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Anspruch Grundbuchberichtigung entgegenstehender Flurbereinigungsplan

OLG München – Az.: 34 Wx 265/15 – Beschluss vom 21.03.2016

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut – Grundbuchamt – vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer des Grundstücks FlSt …35 (Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung). Er beansprucht außerdem das Eigentum an einer Fläche, die nach seinem Vorbringen als Privatstraße über die Flurnummern …32/…33 (alt) und …35 (alt) verlaufen sein soll. Dieser Weg wurde bei Anlegung des Grundbuchs am 24.11.1977 als selbstständiges Grundstück mit der Flurnummer …35/2 (Das Z…gaßl, Weg) im Eigentum der Marktgemeinde Pf. vorgetragen.

Am 23.12.1992 wurde im Grundbuch bei dem Grundstück FlSt …35/2 eingetragen, dass das Flurstück „gemäß Flurbereinigungsplan H.“ weggefallen sei. In dem Grundbuch, auf das wegen des Ersatzes verwiesen ist, wurden am selben Tag Grundstücke für den Markt Pf. gebucht. Ein Ersatzgrundstück für FlSt …35/2 ist nicht ausgewiesen. Als Grundlage der Eintragungen ist dort angegeben „vorzeitige Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsdirektion M. vom 02.07.1990 (Flurbereinigung H.)“.

Der Beteiligte hatte in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Person als Eigentümer des Weges gestellt. Diese blieben beim Grundbuchamt und in den Rechtsmittelinstanzen ohne Erfolg (BayObLG MittBayNot 1993, 287; BayObLG vom 2.7.2003, 2Z BR 120/03; Senat vom 9.2.2012 und 31.5.2012, 34 Wx 342/11; vom 11.6.2012, 34 Wx 129/12; vom 14.2.2014 und 24.2.2014, 34 Wx 501/13 je unveröffentlicht).

Unter Verweis auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 hat sich der Beteiligte über seine bevollmächtigte Ehefrau am 27.3.2014 an den „Amtsvorsteher bei dem Amtsgericht L.“ gewandt mit dem Verlangen, „den Antrag der ländlichen Entwicklung von 1991 … unverzüglich zu vollziehen“ und zu berücksichtigen, dass der betroffene Weg mit der angegebenen Flurstücksnummer …35/2 unrichtig bezeichnet sei. Das an das Amtsgericht – Grundbuchamt – gerichtete Schreiben der Flurbereinigungsbehörde mit dem Betreff „Eigentumsverhältnisse am Weg Einlageflurstück …35/2 Gmkg. Pf.“ hat folgenden Wortlaut:

… der Weg Einlageflurstück …35/2 … ist im Grundbuch von Pf. … im Eigentum des Marktes Pf. vorgetragen.

In Übereinstimmung mit § 12 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes wurden diese Eigentumsverhältnisse im Flurbereinigungsverfahren angehalten. Der Angrenzer an diesen Weg, Herr Armin F. (der Beteiligte), bestreitet das Eigentum des Marktes Pf. an diesem Weg und beansprucht nun unter Vorlage anliegender Unterlagen das Eigentum an diesem Weg.Nachdem es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, über „streitige“ Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, werden die Unterlagen mit der Bitte um weitere Behandlung übersandt.

Nach mehreren ergebnislosen Nachfragen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 22.9.2014 unter dem Betreff „Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs“ verlangt, „endlich eine Entscheidung zu treffen“. Der unbehandelt gebliebene Änderungsantrag sei vorgelegt und das Eigentum des Beteiligten an der „sogenannten“ Gemeindestraße nachgewiesen. Das zu Unrecht entzogene Eigentum müsse wieder zurückgegeben werden. Mit Schreiben vom 11.6.2015 hat er erneut darauf bestanden, „sein Eigentum im Grundbuch wieder einzutragen, wie dies seit Generationen bestanden hat.“

