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Anspruch auf ein Vermächtnissurrogat: Wer bekommt den Verkaufserlös?

Das versprochene Haus im Testament – beim Erbfall längst verkauft. Um hohe Pflegekosten bei einer Demenzerkrankung zu decken, veräußert ein Betreuer das Objekt noch zu Lebzeiten des Erblassers. Steht dem Bedachten nun der verbliebene Erlös zu oder erlischt der letzte Wille mit der Unterschrift beim Notar?
Verkauft-Schild im verwilderten Garten einer leerstehenden Doppelhaushälfte mit überquellendem Briefkasten.
Ein Hausverkauf durch Betreuer führt oft zu komplexen Rechtsstreitigkeiten über den verbliebenen Verkaufserlös im Erbfall. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 15/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 24.10.2023
  • Aktenzeichen: 10 U 15/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Streitwert: 225.000,00 Euro
  • Relevant für: Erben, Stiftungen, rechtliche Betreuer

Stiftung erhält Verkaufserlös eines Hauses, wenn ein Betreuer die Immobilie vor dem Tod verkaufte.
  • Gericht sieht im Testament den Willen, der Stiftung einen Geldwert zu schenken.
  • Der Anspruch bleibt gültig, wenn ein Betreuer das Haus ohne Erblasserwillen veräußert.
  • Der Erbe zahlt den gesamten Verkaufspreis von 225.000 Euro an die Stiftung aus.
  • Bauliche Mängel oder Nutzungsverbote am Haus mindern den Anspruch der Stiftung nicht.
  • Eine ungenaue Bezeichnung der Stiftung im Prozess führt nicht zur Abweisung der Klage.

Hausverkauf durch Betreuer: Besteht Anspruch auf Wertersatz?

Prüfen Sie bei einem fehlenden Vermächtnisgegenstand sofort, ob der Verkaufserlös noch im Nachlass vorhanden ist. Sollte der Gegenstand – etwa durch einen Betreuer – vorab veräußert worden sein, müssen Sie durch eine ergänzende Testamentsauslegung nachweisen, dass der Verstorbene Ihnen den wirtschaftlichen Ersatzwert (Surrogat) zukommen lassen wollte. Das bedeutet konkret: Das Gericht ermittelt hierbei, was der Erblasser vermutlich geregelt hätte, wenn er das spätere Fehlen des Gegenstands zum Zeitpunkt der Testamentserstellung schon vorhergesehen hätte. Verlangen Sie vom Erben Auskunft über die Kontostände zum Zeitpunkt des Erbfalls, um den Verbleib des Erlöses zu klären.

