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Änderung des Vereinszwecks: Welche Mehrheit für die Satzung ausreicht

Wegen einer vermeintlichen Änderung des Vereinszwecks stieß ein Förderverein auf Widerstand, als dieser zur Sicherung der Gemeinnützigkeit die Streichung der ideellen Mithilfe beschloss. Das Registergericht blockierte die Eintragung mit der Begründung, für diese Satzungsänderung im Verein sei die rechtlich hürdenreiche Zustimmung aller Mitglieder zwingend erforderlich.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 Wx 214/19

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Aktenzeichen: 3 Wx 214/19
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung der Registereintragung
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Registerrecht

Ein Verein darf seine Satzung mit Mehrheit ändern, wenn der wesentliche Zweck erhalten bleibt.

  • Ein Verein ändert seinen Zweck nicht durch das Streichen einzelner Hilfsmittel
  • Eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt zum Anpassen dieser Satzung
  • Mitglieder können einen Verein auch ohne schriftliche Regelung durch Mitarbeit unterstützen
  • Das Registergericht muss die Änderung der Satzung ohne weitere Zustimmung eintragen

Was ist eine Änderung des Vereinszwecks?

Ein Förderverein für behinderte Menschen wollte lediglich zwei Wörter aus seiner Satzung streichen. Doch was als harmlose Anpassung an steuerliche Vorgaben gedacht war, entwickelte sich zu einem juristischen Tauziehen mit dem zuständigen Amtsgericht. Der Streit eskalierte bis zum Oberlandesgericht Düsseldorf und drehte sich um eine fundamentale Frage des Vereinsrechts: Wann ändert ein Verein seinen eigentlichen Zweck?

Hände lassen den Rollstuhl los und präsentieren dem Mann gemeinsam einen dicken Umschlag mit Geldscheinen.
Die Anpassung der Fördermittel stellt keine Zweckänderung dar und erfordert daher nicht die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. | Symbolbild: KI

Die Antwort auf diese Frage entscheidet über das Schicksal vieler Beschlüsse in Jahreshauptversammlungen. Denn während für eine normale Satzungsänderung eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht, verlangt das Gesetz für eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder – auch derjenigen, die gar nicht zur Versammlung erschienen sind. In dem vorliegenden Fall hatte der Verein in seiner Versammlung am 25. September 2018 einstimmig beschlossen, im Paragraphen über Zweck und Aufgaben die Wörter „ideelle und“ zu streichen. Ziel war es, nur noch die finanzielle Förderung festzuschreiben, um die Gemeinnützigkeit steuerrechtlich abzusichern.

Das Registergericht verweigerte jedoch die Eintragung. Die Rechtspfleger sahen in der Streichung der ideellen Förderung eine fundamentale Wesensänderung des Vereins. Die Vorsitzende des Vereins hielt dagegen, dass die Unterstützung des dahinterstehenden Hauses weiterhin das oberste Ziel bleibe und lediglich die Mittel angepasst würden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste nun klären (Az. 3 Wx 214/19), wo die Grenze zwischen bloßer Satzungsänderung und echter Zweckänderung verläuft.

Der Konflikt um die Eintragung im Vereinsregister

Nach der harmonischen Mitgliederversammlung im September 2018 reichte die wiedergewählte Vorsitzende am 11. März 2019 die Änderungen beim Vereinsregister ein. Neben der Streichung der Wörter „ideelle und“ wurde auch eine neue Datenschutzregelung (§ 19) beschlossen. Das böse Erwachen folgte knapp einen Monat später.

Das Amtsgericht meldete sich zunächst telefonisch und anschließend mit einem Schreiben vom 5. April 2019. Die Botschaft war eindeutig: Die Streichung der Passage „ideelle und“ stelle eine Änderung des Vereinszwecks dar. Für eine solche Änderung reiche der Beschluss der anwesenden Mitglieder nicht aus. Das Gericht verlangte den Nachweis, dass jedes einzelne Vereinsmitglied der Änderung schriftlich zugestimmt habe.