Das Grundbuchamt hat die Eingaben als erneuten Berichtigungsantrag ausgelegt und diesem mit richterlichem Beschluss vom 25.8.2015 (Ziff. 1) unter Verweis auf die Rechtskraft der früheren Entscheidungen nicht stattgegeben. An einer inhaltlichen Überprüfung des Anliegens sei das Grundbuchamt auch mit Blick auf die Bestandskraft der im Flurbereinigungsverfahren ergangenen Bescheide und die Rechtskraft eines im Zivilprozess zwischen dem Beteiligten und der Marktgemeinde Pf. zum Nachteil des Beteiligten ergangenen Urteils gehindert. Des Weiteren hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, der Verfahrensbevollmächtigten die weitere Vertretung des Beteiligten zu untersagen (Ziff. 2).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit der von seiner Ehefrau im Auftrag („i. A.“) unterzeichneten und als „sofortige“ Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 28.8.2015, mit der er geltend macht, er habe keinen eigenen Berichtigungsantrag gestellt, sondern die Bearbeitung des Grundbuchberichtigungsantrags der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 eingefordert. Dieses Dokument interpretiert der Beteiligte zudem als „Löschungserlaubnis“ und an das Amtsgericht gerichteten „Änderungsantrag nach § 17 GVG der ländlichen Entwicklung“. Er meint, sein Eigentum am Grundbesitz sei nachgewiesen, und weist darauf hin, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mittlerweile die Wiederaufnahme des Verfahrens genehmigt habe. Zudem begehrt er Rechtsschutz „wegen der Vertretungsuntersagung“. Deren Begründung beruhe auf unwahren und die Würde der Ehegatten verletzenden Beschuldigungen.

Das Grundbuchamt hat am 16.9.2015 nicht abgeholfen.

Der Beteiligte beanstandet unter Einlegung des „gesetzlichen Rechtsmittels“ bzw. der „weiteren sofortigen Beschwerde“ auch die Nichtabhilfeentscheidung und den Hinweis des Grundbuchamts vom 30.9.2015 auf deren Nichtanfechtbarkeit. Zum Beschwerdeverfahren hat er eine am 2.10.2015 notariell unterschriftsbeglaubigte Generalvollmacht zugunsten seiner Ehefrau nachgereicht und verlangt, das Grundbuchamt zur Berichtigung anzuweisen, denn er sei der wahre Eigentümer und stimme einer rechtsgrundlosen Zwangsenteignung nicht zu.

II. Das Rechtsmittel des Beteiligten ist teils unzulässig, teils unbegründet.

1. Die Eingaben des Beteiligten sind als Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 25.8.2015 in der Fassung, die sie mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 16.9.2015 erhalten hat, auszulegen. Ein selbstständiges Rechtsmittel gegen die im Abhilfeverfahren getroffene Entscheidung (§ 75 GBO) nebst ergangenem Verfahrenshinweis ist hingegen nicht gegeben (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 229; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 22 und § 71 Rn. 80; Demharter GBO 29. Aufl. § 75 Rn. 14 und § 71 Rn. 11). Einer gesonderten Entscheidung bedarf es insoweit nicht.

Das über die Bevollmächtigte, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG, gemäß § 73 GBO beim zweitinstanzlichen Gericht eingelegte Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags ist, soweit mit ihm eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit geltend gemacht werden soll, als unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO und, soweit es eine ursprüngliche Grundbuchunrichtigkeit reklamiert, jedenfalls als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig. Zwar verleiht eine nur wirtschaftliche Beeinträchtigung oder formelle Beschwer durch die Zurückweisung eines Antrags, der nach eigener Behauptung gar nicht gestellt war, in der Regel keine Beschwerdeberechtigung. Vielmehr ist nur derjenige durch eine Entscheidung des Grundbuchamts beschwert und deshalb zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wäre, wenn diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (BGHZ 80, 126/127; BayObLGZ 1994, 115/117). Hier allerdings will der Beteiligte mit der Beschwerde ausdrücklich auch erreichen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, ihn als Eigentümer der beanspruchten Fläche einzutragen. Unabhängig davon, ob der Beteiligte einen eigenen Berichtigungsantrag gestellt oder ein behördliches Eintragungsersuchen für sich in Anspruch genommen hatte, ist er deshalb berechtigt, zur Verfolgung seines rechtlich geschützten Interesses gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Antragszurückweisung Beschwerde einzulegen (vgl. KG JFG 5, 352/353; KGJ 41, 253/255).

Unzulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Ankündigung einer Vertretungsuntersagung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 FamFG richtet. Zum einen greift die Ankündigung noch nicht unmittelbar in eine Rechtsposition des Beteiligten ein. Zum anderen ist nicht einmal eine die Vertretung untersagende Zwischenentscheidung selbstständig anfechtbar; sie kann allenfalls gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung, die nach untersagter Vertretung ergeht, überprüft werden (Bahrenfuss FamFG § 10 Rn. 10 und 12; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 10 Rn. 39).

2. Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, bleibt es in der Sache ohne Erfolg.

a) Eine Berichtigung hinsichtlich des Eigentümers kann der Beteiligte bei FlSt …35/2 schon deshalb nicht erreichen, weil das frühere Grundstück FlSt …35/2 infolge des mittlerweile bestandskräftigen Flurbereinigungsplans seit Anordnung der vorzeitigen Ausführung gemäß § 63 Abs. 1, § 61 Satz 2 FlurbG nicht mehr besteht. Mit dem rechtlichen Untergang der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke gibt es keine Grundbuchstelle mehr, in der eine Eintragung („Berichtigung“) vorgenommen werden könnte. Zudem wurde die materielle Rechtslage im Flurbereinigungsverfahren konstitutiv geregelt.

aa) Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand für das Flurbereinigungsgebiet ist kraft Gesetzes entstanden. Damit sind die im Flurbereinigungsplan genannten Personen Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes geworden. Deshalb ist zum einen der Verweis des Beteiligten darauf, dass eine rechtsgeschäftliche Übertragung durch Auflassung und Eintragung nicht stattgefunden habe, unbehelflich. Zum anderen folgt aus dieser Gesetzeslage, dass eine Änderung der Eigentumszuordnung allenfalls mit Rechtsmitteln im Flurbereinigungsverfahren erreicht werden kann, die den Flurbereinigungsplan als konstitutiv Eigentum begründenden Rechtsakt beseitigen (vgl. OVG Bautzen vom 14.6.2013, F 7 C 19/11, juris). Dies hat das damals mit der Sache im Verfahren der weiteren Beschwerde befasste Bayerische Oberste Landesgericht bereits am 16.4.1993 entschieden (MittBayNot 1993, 287). Ohne nachträgliche Änderung der maßgebenden Tatsachen entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung auch für den Senat im vorliegenden Verfahren (vgl. Hügel/Kramer § 78 Rn. 207 f.).

bb) Der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan ist hinsichtlich des gegenständlichen Weges nicht nachträglich abgeändert worden (vgl. § 63 Abs. 2 FlurbG). Die begehrte („Wieder“-)Herstellung der früheren Eigentumszuordnung am Weg hat der Beteiligte in den vor dem Verwaltungsgerichtshof als Flurbereinigungsgericht (§§ 138, 140 FlurbG) geführten Verfahren nicht erreicht (vgl. nur VGH vom 3.3.2011 und 5.4.2013, 13 A 10.157; vom 20.11.2008, 13 A 07.386; BVerwG vom 4.7.2011, 9 B 42/11; vom 9.4.2009, 9 B 19/09; sämtlich juris). Der durch den Flurbereinigungsplan geschaffene Rechtszustand besteht daher unverändert fort.

