Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Auflassungserklärung des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amtes: Ein Fall für das OLG München
- Der Sachverhalt: Ein Vermächtnis und eine Testamentsvollstreckerin
- Der Streitpunkt: Wirksamkeit der Auflassungserklärung vor Amtsantritt
- Die Entscheidung des OLG München
- Bedeutung des Urteils für Erbschaftsstreitigkeiten und Grundbucheintragungen
- Die Rolle des Testamentsvollstreckers und seine Pflichten
- Fazit
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet eine Auflassungserklärung und welche Bedeutung hat sie im Grundstücksrecht?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Amtsannahme als Testamentsvollstrecker erfüllt sein?
- Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung von Grundstücken?
- Wann kann ein Grundbucheintrag angefochten werden?
- Wie können sich Erben und Vermächtnisnehmer gegen unwirksame Grundstücksübertragungen schützen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG München
- Datum: 27.11.2023
- Aktenzeichen: 34 Wx 203/23 e
- Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Grundbuchberichtigung im Erbrecht
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Grundbuchrecht
- Beteiligte Parteien:
- Partei: Angehörige des verstorbenen Eigentümers, deren Interessen durch die ursprüngliche Eintragung im Grundbuch beeinträchtigt wurden und die mit der Beschwerde den Widerspruch forderten
- Partei: Frau S., die im notariellen Testament als Vermächtnisnehmerin und Testamentsvollstreckerin eingesetzt wurde und in das Grundbuch eingetragen war
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Ein verstorbener Onkel, der als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen war, errichtete am 29.03.2021 ein notarielles Testament. Darin wurde Frau S. als Vermächtnisnehmerin des Grundstückseigentums und gleichzeitig als Testamentsvollstreckerin eingesetzt – mit der alleinigen Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen. Am 07.02.2022 wurde die Auflassung des Grundstücks beurkundet, wobei Frau S. in beiden Funktionen handelte.
- Kern des Rechtsstreits: Es wird bestritten, ob die im Grundbuch erfolgte Eintragung von Frau S. – die aufgrund des Testaments sowohl als Vermächtnisnehmerin als auch als Testamentsvollstreckerin agierte – zulässig ist oder ob statt dessen ein Widerspruch zugunsten der Angehörigen des verstorbenen Eigentümers einzutragen ist.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 13.07.2023 wurde aufgehoben. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts München wurde angewiesen, gegen die Eintragung von Frau S. in Abteilung I des Grundbuchs einen Widerspruch zugunsten der Angehörigen des verstorbenen Eigentümers einzutragen.
- Begründung: Das Gericht berief sich auf die testamentarischen Verfügungen, in denen der verstorbene Onkel Frau S. sowohl als Vermächtnisnehmerin als auch als Testamentsvollstreckerin einsetzte. Die besondere Konstellation der doppelten Funktion führte dazu, dass die ursprüngliche Grundbucheintragung den tatsächlichen Interessen der Angehörigen nicht gerecht wurde.
- Folgen: Mit dem Urteil wird die bisherige Grundbucheintragung korrigiert. Das Amtsgericht München – Grundbuchamt – muss nun einen Widerspruch eintragen, der die Interessen der Angehörigen des verstorbenen Eigentümers wahrt.
Der Fall vor Gericht
Auflassungserklärung des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amtes: Ein Fall für das OLG München

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hatte sich mit einem Fall zu befassen, der die Wirksamkeit einer Auflassungserklärung durch einen Testamentsvollstrecker vor Annahme des Amtes betraf. Der Beschluss vom 27.11.2023 (Az.: 34 Wx 203/23 e) wirft ein Schlaglicht auf die formalen Anforderungen und die Rechtliche Wirksamkeit von Handlungen eines Testamentsvollstreckers, insbesondere im Kontext von Auflassung und Erbe.
Der Sachverhalt: Ein Vermächtnis und eine Testamentsvollstreckerin
Im Zentrum des Falls stand der Onkel der Beteiligten zu 1), der als Alleineigentümer eines Grundstücks in München im Grundbuch eingetragen war. Nach seinem Tod am 05.11.2021 offenbarte sich ein notarielles Testament vom 29.03.2021. Darin hatte der Verstorbene der Beteiligten zu 2) das Alleineigentum an dem Grundstück als Vermächtnis zugewandt. Zugleich ordnete er Testamentsvollstreckung an und setzte die Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstreckerin ein. Ihre Aufgabe sollte einzig darin bestehen, das Vermächtnis zu ihren Gunsten zu erfüllen. Eine Erbschaftsregelung war also getroffen worden, die allerdings einige Fragen aufwarf.
