Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Einstweilige Verfügung zur Löschung einer Vormerkung (§ 650e BGB) im Grundbuch: LG Stralsund lehnt Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit ab
- Ausgangslage: Streit um Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkerhypothek im Grundbuch
- Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Verfügung durch das Gericht bestätigt
- Begründetheit des Antrags: Anspruch auf Löschung wahrscheinlich, aber Eilbedürftigkeit nicht dargelegt
- Strenge Anforderungen wegen Vorwegnahme der Hauptsache
- Ausblick: Möglichkeit der Nachbesserung im Beschwerdeverfahren
- Kostenentscheidung und Streitwert
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „Eilbedürftigkeit“ im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung und warum ist sie so wichtig?
- Was ist eine Vormerkung im Grundbuch und welche Rechte sichert sie?
- Was ist eine Löschungsbewilligung und wann ist sie erforderlich?
- Was bedeutet die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung für meine weiteren rechtlichen Möglichkeiten?
- Welche Kosten entstehen bei einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung und wer trägt diese Kosten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 2 O 94/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Stralsund
- Datum: 09.04.2025
- Aktenzeichen: 2 O 94/25
- Verfahrensart: Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (ZPO), Grundbuchrecht (GBO), Bürgerliches Recht (BGB)
Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: Partei, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um eine (Löschungs-)Bewilligung zu erreichen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Antragstellerin beantragte eine Einstweilige Verfügung, um eine Bewilligung zur Änderung oder Löschung eines Grundbucheintrags zu erwirken. Sie stützte ihren Anspruch auf gesetzliche Vorschriften zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) oder auf einen Vertrag.
- Kern des Rechtsstreits: Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen, insbesondere ob die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) ausreichend dargelegt wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
- Begründung: Der Antrag ist zwar zulässig, da der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt hat, warum eine sofortige Entscheidung notwendig ist (fehlender Nachweis eines Verfügungsgrundes).
- Folgen: Die Antragstellerin erhält die beantragte einstweilige Verfügung nicht und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die angestrebte Änderung im Grundbuch wird durch dieses Eilverfahren nicht erreicht.
Der Fall vor Gericht
Einstweilige Verfügung zur Löschung einer Vormerkung (§ 650e BGB) im Grundbuch: LG Stralsund lehnt Antrag wegen fehlender Eilbedürftigkeit ab
Das Landgericht (LG) Stralsund hat in einem Beschluss vom 09.04.2025 (Az.: 2 O 94/25) den Antrag einer Grundstückseigentümerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Ziel der Eigentümerin war es, einen Bauunternehmer gerichtlich dazu zu verpflichten, der Löschung einer Vormerkung aus dem Grundbuch zuzustimmen. Obwohl das Gericht den grundsätzlichen Anspruch der Eigentümerin auf Löschung für wahrscheinlich hielt, sah es die notwendige Eilbedürftigkeit für das Eilverfahren als nicht ausreichend dargelegt an.
Ausgangslage: Streit um Vormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkerhypothek im Grundbuch
Im Kern des Falles stand eine Vormerkung, die zugunsten eines Bauunternehmers in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen war. Solch eine Vormerkung dient der Sicherung eines Anspruchs – hier konkret des Anspruchs des Bauunternehmers auf Einräumung einer Sicherungshypothek für Bauunternehmer (oft auch Bauhandwerkersicherungshypothek genannt) gemäß § 650e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese spezielle Hypothek sichert Werklohnforderungen von Handwerkern und Bauunternehmern für Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude.
Die Grundstückseigentümerin war der Auffassung, dass diese Vormerkung zu Unrecht im Grundbuch stand und verlangte deren Löschung. Da der Bauunternehmer der Löschung offenbar nicht freiwillig zustimmte, versuchte die Eigentümerin, diese Zustimmung über ein gerichtliches Eilverfahren, eine einstweilige Verfügung, zu erzwingen. Sie beantragte, den Bauunternehmer zur Abgabe der sogenannten Löschungsbewilligung nach § 19 Grundbuchordnung (GBO) zu verpflichten. Diese Bewilligung ist die formelle Erklärung des Berechtigten (hier des Bauunternehmers), dass das eingetragene Recht (die Vormerkung) gelöscht werden kann.
Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Verfügung durch das Gericht bestätigt
Das Gericht prüfte zunächst, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt zulässig war. Hierbei ergaben sich keine durchgreifenden Bedenken.
Ein wichtiger Punkt war die Frage des Rechtswegs. Obwohl die begehrte Löschungsbewilligung ein rein verfahrensrechtlicher Akt im Grundbuchverfahren ist (und damit öffentlich-rechtlichen Charakter hat), ist für den zugrundeliegenden Anspruch auf Abgabe dieser Bewilligung der ordentliche Rechtsweg (Zivilgerichte) gegeben. Dies liegt daran, dass der materielle Anspruch, auf den sich die Eigentümerin stützte (also das Recht, die Löschung zu verlangen), dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Dieser Anspruch kann sich entweder aus einem Vertrag oder direkt aus dem Gesetz ergeben, beispielsweise aus § 894 BGB (Anspruch auf Grundbuchberichtigung bei Unrichtigkeit).
