Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Erbrecht und Aufgebotsverfahren: Erbe muss alten Grundschuldbrief neu beantragen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was ist ein Aufgebotsverfahren und wann wird es benötigt?
- Wer ist berechtigt, einen Antrag auf ein Aufgebotsverfahren zu stellen?
- Kann ein Erbe ein von seinem Erblasser begonnenes Aufgebotsverfahren fortsetzen?
- Welche Rolle spielt die Geschäftsfähigkeit im Aufgebotsverfahren?
- Welche Konsequenzen hat es, wenn der Antragsteller im Aufgebotsverfahren verstirbt?
- zurück
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall behandelt die Kraftloserklärung eines verlorenen Grundschuldbriefs.
- Es ging darum, ob der Erbe der verstorbenen Mutter berechtigt ist, das Aufgebotsverfahren fortzusetzen.
- Die Mutter des Beteiligten hatte als Eigentümerin des Grundstücks das Aufgebotsverfahren eingeleitet.
- Nach dem Tod der Mutter setzt der Erbe das Verfahren fort.
- Das Amtsgericht Wuppertal hatte den Aufgebotsantrag zuvor geprüft und abgelehnt.
- Der Erbe legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein.
- Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde des Erben unbegründet ist.
- Das Gericht stellte fest, dass nur bestimmte Personen zur Fortführung des Aufgebotsverfahrens berechtigt sind.
- In diesem Fall hatte der Erbe nicht die erforderliche Berechtigung, um das Verfahren weiterzuführen.
- Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Erbe die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss.
Erbrecht und Aufgebotsverfahren: Erbe muss alten Grundschuldbrief neu beantragen
Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem verloren gegangene oder vernichtete Urkunden für kraftlos erklärt werden können. Dies ist insbesondere bei Grundschuldbriefen relevant, da deren Verlust zu großen Problemen für Eigentümer führen kann. Das Aufgebotsverfahren bietet eine Möglichkeit, den Grundschuldbrief rechtlich unwirksam zu machen und so die rechtliche Situation zu klären. Wer genau berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen, hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine sorgfältige juristische Prüfung. Im Folgenden werden wir uns daher mit einem konkreten Gerichtsfall beschäftigen, in dem es um die Frage der Antragsberechtigung bei der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ging.
Der Fall vor Gericht
Erbe stellt Antrag auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs
Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs, das ursprünglich von der verstorbenen Mutter des Beteiligten zu 1) eingeleitet wurde. Der Beteiligte zu 1) ist laut Erbschein Alleinerbe seiner im Juni 2012 verstorbenen Mutter und setzt das von ihr begonnene Verfahren fort.
Seine Mutter stand seit November 2007 unter Betreuung einer Rechtsanwältin und war bis zu ihrem Tod Eigentümerin eines im Grundbuch eingetragenen Grundstücks in Wuppertal-Barmen. Auf diesem Grundstück lastete eine Grundschuld in Höhe von 1.000 DM zugunsten der im Dezember 2007 verstorbenen G. Der dazugehörige Grundschuldbrief war abhandengekommen.
Die rechtliche Herausforderung besteht darin, dass der Grundschuldbrief für eine wirksame Löschung der Grundschuld im Grundbuch vorgelegt werden muss. Da dies aufgrund des Abhandenkommens nicht möglich ist, beantragte die Mutter des Beteiligten zu 1) im März 2012 die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens mit dem Ziel der Kraftloserklärung des Briefes.
Amtsgericht weist Antrag auf Aufgebotsverfahren zurück
Das zuständige Amtsgericht Wuppertal wies den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens mit Beschluss vom 15. März 2013 zurück. Es begründete dies damit, dass der Beteiligte zu 1) nicht antragsberechtigt sei, da seine Mutter bereits vor Einleitung des Verfahrens verstorben war und somit ihr Aufgebotsantrag gegenstandslos geworden sei.
Dagegen legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Er machte geltend, dass er aufgrund des Erbgangs als Alleinerbe in die Rechtsposition seiner Mutter eingetreten sei und daher sehr wohl antragsberechtigt sei, das Aufgebotsverfahren weiterzuführen.
OLG Düsseldorf weist Beschwerde des Erben zurück
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 7. Mai 2013 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es führte aus, dass die Mutter ihren Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht mehr wirksam gestellt hatte, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstorben war.
