Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Anspruch auf Pfandfreigabe beim Hauskauf?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt die lastenfreie Übertragung der Grundstücke als erfüllt?
- Wann greift der Einwand der Unmöglichkeit bei Grundschulden?
- Warum scheiterte die Berufung?
- Was können Käufer bei verweigerter Pfandfreigabe tun?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Bank die Pfandfreigabe verweigern, wenn der Kaufpreis niedriger als meine Restschuld ist?
- Kann ich den vollen Kaufpreis zurückhalten, solange die Lastenfreiheit im Grundbuch noch fehlt?
- Bin ich zur Vertragsaufhebung verpflichtet, wenn der Verkäufer seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Bank behauptet?
- Welche rechtlichen Schritte habe ich, wenn die Bank die Löschungsbewilligung trotz fälliger Forderung verzögert?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 183/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG Celle will Berufung abweisen: Beklagte soll Pfandfreigabe für verkaufte Grundstücke herbeiführen.
- Das Gericht hält lastenfreies Eigentum für geschuldet.
- Eine Pfandfreigabe reicht hier; die ganze Grundschuld muss nicht gelöscht werden.
- Die Beklagte kann sich nicht auf Unmöglichkeit berufen.
- Finanzielle Probleme ändern die Pflicht nicht.
- Der Streitwert im Berufungsverfahren liegt bei 500.000 Euro.
- Gericht: OLG Celle, 4. Zivilsenat
- Datum: 19.01.2026
- Aktenzeichen: 4 U 183/25
- Verfahren: Beschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Sachenrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 500.000 €
- Relevant für: Käufer, Verkäufer, Notare, Banken bei belasteten Grundstücken
Wann besteht ein Anspruch auf Pfandfreigabe beim Hauskauf?
Notarielle Kaufverträge müssen laut den §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) so ausgelegt werden, dass die vertragliche Verpflichtung zur Verschaffung von lastenfreiem Eigentum im Vordergrund steht. Wenn mehrere Grundstücke mit einer gemeinsamen Grundschuld belastet sind, erlaubt § 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Teilfreigabe, also das Erlöschen der Schuld an einzelnen bestimmten Objekten. Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Sicherungsrecht, das der Bank erlaubt, bei ausbleibenden Kreditraten die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben. In der Vertragspraxis ist die Beibringung der entsprechenden Löschungsunterlagen häufig als zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises vereinbart.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle (Az. 4 U 183/25) zeigte sich die praktische Bedeutung dieser Regelungen, nachdem eine Verkäuferin und eine Immobilienkäuferin am 21.07.2023 einen Immobilienkaufvertrag geschlossen hatten. Für einen Kaufpreis von 500.000 Euro wechselten mehrere Flurstücke in einer niedersächsischen Gemeinde den Eigentümer, wobei die Verkäuferin vertraglich in den Ziffern 1.4, 3.2.2 und 5.4 anbot, das Eigentum völlig lastenfrei zu übertragen und die entsprechenden Löschungsunterlagen beizubringen. Auf den verkauften Grundstücken lag jedoch gemeinsam mit weiteren Immobilien eine brieflose Gesamtgrundschuld in Höhe von 6 Millionen Euro zugunsten der G. Bank. Als die Bank dem Notar im April 2024 mitteilte, die Löschungsbewilligung auch künftig nicht zu erteilen, forderte die Käuferin gerichtlich die Herbeiführung der Lastenfreiheit beziehungsweise eine Pfandfreigabe und verlangte zudem 6.340,92 Euro für ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht beabsichtigte in seinem Beschluss vom 19.01.2026, die Berufung der Verkäuferin gegen das vorherige Urteil des Landgerichts Lüneburg (Az. 6 O 39/25) vollständig zurückzuweisen, wonach diese zur Freigabe verpflichtet bleibt.
Redaktionelle Leitsätze
- Die vertragliche Verpflichtung zur lastenfreien Eigentumsübertragung eines Grundstücks, das gemeinsam mit weiteren Immobilien durch eine Gesamtgrundschuld belastet ist, wird bereits durch die Erteilung einer Teil- beziehungsweise Pfandfreigabe für das konkrete Objekt erfüllt; eine die Gesamtschuld umfassende Löschung ist hierzu nicht erforderlich.
