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Adoption eines Minderjährigen durch nichtehelichen Partner eines Elternteils

In einem ungewöhnlichen Fall hat das Amtsgericht Ahaus die Adoption eines Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter genehmigt, obwohl das Paar nicht verheiratet ist. Der Stiefvater darf den Jungen nun als seinen eigenen Sohn annehmen, nachdem der leibliche Vater verstorben war und sich eine enge Vater-Sohn-Beziehung zu dem Jugendlichen entwickelt hatte. Besonders hervorzuheben ist die Entscheidung des Gerichts, dem Kind einen Doppelnamen zu geben, um dem Kindeswohl in besonderem Maße gerecht zu werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Ahaus
  • Datum: 18.05.2021
  • Aktenzeichen: 12 F 235/13
  • Verfahrensart: Adoptionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Herr L: Antragsteller und Annehmender. Er möchte den minderjährigen B1 als Kind annehmen. Er ist der nichteheliche Partner des einen Elternteils des Kindes.
  • B1: Minderjähriger, der adoptiert werden soll.
  • B2: Mutter von B1 und nichteheliche Partnerin von Herrn L. Sie hat formwirksam in die Adoption eingewilligt.
  • Verstorbener Vater von B1: Dessen Einwilligung war nicht erforderlich, da er bereits verstorben ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Herr L hat beantragt, den minderjährigen B1 rechtlich als sein Kind anzuerkennen. Die Adoption erfolgt im Rahmen der Annahme durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils. Die Einwilligungen von B1 selbst (da über 14 Jahre alt) und der Mutter wurden formwirksam erteilt. Der verstorbene Vater konnte seine Zustimmung nicht mehr geben, was jedoch für den rechtlichen Prozess nicht erforderlich war.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Adoption durch einen nichtehelichen Partner vorliegen und ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Adoption wurde bewilligt. B1 erhält den Namen B-L, um das Wohl des Kindes zu wahren.
  • Begründung: Die Adoption erfolgt zum Wohl des Kindes, da bereits ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind besteht. Die Interessen der anderen Kinder des Annehmenden wurden geprüft und stellten kein Hindernis dar.
  • Folgen: Herr L trägt die Kosten des Verfahrens, während keine außergerichtlichen Kosten erstattet werden. Der Verfahrenswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Stiefkindadoption: Rechtliche Vorgaben und emotionale Aspekte im Fokus

Die Adoption eines Minderjährigen ist ein komplexer Prozess, der zahlreiche rechtliche Aspekte des Familienrechts umfasst. Besonders im Falle der Stiefkindadoption durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils sind spezifische Voraussetzungen und gesetzliche Regelungen zu beachten. Die Einwilligung aller beteiligten Elternteile spielt eine entscheidende Rolle, ebenso wie die Frage der elterlichen Sorge und der Unterhaltsverpflichtungen, die sich aus einer solchen Adoption ergeben können.

Eine Stiefkindadoption bietet nicht nur rechtliche Vorteile, wie die Integration in die neue Familie und das Umgangsrecht, sondern kann auch einen wichtigen emotionalen Prozess für alle Beteiligten darstellen. Mit dem Ziel, die Situation in ihrer Gesamtheit zu beleuchten, wird im Folgenden ein konkreter Fall näher betrachtet, der die Herausforderungen und Chancen einer Stiefkindadoption durch einen nichtehelichen Partner thematisiert.

Der Fall vor Gericht


Familiengericht bestätigt Stiefkindadoption nach Tod des leiblichen Vaters

Familie sitzt am Tisch, lächelt sich an und genießt Essen. Dokumente liegen am Rand des Tisches.
Stiefkindadoption durch nichtehelichen Partner | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Amtsgericht Ahaus hat die Adoption eines minderjährigen Kindes durch den nichtehelichen Lebenspartner der Mutter genehmigt. Der am 18.05.2021 ergangene Beschluss ermöglicht es dem Antragsteller L, das im Jahr 2004 in U geborene Kind B1 als sein eigenes anzunehmen.

