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Amtshaftung bei falscher Auskunft: Wann Käufer keinen Schadenersatz erhalten

Eine Stadt erteilte eine fehlerhafte Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, woraufhin eine Käuferin die Kommune auf Amtshaftung für ihren entstandenen Vermögensschaden verklagte. Die Richter sahen den entscheidenden Fehler aber nicht bei der Behörde, sondern im Kalender der Käuferin.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 U 196/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 25.09.2024
  • Aktenzeichen: 18 U 196/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Amtshaftung, Baurecht

  • Das Problem: Eine Käuferin kaufte ein Grundstück und erbat eine Auskunft über Baulasten. Die zuständige Behörde erteilte fälschlicherweise eine Auskunft, dass keine Baulasten bestanden. Die Käuferin erlitt einen Schaden und verlangte Amtshaftung von der Behörde.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Bauaufsichtsbehörde für einen Vermögensschaden haften, der nachweislich wegen einer falschen Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis entstand?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage ab. Der Kaufvertrag und die Verpflichtung zur Zahlung bestanden bereits vor der falschen Auskunft. Der Schaden wurde daher nicht kausal durch den Fehler der Behörde verursacht.
  • Die Bedeutung: Das Baulastenverzeichnis dient primär öffentlichen Interessen und genießt keinen öffentlichen Glauben. Es schützt private Käufer nicht vor den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken eines Vertragsabschlusses.

Wer haftet bei falscher Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis?

Der Traum vom Eigenheim kann sich schnell in einen juristischen Albtraum verwandeln, wenn sich herausstellt, dass das gekaufte Haus gar nicht bewohnt werden darf. Genau dies geschah einer Grundstückskäuferin, die in B.-Stadt ein Wohnhaus für 268.000 Euro erwarb.

Die Käuferin unterschreibt entschlossen Dokumente auf einem Notariatstisch; der Verkäufer blickt unauffällig zur Seite.
Falsche Baulastauskunft: Haftung der Behörde scheitert am fehlenden Schutzzweck. Symbolbild: KI

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 18 U 196/22 verhandelt wurde und am 25.09.2024 seinen Abschluss fand, dreht sich um eine zentrale Frage des Immobilienrechts und der Staatshaftung. Im Kern geht es darum, wer die Verantwortung trägt, wenn eine Behörde falsche Informationen liefert, der Schaden aber eigentlich durch einen unehrlichen Verkäufer verursacht wurde.

Die Situation war vertrackt. Die Käuferin unterzeichnete am 09.02.2018 den notariellen Kaufvertrag. Der Verkäufer versicherte darin, ihm seien keine Baulasten bekannt. Erst einen Monat später, am 09.03.2018, beantragte die Käuferin – auf Drängen ihrer finanzierenden Bank – eine offizielle Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde. Die Behörde teilte am 12.03.2018 mit: „Keine Baulasten eingetragen.“ Das war falsch. Tatsächlich lasteten auf dem Grundstück erhebliche Beschränkungen, die eine Wohnnutzung untersagten. Als die Behörde den Fehler Monate später bemerkte, untersagte sie der Käuferin prompt das Wohnen. Da der Verkäufer mutmaßlich zahlungsunfähig war, verklagte die Käuferin die Stadt auf Schadenersatz. Sie argumentierte, sie hätte den Restkaufpreis nie gezahlt, wenn die Auskunft der Behörde korrekt gewesen wäre. Der Streitwert belief sich auf über 20.000 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden.

Wann haftet der Staat für Fehler von Beamten?

Um das Urteil zu verstehen, muss man die rechtliche Mechanik der sogenannten Amtshaftung begreifen. Diese ist in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes geregelt. Das Prinzip klingt zunächst einfach: Wenn ein Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst seine Amtspflicht verletzt und dadurch einem Bürger einen Schaden zufügt, muss der Staat dafür geradestehen.

