Skip to content

Auflassungseinreichung zum Grundbuch entsprechend Anweisung im Kaufvertrag

Eigentumswohnung gekauft, aber nicht fertiggestellt – und nun? Das Landgericht Halle hat entschieden, dass die Käufer einer im Rohbau steckenden Immobilie nicht als Eigentümer eingetragen werden können. Der Bauträger ist insolvent, die Wohnung mangelhaft und die Käufer sitzen in der Zwickmühle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Halle (Saale)
  • Datum: 27.06.2019
  • Aktenzeichen: 4 T 10/19
  • Verfahrensart: Notarbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Notarrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführer: Die Käufer der Wohnung, die den Notar zur Einreichung der Auflassung beim Grundbuchamt bewegen wollten. Sie argumentierten, dass die Bestätigung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht mehr nötig sei, da ihnen Gegenforderungen zustünden und die Verkäuferin nicht mehr agiere.
  • Verkäufer: E GmbH, eine insolvente Gesellschaft, deren Anteile an einen polnischen Bürger, einen Unternehmensbestatter, verkauft wurden. Die GmbH war nicht mehr in der Lage, das Bauvorhaben abzuschließen oder mitzuwirken.
  • Notarin: Notarin H, die die Einreichung der Urkunde wegen einer fehlenden Bestätigung der Kaufpreiszahlung verweigerte. Sie übernahm die Rolle des Notars S, der ursprünglich den Vertrag beurkundet hatte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beschwerdeführer kauften 2011 eine Wohnung im angekündigten Bauprojekt von E GmbH. Nach Insolvenz und Aufgabe des Geschäftsbetriebs der GmbH verlangten sie von der Notarin H die Einreichung der Auflassung beim Grundbuchamt, um als Eigentümer eingetragen zu werden, obwohl keine schriftliche Kaufpreisbestätigung der Verkäuferseite vorlag.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Notarin die Einreichung der Auflassung zum Grundbuch gegen die ausdrückliche Anweisung im Kaufvertrag vornehmen darf, obwohl keine schriftliche Bestätigung der Kaufpreiszahlung vorliegt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Notarin handelte rechtmäßig, indem sie der gemeinsamen Anweisung der bisherigen Vertragsparteien folgte und keine Einreichung der Urkunde ohne die Bestätigung der Kaufpreiszahlung vornahm.
  • Begründung: Die Notarin ist an die ausdrücklichen Anweisungen der Vertragsparteien gebunden. Einseitige Änderungen oder ein Widerruf dieser Weisungen sind nicht zulässig, und die Notarin hat keinen Ermessensspielraum, um diese wegen veränderter Umstände selbständig zu interpretieren oder zu prüfen.
  • Folgen: Die Notarin bleibt zur Neutralität verpflichtet und darf nicht im Interesse einer Partei handeln. Der Rechtsstreit zur Klärung der Kaufpreisforderungen muss zwischen den damaligen Geschäftspartnern geführt werden. Die Beschwerdeführer müssen ihre Eigentumsansprüche eventuell durch zivilrechtliche Verfahren durchsetzen.

Herausforderungen und rechtliche Aspekte der Auflassung im Grundstücksrecht

Die Auflassung ist ein zentrales Element im Grundstücksrecht, das die Übertragung des Eigentums an einer Immobilie regelt. Grundlage hierfür ist die Auflassungserklärung, die in der Regel notariell beurkundet wird. Diese Erklärung ist notwendig, um den Eigentumsübergang vollziehen zu können, und wird in das Grundbuch eingetragen. Der endgültige Eintrag ins Grundbuch ist der entscheidende Schritt, um rechtlich festzustellen, wer der Eigentümer eines Grundstücks ist.

