Ein Vater sollte nach einem gewonnenen Adoptionsstreit seine Anwaltskosten erstattet bekommen. Doch ein schwerwiegender Fehler seines Juristen, der zugleich Notar war, kostete ihn über 5.600 Euro.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum darf mein Anwalt nicht gleichzeitig mein Notar sein?
- Kann ich meine Anwaltskosten bei Notar-Interessenkonflikt zurückfordern?
- Gilt das Tätigkeitsverbot für meinen Anwalt auch bei ähnlichen Fällen?
- Wie wirkt sich ein Interessenkonflikt auf meinen Anwaltsvertrag aus?
- Was passiert, wenn mein Anwalt trotz Tätigkeitsverbot abrechnen will?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 4/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Jurist war zuerst als Notar bei einer Adoption tätig. Später vertrat er einen Beteiligten als Anwalt in einem Streit um Kosten aus dieser Adoption.
- Die Rechtsfrage: Darf ein Jurist in einer Angelegenheit zuerst als Notar und dann als Anwalt tätig sein?
- Die Antwort: Nein. Ein Gericht entschied, dass dies nicht erlaubt ist. Der Anwaltsvertrag war deshalb von Anfang an ungültig.
- Die Bedeutung: Der Anwalt hat keinen Anspruch auf Honorar. Dies soll die strenge Trennung der Rollen von Notar und Anwalt gewährleisten und Interessenkonflikte verhindern.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
- Datum: 11.04.2025
- Aktenzeichen: 7 W 4/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Kostenrecht, Berufsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mann, dessen Anwalt in einem Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von Anwaltskosten von der Gegenseite verlangte. Er vertrat die Ansicht, die Kosten müssten erstattet werden.
- Beklagte: Die Vertreterin der leiblichen Tochter des Klägers. Sie wehrte sich gegen die Kostenfestsetzung, weil der Anwaltsvertrag nichtig sei.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Anwalt war zuerst als Notar für den Kläger in einem Adoptionsverfahren tätig. Später vertrat er denselben Kläger als Rechtsanwalt in einem Kostenstreit, der aus diesem Adoptionsverfahren entstand.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte der Anwalt Gebühren für seine Tätigkeit verlangen, obwohl er zuvor in derselben Sache als Notar für den Kläger gearbeitet hatte?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Kostenerstattung zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Der Anwaltsvertrag war nichtig, weil der Anwalt aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Notar in derselben Rechtssache nicht als Rechtsanwalt hätte handeln dürfen.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält keine Erstattung für seine Anwaltskosten und muss die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Darf ein Notar später als Anwalt in derselben Sache auftreten?
Ein Anwalt, der auch Notar ist, trägt zwei sehr unterschiedliche Hüte. Der eine Hut steht für absolute Neutralität, der andere für die parteiische Vertretung eines Mandanten. Doch was passiert, wenn ein Mann beide Hüte im selben Fall aufsetzt? Ein Vater wollte zunächst eine Adoption notariell besiegeln lassen. Später, in einem Streit, der aus genau dieser Adoption entstand, ließ er sich von demselben Mann anwaltlich vertreten. Ein scheinbar unbedeutender Rollenwechsel, der ihn am Ende Tausende von Euro kostete und eine grundlegende Frage aufwarf: Wann wird ein Interessenkonflikt so gravierend, dass ein gesamter Anwaltsvertrag pulverisiert wird?
Warum war die doppelte Rolle hier ein Problem?

Das Gesetz zieht eine scharfe Trennlinie. Ein Anwalt darf nicht in einer Rechtssache tätig werden, in der er zuvor als Notar mitgewirkt hat. Diese Regel, verankert in § 45 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), soll das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit von Notaren schützen. Ein Notar ist ein Träger eines öffentlichen Amtes. Er muss neutral beraten und die Interessen aller Beteiligten im Blick haben. Ein Anwalt hingegen ist einseitiger Interessenvertreter. Er kämpft nur für seine Partei.