- Dem Anspruch auf Herbeiführung einer Pfandfreigabe kann nicht der Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit entgegengehalten werden, da die Mitwirkung des besichernden Kreditinstituts durch eine vollständige Ablösung der zugrundeliegenden Forderung sachlich erzwingbar ist; die bloße finanzielle Leistungsunfähigkeit befreit nicht von dieser vertraglichen Erfüllungspflicht.

Gilt die lastenfreie Übertragung der Grundstücke als erfüllt?
Um ein einzelnes Grundstück wie vereinbart ohne Belastungen an einen Käufer zu übergeben, muss eine bestehende Gesamtgrundschuld rechtlich nicht sofort komplett gelöscht werden.Eine Gesamtgrundschuld ist ein Sicherungsrecht, das mehrere Grundstücke gleichzeitig umfasst – die Bank kann im Verwertungsfall auf jedes einzelne Grundstück zugreifen, bis die gesamte Schuld beglichen ist. Es reicht aus, wenn lediglich die konkret betroffenen Grundstücke durch eine sogenannte Pfandfreigabe aus der Haftung entlassen werden. Begriffe wie Löschungsbewilligung, Entlassung aus der Pfandhaft und Pfandfreigabe sind in diesem Zusammenhang juristisch keineswegs widersprüchlich, sondern zielen auf dasselbe vertragliche Ergebnis ab.
Die Verkäuferin berief sich in dem Rechtsstreit auf eine strenge Worterklärung und argumentierte, eine Pfandfreigabe sei einer Löschung schlichtweg nicht gleichzusetzen. Zudem rügte sie den gerichtlichen Antrag ihrer Vertragspartnerin als zu unbestimmt sowie nicht vollstreckungsfähig, da unklar sei, welche Handlung von ihr gegenüber der Bank verlangt werde. Die Richter in Celle wiesen diese Auffassung zurück und stellten klar, dass die Käuferin einen fälligen Anspruch auf Herbeiführung der Pfandfreigabe besitzt, um die vereinbarte Lastenfreiheit zu erreichen. Das Gericht wertete die Verwendung von Begriffen wie „Löschungsbewilligung“ im ursprünglichen Vertragstext ausdrücklich nicht als fehlerhafte Terminologie. Vielmehr sei diese Wortwahl absolut deckungsgleich mit der gesetzlichen Regelung des § 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB, und als vertragliche Verpflichtung problemlos vollstreckbar.
Der Gläubiger kann demnach nämlich auf die Gesamtgrundschuld an einzelnen der mithaftenden Grundstücke mit der Folge verzichten, dass die Grundschuld an diesen Grundstücken erlischt und an den übrigen weiterbesteht. Der Verzicht kann dabei auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung erfolgen. – so das Oberlandesgericht Celle
Das bedeutet konkret: Ein Gerichtsurteil muss so klar formuliert sein, dass ein Gerichtsvollzieher es ohne eigene Auslegung vollstrecken kann – es muss also zweifelsfrei festlegen, wer was zu tun hat.
Achtung Falle: Wortlaut vs. Vertragszweck
Im Streit um das Grundbuch pochen Vertragsparteien oft auf den exakten Wortlaut des Notarvertrags – hier etwa auf den Begriff der „Löschungsbewilligung“ statt der „Pfandfreigabe“. Gerichte legen solche Klauseln jedoch nach dem tatsächlichen Parteienwillen und dem Vertragszweck aus. Wenn das Ziel die lastenfreie Übertragung ist, genügt die gesetzlich vorgesehene Pfandfreigabe aus der Gesamtgrundschuld. Käufer sollten sich daher nicht verunsichern lassen, wenn Verkäufer argumentieren, der exakte vertragliche Begriff sei von der Bank nicht umsetzbar und der Anspruch deshalb hinfällig.
Wann greift der Einwand der Unmöglichkeit bei Grundschulden?
