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Anspruch auf Erteilung von Abschriften aus Grundakte – berechtigtes Interesse

Sohn kämpft um sein Erbe und erzwingt Einblick in brisante Unterlagen! In einem spannenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München setzte sich ein Pflichtteilsberechtigter gegen das Grundbuchamt durch und erhielt Zugang zu entscheidenden Informationen über eine Schenkung seiner verstorbenen Mutter. Das Urteil könnte wegweisend für ähnliche Fälle sein und die Rechte von Erben stärken.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beteiligte, ein Pflichtteilsberechtigter, verlangte Einsicht in Dokumente aus der Grundakte seiner verstorbenen Mutter, die ihr Eigentum vor ihrem Tod verschenkt hatte.
  • Das Grundbuchamt stellte die Erteilung bestimmter Informationen zunächst als nicht erforderlich dar, was den Beteiligten in seiner Pflichtteilsberechtigung einschränkte.
  • Schwierigkeiten ergaben sich aus der unzureichenden Einsichtnahme in die relevanten Urkunden, was die Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie erschwerte.
  • Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beteiligte Anspruch auf Einsicht in die Kostenrechnung der notarielle Verfügung hat.
  • Die Entscheidung basierte darauf, dass die Kostenrechnung für den Pflichtteilsberechtigten zur Feststellung des Erbes und seiner Ansprüche von Bedeutung ist.
  • Andere beantragte Dokumente blieben jedoch weiterhin unzugänglich, was die Möglichkeiten des Beteiligten einschränkt, vollständige Informationen zu erhalten.
  • Der Gerichtsbeschluss verbessert die Informationslage für Pflichtteilsberechtigte und ermöglicht wertvolle Einblicke in den Nachlass.
  • Zukünftig könnte diese Entscheidung auch Einfluss auf die Transparenz in ähnlichen Fällen haben, da sie den Zugang zu relevanten Dokumenten stärkt.
  • Die Festlegung des Geschäftswertes für den nicht erfolgreichen Teil der Beschwerde könnte zudem rechtliche Festlegungen für ähnliche Zukunftsfälle schaffen.
  • Das Urteil hebt die Notwendigkeit hervor, die Rechte von Pflichtteilsberechtigten klarer zu regeln und den Zugang zu relevanten Informationen zu erleichtern.

Anspruch auf Akteneinsicht: Grundakte und rechtliche Rahmenbedingungen im Fokus

Die Einsichtnahme in öffentliche Akte, wie beispielsweise die Grundakte, ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Rechts. Insbesondere das Informationsfreiheitsgesetz regelt die Bedingungen, unter denen Bürgerinnen und Bürger das Recht auf Akteneinsicht geltend machen können. Dabei spielt das berechtigte Interesse eine zentrale Rolle, da nicht jeder uneingeschränkten Zugang zu behördlichen Dokumenten hat. Ein Antrag auf Abschrift von Informationen aus der Grundakte kann gestellt werden, wenn ein rechtliches Interesse an den Informationen nachgewiesen wird.

Die Aktenführung im Zusammenhang mit Grundstücken umfasst zahlreiche relevante Informationen, die für Eigentümer, Interessierte oder sogar Nachbarn von Bedeutung sein können. Um jedoch eine Dokumentenabschrift zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise die Genehmigung zur Akteneinsicht. Datenschutzbestimmungen müssen ebenfalls beachtet werden, um die Rechte betroffener Personen zu wahren. Bei der Beantragung einer Einsichtnahme sollte man stets die erforderlichen rechtlichen Grundlagen kennen, um die Chancen auf Erfolg zu maximieren.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt und analysiert, der das Thema des Anspruchs auf Abschrift aus der Grundakte und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Pflichtteilsberechtigter erhält Zugang zu Kostenrechnung für Wertermittlung

Recht auf Akteneinsicht für Pflichtteilsberechtigte
Das Oberlandesgericht München entschied, dass ein Pflichtteilsberechtigter Einsicht in die Kostenrechnung einer Immobilientransaktion erhält, um seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch korrekt geltend machen zu können. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem kürzlich entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht München einem Pflichtteilsberechtigten das Recht zugesprochen, Einsicht in die Kostenrechnung einer Immobilienübertragung zu erhalten. Der Beteiligte, Sohn der verstorbenen H. H., hatte das Grundbuchamt um Abschriften verschiedener Dokumente gebeten, um den Wert einer von seiner Mutter vor ihrem Tod übertragenen Immobilie zu ermitteln.