Wechselt eine Person in derselben Angelegenheit von der neutralen Notar-Rolle in die parteiische Anwalts-Rolle, entsteht ein fundamentaler Konflikt. Es könnte der Anschein entstehen, dass der Notar von Anfang an die Weichen zugunsten seines späteren Mandanten gestellt hat. Um diesen Verdacht gar nicht erst aufkommen zu lassen, verbietet das Gesetz einen solchen Rollenwechsel kategorisch.
Im vorliegenden Fall beurkundete der Jurist zunächst als Notar den Adoptionsantrag des Vaters. Dieser Antrag griff tief in die Rechte der leiblichen Tochter ein, insbesondere in ihre erbrechtlichen Ansprüche. Später vertrat derselbe Jurist den Vater als Anwalt in einem Streit um Kosten, der direkt aus diesem Adoptionsverfahren resultierte. Hierin sah das Oberlandesgericht Schleswig den Kern des Verstoßes.
Was genau bedeutet „dieselbe Rechtssache“?
Der entscheidende Punkt war die Definition von „derselben Rechtssache“. Die Anwälte des Vaters argumentierten, es handle sich um zwei getrennte Vorgänge. Zuerst die Beurkundung der Adoption, später ein ganz anderer Streit über Anwaltsgebühren. Zwei verschiedene Ziele, zwei verschiedene Verfahren. Das Gericht sah das anders.
Es legte den Begriff bewusst weit aus. Maßgeblich ist nicht der enge juristische Streitgegenstand, sondern der einheitliche Lebenssachverhalt dahinter. Die Richter fragten: Gehören beide Tätigkeiten bei natürlicher Betrachtung zu einem innerlich zusammengehörigen Geschehen? Die Antwort war ein klares Ja.
Sowohl das Adoptionsverfahren als auch der spätere Kostenstreit wurzelten in der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Vater und seiner leiblichen Tochter. Die Adoption war der Auslöser des Konflikts, der Kostenstreit eine direkte Folge davon. Der sachliche und persönliche Kern war identisch. Es ging durchgehend um die familiären und vermögensrechtlichen Beziehungen dieser beiden Personen. Damit handelte es sich unzweifelhaft um dieselbe Rechtssache.
Welche Konsequenzen hat ein solcher Verstoß für den Anwaltsvertrag?
Der Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot ist kein bloßer Formfehler. Das Gericht stufte ihn als so schwerwiegend ein, dass der gesamte Anwaltsvertrag zwischen dem Vater und seinem Juristen von Anfang an nichtig war. Ein nichtiger Vertrag ist rechtlich gesehen eine Leerstelle. Er hat nie existiert.
Die Logik dahinter ist zwingend. Würde das Gesetz den Vertrag nur für die Zukunft verbieten, dem Anwalt aber sein Honorar für die bereits geleistete – verbotene – Tätigkeit belassen, liefe das Verbot ins Leere. Der Anwalt würde für sein Fehlverhalten belohnt. Die Nichtigkeit des Vertrages ist die schärfste Sanktion des Zivilrechts und stellt sicher, dass das Berufsverbot seine abschreckende Wirkung entfaltet.
Für den Vater hatte das eine bittere Folge. Er hatte zwar den Kostenstreit formell gewonnen und sollte seine Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet bekommen. Doch weil sein Anwaltsvertrag ungültig war, hatte er rechtlich gesehen gar keine Anwaltskosten, die er hätte bezahlen müssen. Ohne eine gültige Honorarforderung seines Anwalts gibt es keinen erstattungsfähigen Schaden. Der Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite lief ins Leere.
Hätte der Anwalt sein Geld auf anderem Wege fordern können?
Die Anwälte des Vaters versuchten, die Honorarforderung über einen Umweg zu retten. Sie argumentierten, selbst wenn der Vertrag nichtig sei, habe der Anwalt ja Arbeit geleistet. Diese Arbeit sei dem Vater zugutegekommen. Man könnte die Vergütung daher über die Regeln der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ oder des Bereicherungsrechts verlangen.