Der Antrag müsse aber von einer lebenden und geschäftsfähigen Person gestellt werden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Beteiligte zu 1) könne zwar aufgrund des Erbfalls als Alleinerbe grundsätzlich die Rechtsposition seiner Mutter übernehmen. Allerdings sei der ursprüngliche Antrag der Mutter aufgrund ihres vorherigen Todes unwirksam, so dass der Beteiligte zu 1) kein laufendes Verfahren fortsetzen könne.
Es stehe ihm aber frei, selbst einen neuen Aufgebotsantrag zu stellen, da er aufgrund seiner Erbenstellung und als nunmehriger Eigentümer des belasteten Grundstücks antragsberechtigt sei. Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass vor einem erneuten Antrag genau geprüft werden müsse, ob ein Aufgebotsverfahren überhaupt erfolgversprechend sei, da aufgrund des lange zurückliegenden Entstehungszeitpunkts der Grundschuld zweifelhaft sei, ob diese noch valide Ansprüche begründe.
Erbe als Grundstückseigentümer muss Aufgebotsverfahren neu beantragen
Das Urteil zeigt die Komplexität von Aufgebotsverfahren in Grundbuchsachen, gerade wenn durch Erbfälle Verfahrensbeteiligte wechseln. Erben können zwar grundsätzlich laufende Verfahren weiterführen, allerdings muss der ursprüngliche Antrag wirksam gewesen sein. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Mutter des Beteiligten zu 1) den Antrag erst nach ihrem Tod gestellt hatte.
Als nunmehriger Eigentümer des belasteten Grundstücks ist der Beteiligte zu 1) zwar antragsberechtigt, muss das Aufgebotsverfahren aber neu einleiten. Zudem muss genau geprüft werden, ob die Grundschuld aufgrund ihres Alters überhaupt noch durchsetzbare Ansprüche begründet oder schon erloschen ist. Ein vorheriges juristisches Beratungsgespräch zur Erfolgsaussicht eines erneuten Antrags erscheint in solchen Fällen ratsam.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass in Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen der Antragsteller bei Antragstellung noch am Leben sein muss. Erben können als neue Eigentümer des belasteten Grundstücks zwar selbst ein neues Verfahren einleiten, ein unwirksamer Antrag des Erblassers kann jedoch nicht fortgesetzt werden. Vor einem Neuantrag sollte die materielle Rechtslage sorgfältig geprüft werden, insbesondere ob die Grundschuld aufgrund ihres Alters überhaupt noch durchsetzbar ist.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Haben Sie eine Immobilie geerbt, die mit einer alten Grundschuld belastet ist, deren Nachweis (der Grundschuldbrief) verloren gegangen ist? Wollten Sie, wie der Erbe im vorliegenden Fall, ein gerichtliches Verfahren zur Löschung dieser Grundschuld einleiten? Dann sollten Sie unbedingt beachten, dass ein solches Verfahren nur von einer lebenden Person beantragt werden kann. Auch wenn Sie der rechtmäßige Erbe sind und die Immobilie Ihnen gehört, kann ein bereits von Ihrem verstorbenen Erblasser eingeleitetes Verfahren nicht einfach fortgesetzt werden. Sie müssen in diesem Fall selbst aktiv werden und einen neuen Antrag stellen.
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, sich bei erbrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um unnötige Verzögerungen und Kosten zu vermeiden. Gerade bei komplexen Verfahren wie der Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen können kleine Fehler schwerwiegende Folgen haben. Lassen Sie sich daher von einem erfahrenen Anwalt oder Notar beraten, um Ihre Rechte als Erbe zu wahren und sicherzustellen, dass Sie Ihr Erbe optimal nutzen können.
FAQ – Häufige Fragen
Wenn das Erbstück, zum Beispiel eine Immobilie, mit einer Grundschuld belastet ist, deren Urkunde verloren ging, stellt sich oft die Frage der Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren. Wie der Fall hier zeigt, ist es für Erben entscheidend, dass der ursprüngliche Antrag auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs wirksam war – sonst müssen sie selbst einen neuen Antrag stellen.
Um in solch einer Situation den richtigen Weg zu finden, bietet sich ein Blick in eine FAQ-Übersicht an. Dort erfahren Betroffene, welche rechtlichen Hürden sie nehmen müssen, welche Paragrafen relevant sind und wie sie als Erbe vorgehen können, um ihre Immobilie von der alten Belastung zu befreien. Mit den verständlichen Erklärungen können Leser fundiert entscheiden, ob und wie sie selbst tätig werden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was genau bedeutet eine Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs beantragen?