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist ein Schuldner nicht zur Leistung verpflichtet, wenn diese für ihn rechtlich unmöglich ist. Hängt eine vertragliche Pflicht von der Mitwirkung eines Dritten ab, liegt ein Unvermögen in der Regel nur vor, wenn der Schuldner die weisungsgemäße Handlung des Dritten materiell-rechtlich absolut nicht erzwingen kann. Die Leistungspflicht entfällt nicht schon dadurch, dass eine Teilfreigabe vom Ermessen oder Wahlrecht einer beteiligten Bank abhängt. Weiterhin gilt in der juristischen Praxis, dass die finanzielle Unfähigkeit eines Verkäufers völlig irrelevant ist und ihn nicht von seinen vertraglichen Erfüllungspflichten entbindet.
Das Zivilrecht unterscheidet hier genau: „Unmöglichkeit“ bedeutet, dass die Leistung für niemanden auf der Welt erbringbar wäre – etwa weil das Grundstück längst verkauft und übereignet wurde. „Unvermögen“ bedeutet dagegen nur, dass der konkrete Schuldner gerade nicht dazu in der Lage ist, etwa wegen Geldmangels. Nur echte Unmöglichkeit befreit von der Leistungspflicht, nicht bloßes Unvermögen.
Diese zwingenden Grundsätze brachten die beklagte Verkäuferin in Beweisnot, da sie vor Gericht behauptete, ihr sei die geforderte Herbeiführung der Pfandfreigabe gänzlich unmöglich. Sie machte geltend, dass sie ihre laufenden Darlehensverpflichtungen bei der G. Bank pflichtgemäß erfülle, ein Pfandtausch oder die Auswechslung von Sicherheiten in ihrem Darlehensvertrag jedoch nirgends vorgesehen sei. Das Oberlandesgericht ließ diesen Einwand der Unmöglichkeit scheitern. Die Richter resümierten unmissverständlich: Die Verkäuferin könnte die Bank theoretisch durch eine vollständige Ablösung der sechs Millionen Euro umfassenden Gesamtgrundschuld zur erforderlichen Mitwirkung zwingen. Der Hinweis der Verkäuferin, dass ihr für eine solche Gesamtablösung schlichtweg die finanziellen Mittel fehlten, bestäube das Zivilrecht nicht, da die finanzielle Leistungsunfähigkeit das rechtliche Können nicht aushebelt.
Die Beklagte handelte durch die Nichtherbeiführung der Lastenfreiheit zugleich schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Hätte die Beklagte ihre finanzielle und rechtliche Situation im Hinblick auf die ihre Darlehensschuld sichernde Gesamtgrundschuld zutreffend eingeschätzt, hätte sie sich eben nicht zum lastenfreien Verkauf der Grundstücke verpflichten, sondern stattdessen auf die Mitübernahme der Pfandhaftung durch die Klägerin hinwirken müssen. – so das Oberlandesgericht Celle
Praxis-Hinweis: Kein Unmöglichkeits-Joker bei Geldmangel
Verkäufer versuchen in der Praxis regelmäßig, sich auf eine rechtliche Unmöglichkeit zu berufen, wenn die finanzierende Bank eine Teilfreigabe verweigert und eigene Mittel für eine Gesamtablösung fehlen. Das Urteil stellt unmissverständlich klar: Finanzielle Leistungsunfähigkeit ist kein rechtliches Hindernis. Wer als Käufer mit dieser Ausrede konfrontiert wird, muss sich nicht auf eine Vertragsauflösung einlassen. Der Verkäufer bleibt voll in der Pflicht, die Lastenfreiheit – notfalls durch Umschuldung oder das Stellen anderer Sicherheiten – zu organisieren.
Warum scheiterte die Berufung?
Gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Gericht der zweiten Instanz eine Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Werden im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens Anträge angepasst oder verändert, müssen die Vorschriften aus § 268 ZPO beachtet werden. Eine Verletzung des grundrechtlich verankerten rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn eine Prozesspartei im Verfahren ausreichend Gelegenheiten zur eigenen schriftlichen Stellungnahme hatte.
Das bedeutet konkret: Wenn eine Partei im laufenden Verfahren ihren Klageantrag ändert, muss das Gericht sicherstellen, dass die Gegenseite ausreichend Gelegenheit erhält, sich zu diesem neuen Antrag zu äußern. Das rechtliche Gehör ist ein im Grundgesetz verankertes Verfahrensrecht, das garantiert, dass kein Gericht über einen Beteiligten entscheidet, ohne ihm vorher die Chance zur Stellungnahme gegeben zu haben.
Wann war die Zurückweisung möglich?
