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Anforderungen an eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 112/16 – Beschluss vom 15.09.2016

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch sind die Beteiligten zu 1. und 2. in Abt. I als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Durch notariellen Vertrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 07.12.2015, UR-Nr. …/2015 (Bl. 7/2 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, haben sich die Beteiligten zu 1. und 2. zunächst im Wege der Erbauseinandersetzung dahingehend geeinigt, dass der Beteiligte zu 2. Alleineigentümer des betroffenen Grundbesitzes werden solle. Dieser hat sodann die Hälfte des Grundbesitzes auf seine Ehefrau, die Beteiligte zu 3., übertragen, die die Übertragung angenommen hat. In § 6 der Urkunde haben die Beteiligten erklärt, sich über den jeweiligen Eigentumsübergang einig zu sein; sie haben die Eintragung der Eigentumsänderungen entsprechend § 2 der Urkunde bewilligt und beantragt. Im Eingang der Urkunde ist vermerkt, dass sich die Beteiligten zu 1. und 2. durch Vorlage der Personalausweise ausgewiesen haben, die Beteiligte zu 3. durch ihren thailändischen Reisepass.

Mit am 29.02.2016 eingegangenem Schriftsatz vom 25.02.2016 (Bl. 7/1 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Bezugnahme auf § 15 GBO unter anderem beantragt, das Eigentum auf die Beteiligten zu 2. und 3. als Eigentümer zu 1/2 in das Grundbuch einzutragen.

Durch die angefochtene Zwischenverfügung (Bl. 7/11 d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt ausgeführt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von einem Monat bestimmt werde. In der Verfügung ist dann niedergelegt, dass aus der Urkunde ersichtlich sei, dass „die Käufer“ die Immobilie zu je 1/2-Anteil erwerben, die Beteiligte zu 3. jedoch thailändische Staatsangehörige sei. Es sei daher nicht zweifelsfrei, welches Recht hinsichtlich des Güterstandes zur Anwendung komme. Eine Rechtswahl nach Art. 15 EGBGB sei nicht getroffen worden. Nach thailändischem Recht gelte der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Sodann heißt es: „Es bedarf eines Nachtrages gemäß Art. 15 EGBGB. Sollte thailändisches Recht zur Anwendung kommen oder die Erwerber thailändisches Recht wählen, so ist die Auflassung neu zu erklären; §§ 29, 47 GBO.“

Mit am 01.04.2016 eingegangenem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 10.03.2016 (Bl. 7/14 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, ist Beschwerde mit dem Antrag eingelegt worden, das Eigentum so wie beantragt umzuschreiben. Der Verfahrensbevollmächtigte hat ausgeführt, dass die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in einer gemischt-nationalen Ehe gemäß Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dem Recht des Staates unterliegen würden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Er hat unter anderem eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde der Beteiligten zu 2. und 3., ausgestellt vom Standesamt B am 11.03.2016 (Bl. 7/23 d. A.), vorgelegt.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich ihres Beschlusses vom 04.04.2016 (Bl. 7/24 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Es handelt sich – anders als im Nichtabhilfebeschluss aufgeführt – um eine Beschwerde der obigen Beteiligten, über die nunmehr nach § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Da der Notar als Verfahrensbevollmächtigter in seiner Beschwerdeschrift nicht angegeben hat, in wessen Namen er die Beschwerde eingelegt hat, sind alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15 Rz. 20). Weil der Notar im eigenen Namen nicht beschwerdebefugt ist (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 15 Rz. 20) und eine von ihm im eigenen Namen eingelegte Beschwerde deshalb unzulässig wäre, kommt die anderweitige Auslegung des Grundbuchamts nicht in Betracht.

Der Senat erachtet die Beschwerde als zulässig. Nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegen nur Entscheidungen des Grundbuchamts dem Rechtsmittel der Beschwerde, zu denen auch Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO gehören. Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei ohne Bedeutung ist, dass das Grundbuchamt eine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 19; Senat Rpfleger 1997, 105 ; OLG München Rpfleger 2011, 495 ). Danach geht der Senat mit den Beschwerdeführern hier von einer anfechtbaren Zwischenverfügung aus, da die Rechtspflegerin darin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 18 GBO ein Hindernis dargelegt hat, zu dessen formgerechter Behebung sie eine Frist gesetzt hat. Die (Zwischen-)Verfügung ist dem Verfahrensbevollmächtigten überdies mit einer diesbezüglichen Rechtsmittelbelehrung versehen und förmlich zugestellt worden.

Ausgehend davon hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung kann schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben.