Ein wesentlicher Aspekt dieses Prozesses sind die im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen, die die Voraussetzungen für die Auflassung definieren. Zudem müssen Fristen eingehalten werden, um einen reibungslosen Ablauf im Grundbuchverfahren sicherzustellen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte der Auflassungseinreichung im Einklang mit dem Kaufvertrag verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Notarielle Ablehnung der Grundbucheintragung im Fall einer unfertigen Eigentumswohnung

Unvollendeter Rohbau eines Mehrfamilienhauses mit fehlenden Fenstern und Installationen
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Notarin H aus H verweigerte die Einreichung einer Auflassung zum Grundbuchamt für eine Eigentumswohnung in einem teilweise fertiggestellten Wohn- und Geschäftshaus. Das Landgericht Halle bestätigte diese Entscheidung in einem aktuellen Beschluss.

Gescheiterte Eigentumsübertragung nach Insolvenz des Bauträgers

Die Käufer hatten 2011 mit der E GmbH einen notariellen Kaufvertrag über eine noch zu errichtende Wohnung abgeschlossen. Der Kaufpreis sollte in Raten nach Baufortschritt gezahlt werden, die Fertigstellung war bis zum 30.11.2013 vereinbart. Nach weitgehender Fertigstellung geriet die E GmbH in die Insolvenz. Die Gesellschaftsanteile wurden an einen gewerbsmäßigen Unternehmensbestatter verkauft, der als Geschäftsführer eingesetzt wurde. Nach dessen eidesstattlicher Versicherung über das Nichtvorhandensein von Vermögenswerten wurde die Gesellschaft aufgelöst, seine Eintragung als Geschäftsführer später von Amts wegen gelöscht.

Unvollendetes Bauvorhaben mit erheblichen Mängeln

Am Gemeinschaftseigentum bestehen nicht fertiggestellte Arbeiten im Wert von etwa 174.000 Euro sowie Mängel mit geschätzten Beseitigungskosten von 320.000 Euro. Nach erfolgloser Nachfristsetzung im Jahr 2016 begannen die Käufer selbst mit den erforderlichen Baumaßnahmen. Das Bauordnungsamt untersagte jedoch die Weiterführung der Arbeiten, da die Käufer noch nicht als Eigentümer eingetragen waren.

Bindende vertragliche Anweisungen an den Notar

Der Kaufvertrag enthielt eine unwiderrufliche Anweisung an den Notar, die Eigentumsumschreibung erst nach schriftlicher Bestätigung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Verkäufer oder dessen Gläubiger zu beantragen. Das Gericht betonte, dass die Notarin an diese gemeinsame Weisung gebunden sei und keinen Ermessensspielraum habe. Sie dürfe den Inhalt der Anweisung auch bei unvorhergesehenen Umständen nicht gegen den Wortlaut auslegen.

Rechtliche Möglichkeiten für die Käufer

Das Gericht wies darauf hin, dass den Käufern durchaus Wege offenstehen: Die E GmbH ist im Handelsregister noch nicht gelöscht und kann Partei eines Rechtsstreits sein. Möglich wäre die Bestellung eines Notvertreters oder nach Löschung der GmbH eines Grundstückpflegers. Auch eine Abstimmung mit möglichen Grundschuldgläubigern, die die erforderliche Zustimmung erteilen könnten, käme in Betracht.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass Notare strikt an die gemeinsamen vertraglichen Anweisungen der Kaufvertragsparteien gebunden sind und diese auch bei unerwarteten Entwicklungen nicht eigenständig auslegen oder davon abweichen dürfen. Selbst wenn ein Bauträger insolvent wird und das Bauvorhaben unvollendet bleibt, kann der Notar die vereinbarte Bestätigung der Kaufpreiszahlung nicht umgehen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen notarieller Befugnisse und unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Regelungen für die Eigentumsübertragung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine noch zu bauende Immobilie kaufen, müssen Sie besonders auf die Formulierungen im Kaufvertrag zur Eigentumsübertragung achten. Vereinbarungen, die die Eintragung ins Grundbuch von der Bestätigung des Verkäufers abhängig machen, können Sie bei dessen Insolvenz in eine schwierige Situation bringen. Auch wenn der Bau unvollendet bleibt und Mängel bestehen, können Sie nicht einfach die vertraglichen Regelungen zur Eigentumsübertragung umgehen. Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss genau die Bedingungen für die Grundbucheintragung und lassen Sie sich alternative Wege zur Absicherung aufzeigen.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Konsequenzen einer Bauträgerinsolvenz beim Immobilienkauf?