Hintergrund des Rechtsstreits

H. H. hatte am 13. März 2019 ihren Miteigentumsanteil an einer Wohnung im Rahmen einer teilentgeltlichen Schenkung an ihren Sohn D. H. übertragen. Nach ihrem Tod am 27. März 2023 wandte sich ein weiterer Sohn als Pflichtteilsberechtigter an das Grundbuchamt. Er beantragte Kopien mehrerer Dokumente, darunter die Kostenrechnung des Notarvertrags, um den Wert der übertragenen Immobilie zu bestimmen.

Entscheidung des Grundbuchamts und Beschwerde

Das Grundbuchamt lehnte zunächst die Herausgabe der Kostenrechnung ab, da der Antragsteller nicht der Kostenschuldner sei. Daraufhin legte der Beteiligte Beschwerde ein. Er argumentierte, die Kenntnis des Immobilienwertes sei für die Berechnung seines möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB von Bedeutung.

Urteil des Oberlandesgerichts München

Das OLG München gab der Beschwerde teilweise statt und wies das Grundbuchamt an, dem Beteiligten eine unbeglaubigte Abschrift der Kostenrechnung zu erteilen. In seiner Begründung führte das Gericht aus:

  1. Als Pflichtteilsberechtigter hat der Beteiligte ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Grundakten gemäß § 12 Abs. 3 GBO i.V.m. § 46 Abs. 1 GBV.
  2. Die Kenntnis des Grundstückswerts ist erforderlich, um einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch korrekt geltend machen zu können.
  3. Der in der Kostenrechnung angegebene Gegenstandswert liefert einen tragfähigen Anhaltspunkt für den Immobilienwert, auch wenn er nicht verbindlich ist.
  4. Ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Erwerbers an der Geheimhaltung des Gegenstandswerts besteht nicht.

Bedeutung für Pflichtteilsberechtigte

Das Urteil stärkt die Position von Pflichtteilsberechtigten bei der Informationsbeschaffung. Es unterstreicht, dass das Einsichtsrecht in Grundakten nicht dadurch eingeschränkt wird, dass Auskünfte möglicherweise auch auf anderem Wege erlangt werden könnten. Das Gericht betonte, Pflichtteilsberechtigte hätten ein berechtigtes Interesse daran, die Richtigkeit erteilter Auskünfte durch eigene Einsichtnahme zu überprüfen.

Für Pflichtteilsberechtigte eröffnet diese Entscheidung einen wichtigen Weg, um an relevante Informationen für die Berechnung ihrer Ansprüche zu gelangen. Sie können nun mit größerer Sicherheit die notwendigen Unterlagen anfordern, um den Wert von Immobilien zu ermitteln, die der Erblasser zu Lebzeiten übertragen hat.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung stärkt das Informationsrecht von Pflichtteilsberechtigten erheblich. Sie können nun Einsicht in die Kostenrechnung einer Immobilienübertragung erhalten, um den Wert für einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln. Das Gericht gewichtet hier das Informationsinteresse des Pflichtteilsberechtigten höher als etwaige Geheimhaltungsinteressen und erkennt an, dass der Gegenstandswert einen wichtigen Anhaltspunkt liefert. Dies erleichtert Pflichtteilsberechtigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche wesentlich.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter den Wert einer Immobilie ermitteln müssen, die der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat, haben Sie nun bessere Chancen, an wichtige Informationen zu gelangen. Das Urteil erlaubt Ihnen, Einsicht in die Kostenrechnung des Notarvertrags beim Grundbuchamt zu beantragen. Diese enthält den Gegenstandswert, der einen wertvollen Anhaltspunkt für den Immobilienwert liefert. Auch wenn dieser Wert nicht rechtsverbindlich ist, kann er Ihnen helfen, Ihren möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch besser einzuschätzen. Das Gericht hat Ihr Recht auf Information höher bewertet als eventuelle Geheimhaltungsinteressen des Beschenkten. Dies stärkt Ihre Position erheblich, wenn Sie Ihre Ansprüche durchsetzen möchten.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten mehr über Ihr Recht auf Akteneinsicht als Pflichtteilsberechtigter erfahren? Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen und umfassende Informationen – verständlich und prägnant aufbereitet.