Rechtliche Stellung als gemeinschaftliches Kind

Durch die Adoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der nichtehelichen Partner. Dies betrifft sowohl den Annehmenden L, geboren 1969, als auch die leibliche Mutter B2, Jahrgang 1971. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Paragraphen 1766a und 1754 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Namensänderung zum Kindeswohl

Eine besondere Regelung traf das Gericht bezüglich des Namens des Kindes. Nach Paragraph 1757 BGB erhält der Minderjährige den Geburtsnamen B-L. Diese Entscheidung wurde getroffen, weil sie aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen

Die notwendigen formellen Anforderungen für die Adoption wurden vollständig erfüllt. Der Annehmende stellte einen notariell beglaubigten Antrag. Sowohl das Kind, das zum Zeitpunkt der Adoption bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatte, als auch dessen Mutter erteilten ihre Formwirksame Einwilligung. Die Einwilligung des leiblichen Vaters war nicht erforderlich, da dieser bereits verstorben war.

Positive Beurteilung durch Fachstellen

Die Adoptionsvermittlungsstelle sprach sich in ihrer fachlichen Stellungnahme für den Ausspruch der Adoption aus. Besonders bedeutsam war dabei die Feststellung, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Das Gericht bestätigte in seiner Begründung, dass die Adoption dem Kindeswohl dient. Zudem wurde geprüft und festgestellt, dass keine überwiegenden Interessen möglicher Kinder des Annehmenden entgegenstehen und keine Gefährdung der Interessen des anzunehmenden Kindes durch solche zu befürchten ist, wie es Paragraph 1745 BGB vorschreibt.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Annehmenden auferlegt, während außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Der Verfahrenswert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt die Möglichkeit einer Stiefkindadoption durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils nach dem Tod des anderen leiblichen Elternteils. Entscheidend ist das bereits bestehende Eltern-Kind-Verhältnis und die Zustimmung aller erforderlichen Beteiligten. Die Namensänderung des Kindes ist möglich, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als nichtehelicher Partner können Sie das Kind Ihres Partners/Ihrer Partnerin adoptieren, wenn der andere Elternteil verstorben ist und Sie bereits eine enge Beziehung zum Kind aufgebaut haben. Sie benötigen dafür die Einwilligung des Kindes (ab 14 Jahren) und des sorgeberechtigten Elternteils. Die Adoption führt dazu, dass das Kind rechtlich als gemeinsames Kind von Ihnen und Ihrem Partner gilt. Auch eine Namensänderung des Kindes ist möglich, wenn dies zu seinem Wohl erforderlich ist.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Stiefkindadoption durch den nichtehelichen Partner erfüllt sein?

Die Stiefkindadoption durch nichteheliche Partner ist seit dem 31. März 2020 gesetzlich möglich. Für eine erfolgreiche Adoption müssen mehrere grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein.

Persönliche Voraussetzungen

Der adoptierende Stiefelternteil muss mindestens 21 Jahre alt und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Eine stabile Partnerschaft ist zwingend erforderlich, die sich durch folgende Merkmale auszeichnet:

  • Mindestens vier Jahre eheähnliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt oder
  • Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind im selben Haushalt

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen. Das Familiengericht prüft jeden Einzelfall sorgfältig. Ist einer der Partner noch mit einer dritten Person verheiratet, ist die Adoption nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn die Eheleute dauerhaft getrennt leben.

Verfahrensvoraussetzungen

Das Adoptionsverfahren erfordert:

  • Eine fachliche Stellungnahme der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts zur Eignung des Kindes und der aufnehmenden Familie
  • Die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils
  • Die Zustimmung des Kindes, sofern es das erforderliche Alter erreicht hat

Nach erfolgreicher Adoption entstehen die gleichen rechtlichen Beziehungen wie bei leiblichen Kindern, einschließlich aller erb- und unterhaltsrechtlichen Rechte und Pflichten.


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Wie wird das Kindeswohl bei einer Stiefkindadoption durch den nichtehelichen Partner geprüft?

Die Prüfung des Kindeswohls erfolgt durch eine verpflichtende umfassende Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle. Diese Beratung mündet in einen Beratungsschein, der für das weitere Adoptionsverfahren zwingend erforderlich ist.