Am 07.02.2022 wurde die Auflassungserklärung des Grundstücks notariell beurkundet. Hierbei trat die Beteiligte zu 2) in doppelter Funktion auf: Einerseits als Testamentsvollstreckerin, andererseits als Vermächtnisnehmerin. Dieser Umstand, insbesondere die Frage, ob die Beteiligte zu 2) zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen hatte, wurde zum Kern des Rechtsstreits.
Der Streitpunkt: Wirksamkeit der Auflassungserklärung vor Amtsantritt
Der Knackpunkt des Falles lag darin, ob die Beteiligte zu 2) als Testamentsvollstrecker die Auflassungserklärung Bedeutung rechtlich wirksam abgeben konnte, bevor sie das Amt offiziell angenommen hatte. Die Beteiligte zu 1) argumentierte, dass die Auflassung unwirksam sei, da die Amtsannahme der Testamentsvollstreckerin fehlte. Dies berührte die Frage der Wirksamkeit Auflassungserklärung und die Testamentsvollstreckung im Allgemeinen.
Die Entscheidung des OLG München
Das OLG München entschied zugunsten der Beteiligten zu 1) und hob den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 13.07.2023 auf. Das Amtsgericht wurde angewiesen, einen Widerspruch zugunsten der Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2) in Abteilung I des Grundbuchs einzutragen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Handlungen ist. Solange die Testamentsvollstrecker Annahme des Amtes nicht erfolgt ist, kann er keine rechtswirksamen Erklärungen im Rahmen der Nachlassverwaltung abgeben. Die Richter betonten, dass dies insbesondere dann gilt, wenn es um eine Auflassung und Erbe geht, da dies eine Verfügung über den Nachlassgegenstand darstellt.
Bedeutung des Urteils für Erbschaftsstreitigkeiten und Grundbucheintragungen
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Personen, die in Erbrecht Deutschland in einen Erbverfolgung oder Grundbuchstreit verwickelt sind. Es unterstreicht die Bedeutung der formalen Anforderungen an die Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers. Eine fehlerhafte oder vorzeitige Auflassungserklärung Testamentsvollstrecker kann zur Unwirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum führen. Dies ist besonders relevant, wenn ein Testament und Erbe komplizierte Erbschaftsregelung beinhaltet.
Wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, muss dieser das Amt formell annehmen, bevor er rechtswirksam handeln kann. Andernfalls können getätigte Verfügungen, wie beispielsweise eine Auflassung, unwirksam sein. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Rechte zu wahren und sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.
Die Rolle des Testamentsvollstreckers und seine Pflichten
Ein Testamentsverwalter, auch Testamentsvollstrecker genannt, hat vielfältige Testamentsvollstrecker Pflichten. Zu diesen gehört unter anderem die Verwaltung des Nachlasses gemäß den Anordnungen des Erblassers. Die Erklärung zur Testamentsvollstreckung und die Annahme des Amtes sind dabei grundlegende Schritte. Der Testamentsvollstrecker entscheiden im Rahmen seiner Befugnisse, wobei er jedoch den Weisungen des Erblassers im Testament folgen muss. Eine Testamentsvollstrecker Weisung des Erblassers ist bindend.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Testamentsvollstrecker nicht nach Gutdünken handeln darf. Er unterliegt einer Haftung des Testamentsvollstreckers, wenn er seine Pflichten verletzt. Die Rechtskraft der Auflassung ist somit von der korrekten Amtsausübung des Testamentsvollstreckers abhängig.
Fazit
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, dass die formalen Anforderungen an die Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers nicht unterschätzt werden dürfen. Eine vorzeitige oder fehlerhafte Auflassungserklärung kann zur Unwirksamkeit der Übertragung von Grundeigentum führen und zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Personen, die in Erbschafts- oder Grundbuchstreitigkeiten verwickelt sind, sollten sich daher frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte zu wahren und sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG München stellt klar, dass eine Testamentsvollstreckerin erst nach wirksamer Amtsannahme rechtsgültig über Nachlassvermögen verfügen kann. Die bloße Ernennung im Testament reicht nicht aus. Eine Grundbucheintragung, die auf einer Auflassung vor wirksamer Amtsannahme beruht, ist anfechtbar. Das Urteil stärkt die Position der Erben beim Schutz ihrer Rechte gegenüber vorschnellen Verfügungen durch Testamentsvollstrecker.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Erbe mit einer Situation konfrontiert sind, in der ein Testamentsvollstrecker über Nachlassvermögen verfügt hat, bevor er sein Amt offiziell angetreten hat, können Sie dagegen vorgehen. Sie haben das Recht, einen Widerspruch gegen die Grundbucheintragung zu beantragen. Dies ist besonders wichtig bei Immobilien, die durch Vermächtnis übertragen werden sollen. Lassen Sie sich in solchen Fällen anwaltlich beraten, da die Fristen für einen Widerspruch begrenzt sein können. Als Erbe können Sie so Ihre Rechte am Nachlass effektiv schützen, bis die rechtliche Situation endgültig geklärt ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet eine Auflassungserklärung und welche Bedeutung hat sie im Grundstücksrecht?
