Skip to content

Anforderungen an Nachweis der Erteilung eines Beurkundungsauftrags

LG Heidelberg – Az.: 3 T 9/17 – Beschluss vom 28.07.2017

1. Der Antrag vom 13.02.2017 auf gerichtliche Entscheidung wegen der Notarkostenrechnung vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind gemeinschaftliche Miteigentümer einer Wohnung mit der Anschrift In der Unteren R., Heidelberg. Ende 2014 fassten sie den Entschluss, die Wohnung zu veräußern und machten sich auf die Suche nach Kaufinteressenten. Anfang 2015 traten sie mit der Kaufinteressentin M.E. in Kontakt. Diese zeigte ein Kaufinteresse unter der Bedingung, dass eine Bank die Finanzierung zusage. Daraufhin nahm die Antragstellerin zu 1 telefonisch Kontakt mit dem Notarbüro des Antragsgegners auf. Sie erfragte bei der Notarangestellten N.G., ob der Antragsgegner die Beurkundung eines Kaufvertrags vornehmen könne und wie kurzfristig ein Termin noch möglich sei. Von der Notarangestellten erhielt sie die Information, dass eine Terminvergabe kurzfristig erfolgen könne.

Die Antragsteller übersandten dem Antragsgegner am 02.12.2014 per E-Mail diverse Unterlagen und Informationen zu dem mit der Kaufinteressentin in Aussicht genommenen Kaufvertrag (vgl. Ausdruck Anlage 1). Die Antragsteller teilten ferner mit, dass der Verkauf davon abhängig sei, dass die finanzierende Bank der Käuferin eine Finanzierungszusage erteile. Am 04.12.2014 übersandte der Antragsgegner an die Antragsteller einen Vertragsentwurf und bat um rechtzeitige Mitteilung etwaiger Änderungswünsche vor einem Beurkundungstermin, den er auf den 17.12.2014 um 12.00 Uhr datierte. Am 09.12.2014 baten die Antragsteller um eine Ergänzung des Vertragsentwurfs. Der Antragsgegner übersandte den Antragstellern daraufhin einen ergänzten Entwurf. Zu einem Verkauf der Immobilie oder zu einer Beurkundung kam es in der Folge nicht. Mit Rechnung vom 26.10.2016 machte der Antragsgegner Kosten in Höhe von € 1.444,66 gegenüber den Antragstellern geltend (Kostenrechnung Nr. 13358). Der Antragsgegner hat sich hierüber eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und betreibt die Zwangsvollstreckung.

Die Antragsteller tragen vor, sie hätten keinen Vertragsentwurf beauftragt; auch hätten sie keinen Beurkundungstermin reserviert, sondern lediglich informatorisch bei dem Notarbüro angefragt, wann und ob ein solcher kurzfristig möglich sei. Die Unterlagen bzw. Informationen hätten sie dem Notarbüro lediglich auf Anfrage übermittelt, um diesem eine Einschätzung des Umfangs der Angelegenheit zu ermöglichen. Ferner sei ihnen seitens des Notarbüros des Antragsgegners mitgeteilt worden, dass die Beurkundungskosten bei einem Verkauf durch den Käufer getragen würden. Im Übrigen seien sie nicht auf mögliche Gebühren hingewiesen worden. Vielmehr sei ihnen ausdrücklich mitgeteilt worden, dass jedwede Kosten durch die Kaufinteressentin, Frau E., zu tragen seien.