- Welche Beweise muss ich vorlegen, um die Kraftloserklärung zu erreichen?
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Kraftloserklärung für die Erbengemeinschaft und das Grundstück?
- Wie läuft das Verfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ab?
Was ist ein Aufgebotsverfahren und wann wird es benötigt?
Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, bestimmte Urkunden für kraftlos zu erklären oder unbekannte Berechtigte von ihrer Rechtsposition auszuschließen. Es wird eingeleitet, wenn wichtige Dokumente wie Grundschuldbriefe, Hypothekenbriefe oder Sparbücher verloren gegangen oder vernichtet worden sind. Das Gericht fordert in diesem Verfahren öffentlich dazu auf, dass Ansprüche oder Rechte innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet werden. Geschieht dies nicht, hat die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge.
Besonders relevant ist das Aufgebotsverfahren für Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie verkaufen möchten, den dazugehörigen Grundschuldbrief jedoch nicht mehr auffinden können. Der Grundschuldbrief ist eine Urkunde, die bescheinigt, dass ein Grundstück mit einem Kredit belastet ist. Ohne diesen Brief kann die Grundschuld nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden, was jedoch Voraussetzung für die lastenfreie Übergabe des Grundstücks an den Käufer ist. Um dieses Problem zu lösen, muss der Eigentümer oder sein Notar beim zuständigen Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren beantragen.
Das Gericht macht den Verlust des Grundschuldbriefs öffentlich bekannt und setzt eine Frist von meist sechs Monaten, innerhalb derer sich ein möglicher neuer Besitzer des Briefes melden kann. Verstreicht diese Frist, ohne dass ein Anspruch angemeldet wurde, erklärt das Gericht den Grundschuldbrief für kraftlos. Erst dann kann die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht und die Immobilie lastenfrei an den Käufer übergeben werden. Das Aufgebotsverfahren dauert in der Regel drei bis sechs Monate und verursacht Kosten, die von der Höhe der Grundschuld abhängen.
Wer ist berechtigt, einen Antrag auf ein Aufgebotsverfahren zu stellen?
Antragsberechtigt für ein Aufgebotsverfahren ist grundsätzlich derjenige, dem das aufzubietende Recht zusteht. Bei einem Aufgebot zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs nach § 1162 BGB ist dies in erster Linie der im Grundbuch eingetragene Grundschuldgläubiger. Daneben kann auch der Eigentümer des belasteten Grundstücks antragsberechtigt sein, wenn ihm der Gläubiger eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld erteilt hat. In diesem Fall wird dem Eigentümer durch Überlassung der Löschungsbewilligung das Einverständnis erteilt, mit dem Grundpfandrecht nach Belieben zu verfahren und erforderlichenfalls das Aufgebotsverfahren zu betreiben.
Für das Aufgebot von Nachlassgläubigern sind gemäß § 455 FamFG unter anderem jeder Erbe nach Annahme der Erbschaft, der Nachlasspfleger, der Nachlassverwalter und der Testamentsvollstrecker antragsberechtigt. Voraussetzung ist, dass der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Das Aufgebot dient in diesem Fall dazu, dem Erben Klarheit über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen und seine Haftung gegenüber unbekannten Gläubigern zu begrenzen.
Die Antragsberechtigung muss im Aufgebotsverfahren glaubhaft gemacht werden. Dazu sind entsprechende Nachweise vorzulegen, beispielsweise eine Kopie des Grundschuldbriefs, ein aktueller Grundbuchauszug oder Unterlagen zum Erbfall wie Testament und Erbschein. Wird die Antragsberechtigung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, ist der Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen.
Kann ein Erbe ein von seinem Erblasser begonnenes Aufgebotsverfahren fortsetzen?
Ein Erbe kann grundsätzlich ein vom Erblasser begonnenes Aufgebotsverfahren fortsetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Erblasser selbst noch einen wirksamen Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens gestellt hat. War der Antrag des Erblassers unwirksam oder unvollständig, kann der Erbe das Verfahren nicht einfach fortführen, sondern muss selbst einen neuen Antrag stellen.
