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Anspruch auf Erteilung einer notariellen Klausel nach Abtretung einer Grundschuld

LG Frankenthal – Az.: 1 T 108/11 – Beschluss vom 24.05.2011

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer notariellen Klausel nach Abtretung einer Grundschuld.

Mit notarieller Urkunde vom 21.06.2000 des Notars Dr. … in L., UrkNr. …, bestellten die Eheleute … und … an dem Grundstück Hof- und Gebäudefläche … straße … in R. für die B. H. – und V. bank AG in M. (Erstgläubigerin) eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 460.000,00 DM. Die Schuldnerin übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages und unterwarf sich wegen dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen (Bl. 12 d.A.). Hierbei handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Urkunde. Die Sicherungsvereinbarung ist ebenfalls vorformuliert. Hiernach dient die Grundschuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank (…) gegen den Sicherungsgeber zustehen.

Am 16.07.2001 wurde die Schuldnerin als Alleineigentümerin des o.g. Grundbesitzes eingetragen. Die Vollstreckungsklausel wurde durch Notar Dr. … auf die Schuldnerin am 28.01.2004 umgeschrieben (Bl. 21 d.A.).

Mit Kaufvertrag vom 09.11.2005 verkaufte die Erstgläubigerin an die D. Bank GmbH ein Kreditportfolio von Forderungen und Sicherheiten im Wert von 1.814.545.623,67 € zu einem Basiskaufpreis von 1.072.300.000 €.

Die Abtretung der Portfolio-Forderungen und die Übertragung der Sicherheiten erfolgt gemäß Ziffer 2.4. des Kaufvertrages mit gesondertem Abtretungs- und Übertragungsvertrag.

Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass eine E. Investors, Ltd., mit Sitz in London Übernehmerin ist. Die Übernehmerin oder der Abtretungsempfänger erwirbt nach Ziffer 5.1.3. die Portfolio-Rückgriffsansprüche.

Unter Ziffer 11.2.3 garantiert die Käuferin gegenüber der Verkäuferin, (…) dass die übernommenen Verpflichtungen aus den Sicherheitenverträgen, soweit sie in den Portfolio-Unterlagen enthalten sind oder der Käuferin in sonstiger Weise übermittelt wurden (…), eingehalten werden.

Wegen des genauen Wortlautes wird auf Bl. 40 des in dem Sonderband vorliegenden Vertrages verwiesen.

Mit Abtretungserklärung vom 29.03.2006 trat die Erstgläubigerin und Zedentin die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an die … Deutschland GmbH Frankfurt am Main (im folgenden Zessionarin) ab (Bl. 24 f). Die Echtheit der Unterschriften wurde am 30.03.2006 notariell beglaubigt.

Zu der Abtretung haben die Zedentin und die Zessionarin den Abtretungs- und Übertragungsvertrag vom 31.03.2006 geschlossen. Hier ist die Abtretung sämtlicher Portfolio-Forderungen einschließlich der akzessorischen Sicherheiten durch die Zedentin an die Zessionarin vereinbart. Zudem ist eine Abtretung der Buchgrundschulden vereinbart.

In Ziffer 3.1.1 ist formuliert:

„Die Zedentin tritt hiermit unter der aufschiebenden Bedingung gemäß nachstehendem Abschnitt 7 den jeweils derzeit existierenden Bestand sämtlicher Rechte aus den Sicherungsverträgen (…) an die Zessionarin ab.“

In Ziffer 4. werden die Portfolio- Rückgriffsansprüche (aufschiebend bedingt) abgetreten.

Unter Ziffer 8 ist vereinbart:

„Dieser Abtretungs- und Übertragungsvertrag dient ausschließlich zur Erfüllung der im Kaufvertrag geregelten Pflichten der Zedentin zur Übertragung des Kreditportfolios und begründet keine darüber hinausgehenden Pflichten der Parteien; (…). Die Regelungen des Kaufvertrages gehen diesem Abtretungs- und Übertragungsvertrag des weiteren auch in allen sonstigen Fällen vor, sofern und soweit zwischen diesen Verträgen Widersprüche bestehen.“

Wegen des genauen Vertragstextes wird auf den Vertrag in dem Sonderband verwiesen.

