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An Enkel vererben: Gesetzliche Erbfolge, Testament und Freibeträge für Enkelkinder

Enkel erben von Großeltern auf zwei Wegen. Möglich ist die gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag. Ohne Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge nach § 1924 Abs. 3 BGB. Dort rücken Enkel nur an die Stelle ihres Elternteils. Voraussetzung ist, dass dieses Kind des Erblassers bereits verstorben ist. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag beträgt 200.000 Euro. Er steigt auf 400.000 Euro, wenn das vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist.

An Enkel vererben bedeutet, Vermögen einer Generation zu übertragen, die gesetzlich nur nachrangig zum Zug kommt. Enkelkinder erben nicht neben den lebenden Kindern der Großeltern. Sie rücken erst durch das Eintrittsrecht nach (§ 1924 Abs. 3 BGB). Voraussetzung ist der Tod des eigenen Kindes des Erblassers.

Soll ein Enkel unabhängig von dieser Reihenfolge bedacht werden, braucht es ein Testament oder einen Erbvertrag. Damit setzen die Großeltern das Enkelkind direkt als Erbe oder Vermächtnisnehmer ein. Je nach Gestaltung greifen dann Pflichtteilsrechte der Kinder (§ 2303 BGB). Auch besondere Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sind relevant.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzliche Erbfolge: Enkel erben nur, wenn der mit dem Erblasser verwandte Elternteil bereits verstorben ist (§ 1924 Abs. 3 BGB).
  • Testament oder Erbvertrag: Großeltern können Enkel jederzeit direkt als Erben, Miterben oder Vermächtnisnehmer einsetzen.
  • Pflichtteil der Kinder: Übergangene Söhne und Töchter behalten den Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
  • Erbschaftsteuer: Der Freibetrag liegt bei 200.000 Euro pro Enkel, bei vorverstorbenem Elternteil bei 400.000 Euro (§ 16 ErbStG).
  • Gestaltungsmittel: Pflichtteilsverzicht, Vermächtnis, Testamentsvollstreckung und lebzeitige Schenkung helfen, Streit und Steuerlast zu begrenzen.
Heller Eichentisch mit Messing-Prägestempel, aufgeschlagenem Notizbuch und Kommentarband „Erbrecht" im warmen Fensterlicht.
Nach § 1924 Abs. 3 BGB rücken Enkel nur bei vorverstorbenem Elternteil in die gesetzliche Erbfolge nach. (Symbolbild: KI)

Wie das Erbrecht Enkel und Enkelkinder einordnet

Enkel sind nach deutschem Erbrecht Abkömmlinge erster Ordnung (§ 1924 BGB). Sie gehören damit in den engsten Kreis der gesetzlichen Erben. Innerhalb dieser Ordnung stehen Enkel aber hinter den eigenen Kindern des Erblassers. Die Ordnung beschreibt keinen festen Erbteil, sondern nur die Rangfolge.

Innerhalb der ersten Ordnung gilt das Stammesprinzip: Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, in dem seine Abkömmlinge zusammengefasst werden. Solange ein Stamm einen lebenden Vertreter hat, bleibt dieser allein erbberechtigt. Die nachfolgende Generation rückt erst ein, wenn der eigene Kopf dieses Stammes weggefallen ist.

Zu unterscheiden sind Enkel außerdem von Urenkeln und Stiefenkeln. Urenkel folgen denselben Regeln, stehen aber erneut eine Stufe tiefer. Stiefenkel sind rechtlich keine Abkömmlinge des Erblassers und gehören nicht zur ersten Ordnung.

Wann Enkel ohne Testament erben: gesetzliche Erbfolge und Eintrittsrecht

Ohne Testament entscheidet die gesetzliche Erbfolge des BGB. Dort ist klar geregelt, wann Enkelkinder zum Zug kommen und wann sie leer ausgehen.

