Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Notarielle Ablehnung: Risiken bei ungenügender Geschäftswertangabe erklären
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann darf ein Notar eine Beurkundung ablehnen?
- Welche Gebühren fallen bei einem abgebrochenen Beurkundungsverfahren an?
- Welche Angaben zum Vermögen müssen bei einer Beurkundung gemacht werden?
- Wie wird der Geschäftswert bei unvollständigen Vermögensangaben ermittelt?
- Was können Mandanten tun, wenn der Notar die Beurkundung unberechtigt verweigert?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Erfurt
- Datum: 26.07.2017
- Aktenzeichen: 3 OH 24/16
- Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren bezüglich Notarkosten
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragsteller: Der Antragsteller wandte sich gegen die Kostenberechnungen eines Notars. Er argumentierte, dass der Notar das Beurkundungsverfahren für einen Ehe- und Erbvertrag ohne ausreichenden Grund abgebrochen habe. Den Notar habe er darüber informiert, dass die in seinem Besitz befindliche Immobilie durch Kredite belastet sei und sein Unternehmen einen Verlust ausgewiesen habe, was die Berechnung des Geschäftswertes beeinflusst.
- Antragsgegner (Notar): Der Notar argumentierte, dass er berechtigt gewesen sei, das Beurkundungsverfahren abzubrechen, weil der Antragsteller im Termin Angaben zum Aktivvermögen verweigert habe. Daher stellte er die entsprechenden Gebühren in Rechnung.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Antragsteller legte gegen die Kostenrechnungen des Notars Einspruch ein, nachdem dieser das Beurkundungsverfahren für einen Ehe– und Erbvertrag aus seiner Sicht unberechtigt abgebrochen hatte. Der Notar hatte die Beurkundung wegen fehlender Geschäftswertangaben des Antragstellers beendet.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Notar berechtigt war, die Beurkundung wegen unzureichender Angaben zum Geschäftswert abzubrechen, und ob die daraufhin ausgestellten Kostenrechnungen rechtmäßig waren.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Kostenrechnungen des Notars aufgehoben werden.
- Begründung: Der Notar hatte keinen ausreichenden Grund, das Beurkundungsverfahren wegen unzureichender Geschäftswertangaben abzubrechen. Unzureichende oder fehlende Geschäftswertangaben stellen keinen hinreichenden Ablehnungsgrund dar, da der Notar in solchen Fällen den Geschäftswert nach billigem Ermessen hätte schätzen können. Der Beurkundungsauftrag lebt somit wieder auf, und die Gebühren für die vorzeitige Beendigung sind nicht fällig.
- Folgen: Die Kostenrechnungen wurden aufgehoben, und die Beurkundung kann ohne zusätzliche Gebührenforderungen fortgesetzt werden. Das Gericht entschied, dass keine der Parteien unzumutbar belastet ist, die Beurkundung fortzuführen.
Notarielle Ablehnung: Risiken bei ungenügender Geschäftswertangabe erklären
Die Beurkundungstätigkeit eines Notars spielt eine zentrale Rolle im deutschen Rechtssystem, insbesondere wenn es um die rechtlichen Voraussetzungen für Verträge oder Eigentumsübertragungen geht. Dabei ist die Angabe eines Geschäftswertes entscheidend, da sie nicht nur die notarielle Gebührenordnung bestimmt, sondern auch für die rechtlichen Grundlagen einer Beurkundung unerlässlich ist. Eine ungenügende oder fehlende Geschäftswertangabe kann zu einer ablehnenden Haltung des Notars führen, was in der Praxis als notarielle Ablehnung bezeichnet wird und weitreichende Verfahrensrisiken birgt.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind im Notargesetz festgelegt und beziehen sich sowohl auf die verfahrensrechtlichen Aspekte als auch auf die Pflichten des Notars. Insbesondere gilt es, sich der Risiken bewusst zu sein, die aus einer unzureichenden Immobilienbewertung oder einer falschen Geschäftsbewertung resultieren können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Konsequenzen einer solchen Ablehnung der Beurkundungstätigkeit verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
Notar muss Beurkundung trotz fehlender Vermögensangaben durchführen
Ein Notar ist verpflichtet, die Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrags auch dann fortzusetzen, wenn die Beteiligten keine vollständigen Angaben zu ihrem Vermögen machen. Dies entschied das Landgericht Erfurt in einem Beschluss über die Rechtmäßigkeit von Notargebühren.