Für den Verein war diese Forderung kaum erfüllbar und in der Sache unverständlich. In mehreren Schriftsätzen argumentierte der Vorstand, dass die Grundrichtung des Vereins unverändert bleibe. Es gehe nur um eine Anpassung an steuerliche Notwendigkeiten. Doch das Gericht blieb hartnäckig. In einer sogenannten Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 setzte es eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Zustimmungen. Als diese Frist verstreek, wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag am 26. September 2019 per Beschluss zurück.

Welche rechtlichen Hürden gibt es für Satzungsänderungen?

Um den Streit zu verstehen, muss man tief in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eintauchen. Das deutsche Vereinsrecht unterscheidet strikt zwischen einer einfachen Änderung der Satzung und einer Änderung des Vereinszwecks. Diese Unterscheidung ist keine bloße Formalität, sondern dient dem Schutz der Mitglieder.

Das Gesetz sieht in § 33 BGB zwei unterschiedliche Hürden vor:

  1. Satzungsänderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB): Hierfür ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies ist die Regel für fast alle Anpassungen, sei es bei Beitragsordnungen, Vorstandswahlen oder redaktionellen Änderungen.
  2. Zweckänderung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB): Hier legt das Gesetz die Latte extrem hoch. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss dabei schriftlich erfolgen.

Warum ist die Hürde für Zweckänderungen so hoch?

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass eine Mehrheit in der Mitgliederversammlung dem Verein eine völlig neue Identität gibt, die von den abwesenden Mitgliedern nicht gewollt ist. Wer beispielsweise einem Tierschutzverein beitritt, soll nicht plötzlich Mitglied in einem Schützenverein sein, nur weil eine Mehrheit dies beschlossen hat. Der „Zweck“ ist der oberste Leitsatz, das Fundament, auf dem sich die Mitglieder zusammengefunden haben.

Diese strenge Regelung ist jedoch nicht zwingend. Gemäß § 40 BGB können Vereine in ihrer Satzung abweichende Regelungen treffen und die Hürden für Zweckänderungen senken. Im vorliegenden Fall enthielt die Satzung des betroffenen Vereins in § 16 zwar Regelungen für Satzungsänderungen (Dreiviertelmehrheit), aber keine explizite Erleichterung für Zweckänderungen. Daher griff im Zweifel die strenge gesetzliche Regelung des § 33 BGB.

Das Kernproblem in der Praxis ist oft die Abgrenzung: Was gehört noch zur bloßen Ausgestaltung der Tätigkeit (Satzungsänderung) und was berührt schon den Identitätskern (Zweckänderung)? Genau an dieser Schnittstelle entzündete sich der Streit zwischen dem Förderverein und dem Registergericht.

Warum verweigerte das Amtsgericht die Eintragung?

Das Amtsgericht vertrat eine strenge Auffassung zum Schutz der Mitgliederinteressen. In der Begründung seines Zurückweisungsbeschlusses führte das Gericht aus, dass die Worte „ideelle und“ eine sogenannte Substanzwirkung hätten.

Für das Registergericht war die „ideelle Mithilfe“ nicht nur eine Floskel, sondern ein wesentlicher Motivationsfaktor für den Beitritt zum Verein. Viele Menschen würden einem Förderverein für behinderte Menschen beitreten, weil sie sich persönlich einbringen wollen – durch Zeit, Tatkraft und ideelles Engagement. Wenn die Satzung nun so geändert würde, dass ausdrücklich nur noch die „finanzielle Mithilfe“ als Mittel genannt wird, ändere sich der Charakter des Vereins von einer Mitmach-Organisation zu einem reinen Geldgeber-Verein.

Die Argumentation der Vorinstanz

Die Argumente des Amtsgerichts stützten sich auf eine enge Verknüpfung von Zweck und Mittel. Nach Ansicht der Rechtspfleger ergibt sich der eigentliche Zweck eines Vereins oft erst aus der Art und Weise, wie er verwirklicht werden soll. Wenn die Mittel zur Zweckerreichung radikal beschnitten werden – hier durch Streichung der ideellen Komponente –, dann ändere sich auch der Zweck selbst.