Bei einer Bauträgerinsolvenz tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsposition des Bauträgers ein und übernimmt die Verfügungsgewalt über das Unternehmen und die Bauvorhaben. Die wichtigste Schutzmaßnahme für Käufer ist die Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung auch in der Insolvenz sichert.

Rechtliche Situation bei eröffnetem Insolvenzverfahren

Wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, können Sie als Käufer den Bauträgervertrag nicht mehr kündigen. Ein eigenmächtiges Weiterbauen ist untersagt, da dies zu Schadensersatzansprüchen des Insolvenzverwalters führen kann. Bei einer eingetragenen Auflassungsvormerkung können Sie vom Insolvenzverwalter die Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs verlangen.

Finanzielle Auswirkungen

Bereits geleistete Anzahlungen sind bei einer Bauträgerinsolvenz gefährdet. Diese können im Insolvenzverfahren untergehen und werden meist nur mit einer geringen Quote aus der Insolvenzmasse zurückerstattet. Besonders kritisch ist die Situation, wenn das Baugrundstück noch dem Bauträger gehört – in diesem Fall fällt es zunächst an die kreditgebende Gläubigerbank.

Baufortführung und Fertigstellung

Der Insolvenzverwalter entscheidet über die Fortführung des Bauvorhabens. Diese Entscheidung hängt von den finanziellen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Situation ab. Wird das Bauvorhaben nicht fortgeführt, müssen Sie als Käufer unter Umständen:

  • Die bis zur Insolvenz erbrachten Leistungen nochmals bezahlen
  • Zusätzliche Kosten für die Beseitigung von Mängeln tragen
  • Die Arbeiten eigenständig zu Ende führen

Bei materieller Insolvenz des Bauträgers, also wenn dieser seinen Verbindlichkeiten nicht mehr fristgerecht nachkommen kann, haben Sie möglicherweise das Recht, den Vertrag nach §§ 119, 123 BGB anzufechten und Schadensersatz zu verlangen.


zurück

Wie können Käufer ihre Rechte bei einer gescheiterten Eigentumsübertragung durchsetzen?

Bei einer gescheiterten Eigentumsübertragung stehen dem Käufer mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Rechte durchzusetzen.

Durchsetzung der Eigentumsverschaffungspflicht

Der Verkäufer ist grundsätzlich verpflichtet, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Umschreibung des Eigentums entgegenstehen. Wenn der Verkäufer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.

Schadensersatzansprüche

Wenn der Verkäufer seine Pflichten schuldhaft verletzt, entstehen Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB. Diese umfassen auch Schäden, die durch die verzögerte Eigentumsübertragung entstehen.

Eigenständiges Antragsrecht

Ein eigenes Antragsrecht des Käufers zur Grundbuchumschreibung besteht auch dann, wenn im Kaufvertrag der Notar angewiesen wurde, den Umschreibungsantrag erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung zu stellen. Ein Verzicht auf das eigene Antragsrecht ist nach aktueller Rechtsprechung unwirksam.

Bindungswirkung der Auflassung

Sobald die Auflassung wirksam erklärt wurde, ist der Verkäufer an seine Erklärung zur Eigentumsübertragung gebunden. Diese Unwiderruflichkeit schützt den Käufer und verpflichtet den Verkäufer zur weiteren Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung.