Auch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis sah das Gericht nicht. Zwar wies es darauf hin, dass unter Umständen auch eine Grundbuchberichtigung direkt beim Grundbuchamt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO möglich sein könnte, wenn die Eigentümerin die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch öffentliche Urkunden nachweisen kann. Grundsätzlich hat der Berechtigte jedoch die Wahl, ob er die Berichtigung durch Nachweis der Unrichtigkeit oder durch die Berichtigungsbewilligung des Betroffenen anstrebt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Erzwingung der Bewilligung entfällt nur dann ausnahmsweise, wenn die Berichtigung über den Weg des § 22 GBO völlig problemlos und offensichtlich möglich wäre. Dies war hier nach Einschätzung des Gerichts nicht der Fall.
Daher war der Antrag der Eigentümerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig.
Begründetheit des Antrags: Anspruch auf Löschung wahrscheinlich, aber Eilbedürftigkeit nicht dargelegt
Im nächsten Schritt prüfte das Gericht die Begründetheit des Antrags. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden: der Verfügungsanspruch (das materielle Recht, auf das sich der Antrag stützt) und der Verfügungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit).
Verfügungsanspruch: Anspruch auf Löschungsbewilligung als überwiegend wahrscheinlich angesehen
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Eigentümerin das Bestehen eines Verfügungsanspruchs – also ihres materiell-rechtlichen Rechts auf Abgabe der Löschungsbewilligung durch den Bauunternehmer – schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Die vorgelegten Unterlagen, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung der Eigentümerin, stützten ihren Vortrag. Das Gericht hielt es für überwiegend wahrscheinlich, dass der Eigentümerin der Anspruch auf Löschung zusteht.
Dabei zog das Gericht zwei mögliche rechtliche Begründungen in Betracht:
- Mögliche vertragliche Verpflichtung: In einer früheren mündlichen Verhandlung in einem anderen Verfahren vor demselben Gericht hatte der Bauunternehmer erklärt, er wolle für die Löschung der Vormerkung sorgen. Das Gericht deutete an, dass diese Erklärung als bindende vertragliche Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung gewertet werden könnte. In diesem Fall wäre die Löschung geschuldet, unabhängig davon, ob sie nur einen falschen Eintrag korrigiert oder eine bestehende Rechtsposition aufhebt.
- Materielles Erlöschen der Vormerkung durch Verjährung des Hauptanspruchs: Alternativ ging das Gericht davon aus, dass der ursprüngliche Werklohnanspruch des Bauunternehmers, der durch die Vormerkung nach § 650e BGB gesichert werden sollte, mittlerweile verjährt ist. Die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) führt zwar nicht zum Erlöschen des Anspruchs selbst, aber dazu, dass er nicht mehr durchsetzbar ist. Dies hat indirekt zur Folge, dass auch der Sicherungsanspruch aus § 650e BGB entfällt. Da die Vormerkung akzessorisch ist, also vom Bestehen des gesicherten Anspruchs abhängt (vgl. § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB), erlischt auch die Vormerkung materiell-rechtlich, wenn der gesicherte Anspruch wegfällt oder nicht mehr durchsetzbar ist. In diesem Fall wäre das Grundbuch unrichtig geworden, und die Eigentümerin hätte einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung (also zur Löschung) aus § 894 BGB.
Zusammenfassend sah das Gericht den Anspruch der Eigentümerin auf die Löschungsbewilligung als hinreichend glaubhaft gemacht an.
Verfügungsgrund: Fehlender Nachweis der besonderen Eilbedürftigkeit
Der entscheidende Punkt, an dem der Antrag scheiterte, war jedoch der Verfügungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit. Die Eigentümerin konnte nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend darlegen und glaubhaft machen, warum die Sache so dringend ist, dass nicht das Ergebnis eines normalen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann.
Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift des § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB hier nicht anwendbar ist. Diese Regelung erleichtert zwar den Nachweis der Eilbedürftigkeit bei der Eintragung einer Vormerkung mittels einstweiliger Verfügung, sie gilt jedoch nicht umgekehrt für die Löschung einer Vormerkung.
Die Eigentümerin hätte also konkret vortragen und belegen müssen, warum die Löschung der Vormerkung gerade jetzt dringend erforderlich ist. Das Gericht deutete an, dass hierzu nähere Angaben zu ihren Veräußerungsbemühungen hinsichtlich des Grundstücks erforderlich gewesen wären. Wenn beispielsweise ein Verkauf des Grundstücks unmittelbar bevorsteht und durch die eingetragene Vormerkung gefährdet wird, könnte eine Eilbedürftigkeit gegeben sein. Entsprechender Vortrag fehlte jedoch oder war nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft gemacht.