Auch diesen Argumenten schob das Gericht einen Riegel vor. Es erklärte, dass diese juristischen Hilfskonstruktionen nicht dazu dienen dürfen, ein klares gesetzliches Verbot zu unterlaufen. Der Zweck des Tätigkeitsverbots ist der Schutz der Rechtspflege und die Vermeidung von Interessenkonflikten. Dieser Schutzzweck würde ausgehöhlt, wenn ein Anwalt, der verbotswidrig handelt, sich sein Honorar einfach über eine andere rechtliche Grundlage sichern könnte. Das Ergebnis muss hart sein, damit die Regel wirkt: Wer gegen das Tätigkeitsverbot verstößt, geht leer aus.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde aufgehoben. Der Vater musste auf den 5.631,83 Euro sitzen bleiben.
Die Urteilslogik
Ein Jurist muss seine Rollen als Notar und Anwalt strikt trennen, um Interessenkonflikte zu vermeiden und das Vertrauen in die Rechtspflege zu schützen.
- Interessenkonflikt durch Rollenwechsel: Ein Jurist darf niemals in derselben Rechtssache als Anwalt tätig werden, wenn er zuvor als Notar mitgewirkt hat; dies schützt die öffentliche Neutralitätspflicht des Notars.
- Umfassender Sachverhaltsbegriff: Als „dieselbe Rechtssache“ gilt nicht nur der enge Streitgegenstand, sondern jeder zusammenhängende Lebenssachverhalt, der die verschiedenen Tätigkeiten miteinander verbindet.
- Umfassende Nichtigkeitsfolge: Verstößt ein Anwalt gegen ein Tätigkeitsverbot, wird der gesamte Anwaltsvertrag rückwirkend unwirksam, wodurch der Anwalt keinerlei Honoraransprüche geltend machen kann, auch nicht über andere Rechtsinstitute.
Die konsequente Anwendung dieser Regeln sichert die Integrität der Justiz und schützt das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische Rechtspflege.
Das Urteil in der Praxis
Wie teuer ein Interessenkonflikt werden kann? Dieses Urteil liefert eine brutale Antwort, die wehtut. Es pulverisiert nicht nur den Anwaltsvertrag wegen des unzulässigen Rollenwechsels, sondern zieht auch dem Mandanten gnadenlos den Boden unter den Füßen weg, indem sein Anspruch auf Kostenerstattung platzt. Das Gericht zieht damit eine unmissverständliche Linie, die klarmacht: Wer sich nicht an die eisernen Regeln der Interessenkollision hält, geht nicht nur leer aus, sondern zieht seinen Klienten finanziell mit in den Abgrund. Eine knallharte Lektion für jeden, der mit juristischen Doppelrollen spielt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum darf mein Anwalt nicht gleichzeitig mein Notar sein?
Ihr Anwalt darf nicht gleichzeitig Ihr Notar sein, weil diese Berufe gegensätzliche Pflichten haben. Ein Anwalt kämpft parteiisch für Ihre Interessen, während ein Notar absolut neutral und unparteiisch sein muss. Dieses strikte Verbot einer Doppelrolle schützt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege und verhindert schwere Interessenkonflikte.
Die Regelung ist scharf. Ein Notar berät alle Beteiligten gleich, erfüllt ein öffentliches Amt. Ihr Anwalt hingegen ist ein einseitiger Interessenvertreter, kämpft ausschließlich für Sie. Juristen verbieten diese Rollenvermischung rigoros, besonders wenn es um dieselbe Angelegenheit geht.
Ein Vater wollte zum Beispiel eine Adoption notariell beurkunden lassen. Später vertrat derselbe Jurist ihn als Anwalt in einem Kostenstreit, der direkt aus dieser Adoption resultierte. Das Oberlandesgericht Schleswig sah darin einen klaren Verstoß. Für die Richter war entscheidend: Die juristischen Angelegenheiten müssen nicht identisch sein, es genügt, wenn sie denselben zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen. Die Folge für den Vater war bitter: Der Anwaltsvertrag war von Anfang an nichtig, er blieb auf Kosten von über 5.600 Euro sitzen.
Wer dieses Tätigkeitsverbot missachtet, riskiert nicht nur den Mandatsverlust, sondern auch das gesamte Honorar.
Kann ich meine Anwaltskosten bei Notar-Interessenkonflikt zurückfordern?