Verjährungsschutz

Der Verkäufer kann die Eigentumsverschaffung nicht mehr durch die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verhindern, wenn er bereits alle erforderlichen Leistungshandlungen für die Übertragung des Eigentums vorgenommen hat.

Besitzrechte

Wenn der Käufer bereits im Besitz der Immobilie ist, kann er sich auf sein kaufvertragliches Besitzrecht berufen. Dieses Recht wirkt auch gegenüber Dritten und sichert seine Position bis zur endgültigen Eigentumsübertragung.


zurück

Welche Rolle spielt der Notar bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch?

Der Notar fungiert als zentrale und neutrale Instanz bei der Eigentumsübertragung einer Immobilie. Nach § 313b BGB ist seine Einbindung gesetzlich vorgeschrieben, um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

Hauptaufgaben des Notars

Der Notar prüft zunächst das Grundbuch auf bestehende Rechte und Belastungen. Er erstellt den Kaufvertrag und beurkundet diesen für beide Parteien. Nach der Beurkundung veranlasst er beim Grundbuchamt eine Auflassungsvormerkung, die das Grundstück für den Käufer reserviert.

Koordination des Zahlungsverkehrs

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, überwacht der Notar die Erfüllung aller Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung. Er informiert Sie als Käufer über die Fälligkeit des Kaufpreises und stellt sicher, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde.

Grundbucheintragung

Nach Zahlung des Kaufpreises und der Grunderwerbsteuer beantragt der Notar die eigentliche Umschreibung im Grundbuch. Er reicht dafür alle erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt ein und überwacht den gesamten Eintragungsprozess. Dieser Vorgang kann einige Wochen bis mehrere Monate dauern.

Weitere Koordinationsaufgaben

Der Notar kümmert sich auch um:

  • Die Löschung nicht übernommener Grundpfandrechte
  • Die Information weiterer beteiligter Behörden
  • Die Einholung notwendiger Genehmigungen
  • Die Überprüfung der korrekten Grundbucheintragung

Die Bearbeitungszeit für den gesamten Prozess hängt von der Auslastung des zuständigen Amtsgerichts ab. Während dieser Zeit sorgt der Notar durch die Auflassungsvormerkung dafür, dass Ihre Rechte als Käufer geschützt sind.


zurück

Was bedeutet eine unwiderrufliche Anweisung im Kaufvertrag für die Eigentumsübertragung?

Eine unwiderrufliche Anweisung im Kaufvertrag stellt eine verbindliche Regelung dar, die den Ablauf der Eigentumsübertragung festlegt und von keiner Partei einseitig geändert werden kann.

Funktion und Bedeutung

Bei einem Immobilienkauf verpflichtet sich die Bank durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen rechtsgültig zur Auszahlung der Hypothekarsumme. Dies gibt dem Notar die erforderliche Sicherheit, das Kaufgeschäft rechtsgültig abzuschließen.

Praktische Umsetzung

Der Notar wird durch die unwiderrufliche Anweisung im Kaufvertrag angewiesen, die Eigentumsumschreibung erst dann zu bewilligen und zu beantragen, wenn der Verkäufer die Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt hat oder der Käufer diese durch eine Bankbestätigung nachweist.

Rechtliche Wirkung

Die unwiderrufliche Anweisung schafft ein ausgewogenes Sicherungssystem für beide Vertragsparteien:

Der Käufer erhält die Sicherheit, dass die Eigentumsübertragung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt. Der Verkäufer bekommt die Gewissheit, dass die Eigentumsumschreibung nur nach Eingang des vollständigen Kaufpreises durchgeführt wird.

Wenn die im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen erfüllt sind, muss der Notar die Auflassung entsprechend der unwiderruflichen Anweisung beim Grundbuchamt einreichen. Dies ergibt sich aus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 53 Beurkundungsgesetz.


zurück

Welche Absicherungsmöglichkeiten haben Käufer beim Erwerb einer noch zu errichtenden Immobilie?