Streit um abgebrochene Beurkundung und Kostenberechnung
Der Fall drehte sich um zwei Kostenberechnungen über 590,36 EUR und 592,86 EUR, die ein Notar für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens in Rechnung gestellt hatte. Der Kunde hatte während des Termins darauf hingewiesen, dass seine Immobilie mit Bankkrediten belastet sei und sein Unternehmen im Jahr 2014 Verluste verzeichnet habe. Daraufhin brach der Notar die Beurkundung ab und verwies den Mandanten samt Ehefrau des Raumes.
Rechtliche Grenzen der Beurkundungsverweigerung
Das Gericht stellte klar, dass ein Notar seine Urkundstätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesnotarordnung nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf. Unzureichende oder fehlende Angaben zum Geschäftswert stellen dabei keinen legitimen Ablehnungsgrund dar. Das Gesetz sieht für solche Fälle vor, dass der Notar den Wert nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Gebührenberechnung und Fortführung des Verfahrens
Die vom Notar erstellten Kostenberechnungen wurden vom Gericht aufgehoben, da die Gebühren mangels rechtmäßiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nicht fällig waren. Der ursprüngliche Beurkundungsauftrag lebt wieder auf und der Notar ist verpflichtet, die Beurkundung kostenfrei nachzuholen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen Notar und Mandant unzumutbar wäre. Die bloße Auseinandersetzung um die Gebühren reiche dafür nicht aus.
Rechtliche Grundlagen der Gebührenerhebung
Laut Gerichts- und Notarkostengesetz kann ein Notar Gebühren für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens nur dann erheben, wenn ein Beurkundungsauftrag vorliegt, er einen geeigneten Entwurf vorbereitet hat und das Verfahren zu einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beendet wurde. Da die Zurückweisung des Auftrags durch den Notar nicht gerechtfertigt war, entfiel auch sein Anspruch auf die berechneten Gebühren.
Die Schlüsselerkenntnisse
Ein Notar darf die Beurkundung eines Ehe- und Erbvertrags nicht allein deshalb verweigern, weil Mandanten keine vollständigen Angaben zu ihrem Vermögen machen. Stattdessen muss er in solchen Fällen den Geschäftswert nach eigenem Ermessen schätzen. Ein unberechtigter Abbruch der Beurkundung durch den Notar führt dazu, dass keine Gebühren fällig werden und der Notar verpflichtet ist, die Beurkundung kostenfrei nachzuholen. Das Urteil stärkt die Position der Mandanten und verdeutlicht die Grenzen des notariellen Ermessensspielraums bei der Verweigerung von Beurkundungen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Ehe- oder Erbvertrag beurkunden lassen möchten, können Sie nicht zur detaillierten Offenlegung Ihrer Vermögensverhältnisse gezwungen werden – der Notar muss die Beurkundung auch bei unvollständigen Angaben durchführen und den Wert selbst einschätzen. Bricht ein Notar die Beurkundung wegen fehlender Vermögensangaben ab, müssen Sie keine Gebühren zahlen und haben Anspruch auf eine kostenlose neue Beurkundung. Sie können in diesem Fall sogar zum selben Notar zurückkehren, auch wenn das Vertrauensverhältnis belastet ist, da das Gesetz eine weitere Zusammenarbeit als zumutbar erachtet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann darf ein Notar eine Beurkundung ablehnen?
Ein Notar unterliegt grundsätzlich der Urkundsgewährungspflicht und darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmefälle, in denen ein Notar die Beurkundung ablehnen muss oder darf.
Zwingende Ablehnungsgründe
Der Notar muss die Beurkundung in folgenden Fällen ablehnen:
- Wenn die Beurkundung mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, besonders wenn erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
- Bei eigenen Angelegenheiten des Notars oder bei Beteiligung seines Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie verwandter und verschwägerter Personen.
