OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 110/11 – Beschluss vom 12.03.2012
1. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bad Sobernheim vom 23. August 2011 wird aufgehoben.
2. Der Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Bad Sobernheim zurückverwiesen.
Gründe
I.
Im Wohnungseigentumsgrundbuch der im Betreff genannten Miteigentumsanteile ist in Abteilung III unter Nr. 2 bzw. Nr. 3 eine Grundschuld zugunsten der Gläubigerin eingetragen. In der zugehörigen, die Eintragungsbewilligung der Eigentümerin enthaltenden notariellen Urkunde vom 22. Juni 2011 heißt es unter 6 Abs. 2.
„Der Eigentümer erteilt seine Zustimmung zur Löschung … aller in Abteilung II und III des Grundbuches eingetragenen Belastungen nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten und bewilligt und beantragt die entsprechende Eintragung in das Grundbuch.“
Unter Vorlage von zwei Löschungsbewilligungen im Grundbuch voreingetragener Grundschuldgläubiger hat der verfahrensbevollmächtigte Notar die Löschung dieser Grundschulden beantragt.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht die Zustimmung der Eigentümerin zur Löschung der Grundschulden verlangt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die in der Grundschuldbestellungsurkunde allgemein erteilte Zustimmung hierfür nicht ausreiche.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).
II.
1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.
Nach §§ 27, 19 GBO darf ein Grundpfandrecht grundsätzlich nur aufgrund einer Bewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers und mit Zustimmung des Grundstückseigentümers gelöscht werden. Bewilligung und Zustimmung müssen nach § 29 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Liegt die Löschungsbewilligung des Grundpfandrechtsgläubigers vor, kann die Beibringung der fehlenden Zustimmung des Eigentümers durch Zwischenverfügung aufgegeben werden (BayObLG, MittBayNot 1997, 37; Demharter, GBO, 28. Aufl. § 27 Rn. 14).
Hier ist die nach § 27 Satz 1 GBO erforderliche Zustimmung der Eigentümerin in der § 29 GBO entsprechenden Form bereits in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegeben worden. Im Gegensatz zu der – allerdings durchaus auch vertretbaren – Rechtsansicht der Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt hält der Senat diese im Voraus erklärte Zustimmungserklärung im Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit und Bestimmtheit von Grundbucherklärungen für ausreichend. Sie steht ersichtlich im Zusammenhang damit, dass der Grundpfandgläubiger zwar mit einer Eintragung der Grundschuld an rangbereitester Stelle einverstanden war, er indes durch die Löschung schon bestehender (und löschungsreifer) Grundpfandrechte im Rang aufrücken will. Die hier gewählte Formulierung der Zustimmung zur Löschung „nach Maßgabe der Bewilligung der Berechtigten“ bringt deshalb eindeutig zum Ausdruck, dass der Eigentümer mit einer Löschung voreingetragener Grundpfandrechte einverstanden ist. Einer Aufzählung der tatsächlich eingetragenen Grundpfandrechte bedarf es für die ausreichende Bestimmtheit der Erklärung in diesem Fall nicht (ebenso OLG Köln, RPfleger 1981, 354). Die Zustimmungserklärung kann vielmehr alle etwaig bewilligten Löschungen erfassen (Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., § 27 Rn. 36). Auf ihrer Grundlage kann das Grundbuchamt die Eintragung deshalb löschen, jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Löschungsbewilligung ihrerseits das zu löschende Recht hinreichend deutlich bezeichnet (OLG München, Beschluss vom 26.11.2007, 34 Wx 119/07, juris).