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bietet beim Erwerb einer noch zu errichtenden Immobilie wichtige Schutzmechanismen für Käufer.

Grundlegende Sicherheiten

Der Bauträger darf erst dann Zahlungen vom Käufer annehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die notarielle Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Vertrags liegt vor
  • Eine Vormerkung im Grundbuch zugunsten des Käufers ist eingetragen
  • Das Grundstück ist von störenden Grundpfandrechten freigestellt
  • Die Baugenehmigung wurde erteilt

Zahlungsabsicherung

Die Ratenzahlung erfolgt ausschließlich nach Baufortschritt. Der Bauträger muss die erhaltenen Gelder getrennt vom eigenen Vermögen verwalten und darf sie nur für das konkrete Bauvorhaben verwenden. Die MaBV regelt präzise, welcher Prozentsatz der Kaufsumme nach welchem Baufortschritt fällig wird.

Vertragliche Absicherung

Im Bauträgervertrag müssen konkrete Angaben zur Bauausführung und zum Fertigstellungstermin enthalten sein. Sonderwünsche und Eigenleistungen sind ebenfalls notariell zu beurkunden, um rechtliche Verbindlichkeit zu erlangen.

Grundbuchrechtliche Sicherung

Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer vor einem Zweitverkauf der Immobilie und verhindert weitere Belastungen des Grundstücks. Diese wird in der Abteilung Innovation des Grundbuchs eingetragen und sichert den späteren Eigentumsübergang ab.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auflassung

Die Auflassung ist die notwendige Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang bei Grundstücken oder Immobilien. Sie ist gesetzlich in § 925 BGB geregelt und muss zwingend vor einem Notar erklärt werden. Erst durch die Auflassung und die anschließende Eintragung im Grundbuch wird der Käufer tatsächlich zum Eigentümer. Ein Beispiel: Beim Hauskauf einigen sich Käufer und Verkäufer beim Notar durch die Auflassungserklärung darüber, dass das Eigentum übergehen soll. Die Auflassung unterscheidet sich vom Kaufvertrag, der nur die Verpflichtung zum Eigentumsübergang regelt.


Zurück

Bauträger

Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Grundstücke erwirbt, bebaut und die entstehenden Immobilien an Käufer veräußert. Die Tätigkeit ist im Bauträgervertragsrecht (§§ 650u ff. BGB) geregelt. Der Bauträger vereint die Rolle des Grundstücksverkäufers und des Bauunternehmers. Er trägt das wirtschaftliche Risiko des gesamten Bauvorhabens bis zur Fertigstellung. Beispiel: Ein Bauträger erwirbt ein Grundstück, errichtet darauf ein Mehrfamilienhaus und verkauft die einzelnen Wohnungen noch während der Bauphase an verschiedene Käufer.


Zurück

Unternehmensbestatter

Ein Unternehmensbestatter ist eine Person oder Firma, die sich gewerbsmäßig um die Abwicklung insolventer oder nicht mehr gewünschter Gesellschaften kümmert. Diese übernehmen die Geschäftsführung mit dem Ziel, die Gesellschaft möglichst kostengünstig aufzulösen. Dabei bewegen sie sich oft in einer rechtlichen Grauzone. Im Insolvenzrecht wird diese Praxis kritisch gesehen, da hierdurch häufig die Interessen der Gläubiger beeinträchtigt werden. Beispiel: Die Gesellschaftsanteile einer insolventen GmbH werden an einen Unternehmensbestatter übertragen, der die Firma ohne Rücksicht auf Gläubigerinteressen abwickelt.


Zurück

Grundschuldgläubiger

Grundschuldgläubiger sind meist Banken oder andere Kreditinstitute, die zur Absicherung eines Darlehens eine Grundschuld am finanzierten Grundstück eingetragen haben (§§ 1191 ff. BGB). Sie haben im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners das Recht, die Immobilie zu verwerten. Ihre Zustimmung ist bei wichtigen Änderungen im Grundbuch erforderlich. Beispiel: Eine Bank, die ein Baudarlehen gewährt hat, lässt sich als Grundschuldgläubiger im Grundbuch eintragen und muss einer späteren Eigentumsübertragung zustimmen.


