige Beantragung beim Grundbuchamt durch den Notar sichergestellt wird. Verlassen Sie sich nicht auf die bloße Hoffnung oder eine passive Haltung.


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Was passiert, wenn vor meiner Auflassung ein Dritter sein Recht am Grundstück sichert?

Wenn ein Dritter vor Ihnen eine Auflassungsvormerkung für dasselbe Grundstück sichert, während Sie selbst noch keine eigene Vormerkung eingetragen haben, dann ist sein Anspruch zunächst vorrangig und blockiert Ihre spätere Eintragung. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Anspruch älter ist und moralisch „richtiger“ erscheint, wie der Fall der Schwester schmerzlich verdeutlicht hat. Ihr Immobilienanspruch kann somit schutzlos und faktisch unwirksam werden.

Juristen nennen das Prioritätsprinzip: Die zuerst im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung genießt unbedingten Vorrang. Sie wirkt wie ein digitaler Riegel, der alle nachfolgenden Verfügungen über das Grundstück – und damit auch Ihren Anspruch – blockiert. Ihr älterer, aber ungesicherter Anspruch ist dann machtlos gegenüber dieser wirksamen Sicherung. Ohne eigene Vormerkung kann Ihr Anrecht, genau wie im geschilderten Fall der Schwester, von einer später eingetragenen, aber vorrangigen Vormerkung eines Dritten wirksam ausgehebelt werden.

Der Vorwurf der Treuwidrigkeit oder des „bösen Spiels“ gegenüber der vorrangigen Vormerkung ist in solchen Fällen oft nicht ausreichend, um die Situation zu ändern. Das Gericht prüft primär, ob die Eintragung formal korrekt erfolgte. Wenn Sie bewusst auf das gesetzlich vorgesehene Schutzinstrument verzichtet haben, können Sie sich im Nachhinein nur schwer auf allgemeine Gerechtigkeitsgrundsätze berufen. Das System bietet Schutz, aber man muss ihn auch aktiv nutzen.

Ein passender Vergleich ist folgender: Denken Sie an die Situation, in der Sie ein Ticket für einen heiß begehrten Platz im Theater haben. Sie besitzen das Recht auf den Platz, aber erst die Bestätigung – das gescannte Ticket – sichert ihn verbindlich vor anderen. Wenn jemand anderes schneller sein Ticket scannt, ist der Platz belegt, selbst wenn Ihr Anspruch älter sein mag. Die Auflassungsvormerkung ist genau diese frühzeitige, verbindliche Sicherung Ihres Anspruchs im Grundbuch.

Sobald Ihnen ein Immobilienanspruch zusteht, sei es durch einen Kauf- oder Schenkungsvertrag, fordern Sie Ihren Notar aktiv auf, die Eintragung Ihrer Auflassungsvormerkung unverzüglich beim Grundbuchamt zu beantragen. Lassen Sie sich den Erhalt der Bestätigung darüber schriftlich geben. Handeln Sie sofort, um böse Überraschungen und den Verlust Ihres Anspruchs zu vermeiden.


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Wie kann ich mein Eigentum bei Familienschenkungen langfristig rechtssicher gestalten?

Um Familienschenkungen langfristig rechtssicher zu gestalten, ist es entscheidend, nicht nur die Schenkung notariell zu beurkunden, sondern vor allem die Ansprüche des Beschenkten unverzüglich durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch zu sichern. Zudem müssen alle steuerlichen Aspekte vorausschauend geklärt werden, um spätere „Schachzüge“ oder Missverständnisse zu vermeiden. Diese proaktive Absicherung schützt effektiv vor unerwarteten Familienkonflikten.

Zunächst ist die notarielle Beurkundung der Schenkung zwingend. Juristen nennen dies die Formpflicht, die für die Gültigkeit des Vertrages sorgt. Doch nur ein Vertrag schützt nicht vor allem. Die Regel lautet: Ihr Anspruch auf das Eigentum wird erst durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch effektiv gesichert. Dieses Instrument, oft als „Reserviert-Schild“ bezeichnet, blockiert alle späteren Verfügungen des Schenkers, die Ihrem Anspruch entgegenstehen könnten. Ein solcher Schutz verhindert, dass der Schenker das Grundstück etwa an Dritte verkauft oder mit neuen Belastungen versieht, bevor Sie offiziell Eigentümer sind. Wer diese Sicherung unterlässt, geht ein enormes Risiko ein. Außerdem sollten alle Konditionen der Schenkung – inklusive der Aufteilung etwaiger Schenkungssteuern – von vornherein transparent im Vertrag geregelt werden. So vermeiden Sie spätere Unklarheiten und geben potenziellen Konflikten keinen Nährboden.