Für die Fortsetzung eines wirksam beantragten Aufgebotsverfahrens durch den Erben ist dessen Rechtsstellung maßgeblich. Als Gesamtrechtsnachfolger tritt der Erbe in die verfahrensrechtliche Position des Erblassers ein. Er muss seine Erbenstellung, etwa durch Vorlage eines Erbscheins, nachweisen. Sind mehrere Erben vorhanden, ist jeder Miterbe berechtigt, das Aufgebotsverfahren nach Annahme der Erbschaft fortzusetzen.
Häufig wird ein Aufgebotsverfahren eingeleitet, um einen abhanden gekommenen Grundschuldbrief für kraftlos erklären zu lassen. Soll der Erbe hier das vom Erblasser begonnene Verfahren fortsetzen, muss er zusätzlich seine Stellung als aktueller Gläubiger der Grundschuld an Eides statt versichern. Andernfalls kann er die Fortsetzung des Verfahrens nicht wirksam beantragen. Gleiches gilt, wenn der Erbe selbst neuer Eigentümer des belasteten Grundstücks geworden ist.
Problematisch wird es, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Verfügungen vorgenommen hat, die der Fortsetzung des Aufgebotsverfahrens durch den Erben entgegenstehen. Hat der Erblasser beispielsweise die Grundschuld vor seinem Tod an einen Dritten abgetreten, ist der Erbe nicht mehr anspruchsberechtigt. Das vom Erblasser eingeleitete Aufgebotsverfahren kann der Erbe dann nicht fortsetzen. Hier bliebe ihm nur die Möglichkeit, ein eigenes Aufgebotsverfahren zu beantragen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Welche Rolle spielt die Geschäftsfähigkeit im Aufgebotsverfahren?
Die Geschäftsfähigkeit spielt eine zentrale Rolle im Aufgebotsverfahren, da sie eine notwendige Voraussetzung für die wirksame Antragstellung darstellt. Nur wer geschäftsfähig ist, kann rechtlich bindende Willenserklärungen abgeben und somit einen Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens stellen.
Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vorzunehmen. Sie wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind lediglich beschränkt geschäftsfähig und benötigen für Rechtsgeschäfte grundsätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Kinder unter 7 Jahren sowie Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder Behinderung keine freie Willensbildung haben, gelten als geschäftsunfähig.
Im Kontext eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ist die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers somit eine zwingende Voraussetzung. Nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des belasteten Grundstücks oder dessen Rechtsnachfolger sind antragsberechtigt. Bestehen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Vollmachtserteilung, kann das Gericht einen Nachweis der Geschäftsfähigkeit anfordern. Andernfalls wäre der Antrag unwirksam.
Praktisch relevant wird die Frage der Geschäftsfähigkeit insbesondere, wenn der Eigentümer verstorben ist und die Erben das Aufgebotsverfahren einleiten möchten. Hier müssen die Erben ihre Geschäftsfähigkeit und Berechtigung, über den Nachlass zu verfügen, nachweisen. Bei minderjährigen Erben müssen deren gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.
Welche Konsequenzen hat es, wenn der Antragsteller im Aufgebotsverfahren verstirbt?
Verstirbt der Antragsteller während eines laufenden Aufgebotsverfahrens, hat dies bedeutende rechtliche Konsequenzen für das weitere Vorgehen. Der Tod des Antragstellers führt dazu, dass der von ihm gestellte Antrag unwirksam wird. Das Verfahren kann somit nicht wie geplant fortgeführt werden.
Damit das Aufgebotsverfahren weitergeführt werden kann, muss ein neuer Antrag durch eine antragsbefugte Person gestellt werden. In Betracht kommen hierfür insbesondere die Erben des verstorbenen Antragstellers. Diese treten als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers ein und können somit einen neuen Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens stellen, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen der Antragsbefugnis erfüllen.
Die Erben müssen dazu ihre Stellung als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Antragstellers glaubhaft machen. Dies kann beispielsweise durch Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments geschehen. Zudem müssen die Erben, ebenso wie zuvor der Erblasser, ein berechtigtes Interesse an der Durchführung des Aufgebotsverfahrens darlegen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Situation: Der Erblasser hatte als Eigentümer eines Grundstücks das Aufgebot eines abhanden gekommenen Grundschuldbriefs beantragt, um diesen für kraftlos erklären zu lassen. Verstirbt er während des laufenden Verfahrens, müssen seine Erben einen neuen Antrag stellen und dabei ihre Erbenstellung sowie ihr Interesse an der Kraftloserklärung glaubhaft machen, um das Aufgebotsverfahren zum Abschluss bringen zu können.
