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Antrag auf Erteilung einer Löschungsbewilligung über Grundschuld

OLG Hamm – Az.: 31 W 88/15 – Beschluss vom 25.04.2016

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.11.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28.10.2015 (1 O 140/15) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

I

Die Antragsteller aus … T beantragen Prozesskostenhilfe für eine beim Landgericht Bielefeld beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bonn hat. Die Antragsteller beanspruchen die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Antragsgegnerin für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 150.985,81 EUR an die Antragsgegnerin. Ferner ist das Begehren der Antragsteller auf die Feststellung gerichtet, dass sich die Antragsgegnerin mit der Entgegennahme der von den Antragstellern geschuldeten Zahlungen im Verzug der Annahme befindet. Schließlich möchten die Antragsteller Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Parteien schlossen im Juni/ Juli 2005 drei Darlehensverträge über insgesamt 235.000,00 EUR. Zugunsten der Antragsgegnerin wurde das im Grundbuch von Steinhagen Bl. 7211 eingetragene Grundstück der Antragsteller mit einer Grundschuld belastet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2014 erklärten die Antragsteller den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 27.01.2015 das Bestehen eines Widerrufsrechts der Antragsteller ab.

Die Antragsteller vertreten die Auffassung, die Antragsgegnerin habe Widerrufsbelehrungen verwendet, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt hätten. Deshalb seien sie noch im Juli 2014 zum Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2005 gerichteten Willenserklärungen berechtigt gewesen. Durch den erklärten Widerruf sei ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden, in deren Rahmen die Antragsteller von der Antragsgegnerin die Herausgabe der Grundschuld verlangen könnten, gegen Zahlung von 150.985,81 EUR.

Die Antragsteller meinen, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bielefeld ergebe sich aus §§ 24, 25 ZPO, weil das betroffene Grundstück im Bezirk des Landgerichts Bielefeld liege.

Mit Einzelrichterbeschluss vom 28.10.2015 hat das Landgericht Bielefeld den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Landgericht Bielefeld sei für die beabsichtigte Rechtsverfolgung örtlich nicht zuständig, da der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin im Bezirk des Landgerichts Bonn gelegen sei, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folge auch nicht aus § 24 ZPO. Es sei nicht ersichtlich, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Ausübung eines schuldrechtlichen Widerrufsrechts gerade durch den Richter der belegenen Sache diejenigen Vorzüge bietet, die der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 24 ZPO im Sinn gehabt habe. Ebenso wenig ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld aus § 29 Abs. 1 ZPO. Bei der Abwicklung eines Rückgewährschuldverhältnisses ergebe sich aus § 269 BGB im Zweifel als Leistungsort der Wohnort bzw. die gewerbliche Niederlassung des jeweiligen Rückgewährschuldners. Die Pflicht der Bank auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld sei daher am Sitz der Bank, hier also in Bonn, zu erfüllen.

Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.11.2015 sofortige Beschwerde erhoben.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte sowie auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine hinreichend bedürftige Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, das Landgericht sei für die beabsichtigte Rechtsverfolgung örtlich nicht zuständig. Mit dieser Begründung kann dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht der Erfolg versagt werden; es bedarf daher einer erneuten Entscheidung durch das Landgericht.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bielefeld ergibt sich seine örtliche Zuständigkeit aus § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO. Die von den Antragstellern beabsichtigte Klage, mit der sie einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung über die Grundschuld geltend machen, mit der ihr Grundstück belastet ist, stellt eine Klage im Sinne von § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO dar, für die aufgrund der Belegenheit des Grundstücks eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld begründet ist.

Der 32. Zivilsenat des OLG Hamm hat bereits mit Beschluss vom 28.01.2016 (Az. I-32 SA 75/15) entschieden, dass für die Begründung des ausschließlichen dinglichen Gerichtsstands des § 24 Abs. 1 3 Alt. ZPO allein wesentlich sei, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung sei. Eine Einschränkung sei auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht deshalb geboten, weil die Klage auch auf einen schuldrechtlichen Anspruch gestützt ist (Rn. 14/15ff., zit. n. juris, m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und macht sie sich zu Eigen (s. bereits Hinweis vom 01.03.2016, dort zu Ziffer 1) – Bl. 160 d.A.). Auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist dadurch geprägt, dass der zu Ziffer 1) beabsichtigte Klageantrag der Antragsteller auf Bewilligung der Löschung gerichtet ist, und die Antragsgegnerin ist Inhaberin der dinglichen Belastung. Dass die Antragsteller diesen Anspruch ausschließlich daraus herleiten, zum Widerruf der Darlehensverträge, deren Besicherung die Grundschuld dienen sollte, berechtigt gewesen zu sein, ist unerheblich. Zu einer anderweitigen Beurteilung sieht sich der Senat auch nicht aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.04.2016 veranlasst, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.04.1902, Az. VII 67/02, auf welche die Antragsgegnerin maßgeblich abstellt. Dass das Reichsgericht mit diesem Urteil seine zuvor insbesondere in der – vom 32. Zivilsenat mit Beschluss vom 28.01.2016 in Bezug genommenen – Entscheidung vom 15.12.1885, Az. II 287/15, vertretene Rechtsauffassung aufgegeben haben soll, ist nicht ersichtlich. Zwar hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 25.04.1902 ausgeführt, die Eintragung im Grundbuch bzw. der Antrag auf Löschung der Eintragung sei ohne Einfluss auf die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 24 ZPO. Diese Ausführungen des Reichsgerichts bezogen sich aber ausweislich der Urteilsgründe auf die dort zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation, in welcher Streit darüber bestand, ob ein Pfandrecht an einer Hypothek zu Recht besteht oder nicht. Ferner hat das Reichsgericht maßgeblich auf die Formulierung des in dem Verfahren gestellten Klageantrages abgestellt, der wie folgt lautete: „Unter Aufhebung des Arrestbefehls die Beklagte zu verurteilen, die laut Verfügung des Amtsgerichts Saalfeld vom 15.05.1900 erfolgte Eintragung der Zwangspfändung aufzuheben und zu löschen“. Hinzukommt, dass die von der Antragsgegnerin zitierten Ausführungen des Reichsgerichts unmittelbar im Zusammenhang mit den weitergehenden Ausführungen erfolgten, dass die Verpfändung wie die Pfändung einer Briefhypothek überhaupt nicht in das Grundbuch eingetragen würden. Die vorliegend in Streit stehende Sachverhaltskonstellation ist daher mit dem der Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt ersichtlich nicht vergleichbar.

III.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

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