Der Antragsgegner trägt vor, die von den Antragstellern übermittelten Informationen hätten gezielt der Erstellung eines Vertragsentwurfs gedient. Daraufhin sei – noch vor Erstellung eines Vertragsentwurfs – mit der Notarangestellten N.G. ein Beurkundungstermin für den 17.12.2014 vereinbart und der Termin dementsprechend auch von der Notarangestellten vermerkt worden. Dieser Termin sei von den Antragstellern bestätigt und der Entwurf versandt worden. Der Termin sei kurzfristig ausgefallen, nachdem die Antragsteller ihre Kaufpreisforderung gegenüber der Kaufinteressentin erhöht hätten und/oder ihr der Kaufpreis nicht mehr finanzierbar erschienen sei. Danach habe er zunächst abgewartet, ob sich noch ein anderer Käufer finde. Erst als ihm dies nicht mehr aussichtsreich erschienen sei, habe er schließlich die Entwurfskosten abgerechnet. Seitens seines Büros sei den Antragsgegnern keine Zusage gemacht worden, dass auf sie in keinem Fall Kosten zukämen. Die Sachbearbeiterin G., mit der die Antragsteller in telefonischem Kontakt gestanden hätten, sei gut ausgebildet, zuverlässig und sachkundig. Insbesondere sei ihr die gesamtschuldnerische Haftung für Kosten bekannt.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 03.03.2017 den Präsidenten des Landgerichts Heidelberg als die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde gemäß. § 128 Abs. 1 S. 1 GNotKG beteiligt. Daraufhin hat am 06.04.2017 der Bezirksrevisor Stellung genommen (Bl. 21 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der gemäß § 127 ff. GNotKG statthafte und zulässige Antrag der Antragsteller vom 13.02.2017 gegen die Kostenrechnung des Notars Dr. V. vom 26.10.2016 (Rechnung Nr. 13358) und die hierüber erteilte vollstreckbare Ausfertigung ist unbegründet.

1. Die Kostenrechnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Sie entspricht den Anforderungen nach § 19 GNotKG. Als Verfahren bzw. Geschäft im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG wird bezeichnet ein „Kaufvertrag Raumeigentum W./ E.“. Die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses 21302, 21100, 32011, 32005, 32014 sind aufgeführt (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG). Bei den nach Geschäftswert zu berechnenden Gebühren der Nummern 21302, 21100 ist der Geschäftswert mit € 289.000,00 ebenso angegeben (§ 19 Abs. 2 Nr. 3) wie gemäß den §§ 94, 47 GNotKG die Wertvorschriften, aus denen sich der Geschäftswert für die Gebühr ergibt (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG). Die Kostenrechnung weist auch die Beträge der Gebühren und Auslagen nach den Nummern 32011 und 32005 aus (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 GNotKG). Sowohl die Gebührentatbestände als auch die Auslagen sind jeweils kurz bezeichnet (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG).

2. Die Antragsteller schulden dem Antragsgegner auch die abgerechneten Notarkosten gemäß §§ 29 Nr. 1, 32 Abs. 1 GNotKG.

a) Die Antragsteller haben dem Antragsgegner einen Auftrag zur Beurkundung eines Kaufvertrags über ihre Wohnimmobilie erteilt.

Als Auftrag ist jedes an den Notar gerichtete Ersuchen zu verstehen, das auf die Vornahme einer notariellen Amtshandlung gerichtet ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 6). Das Verhalten des Kostenschuldners muss sich aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden darstellen, nicht lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 11). Ob ein konkretes Beurkundungsansuchen erkennbar ist, also der Betroffene durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass der Notar in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung vornehmen solle, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 – 2 W 37/15, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.11.1993 – 9 W 158/93, juris Rn. 15; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG 20. Auflage 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1 Rn. 6). Ist ein Beurkundungstermin vereinbart, ist regelmäßig ein Beurkundungsauftrag anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7).

b) Nach diesen Maßgaben ist von einem Beurkundungsauftrag auszugehen.

Dass die Antragsteller die Vereinbarung eines Beurkundungstermins in Abrede stellen, ist schwer nachvollziehbar. Die Notarangestellte N.G. hat in zwei von ihr persönlich unterzeichneten „Aktenvermerken“ vom 22.5.2017 (Bl. 37 der Akten) und 17.6.2017 (Bl. 45) bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1 – noch bevor ein Vertragsentwurf aufgrund des durch die Antragsteller übermittelten Datenblattes erstellt worden sei – um einen Beurkundungstermin noch vor Weihnachten 2014 gebeten habe und als Termin der 17.12.2014 vereinbart worden sei. Die Antragstellerin zu 1 sei damals auch sehr erfreut am Telefon gewesen, als der Termin vor Weihnachten noch habe vergeben werden können. Gemäß der von dem Antragsgegner vorgelegten Anlage 1 wie auf der entsprechenden Kopien der Handakte hat die Notarangestellte den Termin auch auf dem Ausdruck der E-Mail der Antragsteller vom 2.12.2014 mit den „Daten für den Kaufvertrag“ vermerkt. Warum sie dies ohne eine entsprechende telefonische Absprache hätte tun sollen, ist nicht verständlich. Dementsprechend hat der Antragsgegner selbst in seiner E-Mail an die Antragsteller vom 4.12.2014 mit dem Vertragsentwurf ausdrücklich und unter Hervorhebung des Termins mit Fettdruck festgehalten: „Als Beurkundungstermin wurde Mittwoch, der 17.12.2014, um 12:00 Uhr, vereinbart.“

Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob die streitige telefonische Terminsvereinbarung stattgefunden hat. Denn es bedarf für die Annahme eines Beurkundungsauftrags nicht notwendig eines konkreten Termins (Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1.3 Rn. 6). Regelmäßig ist ein wesentliches Indiz für einen Beurkundungsauftrag bereits in der Zurverfügungstellung der im Zusammenhang mit der Beurkundung stehenden Informationen zu sehen (Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 Vorbemerkung 2.1 Rn. 6). Soweit die Antragsteller vorbringen, die Übermittlung der Informationen mit der E-Mail vom 02.12.2014 habe – aus ihrer Sicht – lediglich dazu gedient, dass der Antragsgegner sich einen Eindruck vom Umfang der Angelegenheit verschaffen könne, hindert dies die Annahme eines Beurkundungsauftrags nicht. Maßgeblich ist insoweit nicht das subjektive Verständnis der Antragsteller, sondern – wie ausgeführt – der objektivierte Empfängerhorizont des Notars.

Darüber hinaus kann die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 7; OLG Celle, Beschl. v. 23.02.215 – 2 W 37/15, juris Rn. 12–14; LG Chemnitz, Beschl. v. 18.03.2016 – 3 OH 8/14, juris Rn. 22). Diehn führt dazu in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl. 2016, Vorbem. 2.1 KV wörtlich aus: „Hat der Notar zunächst ohne Auftrag eines Beteiligten gehandelt, kann dieser auch nachträglich durch Genehmigung erteilt werden, bspw. indem ein konkreter Beurkundungstermin bestätigt wird oder der Beteiligte sich einen Entwurf durch Änderungswünsche zu Eigen macht“. Die Antragsteller haben am 04.12.2014 von dem Antragsgegner einen individuellen, auf die Kaufsituation mit der Interessentin E. zugeschnittenen Urkundsentwurf erhalten. Mit E-Mail vom selben Tage hat der Antragsgegner die Antragsteller darauf hingewiesen, dass etwaige Änderungswünsche im Interesse eines sachgerechten und fairen Beurkundungsverfahrens rechtzeitig vor dem 17.12.2014, den der Antragsteller als vereinbarten Beurkundungstermin benannte, geäußert werden müssten. Am 09.12.2014 baten die Antragsteller den Antragsgegner darum, den Verkauf von Waschmaschine und Trockner aus dem Kaufvertragsentwurf zu streichen. Damit haben die Antragsteller nach dem objektivierten Empfängerhorizont des Antragsgegners jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Beurkundung des Kaufvertrags durch ihn anstreben, also spätestens dadurch ihm gegenüber einen entsprechenden Beurkundungsauftrag erteilt.

c) Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – in dem Verhalten der Antragsteller keinen Auftrag zur Beurkundung des Kaufvertrags sehen wollte, so wäre ihr Ersuchen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Auftragserteilung zur Fertigung eines Entwurfs gemäß § 119 GNotKG kostenpflichtig.

Denn zumindest in diesem Sinne – einer Genehmigung des vorliegenden Entwurfs mit Änderungen und damit eines Auftrags zur entsprechenden Entwurfsfertigung – müsste bei Würdigung der Gesamtumstände die E-Mail der Antragsteller vom 09.12.2014 mit der Bitte um Änderungen des übersandten Kaufvertragsentwurfs nach dem Empfängerhorizont des Antragsgegners aufgefasst werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 2 W 37/15 –, Rn. 14, juris; Diehn in: Korintenberg, GNotKG, aaO , § 92 GNotKG Rn.33) .

d) Der Beurkundungsauftrag wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsteller gegenüber der Notarangestellten G. von vornherein zu erkennen gegeben haben, dass der Abschluss des Kaufvertrags noch unter einem Finanzierungsvorbehalt stehe.