Kernaussage:

Enkel erben gesetzlich nicht neben lebenden Kindern des Erblassers. Sie rücken erst für ein verstorbenes Elternteil nach (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Solange die Kinder des Erblassers noch leben

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls noch alle Kinder des Erblassers, erben allein diese zu gleichen Teilen. Die Enkel derselben Linie bleiben außen vor, weil ihr Stamm bereits einen lebenden Vertreter hat. Ein Testament ist die einzige Möglichkeit, Enkelkinder in dieser Konstellation trotzdem zu beteiligen.

Wenn das eigene Kind des Erblassers vorverstorben ist

Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben, rücken dessen Abkömmlinge in seinen Stamm nach. Der Erbteil des verstorbenen Kindes wird dann aufgeteilt. Er geht zu gleichen Teilen an dessen eigene Kinder, die Enkel des Erblassers. Diese Regel setzt voraus, dass der verstorbene Stammvater überhaupt Abkömmlinge hinterlässt.

Eine Witwe hinterlässt zwei Kinder, von denen der Sohn verstorben ist. Die überlebende Tochter erbt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte teilen sich die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes, also die Enkel, zu je einem Viertel.

Drei Eichenwürfel auf hellem Tisch mit den eingebrannten Worten „Kinder", „Enkel" und „Urenkel".
Enkel gehören als Abkömmlinge der ersten Ordnung in den engsten Kreis der gesetzlichen Erben (§ 1924 Abs. 1 BGB). (Symbolbild: KI)

Wenn Großeltern gezielt an Enkel vererben: Testament und Erbvertrag

Wer Enkel unabhängig von der gesetzlichen Reihenfolge bedenken will, braucht eine letztwillige Verfügung. Möglich sind ein handschriftliches oder notarielles Testament. Eine bindende Nachlassregelung lässt sich zusätzlich durch einen Erbvertrag gestalten.

Kernaussage:

Durch Testament oder Erbvertrag setzen Großeltern Enkel als Erben oder Vermächtnisnehmer ein. Dies gilt unabhängig von der gesetzlichen Rangfolge.

Erbeinsetzung, Vermächtnis und Teilungsanordnung

Als Erbe rückt ein Enkel in die Rechtsstellung der Großeltern ein und haftet auch für Nachlassverbindlichkeiten. Ein Vermächtnis verschafft dem Enkel dagegen nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag.

Das kann ein Grundstück sein, aber auch Schmuck oder eine Summe aus dem Konto. Die Teilungsanordnung regelt, wie bestehende Miterben den Nachlass untereinander aufteilen.

Minderjährige Enkel absichern

Sind die bedachten Enkel noch minderjährig, verwalten ihre Eltern die Erbschaft. Dies geschieht nach den Regeln der elterlichen Sorge. Der Erblasser kann diese Vermögenssorge in seiner Verfügung ausschließen (§ 1638 BGB).

Stattdessen kann er Testamentsvollstreckung anordnen. Ein Testamentsvollstrecker verwaltet das Erbe. Die Verwaltung endet mit der Volljährigkeit oder einem festgelegten Alter.

Ein notarielles Testament sorgt für eine eindeutige Formulierung und erspart nach dem Tod in der Regel den Erbschein. Der Notar beurkundet den letzten Willen und prüft die Geschäftsfähigkeit sowie die rechtlich einwandfreie Fassung.

Zwei Aktenstapel mit den Karteireitern „Kinder" und „Enkel" auf einem hellen Eichenschreibtisch.
Leben die Kinder des Erblassers, erben allein diese; erst mit deren Tod rücken die Enkel im Stamm nach. (Symbolbild: KI)

Pflichtteil: Was übergangene Kinder und Enkel verlangen können

Wer seine Kinder zugunsten der Enkel enterbt, muss mit Pflichtteilsansprüchen rechnen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) und wird in Geld ausgezahlt.

Enkel haben nur unter einer Bedingung einen Pflichtteilsanspruch. Ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil darf selbst nicht pflichtteilsberechtigt sein (§ 2309 BGB).

