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Amtswiderspruchseintragung nach Ablauf der Jahresfrist nach § 7 Abs. 3 GrdstVG

Ein Vater schenkte seiner Tochter ein Stück Land, doch die notwendige Genehmigung fehlte. Nach einem Jahr Rechtsstreit entschied das Oberlandesgericht Frankfurt: Die Schenkung ist gültig, die Grundbucheintragung trotz fehlender Genehmigung rechtens. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die sogenannte Genehmigungsfiktion im Grundstücksverkehrsgesetz und ihre Bedeutung für die Rechtssicherheit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 01.07.2024
  • Aktenzeichen: 20 W 91/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Grundstücksverkehrsgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Y: Ursprünglicher Eigentümer des Grundstücks, der das Grundstück im Wege einer gemischten Schenkung an seine Tochter übertragen hat.
  • Q: Tochter von Y, die als neue Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wurde.
  • Beschwerdeführer: Nicht namentlich genannter Erbe von Y, der die Rückabwicklung der Eigentumsübertragung fordert.
  • Notar Z: Notar, der die Urkunde zur Übertragung des Grundstücks erstellt hat.
  • Kreis1 – Der Kreisausschuss, Fachbereich ländlicher Raum: Behörde, die über die Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung informiert hat und die Genehmigung hätte erteilen müssen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Ein Grundstück wurde von Y (dem ursprünglichen Eigentümer) im Wege einer gemischten Schenkung an seine Tochter Q übertragen und im Grundbuch eingetragen. Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Übertragung ohne notwendige Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erfolgte. Der Kreis1 wurde bei der Übertragung nicht einbezogen. Der Beschwerdeführer, als Erbe von Y, beantragte die Rückabwicklung der Eigentumsübertragung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Grundbucheintragung unwirksam ist, weil die erforderliche Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht vorlag, und ob ein Amtswiderspruch eingetragen werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Grundbucheintragung nicht mehr als unrichtig gilt, da die Eintragung seit über einem Jahr besteht und damit das bis dahin schwebend unwirksame Rechtsgeschäft voll wirksam wurde (§ 7 Abs. 3 GrdstVG). Zudem seien keine konkrete Zweifel an der Genehmigungsfreiheit erkennbar gewesen.
  • Folgen: Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig.

Widerspruchsrechte im Grundstücksverkehrsgesetz: Fristen und rechtliche Folgen

Das Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) regelt komplexe rechtliche Aspekte bei Grundstückstransaktionen und bietet Behörden spezifische Widerspruchsrechte. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist ein bedeutsames Instrument zur Kontrolle und Regulierung von Grundstücksgeschäften, das Kommunen und Verwaltungsbehörden zur Verfügung steht.

Zentrale Bedeutung kommt dabei den gesetzlich festgelegten Fristen zu, insbesondere der Jahresfrist nach § 7 Abs. 3 GrdstVG. Diese administrative Regelung ermöglicht Rechtsmittel im Grundstücksrecht und schafft Transparenz beim Eintragungsprozess. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend für die Wirksamkeit von Widerspruchseintragungen und hat erhebliche rechtliche Konsequenzen für Grundstückseigentümer und Behörden.

Der Fall vor Gericht


Grundstückseintragung trotz fehlender Genehmigung nach 1 Jahr rechtsgültig

Vater und Tochter prüfen Dokumente in juristischem Büro vor Grundstücksverhandlung.
Wirksamkeit der Grundbucheintragung nach Jahresfrist | Symbolfoto: Flux gen.

Am Oberlandesgericht Frankfurt wurde ein wegweisender Fall zur Wirksamkeit von Grundbucheintragungen verhandelt. Im Zentrum stand die Frage, ob eine Grundbucheintragung ohne die erforderliche Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nach Ablauf eines Jahres Bestand hat.