Zentrale Prüfungskriterien

Die Adoptionsvermittlungsstelle untersucht insbesondere die Stabilität der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Diese gilt als nachgewiesen, wenn das Paar seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenlebt oder bereits ein gemeinsames Kind im Haushalt hat.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Die Fachkräfte prüfen, ob zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil bereits eine gefestigte Beziehung besteht und ob das familiäre Umfeld von Kontinuität und wechselseitiger Verantwortungsübernahme geprägt ist.

Einbeziehung aller Beteiligten

Im Rahmen der Prüfung werden alle Beteiligten einbezogen:

  • Das Kind selbst (bei Kindern ab 14 Jahren ist deren Einwilligung erforderlich)
  • Der leibliche Elternteil
  • Der adoptierende Stiefelternteil
  • Weitere in der Familie lebende Kinder

Besondere Prüfungsaspekte

Die Adoptionsvermittlungsstelle untersucht die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes besonders sorgfältig. Dies ist beispielsweise relevant, wenn zum getrennt lebenden Elternteil seit Jahren kein Kontakt besteht oder wenn das Kind die Annahme nachvollziehbar wünscht.

Eine konkrete und intensive Kindeswohlprüfung berücksichtigt auch die möglichen Auswirkungen auf bestehende Verwandtschaftsverhältnisse. Die Stabilität der Beziehung zwischen den Partnern wird im Einzelfall geprüft, da nichteheliche Lebensgemeinschaften heute eine ähnliche Beständigkeit wie Ehen aufweisen können.

Die Vermittlungsstelle spricht auch frühzeitig mit allen Beteiligten über deren Wünsche und Vorstellungen zum künftigen Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und den leiblichen Eltern.


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Welche namensrechtlichen Möglichkeiten bestehen bei der Stiefkindadoption?

Bei der Stiefkindadoption ergeben sich für die Namensführung des Kindes mehrere Möglichkeiten, die vom Familienstand und der Namensführung der Eltern abhängen.

Gemeinsamer Familienname

Wenn der Stiefelternteil und der leibliche Elternteil einen gemeinsamen Familiennamen führen, erhält das Kind automatisch diesen Namen als neuen Geburtsnamen. Dies wird in der neu ausgestellten Geburtsurkunde entsprechend vermerkt.

Unterschiedliche Familiennamen

Bei unterschiedlichen Familiennamen der Eltern müssen diese gemeinsam entscheiden, welchen Namen das Kind künftig tragen soll. Diese Entscheidung wird dem Familiengericht gegenüber erklärt.

Kombinationsmöglichkeiten

Eine weitere Option ist die Kombination der Familiennamen. Der neue Familienname kann mit dem bisherigen Namen des Kindes verbunden werden. Dies ist möglich als:

  • Voranstellung des bisherigen Namens
  • Anfügung des bisherigen Namens

Besonderheiten bei volljährigen Adoptivkindern

Bei der Adoption von Volljährigen gelten besondere Regelungen. Der Adoptierte erhält grundsätzlich den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa ein hoher Bekanntheitsgrad unter dem bisherigen Namen, kann das Familiengericht auf Antrag die Führung eines Doppelnamens genehmigen.

Namensänderung bei nichtehelichen Partnerschaften

Seit der Gesetzesänderung im Februar 2020 können auch nichteheliche Paare Stiefkinder adoptieren, wenn sie mindestens vier Jahre zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind haben. Die namensrechtlichen Regelungen gelten dabei entsprechend wie bei verheirateten Paaren.


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Welche Kosten entstehen bei einer Stiefkindadoption und wer muss diese tragen?

Bei einer Stiefkindadoption fallen vergleichsweise moderate Kosten an, die von den adoptionswilligen Stiefeltern zu tragen sind. Die Gesamtkosten belaufen sich auf etwa 300 Euro.