Gelingt den Erben der Nachweis der Antragsbefugnis nicht, kann das Gericht den Antrag als unzulässig zurückweisen. Die Erben haben dann gegebenenfalls die Möglichkeit, die erforderliche Glaubhaftmachung nachzuholen und erneut einen Antrag zu stellen. Bis zur Stellung eines zulässigen Antrags durch die Erben bleibt das Aufgebotsverfahren ausgesetzt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 927 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen, wenn diese verloren gegangen sind. Hierzu muss ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden, um den verloren gegangenen Brief gerichtlich für nichtig zu erklären. Im konkreten Fall hat die Erbin versucht, ein Aufgebotsverfahren einzuleiten, um den Grundschuldbrief ihrer verstorbenen Mutter kraftlos zu erklären.
- § 13 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und den Ablauf von Verfahren in Familiensachen und anderen freiwilligen Gerichtsbarkeiten, wie es beim Aufgebotsverfahren der Fall ist. Es legt fest, dass Anträge von geschäftsfähigen Personen gestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall war der Antrag der verstorbenen Mutter unwirksam, da sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung verstarb.
- § 7 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) – Anfall der Steuer: Dieser Paragraph regelt, dass durch den Erbfall der Erbe an die Stelle des Verstorbenen tritt und deren Rechte und Pflichten übernimmt. Im Kontext des konkreten Falls bedeutet dies, dass der Sohn als Erbe die Rechtsposition seiner Mutter übernehmen kann, jedoch muss er das Aufgebotsverfahren selbst neu einleiten.
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: Dieses Gesetz bestimmt, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Im konkreten Fall hat der Sohn als Alleinerbe die Rechte und Pflichten seiner verstorbenen Mutter übernommen. Jedoch ermöglicht dies nicht, einen unwirksamen Antrag fortzuführen, sondern er muss einen neuen Antrag stellen.
- § 894 BGB – Berichtigung des Grundbuchs: Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, das Grundbuch berichtigen zu lassen, wenn eine Eintragung im Grundbuch unrichtig ist. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall muss der Erbe einen neuen Antrag stellen, um das Grundbuch hinsichtlich der Grundschuld zu berichtigen, sollte der verloren gegangene Grundschuldbrief kraftlos erklärt werden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Es tut mir leid, aber ich kann auf die von dir angegebene(n) Website(s) nicht zugreifen. Die häufigsten Gründe dafür, dass mir Inhalte nicht zur Verfügung stehen, sind Paywalls, Anmeldeanforderungen oder vertrauliche Informationen. Es gibt aber auch andere Gründe dafür, warum ich nicht auf eine Website zugreifen kann.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: I-25 Wx 21/13 – Beschluss vom 07.05.2013
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Wuppertal – Rechtspflegerin – vom 15. März 2013 – 103 II 59/12 Amtsgericht Wuppertal – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) ist laut Erbschein des Amtsgerichtes Wuppertal vom 03.08.2012 Alleinerbe seiner Mutter, der am 02.06.2012 verstorbenen (vgl. Sterbeurkunde, Bl. 12 GA) O., geborene K., geworden (vgl. Erbschein, Bl. 26 GA). Er setzt das von seiner Mutter eingeleitete Aufgebotsverfahren fort (vgl. Bl. 24, 25 GA).
Seine Mutter, die aufgrund des in dem Verfahren 59 XVII 194/06 ergangenen Beschlusses des Amtsgerichtes Wuppertal vom 29.11.2007 seitdem unter Betreuung der Rechtsanwältin M. stand (vgl. Bl. 4 GA), war bis zu ihrem Tod Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichtes Wuppertal von Barmen, Bl. 10340, eingetragenen Grundstücks in Barmen, Flur 355, Flurstück 24 (vgl.
[…]
Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…
Grundbuchauszug, Bl. 6 bis 9 GA). Zugunsten der Sparkasse W. ist auf dem vorgenannten Grundstück in der Abteilung III unter der laufenden Nr. 6 eine Grundschuld über 20.000,00 DM nebst Zinsen eingetragen.