Zusätzlich konstruierte das Amtsgericht ein formales Hindernis: Da der Verein in der gleichen Sitzung auch eine neue Datenschutzregelung (§ 19) beschlossen hatte, diese aber zusammen mit der strittigen Änderung in einem Dokument eingereicht wurde, wies das Gericht den Antrag insgesamt zurück. Es fehle ein gesondertes Satzungsexemplar, das nur die unstrittige Datenschutzregelung enthalte. Da der Verein auf seiner Rechtsauffassung beharre, sei auch nicht damit zu rechnen, dass er ein solches bereinigtes Exemplar nachreiche.

Wie entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Zweckänderung?

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Verein Beschwerde ein. Nachdem das Amtsgericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen hatte, landete die Akte beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der dortige Senat hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies das Amtsgericht an, die Satzungsänderung einzutragen. Die Richter nahmen den Fall zum Anlass für eine grundlegende Analyse des Begriffs „Vereinszweck“.

Das OLG stellte klar: Nicht jede Änderung im Wortlaut des Zweck-Paragraphen ist automatisch eine Zweckänderung im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist der objektive Inhalt der Satzung, losgelöst von den subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder oder den Motiven des Vorstands.

Schritt 1: Definition des Vereinszwecks

Das Gericht definierte den Vereinszweck im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB sehr eng. Es handelt sich dabei um den obersten Leitsatz der Vereinstätigkeit, die „große Linie“, die den Charakter des Vereins prägt und um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben.

„Zweckänderung ist jede Änderung der Satzung, durch die der in ihr festgelegte Vereinszweck den Gegenstand nach erweitert oder beschränkt wird, also die ‚große Linie‘ oder der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit eine andere Bestimmung erfährt.“

Nach dieser Definition sind bloße Änderungen der Mittel, mit denen dieser Zweck erreicht werden soll, oder Anpassungen an den Wandel der Zeit in der Regel keine Zweckänderungen. Solange die grundsätzliche Stoßrichtung erhalten bleibt, greift nicht das strenge Einstimmigkeitsprinzip.

Schritt 2: Analyse der konkreten Satzung

Die Richter wandten diese Grundsätze auf die Satzung des betroffenen Fördervereins an. In § 2 Satz 2 der Satzung war der übergreifende Zweck definiert: die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der Jugendhilfe und der Hilfe für behinderte Menschen, konkretisiert durch die Unterstützung eines namentlich genannten Hauses.

Der darauf folgende Satz 3, in dem die Streichung vorgenommen wurde, regelte lediglich das „Wie“. Dort hieß es bisher, der Satzungszweck werde verwirklicht „insbesondere durch ideelle und finanzielle Mithilfe“.

Das OLG Düsseldorf urteilte:

„Der Senat sieht die oberste Leitlinie des Vereins, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben, nicht in der Formulierung ‚ideelle und finanzielle Mithilfe‘, sondern in der vorangestellten Zweckbestimmung, nämlich der Unterstützung des [Name des Hauses].“

Die Streichung der Worte „ideelle und“ betraf also nicht das „Was“ (die Unterstützung des Hauses), sondern nur das „Wie“ (die Mittel). Es handelte sich um eine Mitteländerung, nicht um eine Zweckänderung.

Schritt 3: Das Wort „insbesondere“ als Schlüssel

Ein entscheidendes Detail in der juristischen Argumentation war das Wörtchen „insbesondere“ in der Satzung. Die Formulierung lautete, der Zweck werde verwirklicht „insbesondere durch…“. Das Gericht legte dies so aus, dass die Aufzählung der Mittel niemals abschließend gemeint war.

Selbst wenn nun das Wort „ideelle“ gestrichen würde, bliebe durch das Wort „insbesondere“ der Raum für andere, nicht genannte Formen der Unterstützung offen. Die ideelle Mithilfe wurde durch die Streichung also nicht verboten, sondern lediglich nicht mehr explizit als Hauptbeispiel genannt.

Zudem verwies der Senat auf § 8 der Satzung, der die Pflichten der Mitglieder regelte. Dort war weiterhin von einer Pflicht zur aktiven Unterstützung der Vereinsaufgaben die Rede. Dies bestätigte die Sichtweise, dass ideelles Engagement auch nach der Satzungsänderung willkommen und sogar gefordert war.