- Wenn der Notar von der Nichtigkeit des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts überzeugt ist.
Fakultative Ablehnungsgründe
In bestimmten Situationen kann der Notar die Beurkundung ablehnen:
Bei einem Gefühl der Befangenheit steht es dem Notar frei, die Urkundstätigkeit abzulehnen, ohne dass hierzu eine zwingende Verpflichtung besteht.
Wichtige Einschränkungen
Bei bloßen Zweifeln an der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts darf der Notar die Beurkundung nicht verweigern. In solchen Fällen muss er:
- Seine Bedenken mit den Beteiligten erörtern.
- Die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
- Den Beteiligten die Entscheidung überlassen, welche Folgerungen sie aus seinen Hinweisen ziehen.
Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Beurkundung kann als Amtspflichtverletzung gewertet werden.
Welche Gebühren fallen bei einem abgebrochenen Beurkundungsverfahren an?
Die Höhe der Notargebühren bei einem abgebrochenen Beurkundungsverfahren richtet sich nach dem Stadium, in dem das Verfahren beendet wird.
Abbruch vor Entwurfsübermittlung
Wenn Sie den Auftrag zurückziehen, bevor der Notar einen Entwurf per Post, E-Mail oder Fax übermittelt hat oder am Tag der Postaufgabe, fällt lediglich eine Festgebühr von 20 Euro an.
Abbruch nach Entwurfsübermittlung
Erfolgt der Abbruch nach Übermittlung eines Entwurfs, wird eine Beurkundungsverfahrensgebühr fällig. Diese bemisst sich am Geschäftswert des geplanten Rechtsgeschäfts. Bei einem vollständig erstellten Entwurf ist die Höchstgebühr zu erheben, die der regulären Beurkundungsgebühr entspricht.
Zusätzliche Gebühren
Hat der Notar Sie bereits schriftlich oder mündlich beraten, wird eine separate Beratungsgebühr berechnet. Diese fällt auch dann an, wenn die Beratung vor dem Abbruch des Verfahrens stattgefunden hat.
Besondere Konstellationen
Bei der Beauftragung durch einen Makler oder andere Dritte werden Sie als Auftraggeber angesehen und sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, diese Gebühren zu erheben und darf keine abweichenden Vereinbarungen treffen.
Welche Angaben zum Vermögen müssen bei einer Beurkundung gemacht werden?
Bei einer notariellen Beurkundung sind bestimmte Vermögensangaben erforderlich, die von der Art des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts abhängen.
Grundlegende Vermögensangaben
Bei verheirateten Verkäufern ist eine Erklärung gemäß § 1365 BGB („Verfügung über Vermögen im Ganzen“) notwendig. Diese Erklärung ist relevant, wenn die zu verkaufende Immobilie einen Großteil des Vermögens des Verkäufers darstellt. Der Ehegatte muss in diesem Fall dem Verkauf zustimmen und bei der Beurkundung anwesend sein.
Vermögensangaben bei Unternehmenskäufen
Bei Unternehmenskäufen müssen detaillierte Vermögensangaben gemacht werden, insbesondere wenn es sich um einen Asset Deal handelt. Werden alle Vermögensgegenstände des Unternehmens durch eine Catch-All-Klausel übertragen, ist eine notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 3 BGB zwingend erforderlich.
Spezifische Anforderungen bei Immobilien
Bei Immobilientransaktionen sind folgende Vermögensangaben notwendig:
- Bestehende Verbindlichkeiten: Informationen über noch bestehende Belastungen oder Hypotheken auf der Immobilie
- Finanzierungsdetails: Bei einer Kaufpreisfinanzierung müssen die entsprechenden Unterlagen der finanzierenden Bank vorgelegt werden
- Grundschuldformulare: Diese sollten dem Notar einige Tage vor dem Beurkundungstermin eingereicht werden
Besonderheiten bei Erbimmobilien
Bei geerbten Immobilien sind zusätzliche Nachweise über die Vermögensverhältnisse erforderlich. Hierzu gehören Testament oder Erbschein im Original als Nachweis der Erbberechtigung. Eine vorherige Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, wenn die Immobilie verkauft werden soll.