Die Eintragung der Abtretung im Grundbuch erfolgte am 10.07.2006.

Mit notarieller Urkunde vom 14.02.2007 des Notars Dr. … wurde der Beschwerdeführerin die Vollstreckungsklausel erteilt.

Mit Erinnerung vom 23.06.2010 wendet sich die Schuldnerin gegen die Erteilung der Klausel.

Die Schuldnerin hat vorgetragen, der Eintritt der Zessionarin in den Sicherungsvertrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 30.03.2010 (Az. XI ZR 200/09) in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen und durch den Notar zu prüfen. Ein Eintritt in den Sicherungsvertrag sei nicht erfolgt, seitens des die Klausel erteilenden Notars nicht geprüft worden und auch nicht in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen.

Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin hat vorgetragen, nach dem Ankauf des Portfolios durch sie sei die Sicherungszweckerklärung der Schuldnerin auch von ihr zu beachten. Dies ergebe sich aus dem Kaufvertrag. Die Entscheidung des BGH wirke im Übrigen nicht rückwirkend.

Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis zur Rechtsnachfolge des Notars Dr. …, M., vorgelegt. Hierin ist wörtlich festgehalten:

„Unter Bezug auf BGH v. 30.03.2010-XI ZR 200/09 ergeht folgender Hinweis:

Der Erwerber ist in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag in Ziffer 3 des beiderseits unterschriftsbeglaubigten- Abtretungs- und Übertragungsvertrages vom 31.03.2006 eingetreten.“

Hinsichtlich des genauen Wortlautes wird auf die Urkunde in dem Anlagenband 3 K 188/04 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 hat sie den Kaufvertrag und eine weitere notarielle Urkunde des Notarassessors K. als amtlich bestellten Vertreter des Notars Dr. … vom 26.10.2010 über den Nachweis zur Rechtsnachfolge vorgelegt. Hierin wird beglaubigt, dass der Auszug aus den folgenden Blättern mit den bezüglichen Stellen der Abtretungsurkunde und der Bestätigung über den Eintritt der aufschiebenden Bedingung übereinstimmt und dass bestimmte Sicherheiten Gegenstand der Abtretung waren.

Der vorgenannte Hinweis des Notars Dr. … ist nicht mehr enthalten. Wegen des Wortlautes der Urkunde wird auf Bl. 65 d.A. Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.10. 2010 (Bl. 83 ff d.A.) hat das Amtsgericht die Vollstreckungsklausel vom 14.02.2007 aufgehoben und die hieraus betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt, da der Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht erfolgt und auch nicht nachgewiesen sei.

Gegen diesen – am 29.10.2010 zugestellten – Beschluss richtet sich die am 12.11.2010 eingegangene sofortige Beschwerde der Gläubigerin.

Die Gläubigerin trägt vor, nach der Pressemitteilung des BGH zu dem Urteil vom 30. 03.2010 sei erst künftig im Klauselerteilungsverfahren der Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 ZPO nachzuweisen. Die erteilte Klausel habe daher der damals geltenden Rechtslage entsprochen und sei daher nicht aufzuheben.

Im Übrigen sei sie in den Sicherungsvertrag eingetreten. Der Abtretungsvertrag sei nach dem objektiven Empfängerhorizont der Primärbank so auszulegen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Rechte, sondern auch die Verpflichtungen aus den Sicherungsverträgen übernehme, wie dies der Kaufvertrag vorsehe. Bei einer Diskrepanz zwischen Kaufvertrag und Abtretungsvertrag sei in Ziffer 8 des Abtretungsvertrages der Vorrang des Kaufvertrages statuiert.

Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da sie der Schuldnerin nunmehr schriftsätzlich ein unwiderrufliches Angebot auf Eintritt in den Sicherungsvertrag unterbreitet und zugestellt habe. Die Zustimmung der Schuldnerin zu diesem Angebot sei nicht erforderlich, da sich hierdurch ihre Rechtsstellung durch die Verdoppelung der ihr zur Verfügung stehenden Verpflichteten nur verbessere. Sofern sie das Angebot nicht annehme, verstoße sie gegen Treu und Glauben und beabsichtige eine reine Zeitverzögerung in der Vollstreckung. Dies sei bereits durch mehrere Gerichte so entschieden worden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 13.04.2011 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 03.05.2011 wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen worden.

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den die Klausel aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 25.10.2010 ist gemäß § 793 ZPO statthaft und im Übrigen auch gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Beschwerde bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klauselerteilung durch den Notar aufgehoben.

2.1. Die Gläubigerin als Zessionarin der Sicherungsgrundschuld kann aus einer formularmäßig abgegebenen Unterwerfungserklärung bei einer Bestellung einer Sicherungsgrundschuld nur vollstrecken, wenn sie in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. Dieser Eintritt der Gläubigerin in den Sicherungsvertrag ist im Klauselerteilungsverfahren in der Form des § 727 Abs 1. ZPO nachzuweisen (BGH, RPfleger 2010, S. 414 ff).

Dieser Nachweis ist weder vor dem die Klausel erteilenden Notar noch in der Beschwerdeinstanz geführt worden. Das nunmehr in der Beschwerdeinstanz unterbreitete unwiderrufliche Angebot der Gläubigerin auf Eintritt in den Sicherungsvertrag, mit dem die Gläubigerin unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Nachweis ersetzen will, ist im streng formalisierten Klauselerteilungsverfahren nach § 727 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen.

2.2. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin, an deren Grundstück zugunsten der Zedentin eine frei abtretbare Sicherungsgrundschuld bestellt ist, gegenüber der Zedentin eine im Bankengeschäft übliche vorformulierte und standardisierte Unterwerfungserklärung abgegeben. Die Sicherungsabrede ist ebenfalls vorformuliert.

Die Zedentin hat sodann ein Forderungsportfolio mit einem Wert von ca. 1,8 Milliarden € ohne Mitwirkung der Schuldnerin an die D. Bank verkauft und die Abtretung der akzessorischen Sicherungsrechte und der Grundschulden an die Beschwerdeführerin vereinbart. In diesem Portfolio ist die Forderung gegen die Schuldnerin enthalten und auch die Grundschuld ist abgetreten worden. Die Übernehmerin ist eine in England ansässige Investorin. Zu dem Vorgang sind zwei gesonderte Verträge abgeschlossen worden, nämlich der Kaufvertrag zwischen Zedentin, Käuferin und Übernehmerin und der Abtretungsvertrag zwischen der Zedentin und der Zessionarin.

Entsprechend der vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsprechung ist eine Vollstreckung der Zessionarin aus der vorformulierten Unterwerfungserklärung nur zulässig, wenn die Zessionarin auch in den Sicherungsvertrag eingetreten ist. Ansonsten könnte eine unangemessene Benachteiligung der Schuldnerin eintreten, die in der Vollstreckung einer nicht an den Sicherungsvertrag gebundenen Gläubigerin oder im Falle des Rückgriffs durch die Übernehmerin einer ausländischen Investorin gegenüberstehen würde.

Dieser Eintritt in den Sicherungsvertrag ist im Klauselerteilungsverfahren in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen. Den Nachweis hat die Gläubigerin auch im Beschwerdeverfahren nicht geführt. Auf die seitens der Gläubigerin vertretene streitige Rechtsansicht, inwieweit dieser Nachweis bei unzutreffender Klauselerteilung im Beschwerdeverfahren noch nachgeholt werden kann, kommt es daher nicht an.

Soweit die Gläubigerin vorträgt, die Entscheidung des BGH wirke nicht rückwirkend, sondern nur für nach diesem Datum ergehende Klauselerteilungen, folgt die Kammer dem nicht. Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sind in der Regel in der Vergangenheit liegende Sachverhalte. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist daher durch die Beschwerdekammer auch bei der aktuellen Entscheidungsfindung über einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt zu beachten.