Notarielle Kosten

Die notariellen Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:

  • Notarkosten für die Einwilligung des leiblichen Elternteils: 25 Euro
  • Notarkosten für den Adoptionsantrag: 65 Euro

Verwaltungskosten und Dokumente

Für verschiedene erforderliche Unterlagen entstehen weitere Kosten:

  • Urkunden und Dokumente (wie Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden): etwa 6-7 Euro pro Dokument, insgesamt circa 25 Euro
  • Gesundheitszeugnis und polizeiliches Führungszeugnis: etwa 50 Euro
  • Gerichtsgebühren: etwa 100 Euro

Besonderheiten bei der Kostenentstehung

Die Beratung und Vermittlung durch das Jugendamt ist kostenfrei. Wenn die Stiefkindadoption durch ein Jugendamt begleitet wird, fallen für die Vermittlung keine zusätzlichen Kosten an.

Kostenunterschiede bei volljährigen Stiefkindern

Bei der Adoption eines volljährigen Stiefkindes können deutlich höhere Kosten entstehen. Die Berechnung erfolgt dann auf Basis der Vermögenswerte, ähnlich wie bei einem Testament oder Ehevertrag. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 Euro, wobei dann Gerichtskosten in Höhe von 292 Euro anfallen würden.


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Welche Rechtsfolgen hat die Stiefkindadoption für alle Beteiligten?

Auswirkungen für das adoptierte Kind

Das Kind erhält durch die Stiefkindadoption die vollständige rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des annehmenden Stiefelternteils. Es bekommt den Familiennamen der Adoptiveltern oder eines Elternteils.

Die rechtliche Verbindung zu einem leiblichen Elternteil bleibt bestehen, während das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten erlischt. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn der bisherige Elternteil bereits verstorben ist – in diesem Fall bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu dessen Verwandten bestehen.

Rechtsfolgen für den annehmenden Stiefelternteil

Der Stiefelternteil übernimmt mit der Adoption alle elterlichen Rechte und Pflichten:

  • Erhalt des Sorge- und Umgangsrechts
  • Übernahme der Unterhaltspflicht
  • Entstehung gesetzlicher Erbansprüche und Pflichtteilsrechte

Konsequenzen für den bisherigen Elternteil

Der bisherige Elternteil, der durch die Adoption ersetzt wird, verliert seine gesamte rechtliche Elternstellung. Dies bedeutet konkret:

  • Verlust des Sorge- und Umgangsrechts
  • Wegfall der Unterhaltspflichten
  • Erlöschen der gesetzlichen Erbansprüche

Beständigkeit der Adoption

Die rechtlichen Folgen der Stiefkindadoption sind dauerhaft und unabhängig von der Beziehung der Adoptiveltern. Sollte es später zur Trennung oder Scheidung kommen, bleiben die durch die Adoption geschaffenen rechtlichen Verbindungen bestehen.

Ab dem 16. Lebensjahr erhält das adoptierte Kind das Recht, Einsicht in die Personenstandsbücher zu nehmen, um Informationen über seine Herkunft zu erhalten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Notariell beglaubigter Antrag

Ein von einem Notar amtlich bestätigtes Dokument, das den Adoptionswunsch rechtsgültig erklärt. Der Notar prüft dabei die Identität der Beteiligten und bestätigt die Echtheit der Unterschriften. Diese Form ist gemäß § 1752 BGB zwingend für einen Adoptionsantrag vorgeschrieben. Beispiel: Der adoptierende Stiefvater muss persönlich beim Notar erscheinen und dort den Adoptionsantrag unterschreiben, der Notar bestätigt dann die Echtheit der Unterschrift und die Identität.


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Formwirksame Einwilligung

Eine rechtlich verbindliche Zustimmung zur Adoption, die bestimmte gesetzliche Formvorschriften erfüllen muss. Nach § 1750 BGB muss diese Einwilligung notariell beurkundet werden und ist unwiderruflich. Bei Kindern über 14 Jahren ist deren persönliche Einwilligung erforderlich. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist grundsätzlich notwendig, außer in besonderen Fällen wie dem Tod eines Elternteils.


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Adoptionsvermittlungsstelle

Eine staatlich anerkannte Einrichtung, die den gesamten Adoptionsprozess begleitet und überwacht. Gemäß Adoptionsvermittlungsgesetz prüft sie die Eignung der Adoptionsbewerber und erstellt ein fachliches Gutachten. Sie berät alle Beteiligten und gibt eine Empfehlung ab, ob die Adoption dem Kindeswohl dient. Beispiel: Beobachtung und Dokumentation der Beziehung zwischen Kind und potentiellem Adoptivelternteil.


