Skip to content

Ablehnung Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG München – Az.: 34 Wx 93/18 – Beschluss vom 16.04.2018

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen – Grundbuchamt – vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH, ist aufgrund Erbscheins vom 8.8.2014 seit 15.1.2015 als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz ist mit Grundpfandrechten (unter anderem) wie folgt belastet:

  • Abt. IIII/1: Buchhypothek über 20.451,68 €
  • Abt. III/2a: Briefgrundschuld zu 10.225,84 €
  • Abt. III/2b: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €
  • Abt. III/2c: Briefgrundschuld zu 7.669,38 €
  • Abt. III/3: Briefgrundschuld zu 25.564,59 €
  • Abt. III/5: Buchhypothek über 76.693,78 €
  • Abt. III/6: Buchgrundschuld zu 76.693,78 €.

Im Zeitraum vom 2.2.1986 bis 25.1.1993 wurden unter lfd. Nrn. 10 bis 18 Zwangshypotheken über 2- bis 6-stellige DM-Beträge zugunsten verschiedener Gläubiger eingetragen. Seit 12.3.1987 ist in Abteilung II ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

Am 21.11.2017 beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bewilligung der im Grundbuch als Berechtigte eingetragenen Gläubigerin, die Abtretung der unter den lfd. Nrn. 1 und 5 verlautbarten dinglichen Rechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 5.12.2017 machte das Grundbuchamt den Vollzug von der Zahlung eines Gebührenvorschusses im Betrag von 163 € abhängig mit der Begründung, bei der Beteiligten handele sich nicht um ein Kreditinstitut, sondern um eine GmbH, so dass der Zahlungseingang nicht mit Sicherheit zu erwarten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten erledigte sich durch die aufgrund geleisteter Vorschusszahlung am 19.12.2017 erfolgte Eintragung.

Am 3.1.2018 beantragte die Beteiligte sodann unter Vorlage einer notariell am 20.3.2017 beglaubigten Bewilligung der eingetragenen Berechtigten, die Abtretung der weiteren oben genannten Grundpfandrechte an sie, die Beteiligte, im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig lehnte sie die für die Bearbeitung zuständige Rechtspflegerin als befangen ab. Deren Zwischenverfügung vom 5.12.2017 sei gesetzwidrig und willkürlich gewesen. Schon die Dauer der zweiwöchigen Bearbeitungszeit lasse den Schluss zu, dass die Vorschussanforderung allein der Verzögerung gedient habe. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Vorauszahlung zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich erscheine, sei weder objektiv vorhanden gewesen noch von der Rechtspflegerin aufgezeigt worden. Deren Hinweis auf die Verfahrensverzögerung, die bei Vorlage der gegen die Anordnung eingelegten Beschwerde an das übergeordnete Gericht eintrete, sei geradezu zynisch. Die Rechtspflegerin habe sich in selbstherrlicher Manier über die geltenden Gesetze hinweggesetzt.

Am 4.1.2018 hat die Rechtspflegerin dahingehend Stellung genommen, nach § 13 GNotKG liege es im Ermessen des zuständigen Rechtspflegers, den Grundbuchvollzug von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Grund für Befangenheit sei für sie nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 6.2.2018 hat der Grundbuchrichter das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Das nach § 13 GNotKG eingeräumte Ermessen sei lediglich insoweit eingeschränkt, als nach § 22 Abs. 5 KostV regelmäßig nur dann ein Vorschuss gefordert werden solle, wenn die Auslagen den Betrag von 25 € übersteigen oder wenn ein Verlust für die Staatskasse zu befürchten sei. Ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor, da ein Eingang der Kosten nicht mit Sicherheit zu erwarten und das beantragte Geschäft nicht von einer Art gewesen sei, die keine Verzögerung vertrage.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 12.2.2018 als Eintragungshindernis das Fehlen der Grundpfandrechtsbriefe zu Abt. III/Nr. 2a, 2b, 2c und 3 beanstandet und den Vollzug von der Einzahlung eines Kostenvorschusses (insgesamt 276,50 €) abhängig gemacht. Auf die hiergegen am 1.3.2018 eingelegte Beschwerde hat sie mit Beschluss vom 8.3.2018 die Frist zur Behebung des Hindernisses verlängert.