Nachdem ein demenzkranker Mann einer gemeinnützigen Organisation per Testament eine Haushälfte hinterließ, diese aber vor seinem Tod durch einen Betreuer verkauft wurde, verurteilte das Oberlandesgericht Hamm den gesetzlichen Alleinerben rechtskräftig zur Zahlung des Verkaufserlöses von 225.000 Euro als Vermächtnissurrogat (Az. 10 U 15/23). Mit diesem Beschluss bestätigte der Zivilsenat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 19 O 414/21). Im Jahr 2009 hatte der spätere Erblasser handschriftlich verfügt, dass eine bestimmte Einrichtung zur Bekämpfung von Krankheiten seine Doppelhaushälfte erhalten solle. Die andere Hälfte der Immobilie gehörte jenem Verwandten, der sich später im Erbscheinverfahren als gesetzlicher Alleinerbe durchsetzte. Im Erbscheinverfahren klärt das Nachlassgericht offiziell, wer der rechtmäßige Erbe ist und stellt darüber eine Urkunde aus. Das strittige Haus befand sich in einem beschränkten Gewerbegebiet und war baulich stark mit der Nachbarhälfte verbunden. Der Erblasser zog bereits Ende der 1990er-Jahre zu seiner Lebensgefährtin und ließ die Immobilie zurück. Als die bedachte Organisation, die von einem Verein in eine rechtsfähige Stiftung umgewandelt worden war, nach dem Erbfall im Jahr 2018 die Auszahlung des Immobilienwertes einforderte, weigerte sich der Alleinerbe strikt. Er stützte sich darauf, dass das zugedachte Haus zum Zeitpunkt des Todes durch den vorherigen Verkauf gar nicht mehr Teil des Nachlasses war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird ein testamentarisch vermachter Gegenstand vor dem Erbfall durch einen gesetzlichen Betreuer veräußert, tritt der noch im Nachlass vorhandene Verkaufserlös im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung an die Stelle des Objekts, wenn der Erblasser dem Bedachten primär den wirtschaftlichen Wert zuwenden wollte.
  2. Die Einsetzung einer Stiftung oder karitativen Einrichtung als Vermächtnisnehmerin einer Immobilie stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass nicht die physische Eigennutzung, sondern die Zuwendung des wirtschaftlichen Wertes beabsichtigt ist.
Infografik: Gegenüberstellung der Rechtsfolgen beim Hausverkauf vor dem Erbfall – während ein eigenhändiger Verkauf meist zum Erlöschen des Vermächtnisses führt, bleibt bei einem Betreuerverkauf der Anspruch auf den Verkaufserlös als Wertersatz oft bestehen.
Das OLG Hamm entschied, dass Vermächtnisnehmer bei einem Hausverkauf durch den Betreuer Anspruch auf den Erlös haben können, sofern der wirtschaftliche Wert zugedacht war

Gilt der Anspruch auf ein Vermächtnissurrogat bei Betreuerverkauf?

Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung durch einen gesetzlichen Betreuer wird juristisch nicht automatisch als sogenannte Entziehung im Sinne des § 2169 Abs. 3 BGB gewertet. Der maßgebliche Faktor bei dieser Prüfung ist die Frage, ob der Verkauf im Einverständnis des Erblassers vollzogen wurde oder nicht. Eine reine Geschäftsunfähigkeit des Eigentümers reicht den Gerichten allein nicht aus, um eine unfreiwillige Entziehung zu belegen. In solchen Konstellationen prüft die ergänzende Auslegung detailliert, ob der Verstorbene den Verkaufserlös zugedacht hätte, falls er die spätere Veräußerung durch die Betreuungsperson vorab bedacht hätte.

Hat der Erblasser den Vermächtnisgegenstand veräußert und dafür einen Anspruch auf eine Gegenleistung oder die Gegenleistung selbst erlangt, so sagt § 2169 BGB nichts darüber, ob der Anspruch bzw. die erlangte Gegenleistung vermacht ist. – so das Oberlandesgericht Hamm

Im Fall der vermachten Doppelhaushälfte litt der Eigentümer in seinen letzten Lebensjahren an Demenz und stand seit Dezember 2015 unter umfassender rechtlicher Betreuung. Um die laufenden Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim zu decken, veräußerte der bestellte Betreuer die Immobilie im Januar 2018 mit offizieller betreuungsgerichtlicher Genehmigung für 225.000 Euro an die Tochter des Alleinerben sowie deren Ehemann. Der Senat identifizierte in diesem Ablauf eine planwidrige Lücke im Testament, da der Verfasser eine derartige Notveräußerung bei der Niederschrift im Jahr 2009 offensichtlich nicht vorhergesehen hatte. Da der erzielte Kaufpreis beim Eintritt des Erbfalls noch vollständig auf den Konten vorhanden war, trat dieser Betrag nach Ansicht der Richter unmittelbar an die Stelle des veräußerten Hauses. Die Richter folgerten aus den Umständen, dass der Verkauf rein auf finanziellen Erwägungen zur Sicherung des Heimaufenthalts basierte und keinen geänderten Testierwillen des demenzkranken Mannes widerspiegelte.

Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er bei Veräußerung der im Testament enthaltenen Doppelhaushälfte an nahe Familienangehörige auch die Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. – so das Gericht

Achtung Falle: Eigenhändiger Verkauf vs. Betreuerverkauf

Ein Anspruch auf den Verkaufserlös entsteht in der Praxis meist nur dann, wenn der Gegenstand unfreiwillig aus dem Nachlass verschwand – wie hier durch einen Betreuer zur Deckung von Heimkosten. Hätte der Erblasser die Immobilie noch bei vollem Bewusstsein selbst verkauft, wäre das Vermächtnis im Regelfall ersatzlos erloschen. Maßgeblich für Ihre Situation ist die Frage, ob der Verkauf einen echten Sinneswandel des Verstorbenen widerspiegelt oder lediglich eine sachliche Notwendigkeit durch Dritte war.

Warum Stiftungen den Immobilienwert als Surrogat erhalten

Die Methode der ergänzenden Testamentsauslegung dient dazu, den hypothetischen Willen eines Erblassers exakt zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu ermitteln. Die Gerichte müssen dabei sorgfältig prüfen, ob der Verfasser primär den wirtschaftlichen Wert eines Gegenstands oder zwingend dessen konkrete physische Nutzung zuwenden wollte. Ein gewichtiges Indiz für einen reinen Wertwillen kann die Rechtsform oder der eigentliche Zweck des bedachten Vermächtnisnehmers sein.

Bei der Überprüfung der testamentarischen Absichten hob das Gericht die Natur der eingesetzten Stiftung deutlich hervor. Eine karitative Organisation hat naturgemäß kein eigenes Interesse daran, eine Doppelhaushälfte selbst zu bewohnen. Die Richter schlussfolgerten, dass die Stiftung das Gebäude ohnehin verwertet hätte, um mit dem Kapital ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen. Verstärkt wurde diese Auslegung durch die speziellen Rahmenbedingungen des Grundstücks. Wegen der Lage in einem beschränkten Gewerbegebiet und diversen baurechtlichen Vorgaben, wie einer Vereinigungsbaulast sowie fehlenden eigenen Anschlüssen für Strom und Wasser, war eine normale Wohnnutzung ohnehin stark reglementiert. Eine Vereinigungsbaulast bedeutet dabei, dass mehrere Grundstücke für die Behörden baurechtlich als eine Einheit gelten, was die separate Nutzung oder Bebauung einschränkt. Diese gravierenden Einschränkungen sprachen für das Gericht massiv dafür, dass der Verfasser von Anfang an nur eine wirtschaftliche Unterstützung der Organisation im Sinn hatte. Der Mann wollte der Einrichtung den monetären Wert zukommen lassen, unabhängig von der konkreten Form des Vermögenswertes.

Setzt der Erblasser […] eine noch als Verein konzipierte Organisation als ‚Erbin‘ einer Haushälfte ein, deren Vereinszweck mit der Nutzung eines Hauses in keinem Zusammenhang steht, kann nicht angenommen werden, dass Zweck des Vermächtnisses die Zuwendung gerade (nur) des Grundstücks gewesen sein könnte. – so das OLG Hamm

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Eigenschaft des Empfängers. Da eine Stiftung eine Immobilie nicht selbst bewohnt, sondern Kapital für ihre Zwecke benötigt, schlossen die Richter auf einen reinen Wertwillen. Wenn Sie prüfen, ob Ihr Fall ähnlich liegt, ist die entscheidende Frage: War der Gegenstand für den Empfänger persönlich zur Nutzung vorgesehen (z. B. eine Wohnung für das Kind) oder ging es erkennbar nur um eine finanzielle Unterstützung? Im zweiten Fall ist die Übertragbarkeit des Urteils besonders hoch.

Erfolglose Abwehr: Warum der Alleinerbe zahlen muss

Einwendungen gegen eine solche erbrechtliche Forderung stützen sich in gerichtlichen Auseinandersetzungen oft auf eine formelle Anfechtung wegen Irrtums nach den Paragrafen 2083 und 2078 BGB. Alternativ greifen gesetzliche Erben auf Hilfsargumente wie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch oder eine Kürzung gemäß § 2306 BGB zurück. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch dient dazu, den gesetzlichen Mindestanteil von nahen Angehörigen am Erbe zu schützen, falls der Nachlasswert durch Schenkungen oder andere Zuwendungen gemindert wurde. Die generelle Unwirksamkeit einer testamentarischen Verfügung wird zudem regelmäßig behauptet, wenn sich der Wille des Erblassers zu einem späteren Zeitpunkt vermeintlich geändert hat.