Doch der Teufel steckt im Detail. Es reicht nicht aus, dass die Behörde einen Fehler macht – was hier unstrittig der Fall war. Zwischen dem Fehler der Behörde und dem finanziellen Schaden des Bürgers muss ein direkter, ursächlicher Zusammenhang bestehen, die sogenannte Kausalität. Juristen prüfen hierbei sehr genau: Wäre der Schaden auch eingetreten, wenn die Behörde alles richtig gemacht hätte? Ein zweiter, oft übersehener Aspekt ist der Schutzzweck der Norm. Nicht jede Amtspflicht dient dazu, das Vermögen des Bürgers vor allen denkbaren Risiken zu schützen. Das Baulastenverzeichnis beispielsweise ist ein öffentliches Register, das primär der Ordnung des Baurechts dient. Es regelt öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie etwa Abstandsflächen oder Zuwegungen. Anders als das Grundbuch genießt es keinen sogenannten „öffentlichen Glauben“. Das bedeutet, man kann sich rechtlich nicht blind darauf verlassen, dass das, was dort nicht steht, auch nicht existiert, um daraufhin private Verträge abzusichern.

Warum scheiterte die Klage auf Schadenersatz gegen die Stadt?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung der Käuferin zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach. Trotz der unbestritten falschen Auskunft der Behörde ging die Käuferin leer aus. Die Richter zerlegten den Fall anhand der Zeitachse und der Kausalitätskette.

War die Auskunft der Behörde tatsächlich falsch?

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Auskunft vom 12.03.2018 objektiv fehlerhaft war. Das betroffene Flurstück G1 war durch Verschmelzung aus den früheren Flurstücken G2 und G3 entstanden, welche mit Baulasten belastet waren. Durch ein Kommunikationsproblem zwischen Katasteramt und Bauaufsicht sowie Schwächen in der verwendeten Software „E.“ war diese Information im Baulastenverzeichnis nicht aktualisiert worden. Die Behörde hatte also „grünes Licht“ gegeben, obwohl das Grundstück baurechtlich „rot“ war. Dennoch führte dieser Fehler nicht zur Haftung.

Warum fehlte der ursächliche Zusammenhang zum Schaden?

Hier liegt der entscheidende Hebel der gerichtlichen Argumentation. Der Schaden der Käuferin bestand darin, einen Kaufvertrag über eine Immobilie geschlossen zu haben, die sie nicht wie geplant nutzen konnte. Dieser Vertrag wurde jedoch bereits am 09.02.2018 beim Notar unterschrieben. Die falsche Auskunft der Behörde kam erst am 12.03.2018, also über einen Monat später. Das Gericht argumentierte logisch zwingend: Eine Information, die man erst nach einer verbindlichen Entscheidung erhält, kann nicht die Ursache für diese Entscheidung gewesen sein. Die Käuferin war bereits vertraglich gebunden („im Feuer“), bevor die Behörde den Fehler beging.

Die Käuferin versuchte zu retten, was zu retten war, indem sie argumentierte, die falsche Auskunft habe zumindest die Auszahlung des Kaufpreises verursacht. Hätte sie die Wahrheit gekannt, hätte sie die Zahlung verweigert und den Vertrag angefochten. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Die Verpflichtung zur Zahlung ergab sich aus dem bereits geschlossenen Vertrag. Dass sie das Geld überwies, war nur der Vollzug einer Pflicht, die sie schon vorher eingegangen war.

Schützt das Baulastenverzeichnis vor der Insolvenz des Verkäufers?

Ein weiterer, tiefergehender Grund für die Abweisung der Klage lag im Schutzzweck der Amtspflicht. Das Gericht führte aus, dass die Käuferin eigentlich einen Anspruch auf Rückabwicklung gegen den Verkäufer gehabt hätte, da dieser sie arglistig getäuscht hatte. Wenn dieser Anspruch nun wertlos ist, weil der Verkäufer kein Geld mehr hat (Insolvenzrisiko), ist das nicht das Problem der Bauaufsichtsbehörde.

