Skip to content

Adoptionsverfahren – Verfahrenswert -Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten

OLG Düsseldorf, Az.: II-7 WF 42/16, Beschluss vom 09.05.2018

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.

Gründe

Adoptionsverfahren – Verfahrenswert -Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten
Symbolfoto: ilixe48/ Bigstock

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der vorliegenden Adoptionssache hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert zu gering bemessen.

Da das FamGKG für Adoptionssachen keine gesonderte Wertvorschrift enthält, ist hinsichtlich der Wertfestsetzung § 42 Abs. 2 FamGKG heranzuziehen. Hiernach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Das Amtsgericht hat in seiner Vorlageentscheidung erläutert, die Höhe des Verfahrenswertes sei mit 5.000,00 EUR unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller im Hinblick auf die Besonderheiten des Adoptionsverfahrens angemessen. Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Zutreffend ist, dass bei Bemessung des Gegenstandswertes für ein Adoptionsverfahren u.a. auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen ist. Aufschluss hierüber kann insbesondere anhand der seitens des Notars erstellten Kostennote gewonnen werden.

Der Notar ist vorliegend von einem Geschäftswert von 90.000,00 EUR ausgegangen, und zwar 40 % des Reinvermögens der Annehmenden. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser vom Notar gewählte Ansatz unverhältnismäßig hoch ist. Veranlassung, hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrenswertes von einer anderen Beurteilung auszugehen, besteht nicht. Gemäß billigem Ermessen ist daher vorliegend der Verfahrenswert in einer Höhe festzusetzen, die dem Geschäftswert der notariellen Urkunde entspricht, mithin in Höhe von 90.000,00 EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!