Mit Schreiben vom 22.2.2018 hat die Beteiligte gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor: Nach dem Gesetz sei für eine Ermessensentscheidung schon deshalb kein Raum gewesen, weil Umstände, nach denen im konkreten Einzelfall eine Sicherung des Gebühreneingangs durch Vorschusszahlung erforderlich erscheine, nicht vorlägen. Jedenfalls seien die vermeintlichen Gründe nicht offengelegt worden. Wie wenig sich die Rechtspflegerin um die geltenden Gesetze kümmere, gehe auch aus dem Verstoß gegen die gesetzliche Wartepflicht gemäß § 47 ZPO durch Erlass der Zwischenverfügung sowie des fristverlängernden Beschlusses hervor. Außerdem habe die Rechtspflegerin mit ihrer in Unkenntnis der erst am 4.1.2018 per Fax bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung gefertigten Stellungnahme ihre Pflicht zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung nicht erfüllt. Dass sie trotz Aufklärung über die Rechtslage weiter an ihrer Auffassung festhalte, stelle sich aus objektiver Sicht als vorsätzlich gesetzwidrig und willkürlich dar.

Dem Rechtsmittel hat der Grundbuchrichter nicht abgeholfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Verstoß gegen die Wartepflicht begründe keine Befangenheit.

II.

Gegen die nach § 10 Satz 2 RPflG ergangene richterliche Zurückweisung des gegen die (Grundbuch-)Rechtspflegerin gestellten Ablehnungsgesuchs ist die sofortige Beschwerde nach § 10 Satz 1 RPflG, § 81 Abs. 2 GBO, 46 Abs. 2 ZPO gegeben, über die in Grundbuchsachen das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch die Einzelrichterin des zuständigen Senats entscheidet (§§ 568 f., § 572 ZPO; zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 11 Rn. 9, § 81 Rn. 10 – 12).

Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, erhoben.

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht schon deshalb, weil der Vollzugsantrag vom 3.1.2018 noch unerledigt und für dessen Bearbeitung die abgelehnte Rechtspflegerin zuständig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung der Entscheidung zur Rechtspflegerablehnung entfällt auch nicht deshalb, weil gegen die im Wege der Zwischenverfügung nach § 18 GBO ergangene Entscheidung der Rechtspflegerin, soweit darin die Eintragungstätigkeit von der vorherigen Gebühreneinzahlung abhängig gemacht wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 82 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (vgl. OLG Köln vom 17.11.2017 – 2 Wx 248/17, juris; OLG Düsseldorf Rpfleger 2018, 14; Demharter § 71 Rn. 85) gegeben ist (Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. § 49 Rn. 3).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

a) Nach § 10 Satz 1, § 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG sind für die Ablehnung des Rechtspflegers in den ihm übertragenen Grundbuchsachen die für den Richter geltenden Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Befangenheit des Rechtspflegers ist daher gemäß § 42 Abs. 2 ZPO dann zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu besorgen. Dabei muss es sich um objektive Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus nach objektivierter Sicht die Befürchtung erwecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und biete daher nicht die notwendige Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BGH NJW-RR 2003, 1220/1221).

Die Ablehnung des Rechtspflegers – wie die des Richters – wegen Besorgnis der Befangenheit ist dagegen kein Instrument zur Fehlerkontrolle (vgl. BGH NJW 2002, 2396; BPatG – 29 W (pat) 552/13, BeckRS 2016, 11419). Verfahrensweise und fehlerhafte Entscheidungen oder Rechtsauffassungen eines Rechtspflegers lassen für sich allein – wie bei einem Richter – noch nicht den Schluss auf unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung zu. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das prozessuale Vorgehen des Rechtspflegers ausreichender gesetzlicher Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass es als willkürlich erscheint, oder wenn die Auslegung des Gesetzes und dessen Handhabung willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und deshalb erkennen lassen, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei beruhen (BGH NJW-RR 2012, 61; KG NJW 2004, 2104/2105; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 2144; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23 f. und 28).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch der Beteiligten nicht begründet.

aa) Schwere, den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung der Rechtspflegerin begründende Verfahrensverstöße liegen nicht vor.