Die Auflassungserklärung ist die notwendige dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks. Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, reicht der Kaufvertrag allein nicht aus – die Auflassung ist der entscheidende rechtliche Schritt zur tatsächlichen Eigentumsübertragung.
Formelle Anforderungen
Die Auflassungserklärung muss zwingend vor einer zuständigen Stelle, in der Regel einem Notar, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien erfolgen. Dabei können sich die Parteien auch vertreten lassen. Eine wichtige Besonderheit: Die Auflassung darf weder unter einer Bedingung noch unter einer Zeitbestimmung erfolgen.
Rechtliche Wirkung
Die Auflassungserklärung ist Teil eines zweistufigen Prozesses:
- Das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) schafft die Pflicht zur Eigentumsübertragung
- Die Auflassung (Verfügungsgeschäft) bewirkt zusammen mit der Grundbucheintragung den tatsächlichen Eigentumsübergang
Praktische Bedeutung
In der Praxis wird die Auflassung meist direkt zusammen mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet. Dies hat den Vorteil, dass eine Bindungswirkung eintritt und die Erklärungen nicht mehr widerrufen werden können. Zum Schutz des Käufers wird häufig eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung absichert.
Die Auflassungserklärung ist der zentrale Baustein für die Eigentumsübertragung von Grundstücken. Erst wenn sie wirksam erklärt und im Grundbuch eingetragen ist, wird der Käufer tatsächlich zum rechtmäßigen Eigentümer des Grundstücks.
Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Amtsannahme als Testamentsvollstrecker erfüllt sein?
Die Amtsannahme als Testamentsvollstrecker erfordert die Erfüllung mehrerer formaler Voraussetzungen.
Zeitliche Voraussetzungen
Die Annahmeerklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgen. Eine vorzeitige Erklärung ist unwirksam. Das Gesetz sieht dabei keine feste Frist für die Annahme vor.
Formelle Anforderungen
Die Amtsannahme muss durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Hierfür stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
- Eine öffentlich beglaubigte Erklärung
- Eine Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts
- Eine formlose schriftliche Erklärung
Inhaltliche Erfordernisse
Die Annahmeerklärung muss bedingungslos und ohne Zeitbestimmung erfolgen. Wenn Sie als Testamentsvollstrecker benannt wurden, können Sie das Amt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Wirksamkeit der Amtsannahme
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt rechtlich in dem Moment, in dem Ihre Annahmeerklärung dem Nachlassgericht zugeht. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt und den gesetzlichen Verpflichtungen unterworfen.
Wenn Sie vor der Amtsannahme über Nachlassgegenstände verfügen, sind diese Handlungen unwirksam und werden auch nicht durch die spätere Amtsannahme gültig. Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Nachlassgrundstück verkaufen – dies ist erst nach der wirksamen Amtsannahme möglich.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung von Grundstücken?
Der Testamentsvollstrecker hat bei der Verwaltung von Grundstücken eine umfassende Verfügungsgewalt und ist in seinen Entscheidungen von den Erben unabhängig. Diese Position bringt sowohl weitreichende Rechte als auch strenge Pflichten mit sich.
Rechtliche Stellung und Befugnisse
Der Testamentsvollstrecker ist alleiniger Verfügungsberechtigter über die Nachlassimmobilien. Die Erben sind während der Testamentsvollstreckung von jeglicher Verwaltung und Verfügung ausgeschlossen. Seine Verfügungsbefugnis wird im Grundbuch durch einen entsprechenden Vermerk in Abteilung II dokumentiert.