Im Berufungsverfahren versuchte der unterlegene Alleinerbe mit weitreichenden Gegenargumenten die Zahlungspflicht abzuwenden. Die Richter unterzogen jede Einwendung einer detaillierten Prüfung, ließen die Verteidigungsstrategie jedoch in allen Punkten scheitern.

Haben mündliche Äußerungen nach dem Hausverkauf Gewicht?

Der Verwandte behauptete, der Verstorbene habe die Stiftung nur in das Testament aufgenommen, um seine damalige Lebensgefährtin ruhigzustellen. Er bot dazu Zeugenaussagen an, welche die angebliche Geizigkeit des Mannes und den starken Einfluss der Partnerin belegen sollten. Das Gericht wies dies als Spekulation zurück, da die benannten Personen gar nicht in die tatsächliche testamentarische Willensbildung eingebunden waren. Auch die Aussage einer weiteren Zeugin, der ältere Herr habe sich später über den Hausverkauf gefreut und das Geld lieber seinen Kindern und Enkelkindern geben wollen, veränderte das Urteil nicht. Das Gericht stellte klar, dass solche späteren mündlichen Äußerungen keinen neuen Entschluss darstellen, der den ursprünglich fixierten Willen bei der Testamentserrichtung ersetzt.

Vermeiden Sie es, sich auf Zeugenaussagen über spätere mündliche Wünsche des Verstorbenen zu verlassen, da diese den schriftlich fixierten Testierwillen rechtlich meist nicht abändern können. Wenn Sie als Erblasser Ihre Absichten nach einem Hausverkauf ändern, halten Sie dies zwingend in einem neuen Testament oder einem handschriftlichen, unterschriebenen Nachtrag fest.

Anfechtung wegen Irrtums: Warum der Einwand scheiterte

Zusätzlich rügte der Erbe, dass die Stiftung in der ursprünglichen Klageschrift ihr eigenes Vertretungsorgan namentlich falsch bezeichnet habe, weshalb es an der Prozessfähigkeit fehle. Der Senat wischte das Argument beiseite: Die Stiftung sei uneingeschränkt rechts- und prozessfähig, und eine derartige Falschbezeichnung berühre die eigentliche Parteiidentität nicht. Auch die vorsorglich erhobene Einrede der Anfechtung wegen Irrtums blieb wirkungslos. Eine Einrede ist ein rechtliches Verteidigungsmittel, mit dem ein Erbe die Auszahlung verweigern kann, auch wenn der Anspruch grundsätzlich berechtigt wäre. Der Alleinerbe argumentierte, sein Verwandter habe sich über die baurechtlichen Nutzungsbeschränkungen und die daraus resultierende rechtliche Wirksamkeit der Zuwendung geirrt. Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass die ergänzende Testamentsauslegung einer Anfechtung vorgeht. Da das Gericht den wahren Willen des Mannes durch die Auslegung auf den wirtschaftlichen Wert ohnehin verwirklichte, fehlte es an einem juristisch relevanten Irrtum. Zuletzt wies der Senat auch die hilfsweise geforderte Kürzung des Anspruchs um den Pflichtteil des Erben ab und folgte der landgerichtlichen Entscheidung zu § 2306 BGB. Der Alleinerbe muss neben der Kaufpreiserstattung samt Zinsen auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

OLG Hamm: Wertersatz-Pflicht bei Immobilienverkauf durch Betreuer

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat weitreichende Bedeutung für alle Vermächtnisnehmer, deren zugedachte Immobilie durch einen Betreuer zur Deckung von Heimkosten verkauft wurde. Das Urteil ist direkt auf Fälle übertragbar, in denen der Erlös beim Tod noch unterscheidbar im Nachlass vorhanden ist und der Verkauf lediglich einer sachlichen Notwendigkeit entsprach.

