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Anspruchsgrundlage für eine Zuwegungsbaulast nach Grundstückserwerb

OLG Hamm – Az.: 5 U 77/11 – Beschluss vom 15.08.2011

Der Antrag des Klägers und Berufungsklägers vom 27.06.2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das am 25.03.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO.

1.

Der Kläger begehrt von den Beklagten zu 1) bis 5) die Abgabe einer Baulasterklärung mit dem Inhalt, die Flächen der Flurstücke X bis X, X, X und X, Flur X, Grundbuch von D, Gemarkung Y, als Zuwegung und insbesondere als Zu- und Abfahrt im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1) BauO NW zu unterhalten, ständig freizuhalten und allen Besuchern zugänglich zu machen. Gegenüber den Beklagten zu 6) und 7) (Eheleute C und C2) macht der Kläger die Abgabe einer Baulasterklärung gleichen Inhalts, jedoch bezogen auf das Flurstück X, geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich zur Begründung wesentlich darauf gestützt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststehe, dass insbesondere die Frage der Entwässerung des klägerischen Grundstücks bislang nicht hinreichend geklärt sei. Zwar werde nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen K und K2 hinsichtlich der Entwässerung von der Stadt D keine Baulast verlangt, sondern der Nachweis entsprechender privatrechtlicher Regelungen, z.B. des Nachweises einer Grunddienstbarkeit.  Eine solche Regelung liege aber insbesondere im Hinblick auf die Beklagten zu 1) bis 5) nicht vor.

2.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger der begehrte Anspruch aufgrund der Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB) bzw. auf der Grundlage von § 242 BGB zusteht und ob das Landgericht die Klage unter Hinweis auf die nicht gesicherte Entwässerung hätte zulässigerweise abweisen dürfen. Denn der Kläger kann nach Auffassung des Senats die Abgabe der begehrten Baulasterklärungen schon deshalb nicht verlangen, weil er selbst überhaupt nicht beabsichtigt, das streitgegenständliche Flurstück X zu bebauen.

a)

Zweck der Baulast ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ein Bauvorhaben zulässig werden kann, das ohne sie nicht zulässig wäre. Die Baulast muss daher eine Beziehung zur Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens haben (vgl. Wenzel in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, § 83, Rn. 27, 54a; Urteils des OVG Münster v. 15.05.1992, Az.: 11 A 890/91, NJW 1993, 1284). Ein bestimmtes Bauvorhaben mag der Vater des Klägers geplant haben, denn er hat den Antrag gestellt, auf den hin der mittlerweile mehrmals verlängerte Bauvorbescheid vom 20.01.2005 ergangen ist. Dafür, dass der Vater das Bauvorhaben aber noch realisieren möchte, ergeben sich aus der Akte keine Anhaltspunkte; der Vater ist auch nicht Kläger des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger selbst hat kein konkretes Bauvorhaben geplant noch verfügt er ausweislich seiner Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren über die finanziellen Mittel für die Verwirklichung eines Bauvorhabens. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, dass es einen ernsthaften Kaufinteressenten gebe, der auf dem Flurstück X ein Einfamilienhaus in durchschnittlicher Größe errichten möchte und auf dem Flurstück bereits Vermessungsarbeiten durchgeführt habe (Bl. 292 GA). In der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2010 hat der Kläger weiter erklärt, dass ihm inzwischen Planungsunterlagen des Kaufinteressenten vorlägen, aus denen sich ergebe, dass eine 1 ½ – geschossige Bauweise geplant werde (Bl. 314 R GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2010 hat der Kläger dann die Beklagten zu 6) und 7) zur Übernahme der Zufahrtsbaulast aufgefordert und mitgeteilt, dass er zur Information die Pläne vorlege, die der Architekt für den potentiellen Käufer gefertigt habe (vgl. Bl. 429 ff. GA). Nach Alledem ist die Baulast auf ein von einem Dritten nach Erwerb des Grundstücks zu realisierendes Vorhaben bezogen. Hierfür kann der Kläger keine Baulast verlangen.

b)

Dem Kläger entsteht dadurch, dass er nach dem Gesagten keine Baulast erlangen kann, auch kein wirtschaftlicher Schaden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Flurstück X einen erheblich höheren Wert hat, wenn zu seinen Gunsten die begehrten Baulasten eingetragen sind, ist es für den Kläger gangbar und ihm auch zumuten, dass er mit dem Käufer einen Kaufvertrag mit einem für Bauland angemessenen Kaufpreis schließt, der für den Fall, dass es dem Käufer nicht gelingt, die streitgegenständlichen Baulasterklärungen zu erlangen, ein Rücktrittsrecht vorsieht.

c)

Da die unter lit. b) genannte Gestaltungsmöglichkeit besteht, ist es auch nicht angängig, dass der vorliegende Rechtstreit auf Staatskosten finanziert wird, obwohl der Käufer, der das Flurstück zu kaufen und zu bebauen beabsichtigt, bei derartigen finanziellen Aufwendungen, kaum als bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO anzusehen sein dürfte.

 

 

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