Welche Dokumente können Pflichtteilsberechtigte beim Grundbuchamt einsehen?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie grundsätzlich das Recht, beim Grundbuchamt Einsicht in verschiedene Dokumente zu nehmen, die für die Ermittlung des Wertes einer Immobilie und somit für die Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruchs relevant sein können. Folgende Unterlagen stehen Ihnen in der Regel zur Einsicht zur Verfügung:

Grundbuchauszug

Sie können einen vollständigen Grundbuchauszug anfordern, der Informationen über Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Rechte an der Immobilie enthält. Dies umfasst alle Abteilungen des Grundbuchs, einschließlich etwaiger Grundschulden oder Hypotheken.

Kaufverträge und Übertragungsverträge

Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können, dürfen Sie Einsicht in Kaufverträge oder Übertragungsverträge nehmen, die sich auf die betreffende Immobilie beziehen. Dies kann besonders wichtig sein, wenn Sie vermuten, dass der Erblasser die Immobilie zu Lebzeiten verschenkt oder unter Wert verkauft hat.

Grundakten

Die Grundakten enthalten sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit dem Grundstück beim Grundbuchamt eingereicht wurden. Hierzu können neben Verträgen auch Vollmachten, Genehmigungen oder Teilungserklärungen gehören.

Kostenrechnungen

In manchen Fällen können Sie auch Einsicht in Kostenrechnungen erhalten, die mit dem Erwerb oder der Übertragung der Immobilie zusammenhängen. Diese können Aufschluss über den tatsächlichen Wert der Immobilie geben.

Beachten Sie, dass Sie für die Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse darlegen müssen. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie in der Regel ein wirtschaftliches Interesse an diesen Informationen, da sie für die Berechnung Ihres Anspruchs relevant sind. Das Grundbuchamt prüft Ihr Einsichtsgesuch im Einzelfall und kann die Einsicht in bestimmte Dokumente verwehren, wenn kein ausreichendes Interesse nachgewiesen wird oder der Schutz persönlicher Daten Dritter überwiegt.

Wenn Sie Einsicht in die Grundbuchunterlagen nehmen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt. Legen Sie dar, warum Sie als Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse an den Informationen haben. In der Regel wird Ihnen dann zumindest ein Grundbuchauszug und die Einsicht in relevante Verträge gewährt.


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Wie kann der Wert einer verschenkten Immobilie für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt werden?

Für die Ermittlung des Wertes einer verschenkten Immobilie im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind verschiedene Methoden anwendbar. Der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich.

Vergleichswertverfahren

Bei Eigentumswohnungen, Reihenhäusern oder Einfamilienhäusern bietet sich das Vergleichswertverfahren an. Hierbei werden Verkaufspreise ähnlicher Objekte in der gleichen Lage herangezogen. Bodenrichtwerte der Kommunen können ebenfalls als Orientierung dienen.

Ertragswertverfahren

Für vermietete Objekte eignet sich das Ertragswertverfahren. Es berücksichtigt die nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen abzüglich der Bewirtschaftungskosten. Der so ermittelte Reinertrag wird kapitalisiert, um den Ertragswert zu bestimmen.

Sachwertverfahren

Bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern kommt häufig das Sachwertverfahren zum Einsatz. Hierbei werden der Bodenwert und der Gebäudewert getrennt ermittelt und addiert. Der Bodenwert wird meist im Vergleichswertverfahren bestimmt, während der Gebäudewert anhand der Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Alters und des Zustands berechnet wird.

Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben oder als Pflichtteilsberechtigter den Wert einer verschenkten Immobilie ermitteln möchten, ist es ratsam, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann eine fundierte Wertermittlung nach den anerkannten Verfahren durchführen.

Bedeutung notarieller Urkunden

Die in notariellen Verträgen angegebenen Gegenstandswerte oder Kostenrechnungen können als Anhaltspunkt dienen, sind aber nicht zwingend maßgeblich für den tatsächlichen Verkehrswert. Sie spiegeln oft nicht den aktuellen Marktwert wider, insbesondere wenn die Schenkung bereits länger zurückliegt.