Die Möglichkeit, die beantragte gerichtliche Handlung von der vorherigen Gebührenzahlung abhängig zu machen, ist in Grundbuchsachen zwar wegen § 13 Satz 2 GNotKG deutlich eingeschränkt, gleichwohl aber grundsätzlich eröffnet. Eine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2016, 2144) zugrunde gelegen hat, besteht deshalb nicht, denn dort hat das Gericht für ein von Amts wegen angeordnetes Gutachten Kostenvorschuss bei der Partei angefordert, wofür keinerlei Rechtsgrundlage gegeben ist. Vorliegend entfernt sich die verfahrensmäßige Behandlung des Eintragungsantrags bzw. der Eintragungsanträge durch die abgelehnte Rechtspflegerin hingegen nicht in einer Weise von der üblichen Verfahrensgestaltung, dass der Eindruck von Voreingenommenheit erweckt würde.

Die von der Beteiligten beanstandete Zeitdauer von zwei Wochen zwischen Eingang des Eintragungsantrags und Vorschussanforderung im mittlerweile erledigten Verfahren liegt innerhalb des Rahmens normalerweise geübten Verfahrens. Eine verzögernde Behandlung, die Anlass zu der Befürchtung geben könnte, die Rechtspflegerin werde den Antrag nicht unparteiisch bearbeiten (hierzu OLG Bamberg OLGR 2001, 237), ist nicht zu erkennen.

Mit dem Erlass der Zwischenverfügung vom 12.2.2018 und des Beschlusses vom 8.3.2018 hat die Rechtspflegerin zwar gegen das ihr gemäß § 10 Satz 2 RPflG, § 47 ZPO obliegende Wartegebot (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1226/1227) verstoßen. Eine Voreingenommenheit zum Nachteil der Beteiligten zeigt sich darin jedoch nicht. Zum einen hatte sich die Rechtspflegerin einer Bearbeitung des Antrags bis zur Entscheidung des Richters (§ 10 Satz 2 RPflG) enthalten; lediglich die Rechtskraft dieser Entscheidung hat sie nicht abgewartet. Die behauptete ignorante Haltung gegenüber dem Gesetz kann daher nicht bestätigt werden. Zum anderen erscheint es mit Blick auf das zum Ausdruck gebrachte Interesse der Beteiligten an zügiger Verfahrensförderung nicht als Ausdruck von Voreingenommenheit, wenn die Rechtspflegerin zwar nach Entscheidung des Grundbuchrichters, aber dennoch verfrüht auf ein Hindernis aufmerksam macht, das aus ihrer Sicht dem Vollzug der beantragten Eintragung – unabhängig von der Frage des Kostenvorschusses – entgegensteht (vgl. auch BGH NJW-RR 2016, 1406 Rn. 19; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 24 m. w. Nachw.).

Dass die Rechtspflegerin ihre in Unkenntnis der Ablehnungsgründe gefertigte dienstliche Äußerung (§ 10 Satz 1 RPflG, § 44 Abs. 3 ZPO) nach Kenntnisnahme vom Begründungsschreiben nicht ergänzt hat, weist nicht auf Voreingenommenheit hin. Nach den Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme hat die Rechtspflegerin zutreffend angenommen, Grund für die Ablehnung sei die Anordnung des Gebührenvorschusses im vorangegangenen Verfahren. Hierzu hat sie Stellung genommen. In dieser Situation erscheint es vertretbar und nicht als Ausdruck einer das Vorbringen der Beteiligten missachtenden Einstellung, es nach Eingang der Begründung bei der bereits abgegebenen Erklärung zu belassen.

bb) Die Frage, ob die Rechtspflegerin die Vorschrift des § 13 GNotKG richtig angewandt hat, kann dahinstehen. Diese Frage ist einer Überprüfung im Rechtsmittelzug vorbehalten, da allein eine unrichtige Anwendung des Gesetzes oder fehlende Rechtskenntnis nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet. Selbst wenn die Rechtspflegerin der ihr nach § 13 Satz 2 GNotKG obliegenden Prüfung eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben sollte, würde dies nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigten, sie stehe der Sache nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber (vgl. nur BGH NJW-RR 2012, 61/62; BAG NJW 1993, 879; MüKo/Stackmann ZPO 5. Aufl. § 42 Rn. 45; BGH NJW-RR 2012, 61).