Ein Anwalt, der als Notar agiert und dann in derselben Sache die Seiten wechselt, riskiert alles. Juristen nennen dies einen Notar-Interessenkonflikt. Geschieht dies, ist Ihr Anwaltsvertrag von Anfang an nichtig. Das bedeutet oft: Sie haben keinen Anspruch darauf, bereits gezahlte Anwaltskosten zurückzufordern – selbst wenn der Rechtsstreit für Sie gut ausging.
Warum diese Härte? Das Gesetz zieht eine glasklare Trennlinie. Ein Notar muss absolut neutral sein; ein Anwalt hingegen kämpft einseitig für seine Partei. Mischt jemand diese Rollen in ein und derselben Rechtssache, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit des Notariats massiv gefährdet. Ein nichtiger Vertrag ist rechtlich eine Leerstelle; er hat nie existiert.
Stellen Sie sich vor, ein Jurist beurkundet eine Adoption als Notar, vertritt dann aber den Adoptivvater im nachfolgenden Kostenstreit. Gerichte sehen das als „dieselbe Rechtssache“, selbst wenn es vordergründig um unterschiedliche Verfahren geht. Hier zählt der einheitliche Lebenssachverhalt. Der Vater im geschilderten Fall musste über 5.600 Euro selbst tragen, obwohl er den Streit eigentlich gewonnen hatte. Der Grund: Sein Anwaltsvertrag war juristisch nie existent.
Bei Verdacht auf einen solchen Interessenkonflikt: Sofort die Gültigkeit des Vertrages prüfen und umgehend rechtlichen Rat einholen!
Gilt das Tätigkeitsverbot für meinen Anwalt auch bei ähnlichen Fällen?
Ihr Anwalt darf Ihnen auch bei „ähnlichen“ Fällen nicht zur Seite stehen, wenn diese aus demselben, einheitlichen Lebenssachverhalt resultieren. Das juristische Tätigkeitsverbot ist weitreichender, als viele annehmen: Es umfasst nicht nur exakt identische Verfahren, sondern auch alle Folgekonflikte, die aus einem ursprünglichen Geschehen erwachsen. Gerichte legen den Begriff der „derselben Rechtssache“ bewusst weit aus.
Juristen nennen das den „einheitlichen Lebenssachverhalt“. Stellen Sie sich vor, es geht nicht nur um das erste Kapitel eines Buches, sondern um die ganze Geschichte. Nicht der enge Streitgegenstand zählt, sondern das gesamte, innerlich zusammengehörige Geschehen. Warum diese strenge Regel? Ein Notar muss absolut neutral agieren, ein Anwalt hingegen kämpft nur für eine Seite. Dieser Rollenwechsel könnte den Anschein erwecken, der Notar habe seine spätere Partei von Anfang an begünstigt. Um solchen Verdacht zu vermeiden, zieht das Gesetz eine klare Grenze.
Ein konkretes Beispiel: Ein Jurist beurkundete als Notar eine Adoption und vertrat später dieselbe Person in einem daraus resultierenden Kostenstreit. Das Oberlandesgericht Schleswig sah hierin einen klaren Verstoß. Die bittere Konsequenz: Der Anwaltsvertrag war von Anfang an nichtig. Der Mandant blieb auf seinen Kosten sitzen, da der Anwalt kein Honorar fordern durfte.
Ihr Anwalt muss sorgfältig prüfen, ob seine früheren notariellen Tätigkeiten zum aktuellen Streit gehören – sonst wird es teuer, aber nicht für ihn.
Wie wirkt sich ein Interessenkonflikt auf meinen Anwaltsvertrag aus?
Ein Interessenkonflikt pulverisiert Ihren Anwaltsvertrag. Verstößt ein Jurist gegen das klare Verbot, in derselben Sache als Anwalt tätig zu werden, nachdem er als Notar mitwirkte, wird der Vertrag rückwirkend nichtig. Das bedeutet: Für das Gesetz hat dieser Vertrag nie existiert, der Anwalt erhält kein Honorar, und Sie bleiben auf Ihren vermeintlichen Kosten sitzen.