Der zuständige Zivilsenat in Celle kündigte in seinem Beschluss vom Januar 2026 an, exakt von dieser Zurückweisung Gebrauch zu machen. Damit soll nicht nur die Berufung abgewehrt werden, sondern auch das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11.09.2025 sowie ein vorausgegangenes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 04.04.2025 Bestand haben. Die Richter zerstreuten auch die Bedenken der Verkäuferin, das Landgericht habe den bereits geänderten Klageantrag ohne weiteren rechtlichen Hinweis umgedeutet und ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Verkäuferin hatte im September 2025 erneut einen ausführlichen Schriftsatz eingereicht und konnte vor dem Senat nicht darlegen, was sie bei einer weiteren Stellungnahmefrist überhaupt noch essenzielles vorgetragen hätte. Um den Umfang des Rechtsstreits fiskalisch festzuzurren, fixierte das Gericht den maßgeblichen Streitwert nicht auf den Millionenwert der Bankforderung, sondern auf den tatsächlichen Kaufpreis von 500.000 Euro, der dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwicklung der Transaktion entspricht.
Ein Versäumnisurteil ist ein Urteil, das gegen eine Partei ergeht, die nicht fristgerecht auf die Klage reagiert oder zu einem Verhandlungstermin nicht erscheint – es wird gewissermaßen „in Abwesenheit“ gefällt. Der Streitwert ist der Geldbetrag, den das Gericht für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten zugrunde legt; er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an dem Rechtsstreit. Das Gericht legte den Streitwert auf 500.000 Euro fest – den tatsächlichen Kaufpreis – anstatt auf die Millionenforderung der Bank, was die Prozesskosten erheblich reduzierte.
Warum trägt die Verkäuferin die Kosten?
Letztlich gewährten die Richter der Verkäuferin auch bei der Kostenverteilung keine Erleichterung. Die Seite der Verkäuferin hatte argumentiert, die Käuferin hätte die Gerichtskosten ohnehin quotal mittragen müssen, weil sie anfangs eine Löschungsbewilligung über die kompletten sechs Millionen Euro verlangte und man ihr letztlich nur die punktuelle Pfandfreigabe der verkauften Flächen zusprach. Dieser Kostenquotelung erteilte der Senat eine Absage. Eine sinnvolle Auslegung der Klage ergab, dass die Immobilienkäuferin vom ersten Tag an lediglich die Befreiung der von ihr gekauften Grundstücke aus dem Pfandverhältnis erreichen wollte. Da die Verkäuferin nach aktuellem Sachstand keine neuen juristischen Gegenargumente liefern konnte, erhielt sie vom Gericht eine dreiwöchige Frist, um auf den bevorstehenden Zurückweisungsbeschluss zu reagieren.
Was können Käufer bei verweigerter Pfandfreigabe tun?
Wenn Sie sich als Käufer in einer ähnlichen Lage befinden und der Verkäufer die Freigabe der Grundstücke verweigert:
- Bleiben Sie standhaft: Der Verkäufer kann sich nicht auf finanzielle Unmöglichkeit berufen.
- Setzen Sie eine Frist: Fordern Sie den Verkäufer schriftlich auf, die Pfandfreigabebewilligung der Bank beizubringen – meist binnen drei Wochen.
- Formulieren Sie Ihren Anspruch präzise: Beantragen Sie gerichtlich die „Befreiung der konkret gekauften Flurstücke aus der Gesamtgrundschuld“, nicht die Löschung der gesamten Grundschuld. So vermeiden Sie, im Kostenrisiko zu stehen.
- Prüfen Sie Ihren Vertrag: Ist die Kaufpreisfälligkeit an die Beibringung der Löschungsunterlagen geknüpft, können Sie den Kaufpreis zurückhalten, bis die Lastenfreiheit vorliegt.
Lassen Sie sich nicht auf eine Vertragsaufhebung ein, wenn der Verkäufer die Freigabe nicht organisieren kann – Sie haben den stärkeren Hebel.
Was bedeutet das OLG-Urteil für Käufer?