Stellen Sie sich vor, Sie möchten den Wert einer vor fünf Jahren verschenkten Eigentumswohnung ermitteln. In diesem Fall wäre es sinnvoll, aktuelle Verkaufspreise vergleichbarer Wohnungen in der Nachbarschaft zu recherchieren und diese mit dem damaligen Schenkungswert zu vergleichen. Beachten Sie dabei auch mögliche Wertsteigerungen oder -minderungen durch Renovierungen oder Veränderungen des Wohnumfelds.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Wertermittlung einer Immobilie komplex sein kann und von vielen Faktoren abhängt. In strittigen Fällen kann es notwendig sein, mehrere Gutachten einzuholen oder sich auf einen gemeinsamen Sachverständigen zu einigen.


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Was bedeutet „berechtigtes Interesse“ im Zusammenhang mit der Einsicht in Grundakten?

Das „berechtigte Interesse“ ist die rechtliche Voraussetzung für die Einsicht in Grundakten gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO). Es liegt vor, wenn Sie ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse an den Informationen aus den Grundakten darlegen können.

Kriterien für ein berechtigtes Interesse

Ein berechtigtes Interesse wird angenommen, wenn:

  • Die Einsicht für Ihr Informationsanliegen geeignet und erforderlich ist
  • Ihr Interesse von einem solchen Gewicht ist, dass der Eingriff in das Grundrecht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig erscheint
  • Es sich um ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse handelt

Wenn Sie beispielsweise als Pflichtteilsberechtigter Ihre erbrechtlichen Ansprüche prüfen möchten, wird Ihnen in der Regel ein berechtigtes Interesse zugestanden. Dies gilt auch dann, wenn inzwischen der Erbe oder ein Dritter als Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist.

Nachweis des berechtigten Interesses

Um Ihr berechtigtes Interesse nachzuweisen, müssen Sie:

  1. Einen Antrag auf Grundbucheinsicht beim zuständigen Grundbuchamt stellen
  2. Ihr Interesse schriftlich darlegen und begründen
  3. Gegebenenfalls Nachweise für Ihre Berechtigung vorlegen (z.B. Erbschein, Testament)

Beachten Sie, dass das Grundbuchamt in jedem Einzelfall entscheidet, ob ein berechtigtes Interesse vorliegt. Eine bloße Neugierde oder ein allgemeines Informationsbedürfnis reichen nicht aus.

Beispiele für anerkannte und nicht anerkannte Interessen

Anerkannte Interessen:

  • Prüfung von Pflichtteilsansprüchen
  • Vorbereitung eines Immobilienkaufs (bei konkreten Kaufverhandlungen)
  • Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen

Nicht anerkannte Interessen:

  • Allgemeine Neugier an Eigentumsverhältnissen
  • Reine Kaufabsicht ohne konkrete Verhandlungen
  • Journalistische Recherchen ohne spezifischen Anlass

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter Einsicht in die Grundakten beantragen, müssen Sie keine konkreten Anhaltspunkte für eine (Teil-)Unentgeltlichkeit eines Geschäfts darlegen. Es genügt, wenn Sie plausibel machen, dass Sie die Informationen zur Prüfung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche benötigen.


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Welche Rechtsmittel stehen Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung, wenn das Grundbuchamt die Einsicht verweigert?

Wenn das Grundbuchamt Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem die Einsicht in das Grundbuch verweigert, steht Ihnen der Rechtsweg offen. Das primäre Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 71 Grundbuchordnung (GBO).

Beschwerdeverfahren

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beim Grundbuchamt einzulegen. Sie können die Beschwerde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Grundbuchamts erklären. In der Beschwerde sollten Sie darlegen, warum Sie ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht haben.

Begründung des berechtigten Interesses

Für eine erfolgreiche Beschwerde ist es entscheidend, Ihr berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht überzeugend darzulegen. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie argumentieren, dass die Einsicht zur Prüfung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche notwendig ist. Insbesondere wenn Sie Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen wollen, ist die Kenntnis über mögliche Immobilientransaktionen des Erblassers relevant.