Das OLG stellte klar: Die Amtspflicht zur korrekten Auskunftserteilung hat nicht den Zweck, den Bürger vor dem Insolvenzrisiko seines Vertragspartners zu schützen. Wenn eine Auskunft erst nach Vertragsschluss eingeholt wird, hat sich das wirtschaftliche Risiko (einen schlechten Vertrag mit einem zahlungsunfähigen Partner geschlossen zu haben) bereits realisiert. Der Staat tritt hier nicht als Ausfallbürge für betrügerische Verkäufer ein. Wäre die Auskunft vor dem Notartermin eingeholt worden, hätte der Fall anders liegen können, da die Käuferin den Vertrag dann gar nicht erst unterschrieben hätte. Da die Tinte unter dem Vertrag aber schon trocken war, fehlte der Kausalzusammenhang zwischen Behördenfehler und Vermögensschaden.

Muss man Baulasten vor dem Notartermin prüfen?

Dieses Urteil sendet ein klares Signal an alle Immobilienkäufer und Makler. Die rechtliche Konsequenz ist eindeutig: Wer sich absichern will, muss Informationen vor der vertraglichen Bindung einholen. Eine Prüfung des Baulastenverzeichnisses sollte zwingend vor dem Notartermin erfolgen. Erfolgt die Prüfung erst danach, ist das Kind im Falle negativer Überraschungen oft schon in den Brunnen gefallen.

Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass der Staat nicht automatisch für jeden Fehler haftet, der im Behördenalltag passiert. Solange der Fehler nicht ursächlich für den eigentlichen Schaden (hier: den Vertragsschluss) war, oder wenn sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko eines insolventen Vertragspartners verwirklicht, bleibt der Bürger auf dem Schaden sitzen. Eine Amtshaftungsklage ist kein Allheilmittel, um wirtschaftliche Fehlentscheidungen oder das Pech mit einem unredlichen Verkäufer zu kompensieren, selbst wenn die Behörde unsauber gearbeitet hat.

Experten Kommentar

Was in der Praxis oft das eigentliche Problem ist: Der enorme Zeitdruck am Immobilienmarkt. Viele Käufer trauen sich gar nicht, auf die oft träge Behördenauskunft zu warten, aus Angst, das Objekt an einen schnelleren Bieter zu verlieren. Ich rate in solchen „Harakiri-Situationen“ dazu, zumindest eine Rücktrittsklausel für den Fall negativer Baulasten in den Vertrag zu verhandeln. Natürlich schmeckt das nicht jedem Verkäufer, aber es ist oft der einzige Rettungsanker, wenn man vor der offiziellen Antwort unterschreiben muss. Ohne diese vertragliche „Notbremse“ spielt man bei der Unterschrift faktisch Roulette mit seinem Vermögen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann bekomme ich Schadenersatz, wenn die Behörde falsche Baulasten-Auskunft erteilt?

Wenn eine Behörde eine falsche Baulasten-Auskunft erteilt, entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz durch Amtshaftung nur unter sehr strengen Bedingungen. Entscheidend ist die juristische Kausalität zwischen dem Behördenfehler und Ihrem finanziellen Verlust. Sie erhalten nur dann eine Entschädigung, wenn die Falschauskunft nachweislich die Ursache für Ihren Schadenseintritt war. Erfolgt die Auskunft erst nach der vertraglichen Bindung, scheidet eine Haftung der Stadt in aller Regel aus.

Der Schaden muss unmittelbar durch die fehlerhafte Auskunft verursacht worden sein. Die Rechtsprechung legt den Zeitpunkt des Schadens sehr genau fest: Der eigentliche finanzielle Schaden entsteht bereits mit der verbindlichen Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages. Hatten Sie den Vertrag bereits unterschrieben, bevor die fehlerhafte Auskunft der Behörde bei Ihnen einging, fehlt dieser ursächliche Zusammenhang. Die Information konnte Ihre Kaufentscheidung nicht mehr kausal beeinflussen.