Das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass ein Käufer einen durchsetzbaren Anspruch auf die Pfandfreigabe einzelner Grundstücke aus einer Gesamtgrundschuld hat. Auch wenn ein Urteil des OLG keine bundesweite Bindungswirkung entfaltet, ist die Entscheidung eine verlässliche Richtschnur für vergleichbare Fälle – insbesondere wenn der Verkäufer sich auf eine angeblich fehlende Löschungsbewilligung oder seine finanzielle Leistungsunfähigkeit beruft. Wichtig: Das Gericht legte den Kaufvertrag nach dem Parteienwillen aus und bestätigte, dass die gesetzliche Teilfreigabe (§ 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem vertraglichen Ziel der Lastenfreiheit entspricht. Das Urteil ist auf alle Kaufverträge übertragbar, bei denen ein Verkäufer lastenfreies Eigentum zu verschaffen hat und die betroffenen Grundstücke mit einer Gesamtgrundschuld belastet sind. Ihre Konsequenz: Sie sollten sich mit dieser Entscheidung gegen Ausflüchte des Verkäufers zur Wehr setzen und notfalls gerichtlich vorgehen – Ihre Erfolgsaussichten stehen gut.
Experten Kommentar
Viele Verkäufer inserieren ihre Immobilien und unterschreiben Notarverträge, ohne vorab mit ihrer finanzierenden Bank über die Pfandfreigabe gesprochen zu haben. Das böse Erwachen folgt erst Monate später, wenn die Bank querstellt und die Abwicklung blockiert. In diesem Stadium hilft bloßes Abwarten meist nicht mehr, da Kreditinstitute stur auf ihren internen Risikoanalysen beharren.
Für Käufer bedeutet das: Verlassen Sie sich niemals blind auf die Standardklauseln im Entwurf. Bestehen Sie bereits vor der Beurkundung auf eine schriftliche Freigabebestätigung der Verkäuferbank. Droht der Deal zu scheitern, sollte man sofort harten rechtlichen Druck aufbauen, statt monatelang auf eine gütliche Einigung zu hoffen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Bank die Pfandfreigabe verweigern, wenn der Kaufpreis niedriger als meine Restschuld ist?
Nein, die Bank kann die Pfandfreigabe nicht endgültig verweigern, wenn der Kaufvertrag lastenfreie Übertragung vorsieht. Ist der Kaufpreis niedriger als Ihre Restschuld, bleibt das Risiko grundsätzlich beim Verkäufer, nicht beim Käufer.
Der notarielle Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, Ihnen Eigentum ohne die vertraglich belastende Grundschuld zu verschaffen; die Bank ist dabei nur Erfüllungsgehilfe der Sicherung. Verweigert sie eine Teilfreigabe, muss der Verkäufer die Lastenfreiheit anderweitig herstellen, etwa durch vollständige Ablösung, Umschuldung oder zusätzliche Sicherheiten. Rechtlich ist das keine „Unmöglichkeit“, solange die Bank durch Ablösung zur Mitwirkung gebracht werden könnte. Dass der Verkäufer dafür mehr aufbringen müsste als der Kaufpreis einbringt, ändert an seiner Pflicht aus §§ 433, 275 BGB und an der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nichts.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Vertrag ausnahmsweise keine lastenfreie Übertragung, sondern ausdrücklich die Übernahme der bestehenden Belastung vorsieht. Dann kann der Käufer die Freigabe nicht verlangen, weil gerade keine Entlassung aus der Haftung geschuldet ist.
Kann ich den vollen Kaufpreis zurückhalten, solange die Lastenfreiheit im Grundbuch noch fehlt?
JA, Sie können den vollen Kaufpreis zurückhalten, wenn der Notarvertrag die Lastenfreiheit beziehungsweise die Vorlage der Löschungsunterlagen als Fälligkeitsvoraussetzung vorsieht. Solange die Pfandfreigabebewilligung oder eine gleichwertige Löschungsunterlage fehlt, ist der Kaufpreis rechtlich noch nicht fällig.