Eine Zwischenverfügung ist die dem jeweiligen Antragsteller gegenüber ergehende Angabe von Eintragungshindernissen, verbunden mit der Fristsetzung zu deren Beseitigung und der Ankündigung der Zurückweisung bei nicht fristgemäßer Beseitigung. Dementsprechend hat die Zwischenverfügung zu enthalten die Angabe sämtlicher Hindernisse, die der Eintragung entgegenstehen, ferner die Bezeichnung sämtlicher Mittel oder Wege zur Beseitigung der Hindernisse und schließlich die Setzung einer Frist zur Beseitigung der aufgezeigten Hindernisse (vgl. die Nachweise bei Senat Rpfleger 1994, 204; BayObLGZ 1997, 129). Die Zwischenverfügung muss deshalb klar darlegen und aufzeigen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der jeweilige Antragsteller die vom Grundbuchamt angenommenen Hindernisse beseitigen und damit sein Antragsbegehren zum Erfolg führen kann. Die Zwischenverfügung ist nämlich ein Mittel, um dem Eintragungsantrag zum Erfolg, nämlich zur Eintragung zu verhelfen, wobei ihm alle sich nach dem Eingang richtenden Rechtswirkungen erhalten bleiben (vgl. BayObLG NJW-RR 1993, 530). Ist aber dem jeweiligen Antragsteller nach dem Inhalt der erlassenen Zwischenverfügung eine diesbezügliche und sachgerechte Wahrnehmung seiner Rechte nicht möglich, ist sie ohne weiteres aufzuheben (vgl. dazu Senat FGPrax 1998, 170).

Die hier angefochtene Zwischenverfügung vom 03.03.2016 genügt diesen Anforderungen nicht. Wie die einleitenden Ausführungen der Zwischenverfügung zeigen, verfolgt diese offensichtlich das Ziel der Aufklärung des für die Beteiligten zu 2. und 3. geltenden Güterrechts. Es bleibt dann unklar, was mit einem „Nachtrag gemäß Art. 15 EGBGB“ gemeint sein soll, etwa eine klarstellende Bezeichnung bzw. ein Nachweis des geltenden Güterrechts (vgl. den letzten Satz der Zwischenverfügung) oder gar der Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB, die ausweislich der Zwischenverfügung als „nicht getroffen“ vermisst wird (vgl. hierzu etwa Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2010, 73, zitiert nach juris). Soweit damit lediglich eine zu treffende Rechtswahl gemeint sein sollte, kann offen bleiben, ob und inwieweit deren ausschließliche Aufgabe im Wege der Zwischenverfügung im Grundsatz zulässig wäre. Jedenfalls ergibt sich der konkrete Inhalt einer derartigen Vereinbarung, der dem gestellten Eintragungsantrag zum Erfolg verhelfen könnte, aus der Zwischenverfügung nicht (vgl. auch dazu Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2010, 73). Soweit dort letztendlich – für bestimmte Varianten – aufgegeben wird, eine Auflassung neu zu erklären, wäre dies im Wege der Zwischenverfügung nicht zulässig. Nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 03.07.2012, 20 W 186/12, zitiert nach juris) kann es nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das erst die Grundlage einer einzutragenden Rechtsänderung sein soll. Im Rahmen des § 18 GBO kann den Beteiligten mithin weder eine Auflassung noch die erstmalige Abgabe einer zu einer Eintragung erforderlichen Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen aufgegeben werden.

Ist mithin die ergangene Zwischenverfügung unzulässig, so ist sie durch das Beschwerdegericht in jedem Fall aufzuheben. Die Entscheidung über den zugrundeliegenden Eintragungsantrag hat dagegen das Grundbuchamt zu treffen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist. Die Entscheidung über diesen ist mithin beim Senat nicht angefallen. Es ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Senats als Beschwerdegericht, vor der abschließenden Entscheidung des Grundamts über dessen in formal unzulässiger Zwischenverfügung vorgebrachte inhaltliche Bedenken zu entscheiden bzw. dem Grundbuchamt zu einer weiteren Verfahrensführung – angesichts der die Senatsentscheidung tragenden Gründe dann ohnehin für dieses nur nicht bindende – Vorgaben zu machen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 03.07.2012, 20 W 186/12, zitiert nach juris).