Auch das in der Beschwerde bezeichnete Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 13 A 15.501) ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss vom 11.5.2015, juris). Dort hatte der Beteiligte sinngemäß begehrt, den Flurbereinigungsplan dahingehend zu ändern, dass er als Eigentümer des ehemaligen Wegs angesehen wird. Das Gericht hat in den Gründen der Zurückweisung ausgeführt, dass nach inzwischen unanfechtbar gewordener Schlussfeststellung gemäß § 149 Abs. 1 FlurbG jede Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans und damit auch ein Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde gemäß §§ 79 ff. FlurbG an das Grundbuchamt ausgeschlossen seien.

cc) Das durch den bestandskräftigen Flurbereinigungsplan ohnehin in zeitlicher Hinsicht überholte Schreiben der Flurbereinigungsdirektion vom 24.5.1991 hat für die rechtliche Beurteilung aus den unter bb) dargelegten Gründen keine Bedeutung.

Im Übrigen enthält das Schreiben vom 24.5.1991 keinen Antrag der Flurbereinigungsdirektion auf Grundbuchberichtigung. Vielmehr informierte die Behörde das Grundbuchamt unter Hinweis auf die Grenzen der eigenen Zuständigkeit darüber, dass der Beteiligte das Eigentum am Weg für sich beansprucht. Dem keine gerichtliche Verweisung, sondern eine behördliche Weiterleitung darstellenden Vorgang ist nichts zu entnehmen, was die Rechtsposition des nicht als Eigentümer des Wegs eingetragenen Beteiligten aufgewertet hätte. Die Anmerkung, es sei nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, über strittige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, besagt lediglich, dass auch bei strittigem Eigentum für die Flurbereinigungsbehörde die Eintragungen im Grundbuch maßgebend sind. Der Hinweis enthält weder eine materielle Verzichtserklärung (§ 928 BGB) des damals im Grundbuch eingetragenen Eigentümers noch dessen Bewilligung zur berichtigenden Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten (§§ 22, 19 GBO) noch sonst eine taugliche Grundlage für dessen Eigentümereintragung; insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben nichts dafür, dass sich der im Grundbuch damals eingetragene Berechtigte das Ansinnen des Beteiligten zu eigen gemacht und dessen Eintragung als Eigentümer zugestimmt und über die Flurbereinigungsdirektion einen entsprechenden „Änderungsantrag“ gestellt hätte.

b) Aus den Ausführungen unter a) folgt auch, dass für eine Wiederherstellung des – behaupteten – früheren Rechtszustands und die Vornahme entsprechender konstitutiver Eintragungen im Grundbuch (sowie im Liegenschaftskataster) keine Rechtsgrundlage besteht.

c) Aus obigen Darlegungen ergibt sich weiter, dass das Grundbuchamt mit Recht einen Berichtigungsantrag des Beteiligten (§ 22 GBO) angenommen und zurückgewiesen hat. Die Flurbereinigungsdirektion hatte sich in dem erwähnten Schreiben die Sicht des Beteiligten nicht dadurch zu eigen gemacht, dass sie dessen Vorbringen dem Grundbuchamt mit der Bitte um weitere Behandlung zugeleitet hat. Sie hat mithin keinen eigenen Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) gestellt. Vielmehr war es der Beteiligte, der in der Annahme, der Inhalt des Schreibens verbessere seine Rechtsposition, auf eine Änderung der Grundbucheintragung zu seinen Gunsten gedrängt hat. Damit hat er einen eigenen Berichtigungsantrag gestellt (und mit der Beschwerde weiterverfolgt), den das Grundbuchamt zutreffend als unbegründet angesehen hat.

3. Die Auferlegung der (gerichtlichen) Kosten des erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens entspricht billigem Ermessen (§§ 84, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), denn für ein Abweichen von der gesetzlichen Kostentragungspflicht (§ 22 Abs. 1 GNotKG) besteht keine Veranlassung.

Der Geschäftswert entspricht der Schätzung, die der Festsetzung in den bereits früher mit demselben Ziel geführten Beschwerdeverfahren zugrunde liegt (§ 36 Abs. 1 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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