Streit um landwirtschaftliche Grundstücksübertragung

Der Fall betraf ein 4.592 Quadratmeter großes Grundstück in Stadt1, das ursprünglich auf Y eingetragen war. Durch notarielle Urkunde vom 30. September 2021 wurde ein 978 Quadratmeter großes Teilstück im Wege einer gemischten Schenkung an seine Tochter Q übertragen. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 26. November 2021. Im April 2024 wurde jedoch Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung für die Übertragung des landwirtschaftlichen Grundstücks nicht vorgelegen habe.

Rechtliche Grundlagen der Genehmigungsfiktion

Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Eintragung. Nach § 7 Abs. 3 des Grundstücksverkehrsgesetzes gilt ein nicht genehmigtes Rechtsgeschäft als genehmigt, wenn die darauf beruhende Grundbucheintragung ein Jahr lang besteht. Dies trifft zu, sofern nicht vor Fristablauf ein Widerspruch eingetragen oder ein Antrag auf Berichtigung gestellt wurde.

Geltung der gesetzlichen Frist

Da die Eintragung vom November 2021 stammte und die Jahresfrist ohne Widerspruch oder Berichtigungsantrag verstrichen war, wurde das ursprünglich schwebend unwirksame Rechtsgeschäft vollständig wirksam. Das Gericht betonte, dass diese Regelung der Rechtssicherheit im Privatrechtsverkehr diene. Auf die staatliche Kontrolle durch das Genehmigungsverfahren werde unter den gesetzlichen Voraussetzungen bewusst verzichtet.

Grundbuchrechtliche Folgen

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da das Grundbuch nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr unrichtig war. Ein Amtswiderspruch konnte nicht mehr eingetragen werden. Das Gericht stellte klar, dass diese Rechtsfolge selbst dann eintrete, wenn ursprünglich eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 220.000 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine mindestens einjährige Grundbucheintragung macht ein ursprünglich wegen fehlender Genehmigung schwebend unwirksames Rechtsgeschäft automatisch vollständig wirksam. Sobald diese Wirkung eingetreten ist, kann das Grundbuch nicht mehr als unrichtig angesehen werden. Ein nachträglicher Amtswiderspruch wegen einer fehlenden Genehmigung ist dann nicht mehr möglich, auch wenn diese eigentlich erforderlich gewesen wäre.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück erworben haben und die Eigentumsübertragung bereits seit mehr als einem Jahr im Grundbuch eingetragen ist, können Sie sich auf die Beständigkeit dieser Eintragung verlassen – selbst wenn ursprünglich eine behördliche Genehmigung gefehlt haben sollte. Andere Personen können dann nicht mehr erfolgreich gegen die Eintragung vorgehen, auch nicht über einen Amtswiderspruch. Dies gibt Ihnen als Grundstückseigentümer nach Ablauf der Jahresfrist Rechtssicherheit. Allerdings sollten Sie bei neuen Grundstücksgeschäften weiterhin darauf achten, alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen, um von Anfang an auf der sicheren Seite zu sein.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Bedeutung hat die Jahresfrist bei Grundbucheintragungen ohne Genehmigung?

Die Jahresfrist bei Grundbucheintragungen ohne Genehmigung stellt einen wichtigen Mechanismus zum Schutz des Rechtsverkehrs dar. Wenn eine Rechtsänderung im Grundbuch ohne die erforderliche Genehmigung eingetragen wurde, tritt nach Ablauf eines Jahres automatisch eine Genehmigungsfiktion ein.

Wirkung der Genehmigungsfiktion

Wenn Sie ein Grundstück erwerben und die Eintragung im Grundbuch bereits seit einem Jahr besteht, gilt das zugrundeliegende Rechtsgeschäft als genehmigt. Diese Fiktion tritt jedoch nur ein, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wurde und auch kein Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt worden ist.

Ausnahmen von der Jahresfrist

Die Jahresfrist greift nicht, wenn bestimmte schwerwiegende Gründe vorliegen. Wenn Sie beispielsweise die Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben, können Sie sich nicht auf den Vertrauensschutz der Jahresfrist berufen.