Schritt 4: Steuerrechtliche Motive sind irrelevant

Das Argument des Vereins, die Änderung sei aus steuerrechtlichen Gründen zur Sicherung der Gemeinnützigkeit erfolgt, nahm das Gericht zur Kenntnis, machte es aber nicht zur Grundlage seiner Entscheidung. Für die vereinsrechtliche Beurteilung ist es unerheblich, warum eine Änderung vorgenommen wird. Entscheidend ist nur, ob sie den Kernzweck berührt.

Das OLG stellte fest, dass selbst wenn das Motiv rein steuerlicher Natur war, dies nichts an der rechtlichen Qualifikation änderte. Die Anpassung der Mittelbeschreibung an die Vorgaben des Finanzamtes berührt nicht die Identität des Vereins, solange das geförderte Objekt (das Haus für behinderte Menschen) dasselbe bleibt.

Schritt 5: Keine Blockade wegen Formalien

Auch das zweite Argument des Amtsgerichts – das Fehlen eines isolierten Satzungsexemplars für die unstrittige Datenschutzregelung – ließ das OLG nicht gelten. Das Amtsgericht hatte die Zurückweisung teilweise auf die Vermutung gestützt, der Verein würde ohnehin kein neues Exemplar einreichen.

Das Oberlandesgericht rügte diese Vorgehensweise. Eine Zurückweisung darf nicht auf bloße Vermutungen über das künftige Verhalten des Antragstellers gestützt werden. Da die Änderung des § 2 (Zweck) wirksam beschlossen war, gab es keinen Grund, die Eintragung des gesamten Pakets (inklusive Datenschutz) zu verweigern.

Welche Folgen hat das Urteil für Vereine?

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist eine wichtige Erleichterung für die Vereinspraxis. Sie stärkt die Autonomie der Mitgliederversammlung und weist die Registergerichte in ihre Schranken, wenn es um die Interpretation von Satzungen geht.

Klarheit bei der Abgrenzung

Das Urteil schärft die Trennlinie zwischen dem eigentlichen Vereinszweck und den Mitteln zu dessen Erreichung.

  • Der Zweck ist das Ziel (z.B. „Förderung des Tierschutzes“).
  • Die Mittel sind der Weg (z.B. „Betrieb eines Tierheims“ oder „Sammeln von Spenden“).

Ändert ein Verein nur den Weg, aber nicht das Ziel, so liegt in der Regel keine Zweckänderung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung für das Selbstverständnis einiger Mitglieder schmerzhaft sein mag.

Praktische Bedeutung für Satzungsänderungen

Für Vereinsvorstände bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei Anpassungen der Satzung. Wenn Formulierungen geändert werden müssen – etwa auf Druck des Finanzamtes oder weil sich die Arbeitsweise des Vereins ändert –, ist nicht zwingend die schwer erreichbare Zustimmung aller Mitglieder nötig.

Es genügt, zu prüfen, ob der „oberste Leitsatz“ der Vereinstätigkeit unangetastet bleibt. Ist dies der Fall, reicht die in der Satzung vorgesehene Mehrheit (meist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder) aus.

Warnung vor zu weiter Auslegung

Dennoch sollten Vereine vorsichtig sein. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass der Begriff des Vereinszwecks zwar eng auszulegen ist, die Schutzfunktion des § 33 BGB aber nicht ausgehöhlt werden darf. Wenn eine Änderung der Mittel so gravierend ist, dass der ursprüngliche Charakter des Vereins völlig verloren geht (z.B. ein Wanderverein verkauft seine Wanderhütte und wird zum reinen Geldanlageclub), kann dies durchaus eine zustimmungspflichtige Zweckänderung sein.

Im konkreten Fall der Düsseldorfer Entscheidung war die Kontinuität jedoch gewahrt: Der Verein förderte vor und nach der Änderung dasselbe Haus für behinderte Menschen. Die spezifische Kontur und die Erwartungshaltung der Mitglieder wurden durch die Streichung zweier Worte nicht in einer Weise verändert, die ein Veto jedes einzelnen Mitglieds gerechtfertigt hätte.