Schenkungen der letzten zehn Jahre fließen in die Pflichtteilsergänzung ein (§ 2325 BGB). Ihre Anrechnung erfolgt jedoch in abschmelzender Höhe. Eine Schenkung an einen Enkel vor acht Jahren wird nur noch zu zwei Zehnteln berücksichtigt. Unter Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe.

Wer den Pflichtteil abschließend regeln möchte, kann mit einem Kind oder Enkel einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dieser Vertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 2348 i.V.m. § 2346 BGB). Er wird häufig gegen eine Abfindung geschlossen.

Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Beim Vererben an Enkel kommt es auf die saubere Abstimmung zwischen letztwilliger Verfügung und Steuergestaltung an. Pflichtteil, Eintrittsrecht und Freibeträge greifen ineinander.

Der Notar berät beide Seiten neutral und erläutert Gestaltungsspielräume. Die notarielle Beurkundung eines Testaments oder Pflichtteilsverzichts sichert den letzten Willen rechtsfest ab. Dies beugt Streit in der Familie vor.

Milchglastür mit der eingravierten Aufschrift „Notariat" in einem hellen Büroflur mit Eichenholzvertäfelung.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt (§ 2303 BGB). (Symbolbild: KI)

Erbschaftsteuer für Enkel: Freibeträge und Steuerklassen

Enkel gehören bei der Erbschaftsteuer zur Steuerklasse I (§ 15 ErbStG), wie Kinder und Ehegatten. Die Steuersätze beginnen damit bei 7 Prozent und steigen je nach Erwerb gestaffelt an. Entscheidend für die tatsächliche Belastung sind aber vor allem die persönlichen Freibeträge aus § 16 ErbStG.

Der reguläre Freibetrag pro Enkel beträgt 200.000 Euro. Ist dessen mit dem Erblasser verwandter Elternteil bereits vorverstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Der Enkel rückt damit in den Freibetrag des Kindes nach. Urenkel bleiben bei 100.000 Euro.

Bei Schenkungen zu Lebzeiten läuft nach § 14 ErbStG eine Zehnjahresfrist. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag erneut in voller Höhe genutzt werden. Wird die Frist unterschritten, rechnet das Finanzamt frühere Zuwendungen an.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG.
Empfänger Freibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder und Enkel bei vorverstorbenem Elternteil 400.000 €
Enkel, deren Elternteil noch lebt 200.000 €
Urenkel, Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 €
Alle übrigen Erwerber (Steuerklasse II und III) 20.000 €

Praktische Hinweise für den Nachlass zugunsten der Enkel

  • Form beachten: Ein handschriftliches Testament muss vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben sein; das notarielle Testament wird beurkundet.
  • Minderjährige Enkel: Testamentsvollstreckung und Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge (§ 1638 BGB) verhindern, dass die Eltern ungebunden über das Erbe verfügen.
  • Schenkungen dokumentieren: Schenkungen zu Lebzeiten werden dem Finanzamt gemeldet; eine Aufstellung erleichtert später den Nachweis der Zehnjahresfrist.
  • Pflichtteil kalkulieren: Wer Kinder zugunsten der Enkel übergeht, sollte die Höhe des Pflichtteils und mögliche Ergänzungsansprüche vorab überschlagen.
  • Pflichtteilsverzicht prüfen: Ein notarieller Verzicht gegen Abfindung regelt die Ansprüche verbindlich, wenn ein Kind nicht am Enkel-Erbe rütteln soll.
Eine ältere und eine jüngere Hand bei der Schlüsselübergabe über einer geschlossenen Leder-Urkundenmappe.
Lebzeitige Schenkungen an Enkel nutzen den Freibetrag alle zehn Jahre erneut (§ 14 ErbStG). (Symbolbild: KI)

Enkel beim Vererben rechtssicher einbeziehen

Wer an Enkel vererben will, bewegt sich im Spannungsfeld von gesetzlicher Erbfolge, Pflichtteil und Steuer. Ohne Testament bleiben Enkelkinder neben lebenden Söhnen und Töchtern meist außen vor. Mit einer letztwilligen Verfügung stehen alle Gestaltungen von der Erbeinsetzung bis zum Vermächtnis offen.