Der Senat vermag deshalb auf der bisherigen Aktengrundlage für den weiteren Verfahrensablauf lediglich allgemein und ohne jegliche Bindungswirkung für das Grundbuchamt zu bemerken, dass das eheliche Güterrecht für das Grundbuchamt zwar eine Rolle für die Prüfung des Erwerbsverhältnisses und der Erwerbsberechtigung bei Erwerb von Grundstücken spielen kann. Prüfungspflicht und Prüfungsrecht entstehen hier jedoch nur nach allgemeinen Grundsätzen, eine besondere Verpflichtung des Grundbuchamts zur Nachforschung hinsichtlich möglicher Auslandsberührung im Bereich des Ehegüterrechts besteht dagegen nicht (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 3421 m. w. N.). Allerdings ist das Grundbuchamt verpflichtet, das Grundbuch möglichst mit der wirklichen Rechtslage im Einklang zu halten, woraus gefolgert wird, dass das Grundbuchamt nicht an einer Eintragung mitwirken soll, durch die das Grundbuch unrichtig wird (vgl. BGHZ 35, 135; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 209 m. w. N.). Auch wenn die nach dem Grundbuchverfahrensrecht erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann deshalb eine Eintragung abzulehnen sein, wenn durch sie das Grundbuch unrichtig würde. Hierzu ist jedoch Voraussetzung, dass aufgrund feststehender Tatsachen das Grundbuchamt zu der sicheren Überzeugung der Unrichtigkeit des Grundbuchs gelangt ist. Demgegenüber kann eine beantragte Eintragung nicht schon dann abgelehnt werden, wenn sie nur möglicherweise mit der wahren Rechtslage nicht übereinstimmt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Erwerber eines Grundstücks verheiratet ist, in seiner Person die allgemeinen Voraussetzungen für den dinglichen Erwerb erfüllt sind, er das Grundstück aber dennoch kraft des für ihn geltenden Güterrechts nicht in dem beantragten Erwerbsverhältnis erwerben könnte. Dabei wird die Prüfungspflicht des Grundbuchamts nicht dadurch erweitert, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs in Betracht kommen kann, die nicht kraft deutschen, sondern kraft ausländischen Güterrechts eintreten könnte. Auch in diesem Falle dürfte die bloße Möglichkeit, dass das Grundbuch im Falle der Eintragung unrichtig werden könnte, für eine Zurückweisung des Eintragungsantrags oder eine Zwischenverfügung, die hierzu auf eine weitere Klärung abzielt, nicht ausreichen (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 893 und NJW-RR 2001, 879). Anders verhält es sich nur, wenn die Anwendbarkeit eines bestimmten inländischen oder ausländischen Güterrechts – etwa auf Grund der Angaben in den vorgelegten Urkunden – feststeht und dieses Güterrecht der beantragten Eintragung in dem Sinne entgegen steht, dass hierdurch das Grundbuch unrichtig würde (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 542 ; Schleswig-Holsteinisches OLG Rpfleger 2010, 73, je m. w. N.). Der Senat hat sich diesen Grundsätzen bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 21.02.2011, 20 W 383/10, und Beschluss vom 20.02.2014, 20 W 38/14, n. v.).

Hier dürfte aufgrund des Eingangs der notariellen Urkunde feststehen, dass die Beteiligte zu 3. die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt, nachdem sie sich durch einen thailändischen Reisepass ausgewiesen hat (vgl. dazu auch BayObLG MittBayNot 2001, 221). Einen Vermerk nach § 17 Abs. 3 BeurkG enthält die Urkunde ersichtlich nicht. Nach den oben genannten Grundsätzen ist aber ein Eintragungsantrag nicht schon dann zu beanstanden, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führendes Güterrecht in Betracht kommen kann, sondern nur dann, wenn aufgrund nachgewiesener Tatsachen das Grundbuchamt zu der sicheren Überzeugung gekommen ist, dass durch die beantragte Eintragung eine Grundbuchunrichtigkeit eintreten würde. Insbesondere erlauben bloße Zweifel – wie gesagt – keine Zwischenverfügung zu dem Zweck, erstmals eine IPR-Aufklärung zu betreiben (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3421 b; Zeiser in BeckOK GBO, Stand 01.06.2016, „Internationale Bezüge“ Rz. 77; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl., Einl G Rz. 182; BayObLG NJW-RR 1986, 893; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 542; Senat, Beschluss vom 20.02.2014, 20 W 38/14). Deshalb wird jedenfalls im Regelfall das ehegüterrechtliche Kollisionsrecht oder ausländisches Güterrecht das Grundbuchamt in der Praxis zu keinen besonderen Prüfungen veranlassen (Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 3422; Senat, Beschluss vom 20.02.2014, 20 W 38/14).

Das Grundbuchamt wird anhand dieser Kriterien also im Eintragungsverfahren zu überprüfen haben, ob und inwieweit der Eintragungsantrag zu beanstanden ist. Dabei wird es nach bisherigem Akteninhalt zunächst insbesondere zu berücksichtigen haben, dass nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 14, 15 EGBGB für die Beteiligten zu 2. und 3. als Eheleute, bei denen die Ehefrau die thailändische und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen dürfte, ohne eine entsprechende Rechtswahl sowohl deutsches als auch thailändisches Güterrecht in Betracht kommen könnte. Nach dem damit zumindest in Betracht kommenden deutschen Güterrecht dürften gegen den Erwerb des Eigentums durch die Beteiligten zu 2. und 3. als Bruchteilseigentümer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, da insoweit von dem gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft auszugehen wäre (vgl. auch Senat, Beschluss vom 20.02.2014, 20 W 38/14). Das Grundbuchamt wird also zu erwägen haben, ob es hinreichende Anhaltspunkte im oben genannten Sinn für die Geltung thailändischen Güterrechts sieht, so etwa – wenn es nicht entgegen den obigen Annahmen doch Anhaltspunkte für eine Anwendung der Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB findet – wegen eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute in Thailand zum Zeitpunkt der Eheschließung, Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, wobei auch die vorgelegte Eheurkunde eine gewisse Rolle spielen mag.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde und die Aufhebung der Zwischenverfügung bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch Ausführungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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