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Ablehnung eines Grundbuchberichtigungsantrags – Beschwerde

Komplizierter Erbschaftsstreit um Landwirtschaftsgrundstück entschieden

In einem langwierigen und komplexen Erbschaftsstreit hat das Oberlandesgericht (OLG) Rostock eine bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Kern ging es um die korrekte Grundbuchberichtigung und die Eintragung eines Amtswiderspruchs betreffend ein landwirtschaftliches Grundstück, welches historisch von zahlreichen Besitzwechseln geprägt war. Nach jahrzehntelanger rechtlicher Auseinandersetzung wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom Gericht verworfen bzw. zurückgewiesen.

Direkt zum Urteil Az: 3 W 89/20 springen.

Historischer Hintergrund und die Eintragungsproblematik

Im Mittelpunkt des Falls stand das ehemalige Eigentum des Landwirtes C. S. (sen.), welches nach seinem Tod 1949 an seine Kinder M. G., C. S. (jun.), Cl. S. und H. S. (sen.) überging. Nachdem Cl. S. und H. S. (sen.) enteignet wurden, wurde das Grundstück vollständig in Volkseigentum überführt. Später Korrekturen führten zu einer Aufteilung des Eigentums, wobei der Anteil von M. G. zunächst übersehen wurde. Dieser Fehler wurde schließlich korrigiert und ihr ein Drittel des Eigentums zugewiesen.

Komplexes Erbrecht und Rehabilitationen wirbeln Grundbuch durcheinander

Im Laufe der Jahre entwickelte sich der Fall aufgrund von Restitutionen, Rehabilitationen und Erbfolgen immer komplexer. Die Verurteilungen von Cl. S. und H. S. (sen.) wurden nach 1990 aufgehoben und sie rehabilitiert. Nachdem der enteignete Anteil von 2/3 des Eigentums an verschiedene Erbengemeinschaften weitergegeben wurde, stellten die Antragsteller den Anspruch, dass die ursprüngliche Erbengemeinschaft wieder eingetragen werden müsste.

Kontroverse Grundbucheinträge und endgültige Entscheidung

Die nachfolgenden Jahrzehnte waren von zahlreichen Änderungen im Grundbuch geprägt, die auf unterschiedliche Erbfolgen und rechtliche Entscheidungen zurückzuführen waren. Dies führte zu kontroversen Grundbucheinträgen, die von den Antragstellern angefochten wurden. Letztlich entschied das OLG Rostock, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Grundbuchberichtigung und Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen bzw. verworfen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Insgesamt zeigt dieser Fall, wie komplex Erbschaftsfälle, insbesondere im Kontext historischer Enteignungen und Restitutionen, sein können. Auch die Bedeutung von korrekten und rechtzeitigen Eintragungen im Grundbuch wird hier einmal mehr deutlich.


Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 3 W 89/20 – Beschluss vom 31.03.2021

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust – Zweigstelle Parchim – vom 24.07.2020, Az. BRKH-56-77, wird hinsichtlich des Antrags auf Grundbuchberichtigung verworfen und hinsichtlich der Eintragung eines Amtswiderspruches zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 932.400,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller begehrten eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund einer unrichtigen Eintragung.

Der Landwirt C. S. (sen.) war bis zu seinem Tod im Jahr 1949 Eigentümer des o.g. Grundstücks (früher Grundbuch von P., Blatt 68, dann Blatt 15). Er wurde beerbt durch seine Kinder M. G. (geb. S.), C. S. (jun.), Cl. S. und H. S. (sen.). Nach dem Tod von C. S. (jun.) im Jahr 1952 bestand die Erbengemeinschaft aus den Geschwistern M. G., Cl. S. und H. S. (sen.).

Cl. S. und H. S. (sen.) wurden aufgrund Strafurteils vom 26.04.1953 enteignet. Das Grundstück wurde zunächst mit Grundbucheintragung vom 16.10.1953 vollständig in Volkseigentum überführt. Dies wurde am 07.05.1955 auf Antrag des Rates des Kreises dahingehend korrigiert, dass nur ein Miteigentumsanteil von 2/3 im Eigentum des Volkes stand und ein Miteigentumsanteil von 1/3 für den – schon verstorbenen – C. S. (jun.) eingetragen wurde; dabei hatte man offenbar den Erbanteil von M. G. übersehen. M. G. behielt nach erneuter Korrektur letztendlich einen Miteigentumsanteil von 1/3, der am 12.04.1956 im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Verurteilungen von C. S. und H. S. (sen.) wurden nach dem 03.10.1990 aufgehoben, beide wurden rehabilitiert. Mit Restitutionsbescheid vom 24.03.1993 wurde der enteignete Miteigentumsanteil von 2/3 zunächst E. S. und H. S. (jun.) in Erbengemeinschaft zugesprochen. Dies wurde aufgrund des Eintragungsersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 10.08.1994 am 24.10.1994 im Grundbuch eingetragen.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass mit der Restitution wieder die ursprüngliche Erbengemeinschaft, damals bestehend aus E. S., H. S. (jun.) und R. G. (Erbe von M. G.) hätte eingetragen werden müssen.