Kosten und Abschluss

Da die Beschwerde des Vereins erfolgreich war, fielen für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht keine Gerichtskosten an. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwaltskosten) ordnete das Gericht jedoch nicht an, was im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Regelfall ist.

Das Amtsgericht wurde angewiesen, die beantragten Änderungen unverzüglich in das Vereinsregister einzutragen. Damit ist der Weg frei für den Verein, seine Arbeit mit einer rechtssicheren und steuerlich optimierten Satzung fortzusetzen. Die Mitglieder können weiterhin ideell helfen – auch wenn es nicht mehr ausdrücklich im dritten Satz des zweiten Paragraphen steht.

Experten Kommentar

Hier kollidieren zwei Welten, da Finanzamt und Registergericht oft völlig unterschiedliche Ziele verfolgen. Während die Finanzbehörde auf starre Formulierungen für die Gemeinnützigkeit drängt, achtet das Gericht penibel auf den zivilrechtlichen Mitgliederschutz. Vorstände geraten hier oft unverschuldet in eine Zwickmühle, die den gesamten Verein über Jahre hinweg handlungsunfähig machen kann.

Was viele unterschätzen: Ein solcher Rechtsstreit kostet nicht nur Zeit, sondern gefährdet durch die Ungewissheit auch den laufenden Spendenfluss. Mein Rat ist daher, frühzeitig eine Öffnungsklausel in die Satzung aufzunehmen, die Zweckänderungen mit einer qualifizierten Mehrheit überhaupt erst praktikabel macht. Ohne eine solche Regelung bleibt man dem Risiko ausgesetzt, dass ein einziges abwesendes Mitglied jedes wichtige Projekt blockiert.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt eine Änderung der Mittel bereits als Änderung des Vereinszwecks?

Nein, eine reine Änderung der eingesetzten Mittel stellt in der Regel keine Zweckänderung dar. Das OLG Düsseldorf unterscheidet strikt zwischen dem identitätsstiftenden „Wozu“ und dem operativen „Wie“. Solange der oberste Leitsatz unberührt bleibt, genügt für die Anpassung der Methoden eine einfache Dreiviertelmehrheit.

Eine Zweckänderung liegt nur vor, wenn der identitätsstiftende Leitsatz des Vereins eine völlig neue Bestimmung erfährt. Im Fall des OLG Düsseldorf blieb das Förderobjekt, ein spezielles Haus, identisch. Nur die Form der Unterstützung änderte sich durch Streichung der „ideellen Hilfe“. Solche operativen Anpassungen betreffen lediglich den Weg zum Ziel. Der Ort in der Satzung entscheidet dabei nicht über die rechtliche Qualität. Ohne diese Differenzierung wäre jede Modernisierung durch das Einstimmigkeitsprinzip blockiert.

Unser Tipp: Nutzen Sie in der Satzung Formulierungen wie „insbesondere“, um die Mittel flexibel aufzuführen. So ermöglichen Sie operative Anpassungen ohne das Risiko einer strengen Zweckänderung.


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Brauche ich für steuerliche Satzungsanpassungen die Zustimmung aller Mitglieder?

Nein. In den meisten Fällen benötigen Sie für steuerlich bedingte Satzungsänderungen lediglich die qualifizierte Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Einstimmigkeit ist nur erforderlich, wenn die Änderung den wesentlichen Identitätskern berührt. Steuerliche Vorgaben betreffen meist nur Details der Mittelverwendung. Der ursprüngliche Charakter bleibt so fast immer erhalten.

Das Motiv der Steuerersparnis ist für die rechtliche Beurteilung laut OLG völlig unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die Änderung den objektiven Kernzweck berührt. Bleibt das geförderte Objekt identisch, liegt keine grundlegende Zweckänderung vor. Ein Tierschutzverein bleibt identisch, auch wenn er seine Liquidationsklausel an Gemeinnützigkeitsregeln anpasst. Solche Präzisierungen verändern nicht das Wesen der Gemeinschaft. Nur bei einem kompletten Identitätswechsel wäre die Zustimmung aller Mitglieder zwingend erforderlich.