Zurück

Grundstückspfleger

Ein Grundstückspfleger ist ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter für Grundstücksangelegenheiten, wenn der Eigentümer nicht erreichbar oder handlungsunfähig ist (§ 1913 BGB). Er wird eingesetzt, um notwendige Rechtshandlungen bezüglich des Grundstücks vorzunehmen. Seine Bestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht. Beispiel: Nach Auflösung einer GmbH wird ein Grundstückspfleger bestellt, um die noch offenen Grundstücksgeschäfte abzuwickeln und die Eigentumsübertragung zu ermöglichen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 15 Abs. 2 BNotO: Diese Vorschrift regelt das Beschwerderecht im Notarrecht und legt fest, dass die Beschwerde gegen die Entscheidungen des Notars zulässig ist, nicht nur bezüglich der beurkundeten Rechtsgeschäfte, sondern auch in Bezug auf die Betreuungstätigkeit des Notars. Dies bedeutet, dass die betroffenen Parteien die Möglichkeit haben, die Ablehnung einer notarielle Einreichung anzufechten, wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihr Recht genutzt, indem sie die Entscheidung der Notarin zur Einreichung des Kaufvertrages und der Auflassung angefochten haben.
  • § 925 BGB: Dieser Paragraph regelt die Auflassung als eine der notwendigen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang an Immobilien. Die Auflassung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das dem Notar gegenüber erklärt werden muss, um die Eigentumsumschreibung einzuleiten. Im beschriebenen Fall war die Auflassung bereits erklärt worden, jedoch war die Zustimmung des Verkäufers, der aufgrund der Insolvenz nicht mehr Handlungsfähig war, nach Meinung der Käufer erforderlich, was von der Notarin als nicht durchführbar erachtet wurde.
  • § 1 Abs. 1 und 2 NotG: Diese Normen befassen sich mit den Grundlagen der notariellen Tätigkeit und den Rechten sowie Pflichten des Notars. Der Notar hat die Aufgabe, den rechtlichen Verkehr zu sichern, was auch die Verantwortung zur ordnungsgemäßen Einreichung von Auflassungen im Grundbuch umfasst. Die Notarin H berief sich auf diese Regelung, um ihre Entscheidung zur Verweigerung der Einreichung zu rechtfertigen, indem sie den Mangel an Zustimmung des Verkäufers als entscheidend für die Nichteintragungsmöglichkeit erachtete.
  • § 78 GBO: Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an die Eintragung im Grundbuch. Er schreibt vor, dass die Eintragung nur erfolgen kann, wenn die erforderlichen Erklärungen und Zustimmungen vorliegen. Im vorliegenden Fall verweigerte die Notarin die Einreichung, da die Zustimmung der E GmbH in der Insolvenz als Entscheidungsträger nicht mehr gegeben war, was die Eintragung im Grundbuch entsprechend hinderte.
  • § 395 FamFG: Dieser Paragraph behandelt die automatischen Löschungen im Handelsregister und die Bedeutung rechtlicher Veränderungen für die Eintragung im Grundbuch. Die Löschung des Geschäftsführers und die Unfähigkeit der E GmbH, Vermögen einzubringen, hatten direkte Auswirkungen auf die rechtliche Gültigkeit der Zustimmung für die Auflassung. Die Käufer argumentierten, dass die rechtlichen Umstände im Insolvenzfall die Erfordernis der Zustimmung für den Grundbucheintrag aufhoben, was jedoch von der Notarin nicht akzeptiert wurde.

Das vorliegende Urteil

LG Halle (Saale) – Az.: 4 T 10/19 – Beschluss vom 27.06.2019


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!