Weiterer Instanzenzug

Sollte Ihre Beschwerde vom Grundbuchamt zurückgewiesen werden, können Sie weitere Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht einlegen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses beim Grundbuchamt oder beim Oberlandesgericht eingereicht werden.

Kosten und Risiken

Die Einlegung einer Beschwerde ist grundsätzlich gebührenfrei. Allerdings können Kosten entstehen, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Im Falle einer erfolglosen Beschwerde müssen Sie unter Umständen die Gerichtskosten tragen.

Tipps für eine erfolgreiche Beschwerde

  • Legen Sie detailliert dar, warum die Grundbucheinsicht für die Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche notwendig ist.
  • Verweisen Sie auf relevante Gerichtsentscheidungen, die das Einsichtsrecht von Pflichtteilsberechtigten bestätigen.
  • Erklären Sie, warum andere Informationsquellen für Sie nicht ausreichend sind.

Beachten Sie, dass das Grundbuchamt Ihnen die Einsicht gewähren muss, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass Pflichtteilsberechtigte in der Regel ein solches Interesse haben, um ihre erbrechtlichen Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.


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Wie wirkt sich eine teilentgeltliche Schenkung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus?

Eine teilentgeltliche Schenkung, auch als gemischte Schenkung bezeichnet, wirkt sich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur anteilig aus. Bei einer teilentgeltlichen Schenkung wird lediglich der unentgeltliche Teil der Zuwendung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt.

Bestimmung des Schenkungsanteils

Um den relevanten Schenkungsanteil zu ermitteln, muss zunächst das Verhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung festgestellt werden. Der Wert, um den die Leistung die Gegenleistung übersteigt, gilt als Schenkung und ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant.

Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro für nur 300.000 Euro an Ihr Kind übertragen, beträgt der Schenkungsanteil 200.000 Euro. Nur dieser Betrag wird für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen.

Auswirkungen auf die Berechnung

Der ermittelte Schenkungsanteil wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, um die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bilden. Dabei gelten die üblichen Regeln zur zeitlichen Berücksichtigung von Schenkungen:

  • Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird der volle Schenkungswert angerechnet.
  • Für jedes weitere Jahr verringert sich der anzurechnende Betrag um 10%.
  • Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für die Behandlung teilentgeltlicher Schenkungen im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs findet sich in § 2325 BGB. Dieser Paragraph regelt die Berücksichtigung von Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils.

Beweislast und Bewertung

Bei Streitigkeiten über den Charakter einer Zuwendung als teilentgeltliche Schenkung trägt der Pflichtteilsberechtigte die Beweislast. Er muss nachweisen, dass ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Die Bewertung der Leistung und Gegenleistung erfolgt zum Zeitpunkt der Schenkung. Spätere Wertsteigerungen oder -minderungen bleiben unberücksichtigt.