Bedeutung für die Rechtssicherheit

Die Jahresfrist dient dazu, nach einer angemessenen Zeit Gewissheit über die Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts zu schaffen. Wenn Sie als Erwerber im Grundbuch eingetragen sind und die Jahresfrist verstrichen ist, können Sie sich grundsätzlich auf die Bestandskraft der Eintragung verlassen. Dies gilt allerdings nicht für gutgläubige Dritterwerber, die ohnehin durch die Gutglaubensvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt werden.


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Wie kann man sich gegen eine fehlerhafte Grundbucheintragung innerhalb der Jahresfrist wehren?

Bei einer fehlerhaften Grundbucheintragung stehen Ihnen innerhalb der Jahresfrist mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Grundbuchberichtigungsanspruch

Wenn das Grundbuch von der tatsächlichen Rechtslage abweicht, können Sie einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen. Dieser Anspruch ermöglicht die Korrektur fehlerhafter Eintragungen, etwa bei falschen Eigentumsverhältnissen oder irrtümlich eingetragenen Belastungen.

Eintragung eines Widerspruchs

Um Ihre Rechte zu sichern, können Sie beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs beantragen. Der Widerspruch erfolgt entweder durch:

  • Bewilligung des eingetragenen Berechtigten
  • Eine gerichtliche einstweilige Verfügung

Grundbuchbeschwerde

Die Grundbuchbeschwerde ist das zentrale Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Grundbuchamts. Sie können diese schriftlich oder zur Niederschrift beim Grundbuchamt einlegen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung konkret bezeichnen und ist nicht fristgebunden.

Dokumentation und Nachweise

Für eine erfolgreiche Anfechtung müssen Sie die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche Urkunden nachweisen. Dies können notarielle Verträge, Erbscheine oder gerichtliche Beschlüsse sein. Sämtliche Dokumente sind im Original oder in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.

Besondere Fristen beachten

Bei nicht genehmigten Rechtsgeschäften gilt die Jahresfrist nach § 7 Abs. 3 GrdstVG. Innerhalb dieser Frist muss ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen, ein Antrag auf Berichtigung gestellt oder ein Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs eingereicht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist gilt das Rechtsgeschäft als genehmigt.


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Welche Grundstücksgeschäfte benötigen eine behördliche Genehmigung?

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks und der dazugehörige schuldrechtliche Vertrag bedürfen grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung.

Genehmigungspflichtige Geschäfte

Wenn Sie ein landwirtschaftliches Grundstück veräußern oder erwerben möchten, benötigen Sie eine Genehmigung für:

  • Die Veräußerung oder Einräumung eines Miteigentumsanteils
  • Die Veräußerung eines Erbteils
  • Die Bestellung eines Nießbrauchs

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In Bayern benötigen Sie keine Genehmigung bei:

  • Grundstücken unter einem Hektar Größe
  • Grundstückserwerb durch Gemeinden bis zu zwei Hektar

Der nicht-rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb, wie beispielsweise durch Erbschaft, bleibt von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

Prüfung der Genehmigung

Die Genehmigungsbehörde prüft bei Ihrem Antrag insbesondere:

  • Ob eine unwirtschaftliche Verkleinerung des Grundstücks vorliegt
  • Ob der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Grundstückswert steht (mehr als 50% über dem Verkehrswert)
  • Ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes benötigt

Die Kreisverwaltungsbehörden sind für die Genehmigung zuständig und müssen innerhalb eines Monats über Ihren Antrag entscheiden. Wenn Sie die Genehmigung nicht erhalten, können Sie keine Eintragung im Grundbuch vornehmen lassen.


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Was passiert mit ungenehmigten Grundstücksgeschäften nach Eintragung ins Grundbuch?

Bei einer Grundbucheintragung ohne erforderliche Genehmigung tritt nach einem Jahr automatisch eine gesetzliche Genehmigungsfiktion ein. Dies bedeutet, dass das ursprünglich nicht genehmigte Rechtsgeschäft als genehmigt gilt.