Diese knallharte Konsequenz folgt einer simplen Logik. Ein Jurist wechselt von der unparteiischen Rolle des Notars zur parteiischen Vertretung als Anwalt. Juristen nennen das einen fundamentalen Widerspruch, der das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert. Um den Anschein zu vermeiden, der Notar habe schon im Vorfeld zugunsten des späteren Mandanten gehandelt, zieht das Gesetz die Reißleine.
Gerichte beurteilen die „gleiche Rechtssache“ übrigens sehr weit. Es zählt nicht nur der enge Streitgegenstand. Der entscheidende Punkt: Gehört alles zu einem innerlich zusammenhängenden Geschehen? Eine Adoption und der daraus resultierende Kostenstreit fallen zum Beispiel unter diese weite Definition. Das Oberlandesgericht Schleswig entschied: Wer einen solchen Vertrag schließt, hat rechtlich gesehen keine Anwaltskosten zu tragen. Die Folge: Selbst ein gewonnener Prozess bringt keine Kostenerstattung von der Gegenseite. Ein Mandant verlor so 5.631,83 Euro.
Ein Interessenkonflikt Ihres Anwalts hat weitreichende, unerwartete Folgen für Ihre Anwaltskosten und deren Erstattung.
Was passiert, wenn mein Anwalt trotz Tätigkeitsverbot abrechnen will?
Wenn Ihr Anwalt trotz eines klaren Tätigkeitsverbots Honorar fordert, geht er leer aus. Ein solcher Anwaltsvertrag ist von Anfang an nichtig, was bedeutet, dass er rechtlich nie existierte. Der Jurist kann seine Forderung auch nicht über juristische Umwege wie „Geschäftsführung ohne Auftrag“ oder Bereicherungsrecht durchsetzen; das Gesetz soll damit keinesfalls ausgehöhlt werden.
Der Grund? Das Gesetz zieht eine scharfe Linie, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtspflege zu schützen. Wer als Notar in einer Sache neutral berät, darf nicht später als parteiischer Anwalt in derselben Angelegenheit auftreten. Sonst würde der Anschein entstehen, er hätte die Weichen von Anfang an für seinen späteren Mandanten gestellt. Ein Verstoß gegen dieses Tätigkeitsverbot pulverisiert den Vertrag vollständig.
Stellen Sie sich vor, ein Jurist beurkundet als Notar eine Adoption, dann vertritt er denselben Vater als Anwalt in einem Kostenstreit, der direkt aus dieser Adoption entstand. Gerichte sehen das als „dieselbe Rechtssache“, auch wenn die Anwälte des Vaters anders argumentierten. Das Ergebnis ist hart, aber zwingend: Der Anwalt geht leer aus. Er bekommt kein Honorar für verbotene Arbeit, so wie jemand, der eine rote Ampel überfährt, keinen Preis für schnelles Fahren erhält.
Sie müssen solch ein Honorar keinesfalls zahlen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Bereicherungsrecht
Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, also Situationen, in denen jemand ohne Rechtsgrundlage etwas auf Kosten eines anderen erlangt hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass sich eine Person ungerechtfertigt auf Kosten einer anderen bereichert. Es stellt sicher, dass Vermögenswerte zu demjenigen zurückkehren, dem sie rechtmäßig zustehen.
Beispiel: Auch der Versuch, die Anwaltskosten über das Bereicherungsrecht einzufordern, scheiterte vor Gericht, da dies den Schutzzweck des gesetzlichen Tätigkeitsverbots ausgehöhlt hätte.
Dieselbe Rechtssache
Wenn Juristen von der „derselben Rechtssache“ sprechen, meinen sie nicht nur einen identischen Prozess, sondern einen umfassenden, innerlich zusammengehörigen Lebenssachverhalt, aus dem verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen entstehen können. Diese weite Auslegung stellt sicher, dass das Verbot von Interessenkonflikten nicht durch geschickte Abgrenzung formaler Streitgegenstände umgangen wird. Sie bewahrt die Integrität der Justiz.
Beispiel: Für das Gericht waren sowohl die notarielle Beurkundung der Adoption als auch der spätere Kostenstreit über die Anwaltsgebühren Teil derselben Rechtssache, da beide direkt aus der familiären Auseinandersetzung zwischen Vater und Tochter resultierten.