In Ihrer eigenen Sache bedeutet das: Akzeptieren Sie die Ablehnung der Erben nicht, wenn der Verkaufserlös noch existiert. Sofern der Vermächtnisnehmer (wie eine Stiftung) den Gegenstand erkennbar zur wirtschaftlichen Verwertung erhalten sollte, müssen die Erben den Betrag als Surrogat auszahlen, statt sich auf den ersatzlosen Wegfall des Vermächtnisses zu berufen.

Checkliste: So fordern Sie den Verkaufserlös ein

Klären Sie zunächst, ob der Verkauf der Immobilie durch den Erblasser selbst oder durch einen Betreuer erfolgte. Fordern Sie vom Alleinerben eine Aufstellung der Kontostände an, um zu belegen, dass der Verkaufserlös beim Tod noch im Vermögen vorhanden war. Beachten Sie die dreijährige Verjährungsfrist für Ihren Vermächtnisanspruch, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem Sie vom Erbfall und dem Verkauf erfahren haben.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Oft verschleiern spätere Erben in ihrer Rolle als gesetzliche Betreuer ganz gezielt den Geldfluss nach einem Immobilienverkauf. Sie spekulieren schlichtweg darauf, dass sich ein unliebsames Vermächtnis dadurch buchstäblich in Luft auflöst. Sobald der Verkaufserlös auf dem Konto mit anderen Ersparnissen vermischt wird, beginnt vor Gericht ein zermürbendes Rechnen um jeden Cent.

Wer als Begünstigter von einem solchen Betreuerverkauf erfährt, darf keinesfalls blind auf das faire Vorgehen der Gegenseite vertrauen. Die Beweislast für das tatsächliche Vorhandensein der Restsumme liegt am Ende nämlich voll auf der eigenen Seite. Betroffene sollten daher extrem hartnäckig auftreten und lückenlose Kontoauszüge bereits ab dem Verkaufstag einfordern.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf den Verkaufserlös, wenn der Erblasser das Haus selbst verkauft hat?

NEIN. Im Regelfall besteht kein Anspruch auf den Verkaufserlös, wenn der Erblasser die Immobilie bei vollem Bewusstsein eigenhändig veräußert hat, da das Vermächtnis damit rechtlich erlischt. Dieser eigenhändige Verkauf wird juristisch als bewusster Widerruf der Zuwendung gewertet, sofern der Erblasser im Testament keine ausdrückliche Ersatzregelung für diesen konkreten Fall einer Veräußerung getroffen hat.

Gemäß § 2169 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehört, was beim Eigenverkauf regelmäßig der Fall ist. Im Gegensatz zum Verkauf durch einen Betreuer dokumentiert das eigene Handeln des Erblassers einen bewussten Sinneswandel, der eine spätere Forderung auf Wertersatz (Surrogat) gegenüber den Erben grundsätzlich ausschließt. Nur wenn das Testament eine ausdrückliche Bestimmung enthält, dass der Erlös an die Stelle des Hauses treten soll, bleibt ein finanzieller Anspruch für den Vermächtnisnehmer bestehen. Ohne eine solche explizite Surrogationsklausel (Ersetzungsregel) gehen die Bedachten leer aus, da das Gesetz eine automatische Umwandlung des Sachvermächtnisses in einen Geldanspruch bei willentlicher Veräußerung nicht vorsieht.

Eine Ausnahme kann jedoch vorliegen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits geschäftsunfähig war oder die Veräußerung durch einen Bevollmächtigten ohne die tatsächliche Billigung des Eigentümers erfolgte. In diesen komplexen Konstellationen kann eine ergänzende Testamentsauslegung dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert der Immobilie dennoch als rechtmäßiger Anspruch gegen die Erben im Nachlass erhalten bleibt.


