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Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last: Wann der volle Abzug gilt

Den elterlichen Hof übernommen, den Nießbrauch im Grundbuch gelöscht. Plötzlich verlangt der Fiskus Steuern für eine finanzielle Last, die erst in ferner Zukunft fällig wird. Es stellt sich die paradoxe Frage, ob eine Verpflichtung ohne festen Zahlungstermin den steuerlichen Wert des Erbes bereits heute durch Abzinsung mindern kann.
Älteres Paar mit Umzugskartons in einer Hofeinfahrt, ein jüngerer Mann übergibt Schlüssel vor einem Bauernhaus.
Die Übergabe des Wohnhauses löst als Bedingungseintritt steuerliche Verpflichtungen aus, wobei das Finanzgericht eine rückwirkende Abzinsung ablehnte. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 K 28/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Finanzgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 31.03.2025
  • Aktenzeichen: 3 K 28/24
  • Verfahren: Klage gegen Schenkungsteuerbescheid
  • Rechtsbereiche: Schenkungsteuer, Bewertungsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Schenker, Beschenkte, Landwirte

Beschenkte dürfen spätere Gegenleistungen ohne Abzinsung voll abziehen, wenn die Verpflichtung erst verzögert eintritt.
  • Das Gesetz sieht für erst später eintretende Lasten keine künstliche Wertminderung durch Zinsen vor.
  • Die Regel gilt für Verpflichtungen, die an eine zukünftige Bedingung oder ein Ereignis geknüpft sind.
  • Steuerzahler mindern ihre Schenkungsteuer stärker, da sie den gesamten Wert der Gegenleistung geltend machen.
  • Ein Verzicht auf Nutzungsrechte an Flächen gilt dagegen nicht als steuerbegünstigtes landwirtschaftliches Vermögen.
  • Das Gericht ließ die Revision zu, da die obersten Finanzbehörden bisher eine andere Auffassung vertreten.

Keine Abzinsung ohne feststehenden Fälligkeitstermin

Die Bewertung von aufschiebend bedingten Lasten erfolgt im Steuerrecht nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG). Eine aufschiebend bedingte Last ist eine Verpflichtung, die erst dann greift, wenn ein bestimmtes, oft unsicheres Ereignis in der Zukunft eintritt. Dabei ist der Ansatz der Last zwingend mit dem tatsächlichen Wert im Zeitpunkt des Bedingungseintritts vorzunehmen. Eine Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG setzt hingegen einen bestimmten Fälligkeitszeitpunkt und eine bestehende Kapitalforderung während der gesamten Laufzeit voraus. Abzinsung bedeutet hier konkret: Das Finanzamt rechnet den Wert einer zukünftigen Belastung auf die Gegenwart herunter, wodurch der abziehbare Betrag sinkt und die Steuerlast steigt.

Genau diese Frage musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein abschließend klären.

Ein Sohn verpflichtete sich im Jahr 2014 als Gegenleistung für eine Schenkung, ein Grundstück an seinen Vater zu übertragen, sobald die Eltern ihren Wohnsitz dorthin verlegen würden. Als diese Bedingung im Jahr 2018 eintrat, zinste das Finanzamt den abzuziehenden Wert des Grundstücks rückwirkend auf den ursprünglichen Schenkungsstichtag im Jahr 2014 ab. Das Gericht urteilte, dass der Sohn teilweise erfolgreich klagte: Die Abzinsung der Grundstücksübertragung war unzulässig, jedoch wies das Gericht die Klage hinsichtlich der begehrten Steuerbefreiung für einen zeitgleich vereinbarten Nießbrauchsverzicht ab.

Infografik: Vergleich zwischen festem Termin (Abzinsung möglich) und ungewissem Ereignis (keine Abzinsung).
Gegenüberstellung: Wann das Finanzamt den Wert einer Last abzinsen darf.

Fehlende Fälligkeit verhindert eine Verzinsung

In dem Verfahren (Aktenzeichen 3 K 28/24) vom 31. März 2025 wehrte sich der beschenkte Landwirt gegen die Berechnung der Behörde. Er forderte den Abzug der Grundstücksübertragung ohne eine Abzinsung. Das Gericht gab dem Mann in diesem Punkt recht. Während des Schwebezustands zwischen dem Vertragsabschluss im Jahr 2014 und dem Umzug der Eltern im Jahr 2018 existierte keine fällige Forderung. Erst mit dem Eintritt der aufschiebend bedingten Last wurde die vertragliche Pflicht sofort fällig. Demnach verblieb rechtlich betrachtet gar kein Zeitraum für eine Verzinsung, weshalb der volle Wert von dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts anzusetzen war.