Die verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1) hat zu ihren Lebzeiten, vertreten durch die Betreuerin, das vorliegende Aufgebotsverfahren eingeleitet, mit dem sie die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes erreichen wollte. Die Darlehensforderung, die der Grundschuld ursprünglich zugrunde lag, hat die Mutter des Beteiligten zu 1) zu ihren Lebzeiten beglichen. Eine Löschungsbewilligung wurde von der Sparkasse W. am 23.07.2004 erteilt, die Mutter des Beteiligten zu 1) mit Schreiben der Sparkasse W. vom 23.07.2004 ebenso zugesandt worden ist wie der Grundschuldbrief (Kopie der Durchschrift des Schreibens, Bl. 5 GA).
Die Betreuerin der Mutter des Beteiligten zu 1) hat an Eides statt versichert (vgl. Bl. 2, 3 GA), dass die Löschungsbewilligung ebenso wie der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar seien und dass „nicht zu erkennen sei, dass die Grundschuld abgetreten, gepfändet, verpfändet oder in anderer Weise über sie verfügt worden ist und dass Rechte Dritter an dieser Grundschuld bestehen.“
Der Beteiligte zu 1) hat sinngemäß beantragt, den Brief über die im Grundbuch des Amtsgerichtes Wuppertal von Barmen, Bl. 10340, in Abteilung III, unter laufender Nr. 6 eingetragenen Grundschuld über 20.000,00 DM zugunsten der Sparkasse W. zum Zwecke der Kraftloserklärung aufzubieten und einen entsprechenden Ausschlussbeschluss zu erlassen.
Das Amtsgericht Wuppertal – Rechtspflegerin – hat, nachdem es auf seine Bedenken hingewiesen hat (vgl. Bl. 36 GA), durch Beschluss vom 15.03.2013 (Bl. 41, 42 GA) den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, der Beteiligte zu 1) habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er die Grundschuld erworben habe bzw. seine Mutter noch bei ihrem Tod Inhaberin der Grundschuld gewesen sei. Die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin reiche insoweit nicht aus, da sie erst im November 2007 das Amt übernommen habe, die Grundschuld jedoch schon im Jahre 2004 auf die Mutter des Beteiligten zu 1) übergegangen sei und somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass in der Zwischenzeit von der Mutter des Beteiligten zu 1) über sie verfügt worden sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) durch den Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 25.03.2013 (Bl. 47 bis 50 GA), eingegangen bei Gericht am 26.03.2013, befristete Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin müsse zum Nachweis ausreichen, weil sonst dem Betreuten im Ergebnis jede Möglichkeit versagt sei, ein Aufgebotsverfahren zu betreiben. Dies würde gegen das Verfassungsgebot der Rechtsweggarantie verstoßen.
Das Amtsgericht Wuppertal hat durch Beschluss vom 28.03.2013 (Bl. 51 GA) der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die befristete Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 FamFG statthaft und zulässig.
Der Beteiligte zu 1) ist insbesondere beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG), und zwar unabhängig davon, ob ihm ein Antragsrecht zusteht. § 59 Abs. 1 FamFG erfährt insoweit eine Einschränkung. Der Antrag des Beteiligten zu 1) wurde gerade deswegen zurückgewiesen, weil ihm das Antragsrecht fehle. Dies kann mit der Beschwerde nachgeprüft werden (vgl. BGH FamRZ 1986, 719; OLG München MDR 2011, 546; OLG Düsseldorf (Senat) Beschluss vom 19.01.2013 – I-25 Wx 89/12; Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 59 FamFG, Rdn. 9; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Auflage, § 59 FamFG, Rdn. 40).
Die Beschwerde ist auch in der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a. Der Beteiligte zu 1) hat ein Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden beantragt (§§ 466 ff FamFG). Antragsberechtigt ist nach § 467 Abs. 2 FamFG derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. Die Beurteilung richtet sich nach materiellem Recht (vgl. OLG München NJW 2011, 594; OLG Düsseldorf – Senat – Beschluss vom 29.01.2013 – I-25 Wx 89/12; Keidel/Giers, a.a.O., § 467 FamFG, Rdn. 2; Bassenge/Roth/Walter, a.a.O., § 467 FamFG, Rdn. 3). Das Recht geltend machen kann im Prinzip nur der Grundbuchgläubiger.