Es ist nicht erforderlich, dass die Urkundsbeteiligten bereits in allen Punkten Einigkeit erzielt haben oder der Entwurf für einen bereits feststehenden Urkundstermin gefertigt wird (LG Dresden, Beschl. v. 26.05.2003 – 2 T 1264/01, JurionRS 2003, 31643 Rn. 20; Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Vorbemerkung 2.1.3 Rn. 6). Vielmehr kommt es nicht selten vor, dass der Käufer eine Finanzierungszusage erst zum Beurkundungstermin mitbringt oder bis dahin nachreicht (vgl. LG Freiburg, Beschl. v. 15.02.2016 – 3 OH 28/15, juris Rn. 18).

3. Dass die Antragsteller möglicherweise – gemäß ihrem eigenen Vorbringen – davon ausgegangen sind, sie müssten keine Notarkosten tragen, steht ihrer Kostentragungspflicht nicht entgegen.

a) Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten der Antragsteller für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, ihm werde ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 79/16, MDR 2017, 609 Rn. 6). Dass ein Beurkundungsverfahren Kosten auslöst, wird auch von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt. Sie bringen vielmehr vor, ihnen sei durch die Notariatsangestellte versichert worden, dass sämtliche Kosten durch die Käuferseite zu tragen seien. Ob die Notariatsangestellte – wie die Antragsteller behaupten, die Notarangestellte jedoch in dem von ihr unterzeichneten Aktenvermerk mit Betonung zurückweist – eine Zusicherung gegeben hat, dass auf die Antragsteller keinerlei Kosten zukämen, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn eine solche Zusicherung durch die Notarangestellte erfolgt wäre, sind die Antragsteller ihrer Kostentragungspflicht nicht enthoben. Die gesetzlich festgelegten Gebühren sind keiner Vereinbarung zugänglich, § 125 GNotKG (OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 – 2 W 37/15, juris Rn. 19). Eine wirksame Erlassvereinbarung liegt mithin nicht vor. Die Gebührenforderung wäre auch nicht verwirkt oder dem Notar eine Durchsetzung seiner Gebührenforderung verwehrt, wenn man das Vorbringen der Antragsteller als wahr unterstellte. Denn damit würde die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 W 19/11, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 – 20 W 154/11, juris Rn. 13 f.).

b) Dass die Gebührenforderung des Antragsgegners – ganz oder teilweise – dadurch erloschen ist, dass ihr ein Schadensersatzanspruch der Antragsteller gegenüber steht, mit welchem diese die Aufrechnung erklärt haben, ist nicht ersichtlich.

Zwar könnte sich ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn das Vorbringen der Antragsteller zu der angeblichen sachwidrigen Auskunft der Notarangestellten über die sie treffende Kostenpflicht erwiesen wäre, aus § 19 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) ergeben und der Kostenforderung möglicherweise auch in dem vorliegenden Antragsverfahren entgegengehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 23.02.2015 – 2 W 37/15, juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 – 20 W 154/11, juris Rn. 15).

Jedoch fehlt es für einen darauf gestützten Einwand gegen die Kostenrechnung des Antragsgegner nicht nur an der notwendigen Aufrechnungserklärung der Antragsteller gemäß § 388 BGB, sondern darüber hinaus auch an den weiteren Voraussetzungen.

Dies gilt zum einen für die Voraussetzung eines durch die unterstellte falsche Auskunft verursachten Vermögensschadens. Insbesondere hätten die Antragsteller entsprechende Gebühren auch bei einer Aufklärung über die Gebührenpflicht bzw. über die Unwirksamkeit die Gebührenpflicht aushebelnder Vereinbarungen die gesetzlichen Gebühren im Falle des Tätigwerdens eines – gegebenenfalls anderen – Notars gleichwohl zahlen müssen. Dass die Antragsteller bei zutreffender Auskunft über die Kostentragungspflicht von der weiteren Verfolgung des Urkundsgeschäfts abgesehen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller, sie hätten „zumindest zu Zwecken der Sicherung eines Regressanspruches eine Vereinbarung mit der Immobilieninteressentin Frau E. über die Erstattung der Beurkundungskosten im Fall der Absage des Geschäfts getroffen“, erscheint schon deshalb unzureichend, weil nicht erklärt wird, dass und weshalb sich die Kaufinteressentin E. – die offensichtlich schon bei der Finanzierung des Kaufs Probleme hatte – auf eine solche Kostenübernahme eingelassen hätte.