Wegen des Schwebezustandes fehlt es in Konstellationen wie der vorliegenden an den in § 12 Abs. 3 BewG vorausgesetzten Tatbestandsmerkmalen eines „bestimmten Zeitpunkts“ sowie einer während des Schwebezustands bestehenden Forderung, die abgezinst werden könnte. – so das Finanzgericht Schleswig-Holstein

Praxis-Hinweis: Fehlende Fälligkeit als Hebel

Der entscheidende Faktor gegen eine steuererhöhende Abzinsung ist die Ungewissheit des Zeitpunkts. Wenn Ihre Verpflichtung an ein Ereignis geknüpft ist, dessen Eintritt zwar sicher (wie ein Tod) oder möglich (wie ein Wohnortwechsel) ist, aber kein kalendermäßig bestimmter Tag feststeht, fehlt die Grundlage für eine Verzinsung. Sie liegen ähnlich wie im Urteil, wenn im Vertrag kein konkretes Datum, sondern ein „Ereignis-Eintritt“ als Auslöser für die Last definiert wurde.


Warum der Nießbrauchsverzicht keine Steuerbefreiung auslöst

Eine Begünstigung nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG a. F.) erfordert die Erfüllung der Merkmale für Betriebsvermögen sowohl bei dem Schenker als auch bei dem Erwerber. Das sogenannte Kontinuitätserfordernis verlangt, dass das übertragene Vermögen bei dem Empfänger als begünstigtes Betriebsvermögen fortgeführt wird. Maßgeblich für die Beurteilung bei der Schenkungsteuer ist stets die konkrete zivilrechtliche Bereicherung.

Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Prinzip an einem zweiten zentralen Streitpunkt zwischen den Beteiligten.

Verzicht auf bestehende Nutzungsrechte

Neben der Grundstücksfrage stritten die Parteien über landwirtschaftliche Flächen, die der Sohn bereits im Jahr 2006 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten hatte. Damals behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht an den Äckern vor. Ein solches Nießbrauchsrecht bedeutet: Eine Person darf eine fremde Sache umfassend nutzen und deren Erträge behalten – etwa die Ernte einfahren oder Pachten kassieren –, obwohl ihr das Grundstück rechtlich gar nicht mehr gehört. Im Zuge des neuen Vertrages im Jahr 2014 verzichtete der Vater teilweise auf dieses Nutzungsrecht. Das Finanzamt ermittelte für diesen vorzeitigen Verzicht auf einen Nießbrauch einen steuerpflichtigen Wert, weigerte sich aber, die steuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen zu gewähren.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Finanzbehörde vollumfänglich. Da der Sohn zu dem Zeitpunkt des Verzichts bereits der rechtmäßige Eigentümer der belasteten Flächen war, ging das Nießbrauchsrecht nicht als neues Wirtschaftsgut auf ihn über. Vielmehr erlosch das Recht durch den Verzicht schlichtweg. Für das Gericht stand fest, dass der bloße Wegfall einer Last kein begünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des Gesetzes darstellt und somit die Steuerbefreiung zwingend versagt bleiben muss.

Durch den vorzeitigen Verzicht des Schenkers auf das Nießbrauchsrecht ist auf Kosten des Schenkers eine Belastung beim Kläger entfallen; dieser war danach in der Lage, den bereits in 2006 übertragenen Grundbesitz „frei von Rechten Dritter“ zu nutzen. – FG Schleswig-Holstein

Achtung Falle: Eigentümerstellung beim Nießbrauchsverzicht

Das Urteil zeigt eine klare Grenze für die Steuerbefreiung auf: Wer bereits als Eigentümer im Grundbuch steht, erhält für den nachträglichen Verzicht auf einen Nießbrauch keine Begünstigung für Betriebsvermögen. Der bloße Wegfall einer Last gilt steuerlich nicht als Erwerb eines begünstigten Wirtschaftsguts. Prüfen Sie daher vorab, ob Sie bereits rechtlicher Eigentümer sind – in diesem Fall ist der Verzicht voll steuerpflichtig, ohne dass Verschonungsabschläge greifen.