3. Der Eintritt der Gläubigerin in den Sicherungsvertrag ist weder zugestanden i.S.v. § 288 ZPO, noch ist dieser durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen.

3.1. Der Nachweis im Sinne des § 727 ZPO kann durch die Urkunde des Notars Dr. … vom 01.07.2010, Anlagenband 3 K 188/04, überschrieben mit „Nachweis zur Rechtsnachfolge“ nicht geführt werden.

Mit dem in der Urkunde „unter Bezug auf BGH vom 30.03.2010 – XI ZR 200/09 – enthaltenen Hinweis“: Der Erwerber ist in die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag in Ziffer 3 des beiderseits unterschriftsbeglaubigten Abtretungs- und Übertragungsvertrages vom 31.03.2006 eingetreten.“ ist der Eintritt in den Sicherungsvertrag gerade nicht nachgewiesen, da sich aus Ziffer 3 des Abtretungsvertrages nur die Abtretung der Rechte aus dem Sicherungsvertrag ergibt. Im Übrigen ist damit auch nur ein Hinweis eines (im Übrigen nicht an der Klauselerteilung beteiligten) Notars entsprechend seiner Rechtsauffassung ergangen, der für das erkennende Gericht nicht bindend ist.

Die von der Gläubigerin zusätzlich vorgelegte notarielle Urkunde des Notarassessors K. vom 26.08.2010 – überschrieben mit „Nachweise zur Rechtsnachfolge“ (Bl. 65 d.A.) kann diesen Nachweis ebenfalls nicht erbringen. Hierin ist lediglich beglaubigt, dass der Auszug mit den Stellen der Abtretungsurkunde übereinstimmt und dass es sich bei den Angaben zu umseitigen Grundpfandrechten um einen Auszug aus dem Anhang der Abtretungsurkunde handelt (…). Zu dem Eintritt in den Sicherungsvertrag verhält sich die Urkunde nicht.

3.2. Die Gläubigerin hat zum Nachweis weiter den auszugsweise beglaubigten Kaufvertrag vorgelegt, wonach die Käuferin der Verkäuferin garantiert, dass die Verpflichtungen aus den Sicherungsverträgen, soweit diese in den Portfolio-Unterlagen enthalten sind eingehalten werden. Dieser Vertrag ist aber lediglich zwischen der Zedentin als Verkäuferin, der D. Bank als Käuferin und der Übernehmerin geschlossen und gerade nicht zwischen Zedentin und Zessionarin.

Der Nachweis des Eintritts der Zessionarin in den Sicherungsvertrag kann daher mit diesem Vertrag nicht geführt werden.

Im Abtretungsvertrag hingegen, der zwischen Zedentin und Zessionarin geschlossen worden ist, ist ein Eintritt in den Sicherungsvertrag gerade nicht formuliert. Hierin findet steh in der Präambel die Formulierung, dass die Zedentin verpflichtet ist, der Zessionarin die Rechte aus den Sicherungsverträgen abzutreten. Auch unter Ziffer 3 ist die Abtretung der Rechte aus den Sicherungsverträgen geregelt. Damit ist ein Eintritt in den Sicherungsvertrag nicht gegeben, da dieser Pflichten beinhaltet, die dem Schuldnerschutz dienen.

Soweit die Gläubigerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf rekurriert, eine Auslegung der Verträge lasse aber aus dem objektiven Empfängerhorizont nur den Schluss zu, dass die Zessionarin auch in die Verpflichtungen eingetreten sei, da der Kaufvertrag bei Diskrepanzen vorgehe, ist auch damit nicht der Nachweis in der Form des § 727 ZPO damit erbracht.