Unser Tipp: Vergleichen Sie den alten und neuen Text genau auf ihre Substanzwirkung. Argumentieren Sie gegenüber dem Gericht niemals mit der Steuerersparnis, sondern mit der Kontinuität des Vereinsziels.


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Müssen abwesende Mitglieder einer Zweckänderung zwingend schriftlich zustimmen?

Ja, abwesende Mitglieder müssen einer echten Zweckänderung zwingend schriftlich zustimmen, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Gemäß § 33 BGB ist für eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Dies schließt ausdrücklich auch jene Personen ein, die bei der Versammlung nicht anwesend sind.

Das Gesetz schützt Mitglieder vor einem ungewollten Identitätswechsel ihres Vereins. Ein Schützenverein darf nicht ohne Weiteres zum Tierschutzverein werden. Juristen fordern Einstimmigkeit, um die ursprüngliche Grundlage der Mitgliedschaft zu bewahren. Bei einer echten Zweckänderung müssen Sie die schriftlichen Erklärungen aller inaktiven Mitglieder einholen. Fehlt nur eine einzige Unterschrift, bleibt der Beschluss unwirksam. Prüfen Sie genau, ob lediglich Mittel zur Zweckreichung modernisiert werden. Solche Anpassungen unterliegen nicht diesen strengen Hürden.

Unser Tipp: Zählen Sie Ihre inaktiven Mitglieder, bevor Sie eine fundamentale Zweckänderung planen. Oft verhindert eine hohe Zahl an Karteileichen notwendige Reformen durch ihre Passivität.


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Wie wehre ich mich gegen eine Ablehnung durch das Registergericht?

Sie wehren sich gegen die Ablehnung einer Registeranmeldung mit einer Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht. Häufig lehnen Rechtspfleger Anträge aufgrund subjektiver Mutmaßungen oder einer zu strengen Satzungsauslegung ab. In einem Fall vor dem OLG wurde das Amtsgericht korrigiert, da dieses Zweck und Mittel unzulässig vermischt hatte.

Die rechtliche Mechanik erfordert die Trennung von Satzungszweck und eingesetzten Mitteln. Registergerichte unterstellen oft eine wirtschaftliche Tätigkeit, obwohl die Satzung objektiv ideell ist. Das OLG entschied, dass eine Zurückweisung niemals auf bloßen Vermutungen über künftiges Verhalten basieren darf. Maßgeblich bleibt der objektive Wortlaut der Satzung. Verweigert der Rechtspfleger die Eintragung weiterhin, klärt die Beschwerde zum OLG die Rechtslage verbindlich. Bei einem Erfolg des Verfahrens trägt der Verein zudem keinerlei Gerichtskosten.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Begründung des Rechtspflegers genau auf subjektive Prognosen. Kontern Sie diese gezielt mit dem objektiven Wortlaut Ihrer Satzung.


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Kann die Satzung das Einstimmigkeitsprinzip für Zweckänderungen wirksam aufheben?

Ja, die Vereinssatzung kann das gesetzliche Erfordernis der Einstimmigkeit für Zweckänderungen wirksam abbedingen. Nach § 40 BGB ist die Vorschrift des § 33 BGB dispositiv. Dies erlaubt geringere Mehrheitserfordernisse wie eine Dreiviertelmehrheit. Dies sichert die Handlungsfähigkeit Ihres Vereins auch bei inaktiven Mitgliedern ab.

Ohne eine solche Klausel greift die strenge gesetzliche Regelung. Diese verlangt zwingend die Zustimmung aller Mitglieder für eine Zweckänderung. Im Fallbeispiel fehlte diese Abweichung in der Satzung komplett. Dadurch konnten inaktive Mitglieder das Vorhaben blockieren. Rechtlich gesehen schützt § 33 BGB den Kernbereich der Mitgliedschaft. Durch vorausschauende Gestaltung gemäß § 40 BGB senken Sie diese Hürde rechtssicher ab. Sie können beispielsweise eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden festlegen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Satzung bereits bei der Gründung auf Abweichungen von § 33 BGB. So vermeiden Sie spätere Blockaden durch nötige Einstimmigkeit bei strategischen Kurskorrekturen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 3 Wx 214/19


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