Konkret: Die Überweisung des Kaufpreises nach Erhalt der falschen Auskunft gilt juristisch nur als Vollzug einer schon bestehenden Vertragspflicht. Dies ist kein neuer, kausaler Schaden, der durch die Behörde verursacht wurde. Die Amtshaftung dient auch nicht dazu, das allgemeine kaufmännische Risiko abzudecken. Der Staat tritt nicht als Ausfallbürge ein, wenn Ihr Verkäufer Sie täuschte und anschließend insolvent wurde.

Rekonstruieren Sie zur Prüfung Ihres Falls sofort die exakte Zeitachse des Notartermins im Verhältnis zum Datum der Baulasten-Auskunft.


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Hafte ich bei einem Immobilienkauf für Baulasten, die mir die Behörde verschwiegen hat?

Ja, Sie haften weiterhin für die tatsächlich vorhandenen Baulasten, selbst wenn die Bauaufsichtsbehörde Ihnen keine oder eine falsche Auskunft erteilt hat. Diese Verpflichtungen sind öffentlich-rechtliche Lasten, die direkt an das Grundstück gebunden sind und automatisch auf den neuen Eigentümer übergehen. Das Baulastenverzeichnis genießt anders als das Grundbuch keinen sogenannten öffentlichen Glauben, weshalb eine falsche Auskunft die Verpflichtung nicht aufhebt.

Baulasten stellen öffentlich-rechtliche Einschränkungen der Grundstücksnutzung dar, wie etwa Abstandsflächenregelungen oder die Verpflichtung zur Duldung einer Zuwegung. Der Eigentümerwechsel ändert nichts an diesen behördlich festgelegten Bauvorschriften. Der eigentliche Zweck des Baulastenverzeichnisses liegt in der Ordnung und Dokumentation des Baurechts. Es dient nicht in erster Linie dazu, das Vermögen privater Käufer im Detail vor allen Risiken abzusichern.

Die fehlende oder fehlerhafte Eintragung im Register macht die Baulast somit nicht unwirksam oder ungültig. Die Bauaufsichtsbehörde darf die Einhaltung der ursprünglichen Vorschriften jederzeit durchsetzen, sobald der Fehler bemerkt wird. Konkret kann Ihnen die Nutzung des Gebäudes untersagt werden, wenn die Baulast die Wohnnutzung grundsätzlich ausschließt.

Prüfen Sie sofort, welche konkreten baurechtlichen Beschränkungen die Bauaufsichtsbehörde jetzt geltend macht und welche Dokumente diese Baulast ursprünglich begründet haben.


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Wann muss ich das Baulastenverzeichnis prüfen, um den Kaufvertrag rechtlich abzusichern?

Die Prüfung des Baulastenverzeichnisses muss zwingend vor der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages abgeschlossen sein. Dieser Zeitpunkt markiert den entscheidenden Point of No Return für Ihre Kaufentscheidung. Nur wenn die Auskunft rechtzeitig vorliegt, können Sie bei negativen Überraschungen den Vertrag noch rechtssicher und ohne finanziellen Schaden absagen. Wird die Auskunft erst danach eingeholt, gehen Sie das volle Risiko einer unbekannten Baulast ein.

Der Zeitpunkt ist entscheidend, weil es um die Kausalität bei einer möglichen Amtshaftung geht. Der finanzielle Schaden besteht juristisch bereits in der vertraglichen Bindung, die durch die Unterschrift entsteht. Erfolgt die Auskunft der Behörde erst später, kann sie Ihre vorher getroffene Entscheidung nicht mehr kausal beeinflusst haben. Selbst wenn die Behörde eine falsche Auskunft erteilt, scheidet ihre Haftung aus, da die Information den bereits geschlossenen Vertrag nicht verhindern konnte.