Finanzamt darf Abzinsung nicht analog anwenden

Eine analoge Anwendung von Bewertungsvorschriften durch die Finanzbehörden erfordert eine planwidrige Regelungslücke in dem Gesetz. Das bedeutet konkret: Eine Vorschrift darf nur dann auf einen ähnlichen, nicht ausdrücklich geregelten Fall übertragen werden, wenn der Gesetzgeber diese Lücke schlichtweg übersehen hat. War die Lücke vom Gesetzgeber gewollt, ist eine solche Analogie verboten. Der Gesetzgeber hat die Abzinsung in § 12 Abs. 3 BewG ganz bewusst auf reine Kapitalforderungen mit einer bestimmten Fälligkeit beschränkt. Ein allgemeiner Rechtsgedanke zur wertmäßigen Erfassung jeder Nutzungsmöglichkeit während schwebender Lasten existiert in dem Steuerrecht nicht.

Der rechtliche Disput vor dem dritten Senat macht deutlich, wie diese theoretischen Vorgaben in der Praxis aussehen.

Abweisung der steuerlichen Analogie

Die Behörde hatte ihre Zinsberechnung auf einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BStBl I 2023, 172) gestützt. Ein Nichtanwendungserlass ist eine interne Anweisung der obersten Finanzbehörden an die Finanzämter, ein bestimmtes, oft für den Staat nachteiliges Gerichtsurteil in anderen, vergleichbaren Fällen gezielt zu ignorieren. Die Beamten argumentierten, dass eine Analogie zwingend geboten sei, um den wirtschaftlichen Nutzungsvorteil des Sohnes während der Schwebezeit steuerlich abzubilden. Schließlich habe er das Grundstück bis zu dem Eintritt der Bedingung nutzen können.

Die Richter verwarfen diese sogenannte „ex-post“-Betrachtung der Finanzverwaltung als gesetzlich nicht gedeckt. Ex-post-Betrachtung bedeutet: Die Behörde bewertet die Situation nachträglich aus der Rückschau so, als hätte man das spätere Ereignis von Anfang an vorhersehen können. Die Verwaltungskonstruktion, die nach dem Bedingungseintritt eine rückwirkende Fälligkeit fingiert, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Unter Verweis auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (II R 26/19) stellte der Senat klar, dass das Gesetz hier keine ausfüllbare Lücke aufweist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen ließ das Gericht jedoch die Revision zu dem Bundesfinanzhof zu.

Da das Urteil durch die zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof noch nicht rechtskräftig ist, müssen Sie bei ähnlichen Fallkonstellationen jetzt aktiv werden: Legen Sie gegen Schenkungsteuerbescheide, in denen das Finanzamt eine rückwirkende Abzinsung vornimmt, fristgerecht Einspruch ein. Beantragen Sie gleichzeitig das Ruhen Ihres Verfahrens mit Verweis auf diesen Musterprozess, um Ihren Fall bis zur endgültigen BFH-Entscheidung offenzuhalten und vor einer Bestandskraft zu schützen.


Keine doppelte Steuerbegünstigung durch Nießbrauchsverzicht

Ein Nießbrauchsrecht kann zivilrechtlich nicht an eine andere Person übertragen, sondern nur aufgegeben werden. Ein steuerpflichtiger Wert entsteht für den Erwerber allein durch den Wegfall der dinglichen Belastung auf seinem eigenen Eigentum. Eine dingliche Belastung ist ein Recht, das fest an einer Sache – wie hier dem Grundstück – klebt und im Grundbuch abgesichert ist, völlig unabhängig davon, wem die Sache gerade gehört. Diese strenge Trennung dient auch der Vermeidung einer unzulässigen Doppelbegünstigung bei der Schenkungsteuer.

Die finale Auseinandersetzung um den landwirtschaftlichen Betrieb verdeutlicht die konsequente Durchsetzung dieser Bewertungsgrundsätze.