Entscheidend ist, die einzelnen Bausteine aufeinander abzustimmen: Eintrittsrecht, Pflichtteil, Freibeträge und die besonderen Regeln für minderjährige Enkel. Eine notarielle Beurkundung bündelt diese Fragen in einem rechtssicheren Dokument und hält das Ergebnis für die Familie nachvollziehbar fest.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erben Enkel automatisch, wenn kein Testament vorliegt?

Nein, Enkel erben nicht automatisch. Nach gesetzlicher Erbfolge kommen sie erst zum Zug. Voraussetzung ist, dass ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil vorverstorben ist (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Leben die Kinder des Erblassers noch, erben allein diese. Die Enkel gehen in dieser Konstellation ohne Testament leer aus, auch wenn ihr Großelternteil sie gern beteiligt hätte.

Eine direkte Beteiligung der Enkel zu Lebzeiten der eigenen Kinder setzt daher ein Testament oder einen Erbvertrag voraus.


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Wieviel darf ich meinen Enkeln steuerfrei vererben?

Jeder Enkel hat einen persönlichen Freibetrag von 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Bis zu diesem Wert fällt keine Erbschaftsteuer an.

Der Freibetrag erhöht sich auf 400.000 Euro, wenn der verwandte Elternteil verstorben ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Urenkel bleiben bei 100.000 Euro.

Bei lebzeitigen Schenkungen greift eine Zehnjahresfrist nach § 14 ErbStG. Alle zehn Jahre kann der Freibetrag erneut in voller Höhe genutzt werden.


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Was erben meine Enkel, wenn mein Sohn oder meine Tochter schon verstorben ist?

Stirbt ein Kind des Erblassers, treten dessen Enkel nach dem Stammesprinzip an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB). Der ursprüngliche Erbteil wird unter ihnen aufgeteilt.

Beispiel: Hinterlässt die Erblasserin eine lebende Tochter und einen vorverstorbenen Sohn mit zwei Kindern, erbt die Tochter die Hälfte. Die beiden Enkel aus dem Stamm des Sohnes erhalten je ein Viertel.

Gibt es keine lebenden Geschwister, aber weitere Kinder aus demselben Stamm, teilen diese den Erbteil zu gleichen Teilen. Ohne Abkömmlinge im Stamm erbt die nächste Ordnung.


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Kann ich mein Haus direkt an die Enkel vererben oder besser verschenken?

Beide Wege sind möglich und haben unterschiedliche Folgen. Ein Testament setzt die Enkel als Erben oder Vermächtnisnehmer des Grundstücks ein. Wirksam wird die Übertragung erst mit dem Erbfall.

Eine Schenkung zu Lebzeiten wirkt sofort und nutzt die Freibeträge der Enkel in der Zehnjahresfrist (§ 14 ErbStG). Üblich ist ein Nießbrauch- oder Wohnrecht zugunsten der Großeltern, um die Nutzung zu sichern.

Beide Varianten sind notariell zu beurkunden, weil Grundstücke betroffen sind (§ 311b BGB). Der Notar prüft dabei auch den Eintrag ins Grundbuch.


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Können meine enterbten Kinder vom Enkel-Erbe einen Pflichtteil verlangen?

Ja, übergangene Kinder behalten ihren Pflichtteil, auch wenn der Nachlass an die Enkel geht. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegenüber den Erben geltend gemacht (§ 2303 BGB).

Schenkungen an die Enkel innerhalb der letzten zehn Jahre ziehen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB nach sich. Dieser Anspruch schmilzt mit jedem weiteren Jahr um ein Zehntel ab.

Ein notarieller Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB), oft gegen Abfindung, kann den Anspruch dauerhaft ausschließen und Streit vermeiden.


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