Letztendlich ist auch nicht ersichtlich, dass die behauptete falsche Auskunft der Notarangestellten dem Notar als Kostengläubiger entgegengehalten werden könnte. Die Zurechnung eines Verschuldens von Hilfspersonen gemäß § 278 BGB kommt nur im Bereich der eigentlichen Amtshandlungen des Notars in Betracht (BGH, Urt. v. 23.11.1995 – IX ZR 213/94, juris Rn. 14 f.; Frenz, in: Eylmann, BNotO, 3. Aufl. 2011, § 19 Rn. 56 f.). Die Angestellte des Antragsgegners war jedoch nicht mit einer Tätigkeit betraut gewesen, die unter die allgemeinen Amtspflichten des Notars fällt, sondern lediglich mit unselbstständigen Vorbereitungs-, Unterstützungs- und Ausführungshandlungen, namentlich der Abstimmung von Terminen und dem Anfordern von Informationen. Dann aber kommt eine Haftung des Notars allenfalls unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Antragsgegner hat sich indes nach dieser Vorschrift hinreichend exkulpiert. Die Ersatzpflicht tritt nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht ein, wenn dem Geschäftsherrn bei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Hierzu hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass Frau G. eine ausgebildete Notarfachangestellte und seit 2001 im hauptamtlichen Notariat tätig ist. Er hat ferner vorgetragen, dass sie eine außerordentlich zuverlässige und sachkundige Mitarbeiterin ist. Weiterhin hat er – von Seiten der Antragsteller unbestritten – dargelegt, dass jedem seiner Mitarbeiter bekannt ist, dass bei einem Kaufvertrag alle Parteien gesamtschuldnerisch für die Notarkosten haften. Damit ist er den Anforderungen an den Entlastungsnachweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB hinreichend nachgekommen.

4. Die von dem Antragsgegner berechneten Gebühren sind auch der Höhe nach angefallen.

Die von den Antragstellern ausgelöste Amtstätigkeit stellt eine Tätigkeit im Beurkundungsverfahren nach Teil 2, Hauptabschnitt 1, Abschnitt 3 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV GNotKG) dar. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestands der Nr. 21302 KV GNotKG sind erfüllt. Die Antragsteller haben ein Beurkundungsverfahren eingeleitet. Das Beurkundungsverfahren endete vorzeitig. Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn der Notar festgestellt hat, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist; das ist in der Regel anzunehmen, wenn das Verfahren länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wird (Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV GNotKG). Der Antragsgegner hat nach Scheitern der Vertragsverhandlungen zwischen den Antragstellern und Frau E. bis zum 26.10.2016 gewartet, ehe er eine Kostenrechnung ausgestellt hat. In der Zwischenzeit wurde das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben. Anders als nach früheren Recht setzt das Entstehen einer Entwurfsgebühr im Beurkundungsverfahren auch nicht voraus, dass der Kostenschuldner das Übersenden des Entwurfs „erfordert“ (so noch § 145 Abs. 3 S. 1 KostO). Es genügt vielmehr, wenn – wie hier – die vorzeitige Beendigung auf einen Zeitpunkt nach elektronischer Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs als Datei fällt (Nr. 21300 Nr. 2 KV GNotKG).

Aufgrund des vollständig erstellten Entwurfs ist gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr von 2,0 angefallen. Das gilt sowohl im Fall der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens als auch beim isolierten Auftrag für die Fertigung eines Entwurfs. Einwendungen gegen die Bemessung des Gegenstandswerts haben die Antragsteller nicht vorgebracht; eine Überprüfung ist insoweit nicht veranlasst.

Die in Ansatz gebrachten Auslagen sind nicht zu beanstanden; insoweit ist dem Vorbringen der Antragsteller auch keine konkrete Einwendung zu entnehmen.

Die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung entspricht den Anforderungen der §§ 88, 89 GNotKG. Insbesondere enthält die vollstreckbare Ausfertigung Angaben zur Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!