Ein passender Vergleich ist die Reservierung eines Hotelzimmers. Der gebuchte Gutschein (Ihr Schenkungsvertrag) ist toll, aber erst die tatsächliche Bestätigung im System (die Auflassungsvormerkung im Grundbuch) garantiert Ihnen, dass das Zimmer bei Ankunft wirklich noch frei ist – selbst wenn jemand anderes versucht, es Ihnen wegzuschnappen. Ohne diese letzte Absicherung bleibt ein Restrisiko.

Daher mein klarer Ratschlag: Bevor Sie eine Immobilienschenkung in der Familie notariell beurkunden lassen, führen Sie ein ausführliches Gespräch. Ziehen Sie sowohl einen erfahrenen Notar als auch einen Steuerberater hinzu. Besprechen Sie alle rechtlichen und steuerlichen Details umfänglich. Bestehen Sie darauf, dass die Auflassungsvormerkung explizit im Vertrag vereinbart wird und der Notar deren Eintragung unverzüglich beim Grundbuchamt beantragt. Das sichert Ihr zukünftiges Eigentum zuverlässig ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar Notar: Aufgeschlagenes Buch mit dem Titel : Fachbegriffe einfach erklärt, dazu Notarsiegel, Feder und Waage.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auflassungsvormerkung

Eine Auflassungsvormerkung ist ein „Reserviert-Schild“ im Grundbuch, das Ihren Anspruch auf Eigentum an einer Immobilie gegen spätere, konkurrierende Ansprüche Dritter schützt. Sie verhindert effektiv, dass der Verkäufer oder Schenker das Grundstück an jemand anderen abtritt oder zusätzlich belastet, bevor die eigentliche Eigentumsübertragung vollzogen ist. Das Gesetz schützt damit den zukünftigen Eigentümer vor böswilligen Zwischenverfügungen und schafft so dringend benötigte Rechtssicherheit für den Erwerbsprozess.

Beispiel: Die Schwester verzichtete bewusst auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für ihren Anspruch, wodurch der Bruder die Gelegenheit nutzte, seinen Anteil zugunsten seiner Firma vorzumerken und vorrangig eintragen zu lassen.

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Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ermöglicht es, in besonders eiligen Fällen eine schnelle, vorläufige gerichtliche Entscheidung zu erlangen, um einen Zustand zu sichern oder eine drohende Gefahr abzuwehren. Juristen nutzen dieses Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes, weil ein Hauptsacheverfahren zu viel Zeit beanspruchen würde, um irreparable Schäden zu verhindern. Man muss jedoch bedenken, dass diese Maßnahme immer nur provisorisch ist und die endgültige Klärung im späteren Verfahren erfolgen muss.

Beispiel: Die Schwester verlangte per einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch, um die Vormerkung des Bruders für seine Firma vorläufig zu blockieren.

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Notarielle Urkunde

Eine notarielle Urkunde ist ein amtliches Schriftstück, das von einem Notar persönlich beurkundet wurde und dadurch eine besonders hohe Beweiskraft sowie Rechtsverbindlichkeit erlangt. Für bestimmte, besonders wichtige Rechtsgeschäfte, wie die Übertragung von Grundbesitz oder Schenkungsversprechen, schreibt der Gesetzgeber diese Form zwingend vor, um die Beteiligten umfassend zu belehren und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Der Notar bestätigt dabei die Identität der Parteien und die Gültigkeit der Willenserklärungen.

Beispiel: Die Geschwister gaben in einer notariellen Urkunde ein bindendes Schenkungsversprechen ab, ihrer damals minderjährigen Schwester jeweils ein Sechstel ihrer Anteile am Familiengrundstück zu übertragen.

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Prioritätsprinzip

Das Prioritätsprinzip besagt, dass bei mehreren, sich widerstreitenden Rechten oder Ansprüchen an einer Sache, insbesondere an Grundstücken, die zeitlich zuerst entstandene oder eingetragene Rechtsposition unbedingten Vorrang vor später entstandenen oder eingetragenen Rechten hat. Dieser Grundsatz ist im Immobilienrecht fundamental, weil er Klarheit und Vorhersehbarkeit schafft, indem die Rangfolge von Rechten im Grundbuch eindeutig feststeht. So weiß jeder im Rechtsverkehr, welche Forderung zuerst bedient werden muss, und das Prinzip minimiert Rechtsunsicherheit.