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Verliere ich mein Vermächtnis, wenn das Geld vom Hausverkauf bereits für Pflegekosten verbraucht wurde?

JA, in diesem Fall erlischt Ihr Anspruch auf das Vermächtnis in der Regel vollständig. Wenn der Verkaufserlös bereits vor dem Erbfall für die Pflegekosten des Erblassers verbraucht wurde, ist der wirtschaftliche Gegenwert nicht mehr im Nachlass vorhanden.

Die rechtliche Grundlage für einen Ersatzanspruch bei einem Hausverkauf durch einen Betreuer ist die sogenannte ergänzende Testamentsauslegung. Hierbei wird geprüft, ob der Erblasser Ihnen den wirtschaftlichen Wert (Surrogat) der Immobilie zukommen lassen wollte, falls das Objekt selbst nicht mehr existiert. Dieser Anspruch setzt zwingend voraus, dass der Ersatzwert zum Zeitpunkt des Todes noch identifizierbar im Nachlass vorhanden ist. Da der Erblasser sein Vermögen vorrangig für die eigene Pflege einsetzen muss, mindert dieser Verbrauch den Nachlass rechtmäßig. Sobald die Mittel vollständig aufgezehrt sind, läuft das Vermächtnis ins Leere, da Erben keine Ausgleichspflicht aus ihrem Privatvermögen trifft.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verkaufserlös unberechtigt geschmälert wurde oder Teile des Geldes durch Schenkungen des Betreuers an Dritte abgeflossen sind. In diesen Fällen könnten Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer oder Rückforderungsansprüche den Wert des Nachlasses fiktiv erhöhen und Ihren Anspruch stützen.


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Wie beweise ich dem Gericht, dass der Verstorbene mir stattdessen das Geld hinterlassen wollte?

Der Beweis wird im Wege einer sogenannten ergänzenden Testamentsauslegung geführt, bei welcher das Gericht den hypothetischen Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung ermittelt. Sie müssen nachweisen, dass dem Verstorbenen die wirtschaftliche Begünstigung des Empfängers wichtiger war als die Zuwendung des konkreten körperlichen Gegenstands. In diesem gerichtlichen Verfahren wird untersucht, welche Regelung der Erblasser mutmaßlich getroffen hätte, wenn er die spätere Veräußerung der Immobilie durch einen Betreuer bereits bei der Niederschrift seines Testaments vorhergesehen hätte.

Für eine erfolgreiche Beweisführung müssen Sie objektive Indizien vortragen, die für einen vorrangigen Wertwillen, also die Absicht der finanziellen Zuwendung, statt eines reinen Gegenstandswillens sprechen. Ein besonders starkes Argument ist hierbei die Rechtsform des Empfängers, da beispielsweise gemeinnützige Organisationen oder Stiftungen Immobilien regelmäßig nicht selbst bewohnen, sondern zur Finanzierung ihrer Satzungszwecke verwerten. Auch baurechtliche Nutzungsbeschränkungen oder eine enge bauliche Verbundenheit mit Nachbargrundstücken dienen als Beweismittel dafür, dass eine physische Nutzung durch den Vermächtnisnehmer von vornherein nicht beabsichtigt war. Zudem sollten Sie dokumentieren, dass der Verkauf durch einen Betreuer zur Deckung von Heimkosten erfolgte, was gegen einen bewussten Sinneswandel des Erblassers und für die Fortgeltung des ursprünglichen Zuwendungswillens spricht.

An die Beweisführung werden jedoch hohe Anforderungen gestellt, da spätere mündliche Äußerungen des Verstorbenen über eine geänderte Absicht nach dem Hausverkauf den schriftlich fixierten Testierwillen rechtlich meist nicht abändern können. Falls der Erblasser die Immobilie hingegen noch bei voller Geschäftsfähigkeit selbst veräußert hat, greift im Regelfall die gesetzliche Vermutung des § 2169 BGB, wonach das Vermächtnis mit dem Verkauf des Gegenstands ersatzlos erlischt.