Anderes würde dann gelten, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung erkennen ließe, dass sie auf unsachlicher Einstellung gegenüber der Beteiligten beruht (BayObLG DRiZ 1977, 244/245; MüKo/Stackmann § 42 Rn. 47). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtspflegerin hat einen sachlichen Grund für ihre Annahme, die Vorauszahlung sei zur Sicherung des Gebühreneingangs erforderlich, genannt. Anhaltspunkte dafür, dieser Sachgrund – das Fehlen einer Banklizenz der Beteiligten – sei nur vorgeschoben, bestehen nicht. Eine unsachliche Einstellung zum Nachteil der Beteiligten geht aus dem geäußerten Gesetzesverständnis unabhängig davon, ob der herangezogene Aspekt für sich genommen nach dem Gesetz genügt, nicht hervor.

Berechtigt wäre die Ablehnung auch im Falle objektiver Willkür (MüKo/Stackmann § 42 Rn. 47). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273/278 f.; 89, 1/13 f.; BVerfG – 1 BvR 2682/03 Rn. 10, juris; BVerfG – 1 BvR 2120/16 Rn. 12, juris). Letzteres nimmt die Beteiligte an. Auch darin ist ihr jedoch nicht zu folgen. Dass das Gesetz (§ 13 Satz 2 GNotKG) unter den dort genannten Voraussetzungen, die die Rechtspflegerin in tatsächlicher Hinsicht für gegeben erachtet hat, einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Erlasses einer Vorauszahlungsanordnung einräumt, trifft zu. Eine krasse Missdeutung des Gesetzes ist objektiv nicht feststellbar. Ob die konkreten Umstände hier die Annahme einer Gebührengefährdung rechtfertigten, ist im Ablehnungsverfahren nicht zu überprüfen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob in die Ausübung des dann eingeräumten Ermessens alle maßgeblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind und ob die Vorschussanordnung insoweit ausreichend begründet wurde. Dies alles sind lediglich Aspekte der ordnungsgemäßen Anwendung der zu Recht für maßgeblich erachteten Norm.

Der Umstand, dass die Rechtspflegerin an ihrer Rechtsauffassung festhält und von der Richtigkeit ihrer Tatsachensubsumtion überzeugt ist, weist nicht auf Befangenheit zum Nachteil der Beteiligten hin. Insbesondere kommt in dem Festhalten an der eigenen, für richtig erachteten Überzeugung weder eine fehlende Bereitschaft, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen (hierzu: OLG Köln MDR 1998, 432/433, Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 23), noch eine vorsätzlich gesetzwidrige oder willkürliche Rechtsanwendung zum Ausdruck.

c) Soweit die Beteiligte den Hinweis der Rechtspflegerin auf die mit einer Beschwerdeeinlegung verbundene Verfahrensverzögerung als Zynismus deutet und dies als weiteren Ablehnungsgrund geltend macht, kann dem aus objektivierter Sicht nicht gefolgt werden. Die Wortwahl lässt eine solche Deutung nicht zu. Darin, dass die Rechtspflegerin an ihrer tatsächlichen Bewertung sowie an ihrer Rechtsauffassung trotz der mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände festgehalten und deshalb keine Abhilfeentscheidung getätigt, sondern den beanstandeten Hinweis gegeben hat, kommt Zynismus nicht zum Ausdruck.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 GBO, § 84 FamFG, § 91 ZPO.

Der Geschäftswert wurde mit dem Mindestwert angesetzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (81 Abs. 2 GBO i. V. m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!