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Annahme eines Volljährigen als Kind – Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 73/19 – Beschluss vom 17.10.2019

Auf die Beschwerde des Anzunehmenden und des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 11.06.2019 bezüglich des ersten Satzes des Tenors wie folgt abgeändert:

Herr […], geb. am […]1966 in […], wohnhaft […], wird von Herrn […], geb. am […]1952 in […], wohnhaft […], als Kind angenommen und führt den Geburtsnamen […].

Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Volljährigenadoption.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat unter dem 07.02.2019, beim Amtsgericht – Familiengericht – …, eingegangen am 08.02.2019, unter Bezugnahme auf seine notarielle Urkunde vom 04.02.2019 zur UR-Nr. […]/2019 und den dortigen Anträgen der Beteiligten beantragt, die Annahme des volljährigen, nämlich 52-jährigen Anzunehmenden als Kind des inzwischen 67-jährigen Annehmenden gemäß §§ 1767, 1770 BGB auszusprechen. Gegenstand des Antrages ist auch eine Namensänderung des Anzunehmenden wie aus dem Tenor ersichtlich.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Annehmende und der Anzunehmende sich bereits seit 1990 kennen würden und auch schon zuvor eine Bekanntschaft über die Eltern bestanden habe. Sie seien beide Schausteller und würden sich beruflich und privat in allen Bereichen unterstützen, in denen der jeweils andere Hilfe nötig haben. Hierauf könnten sie sich jederzeit verlassen. […]

Das Amtsgericht – Familiengericht – … hat die Beteiligten persönlich angehört und sodann den Antrag mit Beschluss vom 11.06.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht festgestellt werden könne. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hätten die Beteiligten ihr Verhältnis vielmehr als intensive Freundschaft beschrieben. Die Beteiligten würden sich zudem auf Augenhöhe begegnen, so dass schon nicht klar sei, wer die Rolle des Vaters und wer diejenige des Sohnes einnehmen solle. Hinzu komme, dass die Motivation, den Antrag zu stellen, nach den eigenen Angaben der Beteiligten darin liege, Schwierigkeiten bei der Weitergabe des Marktstellplatzes zu vermeiden.

Unter dem 10.07.2019 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar für den Anzunehmenden und den Annehmenden Beschwerde unter Wiederholung der zuvor gestellten Anträge eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Annehmende dem Anzunehmenden schon nach dem Tod des Vaters, erst recht aber nach dem Versterben der Mutter […], bei der er bis zum 30. Lebensjahr gewohnt hatte, die Eltern ersetzt habe. Wie ein Vater habe er ihm in näher beschriebener Weise bei der Schaffung einer Existenzgrundlage beigestanden. Später habe er die Rolle der Mutter übernommen, wie auch Außenstehende angemerkt hätten. […] Es bestehe daher schon seit Jahrzehnten, spätestens aber seit 2003 ein Eltern-Kind-Verhältnis. Dies zeige sich auch daran, dass der Annehmende den Anzunehmenden unter Zurücksetzung des eigenen Lebenspartners zum Alleinerben eingesetzt habe, wie man dies nur für ein Kind, nicht aber einen Freund tue. Der Anzunehmende solle das Lebenswerk des Annehmenden fortführen. Auf die inzwischen gleichberechtigte Beziehung komme es nicht an, da dies auch der natürlichen Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses entspreche. Auch reiche der Altersabstand für eine biologische Elternschaft aus. Beide Beteiligten hätten keine eigenen Kinder. Das Amtsgericht habe insofern die gebotene Gesamtwürdigung versäumt.

Auf entsprechenden Hinweis des Senates mit Verfügung vom 09.09.2019 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar zudem eine Erstausfertigung der notariellen Urkunde vom 24.09.2019 zur UR-Nr.[…]/2019 zur Akte gereicht, mit der der weitere Beteiligte als Lebenspartner des Annehmenden seine Einwilligung zu der betreffenden Erwachsenenadoption erklärt hat. Auf den Inhalt der betreffenden Urkunde im Übrigen wird verwiesen.

Der Senat hat den Anzunehmenden und den Annehmenden am 23.08.2019 persönlich angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das betreffende Protokoll verwiesen.

