LG Schwerin, Az.: 4 T 1/15, Beschluss vom 08.12.2015
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.02.2015 gegen die Kostenrechnung vom 09.02.2015 wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund Erbfolge Eigentümer eines Hausgrundstückes in .. Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht zugunsten eines . . in . eingetragen gewesen. Dieser verzichtete auf das Vorkaufsrecht und der Beschwerdeführer erstellte eine Löschungsbewilligung. Die Notarin beglaubigte mit der UR-Nr. …. die Unterschrift des Rechtsnachfolgers . .. Die Notarin erstellte daraufhin die angefochtene Kostenrechnung.
Der Beschwerdeführer beantragte die Überprüfung der Kostenrechnung, weil keine umfassende Beratung durch das Notariat erfolgt sei und somit keine Beurkundung möglich gewesen sei.
Die Notarin verweist darauf, dass neben der Löschungsbewilligung (UR-Nr. ….) auch die erforderliche Verzichtserklärung beglaubigt worden sei (UR-Nr. …..).
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Notarin die angefochtene Kostenrechnung vom 09.02.2015 erstellt.
Die Urkunde UR 25/15 enthält lediglich eine Beglaubigung der Unterschrift. Demgemäß ist die Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG einschlägig, die die Notarin auch zugrunde gelegt hat. Ausdrücklich ist auch nur eine Unterschriftsbeglaubigung beurkundet worden. Diese Unterschrift ist erforderlich für die Löschungsbewilligung des Vorkaufsrechtes. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Verzichtserklärung, die der Begünstigte, W. B., mit der Urkunde UR 138/15 erklärt hat. Dazu war aber eine Beratung erforderlich, die in der weiteren Kostenrechnung vom 09.02.2015 zu dieser UR-Nr. 138/15 enthalten ist, in dem die Notarin einen Entwurf für eine Verzichtserklärung erstellt hat, aufgrund derer das Amtsgericht die Vormerkung im Grundbuch gelöscht hat. Die Notarin hat daher lediglich für die Urkunde 138/15 die erforderliche Beratung geleistet und entsprechend in Rechnung gestellt, für die einfache Unterschriftsbeglaubigung für die Löschungsbewilligung gemäß der Urkunde 28/2015 ist das aber nicht erforderlich gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG.