OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 86/12 – Beschluss vom 29.08.2012
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Koblenz vom 21. Mai 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks, zu dessen Lasten in Abteilung III des Grundbuchs eine Hypothek zugunsten des Antragstellers eingetragen ist. Die dieser Hypothek zugrunde liegende Forderung besteht nicht mehr. Mit an die Beteiligte zu 2) übersandter „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ vom 3. Januar 2012 pfändete der Beteiligte zu 1) wegen verschiedener Steuerschulden der Beteiligten zu 2) nach §§ 309 ff AO den bestrangigen Teil der somit bestehenden Eigentümergrundschuld (ursprünglich wegen eines Betrages in Höhe von 3.159,56 €, zuletzt noch in Höhe von 522,32 €), zudem den Anspruch auf Grundbuchberichtigung und ordnete die Einziehung der gepfändeten Rechte an.
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 16. Januar 2012 hat der Beteiligte zu 1) unter Beifügung einer „Abschrift“ seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. Januar 2012 beantragt, die Pfändung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch einzutragen.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 hat die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eintragung der Pfändung erfordere die Vorlage einer Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. Januar 2012. Eine Abschrift reiche nicht aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er mit der näher ausgeführten Rechtsansicht begründet, die Vorlage einer Abschrift der Pfändungsverfügung“ sei ausreichend.
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Im Verfahren der Eintragung einer Pfändung ist der Rechtsmittelzug der GBO gegeben (Fritsch in Pahlke/König, AO, § 310 Rn. 18). Der Senat ist somit nach §§ 72, 81 GBO, § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Einer Anhörung der Schuldnerin bedurfte es nicht (§ 834 ZPO).
2. Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 310 AO ist bei der Pfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung neben der Pfändungsverfügung die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde stellt zu diesem Zweck ein Ersuchen nach § 38 GBO. Die Pfändungsverfügung ersetzt dabei die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO (Fritsch in Pahlke/König, AO, § 310 Rn. 12) und auch den Nachweis der Verfügungsberechtigung (Zeiser in BeckOK/GBO, Ed. 15, § 38 Rn. 8); die Eintragung erfolgt alleine auf Grund des Ersuchens der Behörde.
Hiervon ausgehend gilt für die Frage, ob dem Antrag eine beglaubigte Abschrift oder aber eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung beizufügen ist, folgendes:
Die beglaubigte Abschrift einer Urkunde ist eine hiervon hergestellte Kopie, deren Übereinstimmung mit der Originalurkunde bescheinigt ist.
Eine Ausfertigung ist auch eine beglaubigte Abschrift der Urkunde (§ 49 BeurkG), indes mit dem besonderen Zweck, die Urschrift im Rechtsverkehr nach außen zu vertreten (BGH, NJW 2010, 2519 und VersR 1991, 326). Sie ist als solche durch einen Ausfertigungsvermerk kenntlich zu machen, der der Ausfertigung erst die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde verleiht (BGH NJW 2010, 2519). Die Erteilung einer Ausfertigung soll auf der Urschrift vermerkt werden (§ 49 Abs. 4 BeurkG).
Für das Grundbuchverfahren folgt hieraus:
Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Originals ist gegenüber dem Grundbuchamt ausreichend, soweit es nur auf den Nachweis des Bestehens und des Inhalts der Urkunde ankommt.
Die Urschrift oder eine diese im Rechtsverkehr ersetzende Ausfertigung der Urkunde muss dem Grundbuchamt hingegen vorgelegt werden, wenn gerade mit dem Besitz der Originalurkunde oder einer diese im Rechtsverkehr vertretenden Ausfertigung für die begehrte Eintragung dem Grundbuchamt gegenüber nachzuweisende Tatsachen verbunden sind. Eine solche Tatsache ist insbesondere die Feststellung, dass die erforderliche Bewilligungserklärung des durch eine Eintragung Betroffenen mit seinem Willen dem Begünstigten oder dem Grundbuchamt zugegangen ist. Eine Urkunde, die eine Eintragungsbewilligung enthält, kann deshalb von dem Bewilligenden selbst durch Vorlage einer lediglich beglaubigten Abschrift eingereicht werden. Reicht sie hingegen ein anderer bei dem Grundbuchamt ein, benötigt er die Originalurkunde oder eine Ausfertigung, denn nur, wer das Original oder die dieses vertretende Ausfertigung in Händen hält, kann damit nachweisen, dass er die Erklärung mit dem Willen des Bewilligenden einreicht (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rn. 170 f.).
Im hier zu entscheidenden Fall ersetzt die Pfändungsverfügung, wie ausgeführt, die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Die Eintragung der Pfändung erfolgt nach § 310 Abs. 1 Satz 3 HS 2 AO „auf Grund der Pfändungsverfügung“ und nicht aufgrund der Bewilligung des Betroffenen. Deshalb kommt es für die Eintragung im Grundbuch auch nur auf die Existenz und den Inhalt der Pfändungsverfügung an, nicht aber auf den Nachweis sonstiger, gerade mit dem Besitz des Originals verbundener Tatsachen.
3. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung eines Geschäftswertes sind nicht erforderlich.
4. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO bestand keine Veranlassung.