Keine doppelte Privilegierung

Der Landwirt hatte in dem vorgeschalteten Einspruchsverfahren argumentiert, dass der Nießbrauch ein immaterielles Wirtschaftsgut des landwirtschaftlichen Betriebs darstelle. Sein Vater habe den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Bestandteilen übertragen wollen. Da der Nießbrauch ertragsteuerlich zu dem Betriebsvermögen gehörte, müsse auch der Verzicht darauf erbschaftsteuerlich privilegiert sein. Er beantragte letztlich, die gesamte Steuer auf Null Euro festzusetzen.

Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass der Sohn für genau diese landwirtschaftlichen Flächen bereits bei der ersten Übertragung im Jahr 2006 einen Verschonungsabschlag erhalten hatte. Ein Verschonungsabschlag ist ein steuerlicher Rabatt, der Betriebsvermögen bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer schützt, um den Fortbestand des Betriebs nicht durch hohe Steuerlasten zu gefährden. Damals wurde die Nießbrauchslast nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Würde man den Verzicht nun erneut begünstigen, käme es zu einer unzulässigen doppelten Privilegierung. Als Konsequenz führt der Nießbrauchsverzicht zu einer schenkungsteuerpflichtigen Bereicherung ohne die erhoffte Befreiung nach dem ErbStG. Dem Finanzamt wurde die genaue Neuberechnung der Steuer übertragen. Die Kosten des Verfahrens muss der Sohn zu neun Zehnteln tragen, während die Behörde ein Zehntel übernimmt. Die Zuziehung eines rechtlichen Beistands für das Vorverfahren erklärte das Gericht abschließend für notwendig.

Würde man nunmehr auch den Nießbrauchsverzicht ebenso unter die Begünstigungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG fallen lassen, hätte der Kläger außerdem zwei Mal den Verschonungsabschlag für diese Flächen erhalten […] – so das Gericht

Handlungsempfehlung: So wehren Sie die Abzinsung ab

Die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist weit über den Einzelfall hinaus übertragbar. Sie betrifft bundesweit alle Steuerzahler, die im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge aufschiebend bedingte Lasten vereinbaren oder auf bestehende Nießbrauchsrechte verzichten. Da die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wurde, entfaltet das Urteil zwar noch keine endgültige Bindungswirkung für alle Finanzämter, liefert Ihnen aber eine starke rechtliche Hebelwirkung für eigene Auseinandersetzungen.

Für Sie bedeutet das konkret zweierlei: Erstens dürfen Sie Steuerbescheide mit rückwirkend abgezinsten Lasten nicht unkommentiert akzeptieren. Sie müssen innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens fordern. Wer hier nichts tut, lässt seinen Bescheid bestandskräftig werden und verliert bares Geld, falls der BFH am Ende steuerzahlerfreundlich entscheidet. Zweitens müssen Sie bei einem geplanten Verzicht auf einen Nießbrauch an Ihrem eigenen Eigentum sofort umdenken: Da Ihnen die Finanzverwaltung hierfür keine steuerlichen Betriebsvermögens-Privilegien gewährt, schlägt die Schenkungsteuer voll durch. Prüfen Sie daher zwingend alternative zivilrechtliche Gestaltungen gemeinsam mit einem Steuerberater, bevor Sie den Verzicht rechtswirksam erklären.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Übergabeverträge in Familienbetrieben entpuppen sich oft als tickende Steuerfallen. Ich beobachte regelmäßig, dass Eltern sich bei der Hofübergabe verständlicherweise mit Wohnrechten absichern, ohne die späten Konsequenzen zu bedenken. Wenn dann Jahre später ungeplant der Auszug ansteht oder auf den Nießbrauch verzichtet wird, schlägt der Fiskus plötzlich unerwartet zu.

Wer solche bedingten Klauseln in alten Verträgen hat, tut gut daran, vor dem tatsächlichen Eintritt des Ereignisses genau nachzurechnen. Ein spontaner Verzicht auf den Nießbrauch am Küchentisch löst nämlich schnell eine fatale Schenkungsteuerlawine aus. Hier rettet der rechtzeitige Blick in die verstaubten Notarakten oft bares Geld.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das Abzinsungsverbot auch, wenn meine Verpflichtung erst beim Tod des Schenkers fällig wird?