Wenn Sie als Erblasser eine teilentgeltliche Schenkung planen, sollten Sie die möglichen Auswirkungen auf zukünftige Pflichtteilsergänzungsansprüche sorgfältig abwägen. Eine genaue Dokumentation des Wertverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung kann spätere Streitigkeiten vermeiden helfen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Pflichtteilsberechtigter: Ein Pflichtteilsberechtigter ist eine Person, die gemäß deutschem Erbrecht einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses hat, auch wenn im Testament etwas anderes verfügt wurde. Typischerweise sind dies nahe Verwandte wie Kinder, Ehepartner oder Eltern des Verstorbenen. Der Pflichtteil ist stets ein Geldanspruch und kann nicht durch Sachwerte befriedigt werden. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen, wenn ihm der Erbe den Anteil verweigert.
  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist eine staatliche Behörde, die für die Führung und Verwaltung des Grundbuchs verantwortlich ist. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse und andere Rechte an Grundstücken und Immobilien verzeichnet sind. Das Amt erteilt Auskünfte über Eintragungen, ermöglicht Einsichtnahme und bearbeitet Anträge bzgl. Grundbuchänderungen. Es spielt eine zentrale Rolle bei Immobilientransaktionen und der Sicherung von Eigentumsrechten.
  • Berichtigtes Interesse: Ein berechtigtes Interesse ist eine gesetzliche Voraussetzung dafür, dass bestimmte Personen Einsicht in behördliche Unterlagen oder öffentliche Register erhalten können. Es bedeutet, dass der Antragsteller ein nachvollziehbares, sachlich gerechtfertigtes Anliegen hat, das die Einsichtnahme notwendig macht. Dieses Interesse muss über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit hinausgehen, beispielsweise um eigene rechtliche Ansprüche geltend machen zu können.
  • Teilentgeltliche Schenkung: Eine teilentgeltliche Schenkung liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand (z.B. eine Immobilie) unterhalb seines tatsächlichen Wertes übertragen wird. Das heißt, der Empfänger zahlt einen Teil des Wertes, während der restliche Wert als Schenkung betrachtet wird. Dies führt dazu, dass sowohl Schenkungs- als auch Kaufregeln teils zur Anwendung kommen. Es hat Auswirkungen auf steuerliche Fragen und die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.
  • Kostenrechnung des Notarvertrags: Die Kostenrechnung des Notarvertrags ist ein Dokument, das die bei einem Notar angefallenen Gebühren und Kosten für die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts auflistet. Diese Rechnung gibt auch den Gegenstandswert der beurkundeten Transaktion (z.B. den Kaufpreis einer Immobilie) an. Für Erben ist die Kenntnis dieser Kosten wichtig, um eventuelle Pflichtteilsansprüche richtig berechnen zu können.
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein spezieller Anspruch im deutschen Erbrecht, der Pflichtteilsberechtigten zusteht, falls der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Nachlasswert verringern. Dieser Anspruch dient dazu, dass Pflichtteilsberechtigte nicht durch eine Schenkung benachteiligt werden. Sie können verlangen, dass der Wert der Schenkungen dem Nachlass hinzugefügt wird, um ihren Pflichtteil korrekt zu berechnen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 12 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraf regelt die Einsichtsrechte in Grundakten. Er bestimmt, wer einen Anspruch auf Einsicht hat und welcher Umfang der Einsichtnahme gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall streitet sich der Pflichtteilsberechtigte um Einsicht in die Grundakte, um Informationen über den Wert der im Wege der Schenkung übertragenen Immobilie zu erhalten. Er argumentiert, dass er als Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat, um seine Ansprüche geltend machen zu können.
  • § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraf regelt die Nachlassfeststellung. Er gewährt dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht, die Feststellung des Nachlasses durch das Gericht zu beantragen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses hat oder Informationen über den Nachlass fehlen. Im vorliegenden Fall könnte dieser Paragraf relevant sein, falls sich aus dem Grundbuch und den Grundakten nicht genügend Informationen über den Wert der Immobilie ergeben, um den Pflichtteilsanspruch zu berechnen.
  • § 2303 BGB: Dieser Paragraf regelt das Pflichtteilsrecht. Er legt fest, dass bestimmte Personen, wie z.B. Kinder, einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass haben. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil am Nachlass, der dem Pflichtteilsberechtigten zusteht. Im vorliegenden Fall möchte der Pflichtteilsberechtigte mit Hilfe der Informationen aus der Grundakte den Wert der Immobilie ermitteln, um den ihm zustehenden Pflichtteil zu berechnen.
  • § 1922 BGB: Dieser Paragraf regelt die Schenkung. Er behandelt insbesondere die Folgen der Schenkung im Erbfall. So ist es möglich, dass eine Schenkung im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden muss. Im vorliegenden Fall wurde die Immobilie im Wege der Schenkung übertragen. Daher könnte die Schenkung im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht relevant sein.
  • § 13 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraf regelt die Herausgabe von Abschriften aus dem Grundbuch. Er bestimmt, welche Unterlagen des Grundbuchs als Abschrift herausgegeben werden können und welche nicht. Im vorliegenden Fall streitet sich der Pflichtteilsberechtigte um die Herausgabe von Abschriften der Kostenrechnung und der Bewilligung aus der Grundakte. Er argumentiert, dass er diese Dokumente benötigt, um den Wert der Immobilie zu ermitteln und seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen.

Das vorliegende Urteil

 

OLG München – Az.: 34 Wx 36/24 e – Beschluss vom 15.02.2024


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