Allerdings war, solange das Aufgebotsverfahren in der ZPO geregelt war, unstrittig, dass der Eigentümer des Grundstücks, dem der Gläubiger Brief und Löschungsbewilligung überlassen hatte, in (gewillkürter) Prozessstandschaft das Aufgebotsverfahren betreiben konnte (vgl. Bassenge/Roth/Walter, a.a.O., § 467 FamFG, Rdn. 3; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 2002, § 1162 BGB, Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 24. Auflage, § 1003 ZPO, Rdn. 2 und § 1004 ZPO, Rdn. 2; LG Flensburg, SchlHa 1969, 2000). Daran hat sich dadurch, dass das Aufgebotsverfahren nunmehr im FamFG geregelt ist, nichts geändert (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.11.2010 – 34 Wx 117/10 – zitiert nach Juris; KG, Beschluss vom 25.10.2010 – 12 W 30/10 – zitiert nach Juris; Bumiller/Hardes, FamFG, 9. Auflage, § 467 FamFG, Rdn. 3; Schulte-Bunert/Weinrauch, FamFG, 2. Auflage, § 467 FamFG, Rdn. 2; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 466 FamFG, Rdn. 2; Keidel/Giers, a.a.O., § 467 FamFG, Rdn. 2; OLG Düsseldorf (Senat), Beschluss vom 08.03.2011 – I-25 Wx 9/11 -). Da sich die Antragsberechtigung nach dem materiellen Recht richtet, lässt sich die Befugnis im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend zu machen, mit § 185 BGB erklären. In der Überlassung der Löschungsbewilligung durch den Grundschuldgläubiger liegt das Einverständnis, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, auch, falls erforderlich, das Aufgebotsverfahren zu betreiben. Es handelt sich insoweit nicht um ein nur von der ZPO verfahrensrechtlich gebilligtes Institut. Die Anwendbarkeit zumindest in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch nicht strittig (vgl. Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, § 9 FamFG, Rdn. 46; Keidel/Sternal, a.a.O., § 23 FamFG, Rdn. 52). Dann kann aber auch die Anwendbarkeit im Aufgebotsverfahren nicht zweifelhaft sein. Dies betrifft nicht höchstpersönliche, sondern grundsätzlich übertragbare Vermögensrechte. Der Antragsteller hat zwar im Verfahren keinen Gegner; der Zweck des Verfahrens ist aber die Schaffung von Rechtssicherheit über das Bestehen eines Rechts oder Anspruchs gegenüber Jedermann. Die Berechtigung zur Antragstellung richtet sich dabei nach materiellem Recht, also danach, wer ein tatsächliches Interesse an der Kraftloserklärung des abhandengekommenen Grundschuldbriefes hat. Das ist im Regelfall der Gläubiger, kann im Einzelfall aber auch eine andere Person, etwa der Eigentümer des belasteten Grundstücks, sein. Die Situation ist von der bei echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegebenen nicht verschieden. Voraussetzung ist immer, dass der Antragsteller vom tatsächlichen Rechtsinhaber wirksam ermächtigt worden ist, das Recht im eigenen Namen geltend zu machen, und er daran ein eigenes rechtliches Interesse hat (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 23 FamFG, Rdn. 52; Prütting/Helms/Jennissen, a.a.O., § 9 FamFG, Rdn. 46).
b. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Inhaber des im Grundbuch von Barmen, in Abteilung III, laufende Nr. 6 zugunsten der Sparkasse W. eingetragenen Rechts konnte die Mutter des Beteiligten zu 1) und demzufolge nunmehr der Beteiligte zu 1) als deren Erbe – mangels Übertragung der Grundschuld durch die Grundpfandrechtsgläubigerin – nur geworden sein, wenn er als Erbe der damaligen Grundstückseigentümerin eine Eigentümergrundschuld erworben hat.
Dem vorgelegten Anschreiben der Sparkasse W. vom 23.07.2004 (Bl. 5 GA) ist zu entnehmen, dass ihr – der Mutter des Beteiligten zu 1) als damaliger Grundstückseigentümerin – der Grundschuldbrief überlassen werde, was nahelegt, dass die Grundschuld nach Zahlung auf das Grundpfandrecht und die Forderung zur Eigentümergrundschuld der damaligen Eigentümerin geworden ist (§§ 1163, 1164 BGB).
Dann ist aber – wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat – denkbar, dass die Mutter des Beteiligten zu 1) als die vormalige Eigentümerin des Grundstücks die Grundschuld durch Übergabe des Briefes und schriftliche Erklärung an einen anderen nunmehr unbekannten Gläubiger abgetreten hat. Ein Briefgrundpfandrecht kann nämlich auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam übertragen werden (vgl. § 1154 Abs. 1 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB).