Wenn erst durch Auslegung von zwei Verträgen der Nachweis erbracht werden kann, ist dies im Klauselerteilungsverfahren zum einen systemwidrig und zum anderen auch nicht praktikabel, da im Klauselerteilungsverfahren im Gegensatz zu echten Streitverfahren weder Erklärungspflichten der Parteien bestehen, noch sämtliche Beweismittel zugelassen sind. Im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO ist zur Prüfung der Rechtsnachfolge der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorgesehen. Sofern diese formalen Anforderungen nicht gegeben sind, steht der Gläubigem der Weg der Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO zur Verfügung. In einem solchen Verfahren kann unter Berücksichtigung von Auslegungsregeln und nach Durchführung einer eventuellen Beweisaufnahme der Eintritt in den Sicherungsvertrag möglicherweise nachgewiesen werden. Deshalb sind die von der Gläubigerin zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung vorgetragenen Entscheidungen anderer Gerichte auch sämtlich in Klageverfahren, die als echte Streitverfahren geführt wurden oder hierzu gehörenden Prozesskostenhilfeverfahren, ergangen.

2.4. Der Nachweis ist auch nicht durch Berufung auf § 242 BGB im Sinne eines behaupteten Verstoßes der Schuldnerin gegen Treu und Glauben entbehrlich. Die Gläubigem ist der Auffassung, die Schuldnerin verhalte sich treuwidrig, da durch das nunmehr seitens der Gläubigerin unterbreitete unwiderrufliche Angebot auf Eintritt in den Sicherungsvertrag eine schützenswerte Rechtsposition der Schuldnerin nicht mehr bestehe. Die Schuldnerin wolle nur eine Zeitverzögerung betreiben.

Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht.

Die von der Beschwerdegegnerin erhobene Erinnerung gegen die erteilte Klausel unter Berufung auf den nicht erfolgten Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag ist nicht treuwidrig. Die Schuldnerin steht nach Forderungsverkauf und Abtretung der Grundschuld ohne ihre Mitwirkung einer anderen Gläubigerin in der Vollstreckung gegenüber, deren Eintritt in den Sicherungsvertrag nach eigener Argumentation nur durch Auslegung zweier umfangreicher Verträge im Rahmen einer komplexen finanziellen Transaktion nachgewiesen werden kann. Mit ihrer Berufung auf den fehlenden formalen Nachweis handelt die Schuldnerin lediglich in Ausübung der ihr im Klauselerteilungsverfahren zustehenden Rechte.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag in der Form des § 727 ZPO angesichts der gewählten Vertragsgestaltung durch die Gläubigerin nicht geführt werden kann. Das Berufen der Schuldnerin auf diese formale Rechtsposition ist im Erinnerungsverfahren aber nicht rechtsmissbräuchlich.

Der Gläubigerin bleibt nämlich neben dem streng formalisierten Klauselerteilungsverfahren zur Ausübung ihrer Gläubigerrechte die Möglichkeit, nach § 731 ZPO eine Klage auf Erteilung der Klausel zu erheben. In diesem Verfahren sind sämtliche Beweismittel zugelassen und es besteht auch eine Erklärungspflicht der Parteien.

In einem solchen Verfahren ist auch zu prüfen, ob in der gewählten Vertragsgestaltung der Eintritt in den Sicherungsvertrag tatsächlich zweifelsfrei erfolgt ist.

Des Weiteren kann geprüft werden, ob das nunmehr unwiderruflich unterbreitete Angebot der Gläubigerin auf Eintritt in den Sicherungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Primärbank ausreichend ist und einer Annahmeerklärung durch die Schuldnerin bedarf. In einem solchen Streitverfahren ist auch zu entscheiden, ob die Schuldnerin mit der Nichtannahme Rechtsmissbrauch betreibt.

Diese Prüfung hat aber nicht im formalisierten Klauselerteilungsverfahren zu erfolgen, sondern muss nach Auffassung der Kammer einem echten Klageverfahren Vorbehalten bleiben.

Die Beschwerde der Gläubigerin ist deshalb zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus der bestellten Sicherheit, (Schneider, Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Stichwort Vollstreckungsklausel, Rdnr. 6098ff).

4. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht und eine Vielzahl von Fällen betrifft. Es ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob das unwiderrufliche Angebot einer Gläubigerin auf Eintritt in den Sicherungsvertrag im Klauselerteilungsverfahren zu berücksichtigen ist und den Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO unter Berufung auf Treu und Glauben ersetzen kann.

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