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Anforderungen an die Zweckbestimmung bei Bestellung einer Grundschuld

OLG Koblenz – Az.: 2 W 673/10 – Beschluss vom 14.02.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02. November 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Die 75 jährige Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Antragsgegnerin. Diese ist Rechtsnachfolgerin der …[A] Bank AG.

Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrem Sohn, …[B1], Miteigentümerin des Hausgrundstücks, …[X]. Die Antragstellerin hat zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Buchgrundschuld in Höhe von 250.000,00 € durch Urkunde Nr. 1135/2003 des Notars …[C] in …[X] am 16.09.2003 bewilligt (GA 4 ff.). Laut Grundschuldbestellungsurkunde erfasst diese neben der Bestellung einer Buchgrundschuld auch die Abtretung der Rückgewähransprüche und die Übernahme der persönlichen Haftung, wofür sich die Antragsgegnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16.09.2003 ergibt sich nicht, um welche konkreten Darlehensschulden es sich handelt. Eine eigene Zweckvereinbarung hat die Antragstellerin mit der …[A] Bank zu diesem Zeitpunkt nicht geschlossen. Zwischen den Parteien besteht aber Einigkeit, dass die Sicherungsgrundschuld (zumindest auch) für Darlehen der …[B2] und …[B1] bestimmt war.

Am 15.09.2003 hatte die Antragstellerin in den Räumen der …[A] Bank eine Zweckbestimmungserklärung über ein Hypothekendarlehen, verbucht unter der Konto Nr. …02 zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten sowie der Verbindlichkeiten von (namentlich nicht genannten) Dritten (Anlage B 2, GA 45) unterzeichnet. Ausweislich dieser Urkunde bezieht sich die Zweckbestimmung zwar auf ein Grundstück mit der Blatt-Nr. 1506 A, während die Grundschuldbestellungsurkunde ein Grundstück mit der Blatt Nr. 2596 erwähnt. Aus der Zwangsversteigerungsakte des AG Worms 6 K 7/08 (Bl. 14) ergibt sich aber, dass am 13.06.2001 hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks eine Umschreibung aus Blatt 1506 A in Blatt 2596 erfolgte.

Die Antragsgegnerin bezieht sich auf eine weitere Grundschuldzweckbestimmungsurkunde vom 04.09.2004 (GA 6), die (scheinbar) den Unterschriftzug der Antragstellerin trägt. Die Antragstellerin befand sich zur Unterzeichnung der Zweckbestimmungserklärung nicht in den Geschäftsräumen der …[A] Bank (GA 33). Die Zweckbestimmung wurde auf dem Postweg eingeholt. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragstellerin die Unterschrift geleistet hat bzw. diese gefälscht ist (GA 3, 45).

Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Antragstellerin ausschließlich aus dem dinglichen Recht, d.h. aus der eingetragenen Grundschuld. Die Antragsgegnerin verzichtete auf die Einleitung persönlicher Vollstreckungsmaßnahmen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 21.02.2008 wurde zunächst die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Antragstellerin eingeleitet. Nachdem das Zwangsversteigerungsverfahren auf Bewilligung der Gläubigerin mit Beschluss vom 13.10.2009 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG zunächst einstweilig eingestellt worden war, wurde das Verfahren durch Beschluss vom 01.02.2010 gemäß § 31 ZVG fortgesetzt. Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Vollstreckungsgericht erklärt, dass sie im Hinblick auf die angekündigte Vollstreckungsabwehrklage keine schnelle Terminierung wünsche.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Klageentwurf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten notariellen Urkunde und die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer Klage zurückgewiesen. Eine Vollstreckungsgegenklage habe keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Rückgewähr der streitigen Buchgrundschuld nach § 812 BGB nicht dargetan. Das Landgericht ist in seinem Hinweisbeschluss vom 13.10.2010 (GA 69) zunächst noch davon ausgegangen, dass es sich bei der Grundschuld nicht um eine Sicherungsgrundschuld, sondern um eine abstrakte Grundschuld gehandelt hat. Mit Beschluss vom 02.11.2010 (GA 78) hat das Landgericht angenommen, dass es sich nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien um eine Sicherungsgrundschuld gehandelt habe, die dazu diente, Darlehensverbindlichkeiten der Eheleute …[B2] und …[B1] abzusichern (GA 74). Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Grundschuld sei allein das Kreditverhältnis zwischen der Bank und den Eheleuten …[B1+B2]. Ein eigener Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Verhältnis zu einem Drittsicherungsgeber (Antragstellerin) sei nicht erforderlich. Soweit man allerdings auch im Verhältnis der Antragstellerin (Drittsicherungsgeberin) zur finanzierenden Bank einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Grundschuld) fordern würde, wäre dies in der notariellen Grundschuldbestellung zu sehen.  Die Antragstellerin habe bei der Bestellung der Grundschuld am 16.09.2003 gewusst, dass sie mit der Bank keine eigene Zweckbestimmung geschlossen habe (§ 814 BGB) bzw. nicht zur Bestellung einer Grundschuld verpflichtet gewesen sei. Wer als Drittsicherungsgeber eine Grundschuld in dem Wissen bestelle, dass er mangels schuldrechtlicher Vereinbarung mit der Bank hierzu nicht verpflichtet sei , könne die Grundschuld nicht wegen des Fehlens einer solchen schuldrechtlichen Vereinbarung zurückfordern. Denn eine schuldrechtliche Rechtsgrundvereinbarung mit der Bank könne ohne Weiteres konkludent abgeschlossen werden (unter Bezug auf BGH NJW 2004, 158). Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Antragstellerin als Drittsicherungsgeberin bei der Bank ein Formular über eine Zweckvereinbarung unterzeichnet habe. Die notarielle Bestellungsurkunde genüge als konkludente Rechtsgrundvereinbarung zugunsten der Bank für das Behaltendürfen der Grundschuld.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der bestellten Grundschuld über einen Betrag von 250.000,00 € ausschließlich um eine Sicherungsgrundschuld zur Absicherung von Darlehen der Eheleute …[B1] und …[B2] gehandelt habe, trifft dies nicht zu. Ausweislich der Zweckerklärung vom 15.09.2003 (Anlage B 2) dient die Absicherung auch zur Absicherung des Hypothekendarlehens Nr. …02. Kreditnehmerin ist die Klägerin. Darüber hinaus sind die Parteien jedoch davon ausgegangen, dass die bestellte Grundschuld weiter zur Absicherung der Darlehensschulden der Eheleute …[B1+B2] dienen sollte. Dabei dürfte es sich um die in der Zweckerklärung vom 04.09.2004 genannten Darlehen handeln (GA 49). Die Klägerin hat zwar bestritten, dass sie die Zweckerklärung vom 04.09.2004 selbst unterschrieben habe. Der Vergleich der beiden Unterschriften vom 15.09.2003 (GA 45) und 04.09.2004 (GA 49) lässt dies zumindest zweifelhaft erscheinen, vorbehaltlich einer graphologischen Überprüfung. Es kann hier offen bleiben, ob die Klägerin die Zweckerklärung vom 04.09.2004 unterschrieben hat, da eine Zweckvereinbarung, wie das Landgericht zutreffend ausführt, auch konkludent bereits mit der Bestellung der Grundschuld geschlossen werden kann und zudem mit der Erklärung vom 15.09.2003, die auch die Sicherung von – allerdings nicht näher bezeichneten – Verbindlichkeiten eines unbenannten Dritten umfasst, sogar ausdrücklich getroffen wurde.

Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift ist eine förmliche Zweckbestimmung bzw. Zweckvereinbarung bei der Bestellung einer Sicherungsgrundschuld nicht zwingend erforderlich.

Die von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des BGH geben für diese Auffassung nichts her. Die Entscheidung des BGH vom 05.03.1991  (XI ZR 75/90 – BGHZ 114, 9 ff. = WM 1991, 758) betrifft ausschließlich die Frage, ob über die dingliche Haftung hinaus der Grundschuldbesteller persönlich in Haftung genommen werden kann (aaO, Juris Rn. 4, 19-24). Der BGH hat dort ausgeführt, dass eine formularmäßige Übernahme einer persönlichen Haftung in Grundschuldbestellungsformularen mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unzulässig ist, insbesondere wenn es nicht nur um die Absicherung eines bestimmten Kredits, sondern um die Haftung der gegenwärtigen und künftigen Kreditverpflichtungen eines Dritten geht. Davon unberührt bleibt aber die dingliche Haftung. Soweit es sich um die mit der Grundschuldbestellung verbundene Sicherungsabrede handelt, fehlt es an einem gesetzlichen Leitbild. Diese Sicherungsabrede unterliegt einer freien Vereinbarung (BGHZ 114, 9 ff., Juris Rn. 22 unter Bezug auf BGHZ 100, 82, 84; 101, 28, 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.10.2010 – XI ZR 263/02 – NJW 2004, 158, Juris Rn. 22; vgl. ferner LG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2007 – 8 O 46/07, Juris Rn. 13).

Auch die Entscheidungen des BGH vom 22.11.2005 – XI ZR 226/04 – WM 2006, 87, Juris 11 f.) und 20.02.1987 – V ZR 249/85 – BGHZ 100, 82 = NJW 1987, 1885 =WM 1987, 586  betreffen die persönliche Haftung des Grundschuldbestellers. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2005 ausgeführt, dass es jahrzehntelanger Praxis entspreche, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen müsse, darin keine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liege und eine solche Regelung auch nicht überraschend sei. Dies mag für die Einstandspflicht für fremde Schulden anders sein, betrifft allerdings nur die persönliche Inanspruchnahme, nicht aber die dingliche Inanspruchnahme des Grundschuldbestellers.

Für eine konkludente Sicherungsabrede genügt, dass die Antragstellerin wusste, dass die bestellte Grundschuld auch der Sicherung von Ansprüche gegenüber ihrem Sohn und dessen Ehefrau dienen sollten, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht spezifiziert war. Darüber hinaus diente die Grundschuld ausweislich der Zweckerklärung vom 15.09.2003 (Anlage B 2, GA 45) auch der Absicherung eines eigenen Darlehens. Die Antragstellerin kann bis zur Höhe des Grundschuldbetrages nebst in der Bestellungsurkunde ausgewiesenen Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung in das ihrem Miteigentum stehende Grundstück in Anspruch genommen werden.

Ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld und Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung besteht nicht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im PKH-Verfahren ist nicht möglich. Es wird auf die Verfügung des Landgerichts vom 02.09.2010 verwiesen (GA 8).

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