Ausnahmen von der Genehmigungsfiktion

Die Genehmigungsfiktion greift nicht ein, wenn vor Ablauf der Jahresfrist:

  • ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen wurde
  • ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gestellt wurde
  • ein Antrag oder Ersuchen auf Eintragung eines Widerspruchs eingereicht wurde

Bedeutung für bereits genehmigte Geschäfte

Wenn eine Genehmigung bereits erteilt wurde, auch wenn sie rechtswidrig war, findet die Genehmigungsfiktion keine Anwendung. In solchen Fällen kann die Behörde die Genehmigung unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.

Schutz des Rechtsverkehrs

Die Jahresfrist dient dazu, den Vertragsparteien nach einer bestimmten Zeit Gewissheit über die Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts zu verschaffen. Wenn Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie daher die Genehmigungssituation sorgfältig prüfen. Eine fehlende Genehmigung kann nach der Jahresfrist nicht mehr beanstandet werden, sofern kein Widerspruch eingetragen wurde.

Bei rechtswidrig erteilten Genehmigungen muss die Behörde ein Rücknahmeverfahren innerhalb eines Jahres nach der Grundbucheintragung erkennbar einleiten. Diese Regelung gewährleistet die Sicherheit des Rechtsverkehrs und schafft klare Verhältnisse für alle Beteiligten.


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Wer kann einen Amtswiderspruch gegen eine Grundbucheintragung beantragen?

Ein Amtswiderspruch wird ausschließlich vom Grundbuchamt von Amts wegen eingetragen. Anders als beim regulären Widerspruch nach § 899 BGB können Privatpersonen keinen Amtswiderspruch beantragen.

Rolle des Grundbuchamts

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, einen Amtswiderspruch einzutragen, sobald es Kenntnis von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs erlangt. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Anhörung der Beteiligten.

Anregung durch Dritte

Obwohl der Amtswiderspruch nur vom Grundbuchamt eingetragen werden kann, haben Sie die Möglichkeit, dem Grundbuchamt einen möglichen Eintragungsfehler zur Kenntnis zu bringen. Dies geschieht durch eine formlose Anregung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs.

Voraussetzungen für die Eintragung

Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt
  • Eine dadurch entstandene Unrichtigkeit des Grundbuchs
  • Die Unrichtigkeit muss glaubhaft sein

Besondere Konstellation nach § 7 GrdstVG

Bei genehmigungsbedürftigen Veräußerungen kann auch die Genehmigungsbehörde oder der Vorsitzende des Gerichts die Eintragung eines Widerspruchs veranlassen, wenn eine erforderliche Genehmigung fehlt. Dies ist ein Sonderfall neben dem regulären Amtswiderspruch nach § 53 GBO.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Genehmigungsfiktion

Eine gesetzliche Regelung, nach der ein eigentlich genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft automatisch als genehmigt gilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Grundstücksverkehrsgesetz tritt diese nach § 7 Abs. 3 GrdstVG ein, wenn eine Grundbucheintragung ohne die erforderliche Genehmigung ein Jahr lang besteht und kein Widerspruch eingetragen wurde. Die Fiktion dient der Rechtssicherheit und macht nachträglich ein ursprünglich unwirksames Rechtsgeschäft wirksam.


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Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)

Ein spezielles Gesetz, das den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken regelt. Es schreibt vor, dass bestimmte Grundstücksgeschäfte einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Ziel ist der Schutz der Agrarstruktur und die Verhinderung unerwünschter Grundstücksspekulationen. Geregelt sind darin unter anderem Genehmigungspflichten, Versagungsgründe und Fristen. Rechtsgrundlage ist das Grundstücksverkehrsgesetz in der aktuellen Fassung.