Dem weiteren Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat mit Email vom 08.10.2019 auf den Inhalt der notariellen Urkunde vom 24.09.2019 zur UR-Nr.[…]/2019 verwiesen und im Übrigen die Auffassung vertreten, dass der Adoption nichts mehr im Wege stehe.

II.

Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und zudem auch begründet. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise. Die Voraussetzungen für die begehrte Volljährigenadoption gemäß § 1767 BGB liegen vor, so dass diese auszusprechen war.

Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann dabei ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Anderenfalls muss gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein.

Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird dabei wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015; 517, OLG Bremen, 4 UF 108/16, Beschluss vom 09.11.2016, jeweils m.w.N.). Ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinne besteht oder das Entstehen eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen; dies ist Gegenstand der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Wenn nach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Stuttgart, a.a.O. 592 f.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Wenn allerdings die für die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechenden Gründe deutlich überwiegen, also Hauptzweck der Antragstellung sind, ist das Vorhandensein etwaiger Nebenzwecke unschädlich (vergleiche Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl. § 1767 BGB Rn. 5, m.w.N.). Zu unterscheiden ist dabei, ob ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis anzunehmen ist oder ob (lediglich) zu erwarten ist, dass ein solches in der Zukunft noch entstehen wird: Ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis indiziert ein familienbezogenes Motiv als Hauptzweck, die sittliche Rechtfertigung wird dann unwiderlegbar vermutet, so dass daneben bestehende, nicht familienbezogene Zwecke unschädlich sind. Ist ein Eltern-Kind-Verhältnis noch nicht entstanden, muss ein familienbezogenes Motiv – etwa die Fortführung des Lebenswerkes – deutlich überwiegen (Münch.-Komm.-Maurer, BGB, 7. Aufl., § 1767 RN 25 f. m.w.N.).

Vorliegend geht der Senat insbesondere nach der persönlichen Anhörung des Anzunehmenden und des Annehmenden davon aus, dass bereits ein gefestigtes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihnen besteht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese von beiden detailreich geschilderte Bindung zwischen ihnen seit vielen Jahren besteht. Der Anzunehmende hat früh, nämlich mit 15 Jahren, seinen Vater verloren. In seiner Anhörung vom 23.08.2019 hat er dazu überzeugend ausgeführt, dass er in den folgenden Jahren mit diversen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, der Annehmende ihn aber bei Schule, Lehre, Führerschein […] unterstützt und damit seinen Lebensweg nachhaltig positiv beeinflusst habe. Der Anzunehmende geht deshalb davon aus, dass sein „Leben ganz anders verlaufen“ wäre ohne die Unterstützung des Annehmenden, insbesondere, da der Anzunehmende sich schon in der Lehre so schwer getan habe. Der Annehmende hat hierzu ergänzt, dass er auch ein enges Verhältnis zur Mutter des Anzunehmenden gehabt habe, die seinen Rat gesucht habe, wenn es um die Belange des Sohnes gegangen sei. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass sich bereits zwischen 1990 und dem Jahr 2003, in dem die Mutter des Anzunehmenden verstorben ist, ein Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden angebahnt hat, das jedenfalls familiäre Züge trug.