Für den Miteigentumsanteil von 1/3 wurde 1994 zunächst R. G. als Erbe im Grundbuch eingetragen, nach dessen Tod im Jahr 2003 wurden dann I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.

Nach dem Tod von E. S. wurde für den Miteigentumsanteil von 2/3 H. S. (jun.) als Eigentümer eingetragen.

Mit geändertem Restitutionsbescheid vom 24.06.2008 wurde der Miteigentumsanteil von 2/3 H. S. (jun.), I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft zugesprochen. Dies wurde aufgrund des Eintragungsersuchens des ARoV vom 29.07.2008 am 21.10.2008 im Grundbuch eingetragen. Für den Miteigentumsanteil von 1/3 verblieb es bei der Eintragung von I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft.

Aufgrund eines Eintragungsersuchens des nunmehr zuständigen Finanzministeriums M-V (Abteilung Regelung offener Vermögensfragen) vom 20.02.2014 wurden sodann am 16.06.2014 H. S. (jun.) als Eigentümer zu 1/2 sowie I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. in Erbengemeinschaft ebenfalls zu 1/2 im Grundbuch eingetragen. Hintergrund war ein gemeinsamer Antrag der vorgenannten fünf Eingetragenen vom 02.11.2013 auf Aufhebung der vom ARoV veranlassten Grundbucheintragungen, der vom Finanzministerium als einvernehmliche Auseinandersetzung der beiden Erbengemeinschaften ausgelegt wurde, die im Restitutionsverfahren Beachtung finde.

H. S. (jun.) verstarb am 21.12.2017 und wurde von den Beteiligten zu 1) und 2) beerbt; beide wurden am 19.03.2018 in Erbengemeinschaft als Eigentümer für einen Miteigentumsanteil von 1/2 eingetragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) veräußerten den Miteigentumsanteil von 1/2 am 02.11.2018 an den Beteiligten zu 3), der am 07.12.2018 im Grundbuch eingetragen wurde. Für die Beteiligten zu 1) und 2) wurde gleichzeitig ein Nießbrauch eingetragen.

Die Erbengemeinschaft bestehend aus I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. veräußerte ihren Miteigentumsanteil von 1/2 am 18.10.2019 an die G. Agrargenossenschaft eG, die – entsprechend einer schon am 07.11.2019 eingetragenen Vormerkung – am 24.07.2020 im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) haben am 21./23.12.2019 eine Berichtigung des Grundbuches dahingehend beantragt, dass anstelle der im Jahr 2014 eingetragenen Miteigentumsanteile wieder die ungeteilte Erbengemeinschaft – bestehend aus A. S., H. S. sowie I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. – eingetragen wird. Das Finanzministerium M-V sei nicht zu einer Auflösung der Erbengemeinschaften berechtigt gewesen.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat den Berichtigungsantrag nach vorherigem Hinweis vom 07.01.2020 mit Beschluss vom 24.07.2020 zurückgewiesen. Es seien nur materiell-rechtliche Gründe vorgetragen worden, die im formellen Grundbuchverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Bei Eintragungsersuchen von Behörden sei vom Grundbuchamt nur die formelle Ordnungsgemäßheit und nicht die inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Selbst bei unterstellter Unrichtigkeit des Grundbuches infolge der Eintragung von Miteigentum am 16.06.2014 sei das Grundbuch mittlerweile richtig, da die G. Agrargenossenschaft eG und der Beteiligte zu 3) gutgläubig erworben hätten.

Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) haben am 22./23.07.2020 vorsorglich Beschwerde eingelegt und diese (nach Erlass des angefochtenen Beschlusses) am 04./05.08.2020 wiederholt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2020 nicht abgeholfen.

Auf Hinweis vom 01.03.2021 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Beschwerde hilfsweise auf die Eintragung eines Amtswiderspruches richte.

II. Die Beschwerde gegen die unterlassene Berichtigung des Grundbuches ist als unzulässig zu verwerfen.

Gem. § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist eine Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung unzulässig.

Eine von vornherein unrichtige Grundbucheintragung kann zwar gem. § 22 GBO berichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Wird der Berichtigungsantrag vom Grundbuchamt indes zurückgewiesen, ist eine Beschwerde hiergegen gem. § 71 Abs. 2 S. 1 GBO unzulässig, da sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die angeblich von Anfang an unrichtige Eintragung richtet (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 71 Rn. 30 mwN). So liegt es hier.

Der Senat kann mangels Zulässigkeit der Beschwerde keine Sachentscheidung zu der Frage treffen, ob das Finanzministerium M-V zu einem Eintragungsersuchen abweichend vom Restitutionsbescheid vom 24.06.2008 berechtigt war und ob das Grundbuch dadurch mit Eintragung vom 16.06.2014 unrichtig geworden ist.

Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung ab, so kann der Beteiligte mit der Beschwerde gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur die Eintragung eines Amtswiderspruches betreiben und dann die Betroffenen auf Bewilligung der Berichtigung verklagen (§ 894 BGB).

III. Die auf die Eintragung eines Amtswiderspruches gerichtete Beschwerde ist zwar gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig, aber unbegründet.

Voraussetzung eines Amtswiderspruches gem. § 53 GBO ist eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften durch das Grundbuchamt, ferner muss das Grundbuch dadurch unrichtig geworden und immer noch unrichtig sein.

1. Eine Verletzung von Grundbuchvorschriften durch das Grundbuchamt liegt hier nicht vor, denn das Grundbuchamt hat das Eintragungsersuchen vom 20.02.2014 gem. § 38 GBO, § 34 Abs. 2 VermG richtig behandelt.

Ein bestandskräftiger Rückübertragungsbescheid ändert gem. § 34 Abs. 1 VermG unmittelbar die Eigentumsverhältnisse, das Grundbuch wird durch den Restitutionsbescheid demzufolge unrichtig. Einwendungen u.a. gegen die Person des Restitutionsberechtigten sowie die Art und Weise der ausgesprochenen Rückübertragung sind im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Gem. § 34 Abs. 2 VermG ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die erforderliche Berichtigung des Grundbuches. Gem. § 38 GBO hat das Grundbuchamt bei Eintragungsersuchen einer Behörde nur zu prüfen, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bzgl. seiner Form und seines Inhaltes den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Ersuchens tatsächlich vorliegen, hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung. Anders ist es nur bei sicherer Kenntnis des Grundbuchamtes, dass dem Ersuchen die Rechtsgrundlage fehlt (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 38 Rn. 73 f. mwN).

Das Finanzministerium M-V war hier für Eintragungsersuchen gem. § 34 Abs. 2 VermG zuständig. Das Eintragungsersuchen vom 20.02.2014 enthielt die einzutragenden Berechtigten und war ordnungsgemäß unterschrieben sowie gesiegelt. Eine Pflicht zur Beifügung bestimmter Anlagen besteht nicht, da das Vermögensamt die alleinige Verantwortung für die sachliche Richtigkeit, d.h. auch die Übereinstimmung mit dem Restitutionsbescheid, trägt (vgl. Bodenstab/Sturm, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. II, § 34 VermG Rn. 27).

2. a) Hinsichtlich der Eintragung der G. Agrargenossenschaft eG als Miteigentümerin zu 1/2 kommt hinzu, dass das Grundbuch unabhängig von einer früheren etwaigen Unrichtigkeit mittlerweile richtig ist.

Selbst wenn das Grundbuch durch die Eintragung vom 16.06.2014 unrichtig geworden ist, so hat die G. Agrargenossenschaft eG den Miteigentumsanteil von 1/2 jedenfalls gem. § 892 BGB gutgläubig erworben. Das Grundbuch wies bei Stellung des Eintragungsantrages am 07.11.2019 die Erbengemeinschaft bestehend aus I. G., H. G., K.-C. G. und G. G. als Eigentümer zu 1/2 aus, ein Widerspruch gegen die Richtigkeit war nicht eingetragen. Bösgläubigkeit der Erwerberin ist nicht ersichtlich.

b) Darüber hinaus hat auch der Beteiligte zu 3) den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteil von 1/2 unabhängig von einer früheren Unrichtigkeit des Grundbuchs jedenfalls gem. § 892 BGB gutgläubig erworben, so dass das Grundbuch auch insoweit mittlerweile richtig ist.

Das Grundbuch wies bei Stellung des Eintragungsantrages am 06.12.2018 die Erbengemeinschaft bestehend aus den Beteiligten zu 1) und 2) als Eigentümer zu 1/2 aus, ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuches war nicht eingetragen. Bösgläubigkeit des Beteiligten zu 3) lag nicht vor, denn nach seinem eigenen Vortrag hat er erst im Dezember 2019 Kenntnis von einer Unrichtigkeit des Grundbuches erlangt.

3. Angesichts der unbegründeten Beschwerde kann offenbleiben, ob hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Antragstellers zu 3) von 1/2 überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Grundbuchberichtigung besteht, da sie den Antragstellern insoweit keinen Vorteil bringen würde.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Eine Nichterhebung der Gerichtskosten gem. § 21 GNotKG kommt trotz der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht in Betracht, da die Beschwerdeführer trotz Hinweises an der teilweise unzulässigen Beschwerde festhalten und daher davon auszugehen ist, dass sie auch bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung dasselbe Rechtsmittel eingelegt hätten.

V. Der Gegenstandswert ergibt sich aus einer Verdopplung des Kaufpreises von 466.200,- € für den Verkauf der Erbengemeinschaft G. an die G. Agrargenossenschaft eG, während der Geschäftswert von 390.000,- € im Grundstücksüberlassungsvertrag der Antragsteller vom 02.11.2018 im Kosteninteresse zu niedrig angegeben wurde.

VI. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die Entscheidung ist damit unanfechtbar.

 

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