Verwaltungspflichten
Bei der Verwaltung von Nachlassimmobilien muss der Testamentsvollstrecker:
- Bestehende Mietverhältnisse ordnungsgemäß durchführen
- Abrechnungen erstellen
- Rechtsansprüche gegen Mieter durchsetzen
- Die Immobilien instand halten und gegen Schäden versichern
Verkauf von Grundstücken
Wenn der Testamentsvollstrecker ein Grundstück verkaufen möchte, muss er:
- Einen angemessenen Verkaufspreis erzielen
- Sich aktiv um die bestmögliche Verwertung bemühen
- Den Verkauf entgeltlich gestalten, da Schenkungen nicht erlaubt sind
Bei einem Verkauf unter Wert haftet der Testamentsvollstrecker persönlich für den entstandenen Schaden. So wurde etwa gerichtlich festgestellt, dass ein Verkauf zum halben Verkehrswert ohne vorherige Bemühung um bessere Verwertungsmöglichkeiten pflichtwidrig ist.
Informations- und Rechenschaftspflichten
Der Testamentsvollstrecker muss die Erben über wichtige Vorgänge bei der Grundstücksverwaltung informieren. Vor größeren Rechtsgeschäften, wie dem Verkauf eines Grundstücks, ist es ratsam, die schriftliche Zustimmung aller Erben einzuholen. Dies fördert die Transparenz und das Vertrauensverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben.
Wann kann ein Grundbucheintrag angefochten werden?
Ein Grundbucheintrag kann angefochten werden, wenn das Grundbuch nicht die tatsächliche Rechtslage widerspiegelt. Die Anfechtung ist möglich, wenn Ihre Rechte durch eine unrichtige Eintragung beeinträchtigt sind.
Anfechtungsgründe
Eine Grundbuchunrichtigkeit liegt vor, wenn:
- Bestehende Rechte nicht oder falsch eingetragen sind
- Nicht bestehende Rechte eingetragen wurden
- Nicht mehr existierende Rechte nicht gelöscht wurden
- Der falsche Rechtsinhaber eingetragen ist
Fristen und Vorgehen
Wenn Sie einen Grundbucheintrag anfechten möchten, müssen Sie die gesetzlichen Fristen beachten:
Bei Irrtümern müssen Sie unverzüglich handeln, sobald Sie von dem Fehler Kenntnis erlangen. Bei arglistiger Täuschung haben Sie eine Jahresfrist ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Täuschung entdeckt haben.
Durchsetzung der Anfechtung
Der einfachste Weg zur Berichtigung des Grundbuchs besteht, wenn Sie Ihre Rechtsstellung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen können. In diesem Fall können Sie direkt beim Grundbuchamt einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, steht Ihnen der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu. Wichtig: Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist unverjährbar. Sie können zudem einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen, um Ihre Rechte vorläufig zu sichern.
Wie können sich Erben und Vermächtnisnehmer gegen unwirksame Grundstücksübertragungen schützen?
Prüfung der Verfügungsbefugnis
Bei Grundstücksübertragungen durch einen Testamentsvollstrecker müssen Sie besonders auf den Zeitpunkt der Amtsannahme achten. Eine Verfügung ist nur wirksam, wenn sie nach der offiziellen Amtsannahme beim Nachlassgericht erfolgt. Achten Sie darauf, dass die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht dokumentiert ist.
Grundbuchrechtliche Absicherung
Als Vermächtnisnehmer haben Sie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des Grundstücks. Um Ihre Position zu sichern, können Sie einen Widerspruch im Grundbuch eintragen lassen. Dies verhindert unberechtigte Verfügungen über das Grundstück.
Dokumentation und Nachweise
Für eine wirksame Grundstücksübertragung ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Bei einem Vermächtnis reicht die Vorlage des Testaments allein nicht aus – Sie benötigen zusätzlich die Auflassung und Eintragungsbewilligung durch die Erben.
Rechtliche Schutzmechanismen
Wenn Sie eine unwirksame Grundstücksübertragung vermuten, stehen Ihnen mehrere Optionen zur Verfügung:
- Eine Anfechtung ist möglich bei arglistiger Täuschung oder Drohung
- Bei Verfügungen vor Amtsannahme des Testamentsvollstreckers können Sie die Grundbuchberichtigung beantragen
- Als Erbe können Sie gegen unwirksame Verfügungen des Testamentsvollstreckers Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB geltend machen
Beachten Sie bei einer Vorerbschaft, dass der Vorerbe nur eingeschränkt über den Nachlass verfügen kann. Die Erbmasse muss ungeschmälert auf den Nacherben übergehen. Eine Veräußerung der Immobilie ist in diesem Fall mit besonderen rechtlichen Hürden verbunden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auflassungserklärung
Eine Auflassungserklärung ist die notariell beurkundete Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks. Sie ist nach § 925 BGB zwingend erforderlich, um das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Die Erklärung muss vor einem Notar abgegeben werden und beide Parteien müssen gleichzeitig anwesend sein.