JA. Das Abzinsungsverbot greift auch beim Tod des Schenkers, da eine steuererhöhende Abzinsung gesetzlich einen exakt bestimmten, kalendermäßigen Fälligkeitszeitpunkt voraussetzt. Da der genaue Todeszeitpunkt beim Vertragsschluss ungewiss ist, darf das Finanzamt den Wert der Last nicht künstlich auf die Gegenwart herunterrechnen.

Gemäß § 12 Abs. 3 BewG (Bewertungsgesetz) setzt eine Abzinsung voraus, dass eine Forderung zu einem feststehenden Termin fällig wird und über einen kalkulierbaren Zeitraum besteht. Zwar ist der Tod ein absolut sicheres Ereignis, doch die Ungewissheit des genauen Datums verhindert die Anwendung dieser für den Steuerzahler nachteiligen Kürzungsregel. Das Finanzamt versucht in solchen Fällen häufig, den abziehbaren Wert einer Last durch eine fiktive Verzinsung zu mindern, was die Steuerlast für den Beschenkten erhöht. Da jedoch bis zum tatsächlichen Eintritt des Todesfalls keine fällige Forderung existiert, fehlt die gesetzliche Grundlage für eine mathematische Wertminderung während dieser Schwebezeit.

Die Grenze dieser vorteilhaften Regelung liegt in der konkreten Vertragsgestaltung, da bereits die Aufnahme eines spätesten kalendermäßigen Fälligkeitstermins dem Finanzamt eine Angriffsfläche bieten könnte. Solange die Verpflichtung jedoch ausschließlich an den zeitlich unbestimmten Moment des Ablebens gekoppelt ist, bleibt der volle Wertabzug ohne Zinsabschlag rechtlich gesichert.


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Verliere ich den Steuerabzug, wenn mein Finanzamt sich auf einen veralteten Nichtanwendungserlass beruft?

NEIN, Sie verlieren den Steuerabzug nicht automatisch, müssen sich jedoch gegen die Anwendung des Nichtanwendungserlasses durch einen formellen Einspruch aktiv zur Wehr setzen. Da solche Erlasse lediglich interne Verwaltungsanweisungen darstellen, binden sie zwar die Finanzbeamten, jedoch keinesfalls die unabhängige Rechtsprechung oder Sie als Steuerpflichtigen.

Ein Nichtanwendungserlass dient der Finanzverwaltung primär dazu, steuerzahlerfreundliche Urteile über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu ignorieren und eine für den Staat günstigere Berechnungsmethode beizubehalten. Im Falle der rückwirkenden Abzinsung (das rechnerische Herunterstufen künftiger Lasten auf einen heutigen Barwert) hat die Rechtsprechung diese Praxis jedoch als gesetzlich nicht gedeckt verworfen. Die Richter betonten, dass eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG (Bewertungsgesetz) unzulässig ist, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die eine solche steuerliche Belastung rechtfertigen würde. Eine behördliche ex-post-Betrachtung (nachträgliche Bewertung aus der Rückschau), die eine fiktive Fälligkeit in der Vergangenheit unterstellt, entbehrt damit nach aktueller Finanzrechtsprechung jeder rechtlichen Grundlage.

Da gegen die aktuelle Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, ist die Rechtslage zwar noch nicht endgültig, aber zu Ihren Gunsten erfolgreich angreifbar. Sie sollten daher zwingend Einspruch einlegen und das Ruhen Ihres Verfahrens beantragen, um von dem laufenden Musterprozess ohne eigenes Prozessrisiko zu profitieren.


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Wie beantrage ich das Ruhen meines Verfahrens unter Verweis auf den anhängigen BFH-Musterprozess?

Sie beantragen das Ruhen des Verfahrens direkt in Ihrem schriftlichen Einspruch an das Finanzamt unter Angabe des spezifischen Aktenzeichens der anhängigen Revision beim Bundesfinanzhof. Nur durch diese Kombination aus fristgerechtem Einspruch und Ruhensantrag frieren Sie Ihren Bescheid rechtssicher ein, bis das Musterverfahren endgültig entschieden ist. Damit verhindern Sie wirksam die Bestandskraft Ihres Steuerbescheids und halten sich alle Optionen für eine spätere Korrektur offen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 363 Abs. 2 AO (Abgabenordnung), wonach ein Einspruchsverfahren zwingend ruht, wenn die Entscheidung von einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Musterprozess abhängt. Ohne diesen formellen Einspruch würde Ihr Steuerbescheid nach Ablauf der Monatsfrist bestandskräftig werden und eine spätere Korrektur zugunsten Ihrer Finanzen wäre rechtlich fast immer ausgeschlossen. In Ihrem Schreiben sollten Sie daher explizit beantragen, das Verfahren im Hinblick auf die Revision zum Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 3 K 28/24) ruhen zu lassen. Dies ermöglicht es Ihnen, von einem positiven Ausgang des Verfahrens unmittelbar zu profitieren, ohne selbst das finanzielle Risiko eines eigenen Klagewegs durch alle Instanzen tragen zu müssen.