Der Notar ist verpflichtet, im Rahmen seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG die Vermögensangaben auf Plausibilität zu prüfen. Er muss die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts aufklären und auf mögliche Risiken hinweisen.
Wie wird der Geschäftswert bei unvollständigen Vermögensangaben ermittelt?
Bei unvollständigen Vermögensangaben ist der Notar nach § 95 GNotKG berechtigt, den Geschäftswert nach billigem Ermessen zu schätzen. Diese Befugnis greift jedoch erst, wenn die Beteiligten ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Mitwirkungspflicht der Beteiligten
Die Beteiligten sind gesetzlich verpflichtet, bei der Wertermittlung aktiv mitzuwirken. Sie müssen ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abgeben. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, riskieren Sie eine Schätzung, die möglicherweise höher ausfällt als der tatsächliche Wert.
Ermessensausübung des Notars
Der Notar orientiert sich bei seiner Schätzung an verschiedenen Faktoren:
• Bei Immobilien: Der Verkehrswert, der üblicherweise am Markt erzielt werden könnte • Bei Gesellschaftsanteilen: Das Eigenkapital nach § 266 Abs. 3 HGB • Bei Eheverträgen: Die Summe der Reinvermögen beider Ehegatten
Rechtliche Konsequenzen
Wissentlich falsche Angaben können erhebliche Folgen haben. Der Notar darf in solchen Fällen nicht nur schätzen, sondern muss auch nachträglich eine Korrektur der Gebühren vornehmen, wenn sich später herausstellt, dass der tatsächliche Wert höher war. Die Schätzung des Notars kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft ist oder wichtige Bewertungsfaktoren außer Acht gelassen wurden.
Was können Mandanten tun, wenn der Notar die Beurkundung unberechtigt verweigert?
Wenn ein Notar die Beurkundung unberechtigt verweigert, steht Ihnen der Rechtsweg über die Dienstaufsichtsbeschwerde offen. Der Notar unterliegt einer grundsätzlichen Urkundsgewährungspflicht und darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richten Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde, in der Regel das Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Die Aufsichtsbehörde prüft dann, ob die Verweigerung der Beurkundung rechtmäßig war.
Schadensersatzansprüche
Bei einer unberechtigten Verweigerung der Beurkundung können Schadensersatzansprüche gegen den Notar entstehen. Der Notar haftet für Schäden, die durch die pflichtwidrige Verweigerung seiner Amtstätigkeit entstanden sind.
Rechtmäßige Ablehnungsgründe
Eine Ablehnung der Beurkundung ist nur in bestimmten Fällen zulässig, etwa wenn:
- die Beurkundung mit den Amtspflichten nicht vereinbar wäre
- unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden
- ein Mitwirkungsverbot besteht, beispielsweise bei eigenen Angelegenheiten des Notars oder bei Beteiligung naher Verwandter
Dokumentation der Ablehnung
Fordern Sie vom Notar eine schriftliche Begründung seiner Ablehnung. Diese Dokumentation ist wichtig für das weitere Vorgehen und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beurkundung
Die Beurkundung ist ein formeller Rechtsakt, bei dem ein Notar ein Dokument oder eine Erklärung öffentlich beglaubigt und damit rechtskräftig macht. Grundlage ist das Beurkundungsgesetz (BeurkG). Der Notar prüft dabei die Identität der Beteiligten, belehrt sie über rechtliche Folgen und erstellt eine Urkunde mit besonderer Beweiskraft. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie Grundstückskäufe oder Erbverträge sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet werden. Ein Beispiel ist der Kauf einer Immobilie, der erst durch die notarielle Beurkundung rechtsgültig wird.
Geschäftswert
Der Geschäftswert ist der wirtschaftliche Wert eines Rechtsgeschäfts, der als Grundlage für die Berechnung der Notargebühren dient. Er wird im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Bei Immobiliengeschäften ist dies meist der Kaufpreis, bei anderen Verträgen wird der wirtschaftliche Wert geschätzt. Wenn keine genauen Angaben vorliegen, kann der Notar den Wert nach billigem Ermessen festsetzen. Beispiel: Bei einem Hauskauf für 300.000 Euro ist dies der Geschäftswert, nach dem sich die Notarkosten berechnen.
Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung (BNotO) ist das zentrale Gesetz für das Notarwesen in Deutschland. Sie regelt die Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten der Notare als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Besonders wichtig ist §15, der die Amtspflichten festlegt, wonach Notare ihre Tätigkeit nur bei schwerwiegenden Gründen verweigern dürfen. Die BNotO definiert auch die Voraussetzungen für das Amt des Notars und deren Aufsicht. Ein Notar muss beispielsweise eine Beurkundung vornehmen, auch wenn ihm der Mandant unsympathisch ist.
Billiges Ermessen
Billiges Ermessen bezeichnet die Befugnis, eine Entscheidung nach sachgerechten, vernünftigen und gerechten Maßstäben zu treffen. Diese Ermessensausübung ist im BGB §315 verankert. Der Entscheidungsträger muss dabei objektive Kriterien berücksichtigen und darf nicht willkürlich handeln. Im notariellen Kontext bedeutet dies, dass der Notar bei fehlenden Wertangaben eine angemessene Schätzung vornehmen muss. Beispiel: Ein Notar schätzt bei einem geerbten Haus den Wert anhand vergleichbarer Immobilien in der Umgebung.
Beurkundungsauftrag
Der Beurkundungsauftrag ist die formelle Beauftragung eines Notars zur Durchführung einer Beurkundung durch die beteiligten Parteien. Er begründet ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis nach der Bundesnotarordnung. Mit der Annahme des Auftrags ist der Notar zur Durchführung verpflichtet und kann nur aus wichtigem Grund ablehnen. Der Auftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Beurkundung. Ein typisches Beispiel ist der Auftrag zur Beurkundung eines Kaufvertrags für eine Immobilie.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO: Dieser Paragraph regelt den sogenannten Urkundsgewährungsanspruch und legt fest, dass ein Notar seine Urkundstätigkeit nicht ohne einen ausreichenden Grund verweigern darf. Ein ausreichender Grund liegt beispielsweise vor, wenn gesetzliche Voraussetzungen oder Anforderungen an die Beurkundung nicht erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde der Abbruch der Beurkundung durch den Notar mit unzureichenden Geschäftswertangaben begründet, was das Gericht nicht als ausreichenden Grund akzeptierte.
- § 95 S. 3 GNotKG: Dieser Paragraph behandelt die Bestimmung des Geschäftswertes, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der Notar kann den Geschäftswert nach billigem Ermessen schätzen. Im konkreten Fall kam der Notar dieser Pflicht nicht nach und verweigerte die Urkundstätigkeit, obwohl er die Möglichkeit zur Schätzung des Wertes gehabt hätte, was die geforderte Ablehnung ungerechtfertigt macht.
- Nr. 21302 KV GNotKG: Diese Regelung beschreibt die Entstehung von Gebühren im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Beurkundungsverfahrens. Die Gebühren sind nur dann fällig, wenn der Beurkundungsauftrag wirksam abgelehnt wird. Da der Notar die Beurkundung unrechtmäßig abgebrochen hat, sind die Gebühren gemäß dieser Vorschrift nicht fällig, was zu der Entscheidung führte, die Kostenberechnungen aufzuheben.
- Nr. 21100 KV GNotKG: Hierbei handelt es sich um die Vorgaben für die Berechnung der Gebühren für Notariatsleistungen, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Beurkundungen. Der Antragsgegner war der Auffassung, die Gebühren aus dem abgebrochenen Verfahren anrechnen zu können, was jedoch durch die Entscheidung des Gerichts als unzulässig erklärt wurde, da der Beurkundungsauftrag weiterhin Bestand hatte.
- Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 Satz 1 KV GNotKG: Diese Vorbemerkung definiert die Umstände, unter denen eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens entsteht. Der Notar muss die Beurkundung aufrechterhalten, solange die Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall war die Zurückweisung des Beurkundungsauftrages nicht gerechtfertigt, sodass die Gebühren nicht gefordert werden konnten.
Das vorliegende Urteil
LG Erfurt – Az.: 3 OH 24/16 – Beschluss vom 26.07.2017
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