Der Grund ist einfach: Im notariellen Kaufvertrag wird die Zahlung häufig erst ausgelöst, wenn der Verkäufer die vertraglich zugesagte lastenfreie Übertragung auch tatsächlich absichert. Fehlt die Löschung der Grundschuld im Grundbuch oder die schriftliche Freigabe der Bank, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass Sie nicht in Verzug geraten und auch keine Verzugszinsen schulden. Der Notar darf die Auszahlung des Kaufpreises regelmäßig nur veranlassen, wenn die im Vertrag vereinbarten Sicherheiten vorliegen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihr Vertrag ausdrücklich eine andere Fälligkeitsregel enthält und die Zahlung trotz bestehender Belastung erlaubt. Solche Klauseln sind im Immobilienkauf jedoch unüblich, deshalb sollten Sie den Fälligkeitsabschnitt des Notarvertrags genau prüfen, meist in den Regelungen zur Kaufpreisfälligkeit.
Bin ich zur Vertragsaufhebung verpflichtet, wenn der Verkäufer seine Zahlungsunfähigkeit gegenüber der Bank behauptet?
NEIN, Sie sind zur Vertragsaufhebung nicht verpflichtet. Geldmangel des Verkäufers ist nur Unvermögen, keine rechtliche Unmöglichkeit, und befreit ihn nicht von der Pflicht zur lastenfreien Übertragung.
Nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt eine Leistungspflicht nur, wenn die Leistung rechtlich oder tatsächlich für niemanden erbracht werden kann. Kann der Verkäufer die Bank nicht auszahlen, weil ihm die Mittel fehlen, betrifft das nur seine persönliche Leistungsfähigkeit, nicht die Erbringbarkeit der geschuldeten Pfandfreigabe. Er bleibt daher verpflichtet, die Lastenfreiheit herbeizuführen, etwa durch Umschuldung, andere Sicherheiten oder die Ablösung der Forderung. Für Sie als Käufer bedeutet das: Sie müssen eine einseitig gewünschte Vertragsauflösung nicht akzeptieren und können auf Vertragserfüllung bestehen.
Wenn der Verkäufer die Freigabe dennoch verweigert, kommt zusätzlich ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung in Betracht, insbesondere für vergebliche Aufwendungen wie Notar-, Makler- oder Gutachterkosten, wenn die Voraussetzungen des § 280 BGB vorliegen. Eine Ausnahme wäre nur denkbar, wenn die Pfandfreigabe aus Gründen scheitert, die objektiv nicht mehr beseitigt werden können; bloßer Geldmangel reicht dafür nicht aus.
Welche rechtlichen Schritte habe ich, wenn die Bank die Löschungsbewilligung trotz fälliger Forderung verzögert?
JA, Sie können den Verkäufer gerichtlich auf die Herbeiführung der Pfandfreigabe in Anspruch nehmen, wenn die Bank trotz fälliger Forderung nicht mitwirkt. Beantragen Sie aber nicht die Löschung der gesamten Grundschuld, sondern die Befreiung der konkret gekauften Flurstücke aus der Gesamtgrundschuld.
Der Anspruch folgt aus der vertraglichen Pflicht zur lastenfreien Eigentumsübertragung und bei einer Gesamtgrundschuld aus § 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB, der die Teilfreigabe einzelner Grundstücke erlaubt. Vor der Klage sollten Sie den Verkäufer schriftlich zur Beibringung der Löschungs- oder Pfandfreigabebewilligung auffordern und eine klare Frist setzen, regelmäßig drei Wochen. Reagiert er nicht, kann die Klage den Verkäufer dazu verpflichten, die Bank zur Freigabe zu bewegen; die finanzielle Leistungsunfähigkeit des Verkäufers entlastet ihn dabei nicht. Entscheidend ist zudem der richtige Streitgegenstand, weil nur die Freigabe Ihrer Grundstücke und nicht die gesamte Bankgrundschuld geschuldet ist.
Den größten Kostenfehler vermeiden Sie, wenn Sie den Antrag präzise auf die betroffenen Flurstücke beschränken, denn der Streitwert richtet sich dann nach Ihrem Kaufinteresse und nicht nach der gesamten Darlehensforderung. Ist die Kaufpreiszahlung im Vertrag von der Vorlage der Löschungsunterlagen abhängig gemacht, können Sie den Kaufpreis bis zur ordnungsgemäßen Freigabe zurückhalten. Für die Formulierung des Klageantrags und die richtige Streitwertstrategie sollte ein Fachanwalt für Immobilienrecht eingeschaltet werden.
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Das vorliegende Urteil
OLG Celle – Az.: 4 U 183/25 – Beschluss vom 19.01.2026
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