Von der negativen Tatsache, nämlich davon, dass dies nicht geschehen ist, hängt die Eintragungsberechtigung des Beteiligten zu 1) für das Aufgebotsverfahren ab. Er hat demnach glaubhaft zu machen, dass eine Übertragung der Eigentümergrundschuld nicht erfolgt ist. Wer eine Tatsache glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen und auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 31 FamFG). Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Darlegung der behaupteten (Ausschluss-)Tatsachen voraus (Keidel/Sternal, a.a.O., § 31 FamFG, Rdn. 9).
Im vorliegenden Fall reicht die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin der Mutter des Beteiligten zu 1) vom 07.05.2012 (Bl. 2, 3 GA) nicht aus. Abgesehen davon, dass der Beteiligte zu1) für die Zeit nach dem Tode seiner Mutter, also für die Zeit seit dem 02.06.2012, keine eigene eidesstattliche Versicherung zum Beleg der negativen Tatsache eingereicht hat, reicht auch die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin der Mutter im vorliegenden Fall nicht aus.
Die ursprüngliche Grundpfandrechtsgläubigerin, die Stadtsparkasse W., hat im Juli 2004 anlässlich der von ihr erteilten Löschungsbewilligung auch den Grundschuldbrief an die vormalige Eigentümerin des Grundstücks, die inzwischen verstorbene Mutter des Beteiligten zu 1), übersandt (vgl. Kopie der Durchschrift des Schreibens der Sparkasse vom 23.07.2004, Bl. 5 GA). Die Grundschuld hat sich, nachdem der Grundschuldbrief an die vormalige Eigentümerin des Grundstücks übersandt worden ist, in eine Eigentümergrundschuld entweder nach §§ 1163, 1164 BGB oder nach § 1196 BGB verwandelt. Was jedoch dann mit der Grundschuld geschehen ist, ist für die Zeit von Mitte 2004 bis zum 29.11.2007 (Bestellung der Anwältin M. als Betreuerin) völlig ungewiss und wird auch durch die eidesstattliche Versicherung der Betreuerin der Mutter des Beteiligten zu 1) nicht näher aufgeklärt. Die Eigentümergrundschuld kann so geblieben sein, sie kann ebenso gut von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks an einen Dritten übertragen worden sein, und sich hierdurch wieder in eine Fremdgrundschuld verwandelt haben. Diesem Gläubiger gegenüber könnte die damalige Eigentümerin des Grundstücks vor allem auch ein Anerkenntnis des Rechts des Gläubigers im Sinne des § 450 FamFG erklärt haben. Diese Möglichkeit, die wegen des langen Zeitablaufs, in dem kein Dritter die in Rede stehende Grundschuld geltend gemacht hat, ist zwar nicht gerade naheliegend; sie ist aber nicht derart unwahrscheinlich, dass sie als abwegig abgetan und damit das Gegenteil als „erwiesen“ angesehen werden kann.
Der Senat verkennt auch nicht, dass die Lage, in der sich der Beteiligte zu 1) befindet, misslich ist, und zwar aufgrund von Umständen, an deren Eintritt er keinerlei Schuld oder Verantwortung trägt und die nicht von ihm veranlasst worden sind. Diese „strukturelle Beweisnot“, in der sich der Beteiligte zu 1) befindet, rechtfertigt aber gleichwohl nicht, auf die möglichen Glaubhaftmachungsmittel zu verzichten, um es dem Beteiligten zu 1) auf diese Weise, nämlich durch die „Anpassung“ der Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu ermöglichen, ein ererbtes Vermögen zu „versilbern“ und eine Veräußerung des Grundbesitzes zu ermöglichen. Mit dem verfassungsrechtlich geschützten Gebot der Rechtsweggarantie hat dies alles, wie schon das vorliegende Verfahren zeigt, nichts zu tun. Die „Nachteile“, die der Beteiligte zu 1) hat, sind die, die man üblicherweise bei einer Beweislage hat, in der zwar ein Anspruch wahrscheinlich ist, aber eben nicht bewiesen werden kann.
Im Übrigen sind die „Nachteile“ in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ 449, 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.
III.
Die Kosten des im Ergebnis nicht begründeten Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt (§§ 84 FamFG, 131 Abs. 1 Satz 1 KostO).
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nach § 74 Abs. 1 und 2 FamFG nicht vor.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Betrag von bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.