Wichtig ist zudem die Unterscheidung zwischen dem Ruhen des Verfahrens und der tatsächlichen Zahlungspflicht, da das bloße Ruhen die fällige Steuerzahlung im Regelfall nicht automatisch aufschiebt. Um die sofortige Zahlung vorerst zu vermeiden, müssen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO beantragen, was jedoch bei einer späteren Niederlage im Musterprozess zu hohen Aussetzungszinsen führen kann.


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Kann ich gegen die Abzinsung vorgehen, wenn mein Schenkungsteuerbescheid bereits rechtlich bestandskräftig ist?

NEIN. Sobald Ihr Schenkungsteuerbescheid rechtlich bestandskräftig ist, können Sie in der Regel nicht mehr erfolgreich gegen die steuerliche Abzinsung von Lasten vorgehen. Nach dem Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist verliert der Bescheid seine Anfechtbarkeit und wird für alle beteiligten Parteien sowie die Behörde rechtlich bindend.

Die Bestandskraft dient der allgemeinen Rechtssicherheit und verhindert, dass abgeschlossene Steuerfälle bei einer späteren Änderung der Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof erneut aufgerollt werden müssen. Gemäß § 355 der Abgabenordnung haben Sie nach der Bekanntgabe des Bescheids einen Monat Zeit, um mittels Einspruch die Korrektur der unzulässigen Abzinsung einzufordern. Versäumen Sie diese Frist ohne einen gesetzlich anerkannten Entschuldigungsgrund, bleibt die festgesetzte Steuerlast auch bei einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung durch die Finanzbehörde bestehen. Ein späteres Urteil zugunsten anderer Steuerzahler wirkt sich nach § 176 der Abgabenordnung nicht rückwirkend auf unanfechtbare Bescheide aus, wodurch die geleistete Steuerzahlung endgültig verloren bleibt.


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Erhalte ich die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, wenn ich den Nießbrauch bereits vor der Schenkung aufhebe?

JA, sofern der Nießbrauch zivilrechtlich wirksam gelöscht wird, bevor die eigentliche Schenkung des Grundstücks erfolgt, kann die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen für das gesamte Objekt gewährt werden. Durch diese präzise chronologische Abfolge übertragen Sie rechtlich ein unbelastetes Wirtschaftsgut, anstatt lediglich eine Last auf einem bereits vorhandenen Eigentum nachträglich aufzuheben.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass der nachträgliche Verzicht auf einen Nießbrauch für jemanden, der bereits Eigentümer ist, keine Begünstigung nach § 13a ErbStG auslöst. In einem solchen Fall entfällt lediglich eine rechtliche Belastung auf eigenem Grundbesitz, was steuerrechtlich nicht als Erwerb eines begünstigten Wirtschaftsguts eingestuft wird. Wenn Sie den Nießbrauch jedoch vorab aufheben, erhält der Beschenkte im Moment des Eigentumsübergangs das volle, unbelastete Betriebsvermögen als einheitliches Objekt der Schenkung. Damit erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Verschonungsabschläge, da das gesamte übertragene Vermögen die Kriterien für produktives Betriebsvermögen zum maßgeblichen Stichtag erfüllt.

Beachten Sie jedoch, dass die Finanzverwaltung bei einer sehr engen zeitlichen Abfolge beider Schritte eine missbräuchliche Gestaltung gemäß § 42 AO prüfen könnte. Eine vorausschauende zivilrechtliche Planung durch einen spezialisierten Steuerberater ist daher zwingend erforderlich, um die steuerliche Anerkennung dieser Strategie sicherzustellen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Finanzgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 K 28/24 – Urteil vom 31.03.2025




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