Um sich optimal abzusichern, fordern Sie die Auskunft frühzeitig und in schriftlicher Form bei der Bauaufsichtsbehörde an. Legen Sie die unbedenkliche Baulasten-Auskunft dem Notar vor dem vereinbarten Termin vor. Wenn Sie die Auskunft erst nach dem Notartermin nachreichen, behandeln Sie diese lediglich als Formalität. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte, dass die nachträgliche Auskunft keinen Schadenersatz begründen kann, da der Fehler die vertragliche Bindung nicht verursacht hat.

Fügen Sie die unbedenkliche, schriftliche Auskunft daher als verpflichtenden Haken in Ihre Dokumenten-Checkliste ein, die mindestens 48 Stunden vor dem Notartermin vorliegen muss.


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Was tun, wenn ich den Kaufvertrag schon unterschrieben habe und die Baulast-Auskunft falsch ist?

Da der notarielle Kaufvertrag bereits geschlossen wurde, ist die Aussicht auf Schadenersatz gegen die Behörde wegen Amtshaftung minimal. Die falsche Baulasten-Auskunft konnte den Vertragsabschluss nicht mehr kausal beeinflussen. Sie müssen sich deshalb sofort auf das private Vertragsrecht konzentrieren und den Verkäufer wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht zur Rechenschaft ziehen. Nutzen Sie den Hebel der arglistigen Täuschung, um den Vertrag schnellstmöglich wieder aufzuheben.

Ihre primäre Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf Rückabwicklung gegen den Verkäufer. Bei Immobilienkäufen versichert der Verkäufer in der Regel, dass ihm keine bekannten Baulasten vorliegen, die die Nutzung einschränken. Stellt sich heraus, dass eine wesentliche Baulast vorsätzlich verschwiegen wurde, liegt eine Täuschung vor. Dies ermöglicht eine nachträgliche Anfechtung des Vertrages nach § 123 BGB, selbst wenn der Vertrag formell bindend ist.

Um den finanziellen Schaden zu begrenzen, stellen Sie die Zahlung des Restkaufpreises unverzüglich ein, falls diese noch aussteht. Der gescheiterte Fall vor dem OLG Düsseldorf zeigt, dass der Versuch, die Auszahlung des Kaufpreises als kausalen Schaden der Behörde anzulasten, meist scheitert. Die Klage muss sich gegen Ihren Vertragspartner richten. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Immobilienrecht.

Lassen Sie Ihren Anwalt ein formelles Schreiben aufsetzen, in dem Sie den Verkäufer der arglistigen Täuschung bezichtigen und die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern.


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Warum haftet die Stadt nicht, wenn mein Verkäufer wegen der falschen Baulasten insolvent wird?

Sie sind berechtigt frustriert, weil Ihr Anspruch auf Rückabwicklung gegen den Verkäufer nun aufgrund dessen Zahlungsunfähigkeit wertlos ist. Die Stadt haftet jedoch nicht für diesen finanziellen Verlust. Die Amtshaftung greift hier nicht ein, weil die Pflicht der Behörde nicht dazu dient, Sie vor dem allgemeinen Ausfallrisiko Ihres privaten Vertragspartners zu schützen. Der Staat tritt nicht als Ausfallbürge für private Fehlgeschäfte oder Insolvenzfälle ein.

Der entscheidende rechtliche Aspekt ist der Schutzzweck der Amtspflicht. Die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde liegt in der korrekten Führung des Baulastenverzeichnisses zur Wahrung der baurechtlichen Ordnung. Diese Pflicht soll Sie als Bürger nicht vor allgemeinen Risiken des Lebens oder des privaten Rechtsverkehrs absichern. Wenn der Verkäufer zahlungsunfähig wird und Sie Ihren Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen können, ist das ein Risiko, das dem privaten Handel und damit Ihnen als Käufer obliegt.