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist eine juristische Regelung, die es erlaubt, dass jemand für eine unaufgefordert erbrachte Leistung, die im Interesse und mutmaßlichen Willen einer anderen Person lag, unter bestimmten Umständen eine Vergütung oder Aufwendungsersatz verlangen kann. Diese Regelung soll verhindern, dass jemand von der Arbeit oder dem Einsatz eines anderen ungerechtfertigt profitiert, auch wenn kein direkter Vertrag vorlag. Sie sichert den Ausgleich für nützliche Leistungen in Notfällen oder bei spontanen Hilfen.
Beispiel: Die Anwälte des Vaters versuchten, das Honorar trotz der Nichtigkeit des Vertrages über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu retten, was das Gericht jedoch ablehnte, um das Tätigkeitsverbot nicht zu unterlaufen.
Nichtigkeit (eines Vertrages)
Die Nichtigkeit eines Vertrages bedeutet, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war und rechtlich niemals existiert hat. Das Gesetz zieht damit eine scharfe Grenze und verweigert die Anerkennung von Rechtsgeschäften, die gegen fundamentale Regeln oder Verbote verstoßen. Dies dient der Abschreckung und dem Schutz wichtiger Rechtsgüter.
Beispiel: Aufgrund des Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot war der Anwaltsvertrag des Vaters von Anfang an nichtig, wodurch er keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite hatte.
Tätigkeitsverbot
Ein Tätigkeitsverbot ist eine klare gesetzliche Grenze, die Juristen davor bewahrt, in bestimmten Situationen tätig zu werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Das Gesetz will damit die Unparteilichkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Öffentlichkeit schützen. Es verhindert, dass der Anschein entsteht, jemand könnte seine frühere neutrale Rolle missbrauchen.
Beispiel: Das Tätigkeitsverbot hinderte den Juristen daran, den Vater als Anwalt in einem Streit zu vertreten, nachdem er zuvor als Notar bei der Adoption desselben Vaters mitgewirkt hatte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Tätigkeitsverbot für Anwälte und Notare (§ 45 BRAO)
Ein Anwalt darf nicht in einer Rechtssache tätig werden, in der er zuvor als Notar mitgewirkt hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph verbietet dem Juristen, den Vater als Anwalt zu vertreten, da er zuvor als Notar in derselben Adoptionsangelegenheit tätig war.
- Neutralität des Notars und Parteilichkeit des Anwalts
Ein Notar muss unparteiisch alle Beteiligten beraten und die Öffentlichkeit vertreten, während ein Anwalt einseitig die Interessen seines Mandanten durchsetzt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Übernahme der Anwaltsrolle nach der neutralen Notarfunktion im selben Fall führt zu einem unzulässigen Interessenkonflikt.
- Weite Auslegung des Begriffs „derselben Rechtssache“
Eine „Rechtssache“ wird weit verstanden und umfasst alle Vorgänge, die bei natürlicher Betrachtung zu einem innerlich zusammengehörigen Lebenssachverhalt gehören.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die Adoption und den späteren Kostenstreit als untrennbaren Teil desselben Geschehens an, wodurch das Tätigkeitsverbot Anwendung fand.
- Nichtigkeit bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Ein Vertrag ist von Anfang an ungültig und entfaltet keine Rechtswirkungen, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Anwaltsvertrag gegen das Tätigkeitsverbot verstieß, war er von Beginn an nichtig, wodurch der Vater rechtlich keine erstattungsfähigen Anwaltskosten hatte.
- Verbot der Umgehung gesetzlicher Verbote
Juristische Wege dürfen nicht genutzt werden, um die Wirksamkeit eines klaren gesetzlichen Verbots zu unterlaufen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verbot dem Anwalt, sein Honorar über andere rechtliche Wege wie das Bereicherungsrecht einzufordern, da dies das Tätigkeitsverbot unwirksam machen würde.
Das vorliegende Urteil
OLG Schleswig – Az.: 7 W 4/25 – Beschluss vom 11.04.2025
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