Beispiel: Verkäufer V möchte sein Grundstück an Käufer K übertragen. Beim Notar erklären beide übereinstimmend, dass das Eigentum von V auf K übergehen soll. Diese Erklärung ist die Auflassungserklärung.
Testamentsvollstrecker
Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser im Testament bestimmte Person, die den Nachlass nach dessen Tod verwaltet und die letztwilligen Verfügungen ausführt. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 2197 ff. BGB. Der Testamentsvollstrecker muss das Amt ausdrücklich annehmen und erhält dann vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Beispiel: Ein Erblasser setzt in seinem Testament fest, dass sein Freund als Testamentsvollstrecker sein Vermögen unter den Erben aufteilen und Vermächtnisse erfüllen soll.
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser einem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) einen bestimmten Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn zum Erben einzusetzen (§§ 2147 ff. BGB). Der Vermächtnisnehmer hat einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstands.
Beispiel: Ein Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass seine Nichte zwar nicht Erbin wird, aber sein Ferienhaus erhalten soll.
Grundbuchberichtigung
Eine Grundbuchberichtigung ist die Korrektur eines unrichtigen Grundbucheintrags, wenn die tatsächliche Rechtslage von der im Grundbuch eingetragenen abweicht (§ 894 BGB). Sie kann durch Antrag oder von Amts wegen erfolgen und dient der Wiederherstellung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und wahrer Rechtslage.
Beispiel: Nach einem Erbfall ist noch der verstorbene Eigentümer eingetragen. Durch Grundbuchberichtigung werden die Erben als neue Eigentümer eingetragen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 894 BGB (Anspruch bei unrichtigem Grundbuch): § 894 BGB regelt den Anspruch auf Grundbuchberichtigung. Ist der Inhalt des Grundbuchs unrichtig, so kann derjenige, dessen Recht durch die Unrichtigkeit beeinträchtigt wird, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs verlangen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beteiligte zu 1) beruft sich auf eine Grundbuchunrichtigkeit, da sie der Ansicht ist, die Beteiligte zu 2) sei zu Unrecht als Alleineigentümerin eingetragen worden. Die Korrektur des Grundbuchs soll die im Erbschein ausgewiesenen Erben als Eigentümer eintragen.
- § 2205 BGB (Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers): § 2205 BGB bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker berechtigt ist, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Verfügungen, die ein Erbe über Nachlassgegenstände trifft, sind im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern unwirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wirksamkeit der Auflassung hängt davon ab, ob die Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Auflassung wirksam als Testamentsvollstreckerin gehandelt hat. War dies nicht der Fall, könnte die Verfügung unwirksam sein.
- § 2202 BGB (Annahme des Amts, Benachrichtigung des Nachlassgerichts): Nach § 2202 BGB erfolgt die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Annahme ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und kann nicht widerrufen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Strittig ist, ob die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes durch die Beteiligte zu 2) bereits vor der notariellen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht wirksam war und welche Auswirkungen dies auf die Wirksamkeit der Auflassung hat.
- § 873 BGB (Erwerb durch Einigung und Eintragung): § 873 BGB regelt den Eigentumserwerb an einem Grundstück durch Einigung (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch. Das Eigentum geht erst mit der Eintragung im Grundbuch über. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beteiligte zu 2) wurde als Eigentümerin eingetragen. Die Rechtmäßigkeit dieser Eintragung wird jedoch von der Beteiligten zu 1) angezweifelt, da sie die Wirksamkeit der Auflassung in Frage stellt.
- § 20 GBO (Grundbuchordnung) (Prüfungspflicht des Grundbuchamts): Das Grundbuchamt hat gemäß § 20 GBO zu prüfen, ob die für eine Eintragung notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Dies umfasst auch die Prüfung der Verfügungsbefugnis desjenigen, der die Eintragung bewilligt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt hat die Nachlassakten eingesehen und die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin eingetragen. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass die Prüfung des Grundbuchamtes fehlerhaft war, da die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes möglicherweise nicht rechtzeitig nachgewiesen wurde.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 203/23 e – Beschluss vom 27.11.2023
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