Ihr primärer Anspruch auf Rückabwicklung entsteht gegenüber dem Verkäufer, da dieser in der Regel arglistig getäuscht hat. Wäre die korrekte Auskunft vor dem Vertragsschluss erfolgt, wäre der Schaden die Bindung an den Vertrag gewesen. Da der tatsächliche Schaden die Illiquidität des Verkäufers ist, kann dieser nicht kausal dem Fehler der Baulasten-Auskunft zugerechnet werden. Die Stadt ist nur für Fehler verantwortlich, die sie selbst und direkt in Ihrem Vermögen verursacht hat.

Ist die Insolvenz Ihres Verkäufers gerichtlich festgestellt, melden Sie Ihren Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufpreises umgehend bei der zuständigen Stelle zur Insolvenztabelle an, um sich zumindest formell eine mögliche Quote zu sichern.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Amtshaftung

Amtshaftung ist die finanzielle Verantwortung des Staates für Schäden, die ein Beamter durch die Verletzung seiner dienstlichen Pflichten verursacht. Dieses Prinzip, verankert in § 839 BGB und Artikel 34 Grundgesetz, sorgt dafür, dass der Bürger nicht auf Schäden sitzen bleibt, die durch eindeutige Behördenfehler entstehen.

Beispiel: Die Käuferin verklagte die Stadt auf Basis der Amtshaftung, weil die Bauaufsichtsbehörde eine nachweislich falsche Auskunft über das Baulastenverzeichnis erteilt hatte.

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Baulastenverzeichnis

Das Baulastenverzeichnis ist ein behördliches Register, das öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers dokumentiert, wie etwa Duldungspflichten oder Abstandsflächen. Anders als das Grundbuch genießt das Baulastenverzeichnis keinen öffentlichen Glauben, weshalb man sich nicht blind auf seine Vollständigkeit verlassen kann. Es dient primär der Sicherung der baurechtlichen Ordnung, nicht der Absicherung privater Kaufverträge.

Beispiel: Obwohl im Baulastenverzeichnis keine Eintragung vermerkt war, existierte eine Baulast, die eine Wohnnutzung auf dem Grundstück der Käuferin tatsächlich verhinderte.

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Kausalität

Kausalität beschreibt im juristischen Sinne den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Handlung – hier dem Behördenfehler – und dem eingetretenen Schaden. Juristen prüfen hier sehr streng, ob der Schaden auch ohne die fehlerhafte Handlung eingetreten wäre. Ohne diese direkte Verbindung zwischen Ursache und Wirkung scheidet eine Haftung in der Regel aus.

Beispiel: Das Gericht verneinte die Kausalität, da die Käuferin den Kaufvertrag bereits unterschrieben hatte, bevor sie die falsche Auskunft von der Behörde überhaupt erhielt.

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Öffentlicher Glaube

Öffentlicher Glaube meint den besonderen Rechtsschein eines Registers, auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit man sich rechtlich verlassen darf, selbst wenn der Inhalt falsch sein sollte. Das Grundbuch genießt diesen starken Schutz, um den Immobilienverkehr sicher zu machen. Das Baulastenverzeichnis hat diesen Status bewusst nicht, was das Vertrauen in seine Einträge rechtlich deutlich schwächt.

Beispiel: Da das Baulastenverzeichnis keinen öffentlichen Glauben genießt, konnte sich die Käuferin nicht erfolgreich darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit der Falschauskunft vertrauen dürfen.

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Schutzzweck der Norm

Der Schutzzweck der Norm ist eine juristische Prüfung, die fragt, ob ein Gesetz den Geschädigten genau vor der Art von Schaden schützen soll, die eingetreten ist. Nicht jede Amtspflicht soll jedes erdenkliche Risiko abdecken. Das Gericht klärt damit, ob der konkrete Schaden überhaupt vom Sinn und Zweck der verletzten Vorschrift erfasst wird.

Beispiel: Laut Gerichtsurteil dient die Pflicht zur korrekten Auskunft nicht dem Schutzzweck, eine Käuferin vor dem Insolvenzrisiko ihres arglistig täuschenden Verkäufers zu bewahren.

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Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: 18 U 196/22 – Urteil vom 25.09.2024


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