Allerdings ist nach Auffassung des Senates zumindest zu Lebzeiten der Mutter des Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht entstanden. Dies folgt schon allein daraus, dass eine Volljährigenadoption in aller Regel nicht in Betracht kommt, solange noch eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil besteht, sofern nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist (OLG Bremen, a.a.O.). Dann aber kann es für die Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung einer solchen Adoption in der Regel nicht darauf ankommen, wie das Verhältnis der Beteiligten war, solange ein Elternteil des Anzunehmenden – hier die Mutter – noch lebte, sofern der Anzunehmende zu diesem eine intakte Beziehung hatte. Dies war aber vorliegend der Fall, nach übereinstimmendem Vorbringen soll das Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und seiner Mutter, bei der er noch bis zu seinem 30. Lebensjahr wohnte, sogar besonders eng gewesen sein. Auch war die Mutter des Anzunehmenden unstreitig nicht die Lebensgefährtin des Annehmenden. Kommt bei einer solchen Konstellation aber eine „Weg-Adoption“ nicht in Betracht, kann auch im Rahmen eines Jahrzehnte später gestellten Adoptionsantrag nicht unterstellt werden, es sei bereits zu diesem Zeitpunkt ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden entstanden. Entscheidend ist daher, wie sich das Verhältnis der Beteiligten nach dem Tode des zweiten Elternteils weiter entwickelt hat. Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass insofern ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Der Senat folgt dabei dem Vorbringen, dass der Annehmende nach dem Tod der leiblichen Mutter des Anzunehmenden quasi deren Rolle übernommen habe, ihm etwa stets mit Rat zur Seite gestanden habe, den dieser auch bis heute stark suche. Dies erscheint nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Anzunehmenden und dem Annehmenden gewonnen hat, ohne weiteres glaubhaft. Eine Vernehmung des hierzu benannten Zeugen erschien daher entbehrlich. Hinzu kommt, dass der Annehmende den Anzunehmenden im Wege eines Erbvertrages im Einverständnis mit seinem Lebenspartner zum Alleinerben eingesetzt hat und die Beteiligten offenbar darin übereinstimmen, dass der Anzunehmende das „Lebenswerk“ des Annehmenden fortführen möge, wie dies in einem Eltern-Kind-Verhältnis naheliegen würde. Dabei stellt der Altersabstand des Anzunehmenden und des Annehmenden eine Eltern-Kind-Beziehung nicht nachhaltig in Frage (vergleiche die Übersicht zur diesbezüglichen Rechtsprechung bei Münch.-Komm.-Maurer, a.a.O. § 1767 RN 29). Auch glaubt der Senat den Beteiligten, dass der Anzunehmende und der Annehmende bis heute im Alltag regelmäßig zu gemeinsamen Aktivitäten zusammenkommen und zudem Feiertage wie etwa Weihnachten, Silvester und familiäre Gedenktage zumindest teilweise miteinander verbringen.

Zweifel sind beim Senat allerdings nach der Anhörung zu der Frage verblieben, welche Bedeutung die Beteiligten der Adoption hinsichtlich der Weitergabe von Standplätzen beimessen und inwiefern es sich hierbei um eine Motivation für die Antragstellung handelt. Zwar hat der Annehmende – für sich genommen durchaus überzeugend – ausgeführt, dass es tatsächlich nicht um die Weitergabe von Standplätzen gehe, allenfalls für die A könne dies von Bedeutung sein, die aber keine so große wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten habe. Der Anzunehmende hat dies jedoch durchaus abweichend geschildert und insofern von einer „Existenzfrage“ gesprochen. Erst auf Vorhalt der Einlassung des Annehmenden hat er sich insofern korrigiert.

Aus Sicht des Senates mag es jedoch letztlich dahinstehen, ob die Antragstellung auch von der Hoffnung motiviert ist, die beabsichtigte Fortführung des „Lebenswerkes“ des Annehmenden durch den Anzunehmenden zu erleichtern. Zwar ist der Senat nach den oben dargestellten Kriterien gehalten, bei Zweifeln am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses einen Adoptionsantrag zurückzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Senat zweifelsfrei davon ausgeht, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und lediglich unklar ist, inwiefern etwaige weitere Motive für die Antragstellung eine Rolle gespielt haben mögen. Selbst daneben bestehende, nicht familienbezogene Zwecke wären in einem solchen Fall unschädlich. Erst recht muss dies gelten, wenn vorliegend das Motiv, die Fortführung des „Lebenswerkes“ des Annehmenden zu erleichtern, durchaus als familienbezogenes Motiv zu werten ist.

Auch die beantragte namensrechtliche Folge der Adoption war auszusprechen. Zwar verweist § 1767 Abs. 2 BGB insofern auf die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger und damit auch auf § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der die Erhaltung des bisherigen Familiennamens im Rahmen eines Doppelnamens an das Vorliegenden schwerwiegender Gründe knüpft. Allerdings ist bei der Volljährigenadoption insofern ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil ein Erwachsener schon längere Zeit unter dem bisherigen Namen gelebt hat (vergleiche dazu Palandt/Götz, a.a.O., § 1757 BGB Rn. 510, m.w.N.). Hierbei war vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anzunehmende bereits 52 Jahre alt ist, unter dem bisherigen Namen entsprechend lange im Beruf aufgetreten ist und sich zudem ein eigenes Geschäft aufgebaut hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Bezüglich der Festsetzung des Beschwerdewertes verweist der Senat die Ausführungen des Amtsgerichts (Orientierung an der Festsetzung der Notargebühren).

 

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