Beispiel: Das Gericht wandte das Prioritätsprinzip an, da die Auflassungsvormerkung des Bruders vor dem Anspruch der Schwester im Grundbuch eingetragen wurde und somit selbst bei einem älteren Anspruch der Schwester Vorrang genoss.

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Treu und Glauben

Treu und Glauben ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Recht, das von allen Beteiligten im Rechtsverkehr ein faires, ehrliches und rücksichtsvolles Verhalten einfordert und untersagt, sich widersprüchlich zur eigenen früheren Haltung zu verhalten. Dieser maßgebliche Grundsatz, verankert in § 242 BGB, fungiert als Korrekturinstanz für starre Gesetzesvorschriften, um unbillige Ergebnisse im Einzelfall zu vermeiden und für Gerechtigkeit zu sorgen. Es zielt darauf ab, den Missbrauch von Rechten zu unterbinden, selbst wenn ein formal legales Vorgehen dahintersteht.

Beispiel: Die Schwester argumentierte, der Bruder verstoße mit seinem Vorgehen klar gegen Treu und Glauben, da er zuerst ein Geschenk versprach und es dann mit einem Scheinverkauf an seine eigene Firma blockierte.

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Widerspruch im Grundbuch

Ein Widerspruch im Grundbuch ist eine vorläufige Eintragung, die öffentlich signalisiert, dass die Richtigkeit einer bereits bestehenden Eintragung im Grundbuch angezweifelt wird. Er wird eingetragen, um Dritte, die Rechte an dem Grundstück erwerben wollen, vor einem gutgläubigen Erwerb zu schützen, falls die ursprüngliche Eintragung tatsächlich fehlerhaft sein sollte. Das Gesetz bietet dieses Sicherungsmittel an, um die Rechte des wahren Berechtigten zu wahren, wenn ein im Grundbuch eingetragenes Recht (z.B. Eigentum) nicht korrekt ist.

Beispiel: Das Landgericht lehnte den Antrag der Schwester auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch ab, da die Vormerkung des Bruders als solche formal nicht unrichtig war, sondern die Schwester den zugrunde liegenden Anspruch als Schein verstand.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB)

Eine Auflassungsvormerkung ist ein Vermerk im Grundbuch, der einen künftigen Anspruch auf ein Grundstück sichert und ihn vor späteren Verfügungen anderer schützt.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Schwester wurde vom Notar ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, ihren Anspruch auf den Grundstücksanteil durch eine Auflassungsvormerkung abzusichern, verzichtete jedoch bewusst darauf, wodurch sie ihren Anspruch später nicht gegen die Vormerkung ihres Bruders schützen konnte.

Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Dieser Grundsatz verlangt, dass jede Person ihre Rechte und Pflichten so ausübt, wie es der Anständigkeit und Fairness im Rechtsverkehr entspricht.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Schwester berief sich auf diesen Grundsatz, um das Vorgehen des Bruders als rechtsmissbräuchlich anzufechten; das Gericht verneinte dies aber, da die Schwester eine ihr angebotene konkrete Schutzmöglichkeit (Vormerkung) selbst ausgeschlagen hatte.

Widerspruch im Grundbuch (§ 899 BGB)

Ein Widerspruch im Grundbuch ist ein rechtliches Mittel, um eine Grundbucheintragung anzufechten, die von Anfang an unrichtig war.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Schwester beantragte die Eintragung eines Widerspruchs, scheiterte aber, weil das Gericht die Vormerkung zugunsten der Firma des Bruders nicht als von Anfang an unrichtige Eintragung, sondern lediglich den dahinterstehenden Anspruch als möglicherweise wertlos ansah.

Prinzip der formalen Grundbuchrichtigkeit (in Verbindung mit dem Grundbuchsystem)

Das Grundbuch wird als formell richtig angesehen, wenn die Eintragung nach den gesetzlichen Regeln erfolgt ist, unabhängig davon, ob der Eintragung materiell ein gültiger Anspruch zugrunde liegt.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Vormerkung zugunsten der Firma des Bruders formal korrekt im Grundbuch eingetragen wurde, selbst wenn der dahinterstehende angebliche Verkaufsanspruch unwirksam wäre; daher war der Widerspruch, der nur eine ursprünglich falsche Eintragung korrigiert, das falsche Rechtsmittel.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.:5 W 16/25 – Beschluss vom 27.06.2025


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