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Eltern-Kind-Verhältnis

Eine sozial-familiäre Beziehung, die der natürlichen Verbindung zwischen Eltern und Kindern entspricht. Dies bedeutet nach § 1741 BGB eine gefestigte emotionale Bindung, gegenseitige Fürsorge und Verantwortungsübernahme. Beispiel: Der Stiefvater übernimmt bereits vor der Adoption elterliche Aufgaben wie Erziehung, emotionale Unterstützung und Versorgung des Kindes.


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Kindeswohl

Der zentrale Maßstab für alle familienrechtlichen Entscheidungen, der das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes umfasst. Nach § 1697a BGB muss die Entscheidung dem Kindeswohl am besten entsprechen. Dies beinhaltet Faktoren wie stabile Beziehungen, Förderung der Entwicklung und Berücksichtigung des Kindeswillens. Im Adoptionskontext besonders wichtig ist die dauerhafte Verbesserung der Lebenssituation des Kindes.


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Verfahrenswert

Der vom Gericht festgesetzte Geldbetrag, der als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren dient. Er richtet sich nach der Bedeutung der Sache und wird bei Adoptionen nach dem Gerichtskostengesetz bestimmt. Bei Adoptionen wird meist ein Standardwert von 5.000 EUR angesetzt, unabhängig von den tatsächlichen Vermögensverhältnissen der Beteiligten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1766a BGB: Der Paragraph regelt die Adoption eines Kindes durch den nichtehelichen Partner eines Elternteils, wenn der andere Elternteil verstorben ist. Ziel ist es, das Kindeswohl zu sichern und dem Kind eine stabile familiäre Bindung zu ermöglichen. Dies schließt die Gleichstellung des Kindes mit leiblichen Kindern hinsichtlich der rechtlichen und erbrechtlichen Stellung ein.
    Der vorliegende Fall betrifft die Adoption des Kindes durch den nichtehelichen Partner der Mutter, nachdem der Vater verstorben ist. Die Regelung ermöglicht es, das bereits bestehende Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich zu festigen und so dem Wohl des Kindes zu dienen.
  • § 1754 Abs. 1 BGB: Mit der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern. Dies umfasst unter anderem das Erbrecht und die Gleichstellung in Bezug auf elterliche Rechte und Pflichten.
    Im Fall erhält das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und der Mutter, was eine vollständige Integration in die neue Familie rechtlich absichert.
  • § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BGB: Der Paragraph regelt die Änderung des Geburtsnamens des Kindes durch Adoption. Eine Namensänderung kann aus Gründen des Kindeswohls erfolgen, insbesondere wenn dies für die Identität und Integration des Kindes wichtig ist.
    Im Fall wurde der Name des Kindes geändert, da dies aufgrund schwerwiegender Gründe als notwendig erachtet wurde, um dem Wohl des Kindes zu dienen und seine familiäre Zugehörigkeit zu verdeutlichen.
  • § 1745 BGB: Diese Vorschrift stellt sicher, dass Interessen anderer Kinder des Annehmenden nicht beeinträchtigt werden dürfen und das Kindeswohl des Anzunehmenden nicht gefährdet wird. Sie dient dem Schutz aller beteiligten Familienmitglieder bei der Adoption.
    Im Fall wurde festgestellt, dass weder die Interessen der Kinder des Annehmenden noch die des anzunehmenden Kindes beeinträchtigt werden, wodurch die rechtlichen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt sind.
  • § 81 FamFG: Die Kostenregelung für familiengerichtliche Verfahren regelt, dass die Kosten nach Ermessen des Gerichts verteilt werden können. In Adoptionsfällen trägt üblicherweise der Annehmende die Kosten, da er von der Adoption profitiert.
    Im Fall trägt der Annehmende die Verfahrenskosten, was der üblichen Praxis entspricht und keine außergewöhnliche Belastung für andere Beteiligte darstellt.

Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Ahaus – Az.: 12 F 235/13 – Beschluss vom 18.05.2021


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