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Amtswiderspruch

Ein von einer Behörde im Grundbuch eingetragener Vermerk, der die Richtigkeit des Grundbuchs in Frage stellt. Er signalisiert, dass möglicherweise ein Eintrag fehlerhaft ist oder einer Genehmigung bedarf. Nach § 53 GBO kann die zuständige Behörde einen Amtswiderspruch eintragen lassen, um die Rechte der öffentlichen Hand zu wahren. Dies verhindert, dass sich jemand auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen kann.


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Schwebend unwirksam

Ein Rechtszustand, bei dem ein Rechtsgeschäft vorläufig keine Wirksamkeit entfaltet, weil eine rechtliche Voraussetzung (wie eine behördliche Genehmigung) noch fehlt. Die endgültige Wirksamkeit hängt vom Eintritt bestimmter Bedingungen ab. Im Grundstücksverkehr ist ein Geschäft ohne erforderliche Genehmigung zunächst schwebend unwirksam, kann aber durch Zeitablauf oder nachträgliche Genehmigung wirksam werden.


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Gemischte Schenkung

Ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Sache teilweise unentgeltlich (geschenkt) und teilweise gegen Entgelt übertragen wird. Der Wert der Gegenleistung liegt dabei unter dem tatsächlichen Wert des übertragenen Gegenstands. Beispiel: Ein Grundstück wird zum halben Verkehrswert an ein Familienmitglied übertragen. Rechtlich gelten die Vorschriften sowohl des Schenkungs- als auch des Kaufrechts.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 3 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG): Dieser Paragraph regelt die schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfte im Grundstücksverkehr. Ein Rechtsgeschäft, das zunächst ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen wurde, wird nach mindestens einem Jahr Wirksamkeit erlangen, sofern keine Einwände vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde die Eigentumsübertragung ohne die notwendige Genehmigung durchgeführt. Da die Eintragung im Grundbuch bereits seit über einem Jahr besteht, wurde das Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG voll wirksam.
  • §§ 1 und 2 Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG): Diese Paragraphen legen die Voraussetzungen für die Genehmigung von Grundstücksverkehren fest. Sie definieren, wann eine Genehmigung erforderlich ist und welche Behörden zuständig sind. Im vorliegenden Fall wurde die Eigentumsübertragung ohne die erforderliche Genehmigung nach diesen Vorschriften vorgenommen, was zur schwebend unwirksamen Eintragung führte, die nach Ablauf der Frist wirksam wurde.
  • § 71 Abs. 2 Grundbuchordnung (GBO): Dieser Abschnitt der GBO behandelt die Einlegung und Behandlung von Beschwerden gegen Grundbucheintragungen. Eine Beschwerde muss gemäß § 71 Abs. 2 GBO bestimmte formale Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. In diesem Fall wurde die sofortige Beschwerde als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO ausgelegt, was jedoch aufgrund der bereits voll wirksamen Eintragung nicht mehr erfolgreich war.
  • § 53 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO): Dieser Paragraph regelt die Eintragung eines Amtswiderspruchs, der bei Vorliegen bestimmter rechtlicher Mängel gegen eine Grundbucheintragung erhoben werden kann. Der Amtswiderspruch ist ein Mittel, um die Richtigkeit des Grundbuchs zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Im vorliegenden Fall kam die Möglichkeit eines Amtswiderspruchs aufgrund der wirksamen Eintragung und fehlenden Genehmigung nicht mehr in Betracht.
  • Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO: Der Amtswiderspruch ist ein Rechtsmittel, das Dritte zur Korrektur fehlerhafter Grundbucheinträge nutzen können. Er setzt die Feststellung von Mängeln in der Eintragung voraus, die hier durch das Fehlen der erforderlichen Genehmigung nach GrdstVG gegeben waren. Da jedoch die Eintragung nach einem Jahr wirksam wurde, konnte kein Amtswiderspruch mehr eingereicht werden, um die Eigentumsübertragung rückgängig zu machen.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 91/24 – Beschluss vom 01.07.2024


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