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Was kann ich tun, wenn der Erbe mir die Auskunft über die Kontostände verweigert?

Verweigert der Erbe die Auskunft, können Sie Ihren gesetzlichen Informationsanspruch durch eine schriftliche Fristsetzung und notfalls mittels einer Auskunftsklage gerichtlich erzwingen. Sie sollten dem Erben eine verbindliche Frist von 14 Tagen setzen, um die Kontostände zum Zeitpunkt des Erbfalls zur Klärung des Verbleibs des Verkaufserlöses offenzulegen. Dies bildet die notwendige Grundlage, um Ihren Zahlungsanspruch beziffern zu können.

Der rechtliche Hintergrund ist, dass ein Vermächtnisnehmer gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses hat, sofern dies zur Durchsetzung des eigenen Anspruchs erforderlich ist. Im Falle eines Immobilienverkaufs durch einen Betreuer dient diese Information dazu, das sogenannte Vermächtnissurrogat (den wirtschaftlichen Ersatzwert) nachzuweisen und den Verbleib des Geldes auf den Konten zu belegen. Durch eine förmliche Mahnung unter Fristsetzung gerät der Erbe juristisch in Verzug, was zur Folge hat, dass er im Falle eines späteren Rechtsstreits die anfallenden Verfahrens- und Anwaltskosten tragen muss. Ohne diese präzisen Kontodaten lässt sich die ergänzende Testamentsauslegung in der Praxis kaum erfolgreich umsetzen, da die Höhe des verbliebenen Erlöses unbekannt bleibt.

Dabei müssen Sie unbedingt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beachten, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem Sie Kenntnis vom Erbfall erlangt haben. Ein bloßes Abwarten oder das Vertrauen auf informelle Zusagen hemmt diese Frist nicht, weshalb bei dauerhafter Verweigerung die rechtzeitige Einreichung einer Klage zur Hemmung der Verjährung unerlässlich ist. Nur durch das gerichtliche Verfahren kann zudem eine eidesstattliche Versicherung des Erben über die Vollständigkeit seiner Angaben erwirkt werden, falls begründete Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestehen.


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Ändert sich meine Rechtslage, wenn ich das Haus selbst bewohnen statt es verkaufen wollte?

ES KOMMT DARAUF AN. War eine Eigennutzung der Immobilie vorgesehen, ist die Durchsetzung eines Wertersatzanspruches schwieriger und erfordert eine besonders sorgfältige Begründung des hypothetischen Erblasserwillens. Bei einem geplantem Selbstbezug durch den Empfänger fehlt das bei Stiftungen regelmäßig vorliegende Indiz für eine rein wertmäßige Zuwendung.

Der Anspruch auf ein Vermächtnissurrogat (Ersatzwert) beruht auf einer ergänzenden Testamentsauslegung gemäß § 157 BGB analog, wobei ermittelt wird, was der Erblasser bei Kenntnis des Verkaufs vermutlich geregelt hätte. Bei karitativen Organisationen gehen Gerichte davon aus, dass der wirtschaftliche Wert im Vordergrund stand, da eine Stiftung ein Haus ohnehin zur Kapitalgewinnung verwertet hätte. Beabsichtigten Sie jedoch die Eigennutzung, spricht dies zunächst gegen den Willen des Erblassers, Ihnen stattdessen pauschal den bloßen Verkaufserlös als Geldsumme zukommen zu lassen. Sie müssen daher detailliert nachweisen, dass der Verstorbene Sie auch dann finanziell absichern wollte, falls die konkrete Nutzung des Objekts durch unvorhersehbare Umstände wie einen Betreuerverkauf scheitert.

Ein Wertersatzanspruch bleibt jedoch bestehen, wenn Sie schriftlich belegen können, dass die Immobilie primär als allgemeine Vermögensbildung für Ihre finanzielle Absicherung gedacht war und nicht ausschließlich dem Zweck der persönlichen Bewohnung diente.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 10 U 15/23 – Urteil vom 24.10.2023




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