Strenge Anforderungen wegen Vorwegnahme der Hauptsache
Das Gericht betonte zusätzlich, dass an die Bejahung des Verfügungsgrundes hier besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Antrag der Eigentümerin zielte auf eine sogenannte Leistungsverfügung ab – sie wollte nicht nur einen Zustand sichern, sondern den Bauunternehmer zu einer konkreten Handlung (Abgabe der Löschungsbewilligung) verpflichten. Eine solche Verfügung nimmt inhaltlich das Ergebnis eines möglichen Hauptsacheprozesses vorweg (Vorwegnahme der Hauptsache). Dies ist im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen zulässig, was die Hürden für den Nachweis der Dringlichkeit erhöht.
Ausblick: Möglichkeit der Nachbesserung im Beschwerdeverfahren
Das Gericht wies die Eigentümerin explizit darauf hin, dass sie im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen diesen ablehnenden Beschluss die Möglichkeit hat, ihren Vortrag zur Eilbedürftigkeit zu ergänzen. Sollte sie detaillierter darlegen und glaubhaft machen können, warum die Löschung der Vormerkung dringend ist (z.B. durch konkrete Nachweise zu Verkaufsverhandlungen), könnte das Gericht der Beschwerde abhelfen und die einstweilige Verfügung doch noch erlassen.
Kostenentscheidung und Streitwert
Da der Antrag der Eigentümerin erfolglos blieb, wurden ihr gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Streitwert wurde auf den vollen Wert des Hauptsacheanspruchs festgesetzt. Üblicherweise wird im Eilverfahren nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts angesetzt. Hier erfolgte jedoch eine Ausnahme, da die beantragte einstweilige Verfügung die Hauptsache praktisch vorweggenommen hätte. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 3 ZPO. Der konkrete Euro-Betrag wurde im veröffentlichten Beschluss nicht genannt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung trotz grundsätzlicher Zulässigkeit abgelehnt werden kann, wenn die besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) nicht ausreichend dargelegt wird. Bei einer Ablehnung trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten, hat jedoch die Möglichkeit, durch eine sofortige Beschwerde mit ergänzendem Vortrag zur Dringlichkeit die Entscheidung anzufechten. Besonders bei Leistungsverfügungen gelten strenge Anforderungen an den Nachweis der Eilbedürftigkeit, da hier die Hauptsache vorweggenommen wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „Eilbedürftigkeit“ im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung und warum ist sie so wichtig?
„Eilbedürftigkeit“ bedeutet im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung, dass eine Situation so dringend ist, dass nicht auf eine Entscheidung in einem normalen, oft länger dauernden Gerichtsverfahren gewartet werden kann. Es muss also ein sofortiges Handeln des Gerichts erforderlich sein, um zu verhindern, dass Ihnen erhebliche Nachteile entstehen oder Ihre Rechte unwiederbringlich verloren gehen.
Warum ist die Eile so entscheidend?
Eine einstweilige Verfügung ist ein Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes. Das bedeutet, sie soll eine schnelle, aber nur vorläufige Regelung schaffen, um akute Gefahren abzuwenden oder einen bestehenden Zustand zu sichern, bis die Angelegenheit in einem Hauptverfahren endgültig geklärt werden kann.
Stellen Sie sich vor, es droht eine Handlung (wie z.B. eine ungerechtfertigte Löschung im Grundbuch), die Fakten schafft, die später nur sehr schwer oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Würde man das normale Gerichtsverfahren abwarten müssen, könnte der Schaden bereits eingetreten sein. Die Eilbedürftigkeit ist also die zentrale Rechtfertigung dafür, warum das Gericht ausnahmsweise sehr schnell und ohne die sonst übliche, umfassende Beweisaufnahme entscheiden soll. Ohne nachgewiesene Eile gibt es keinen Grund für dieses beschleunigte Verfahren.
Wie wird Eilbedürftigkeit nachgewiesen?
Sie müssen dem Gericht glaubhaft machen, dass die Angelegenheit eilig ist. „Glaubhaft machen“ ist etwas weniger streng als der volle Beweis in einem Hauptverfahren. Es bedeutet, dass Sie dem Gericht überzeugend darlegen müssen, warum ein schnelles Handeln notwendig ist. Dazu müssen Sie konkrete Tatsachen und Umstände vortragen, die die Dringlichkeit belegen.
Wichtig ist dabei oft auch, dass Sie nach Kenntnis des Problems selbst unverzüglich gehandelt haben. Wenn Sie längere Zeit warten, bevor Sie den Antrag auf einstweilige Verfügung stellen, kann das Gericht daraus schließen, dass die Sache für Sie selbst offenbar doch nicht so eilig war. Dieses eigene Zögern kann die Annahme der Eilbedürftigkeit gefährden.
Was passiert, wenn die Eilbedürftigkeit fehlt?
Wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass keine Eilbedürftigkeit vorliegt, wird es den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ablehnen. Dies geschieht unabhängig davon, ob Sie in der eigentlichen Sache (dem sogenannten Hauptanspruch, z.B. dem Anspruch auf Unterlassung der Grundbuchlöschung) Recht haben oder nicht. Die Ablehnung bedeutet lediglich, dass die speziellen Voraussetzungen für das Eilverfahren nicht erfüllt sind. Um Ihr Recht dann durchzusetzen, bleibt Ihnen in der Regel nur der Weg einer normalen Klage im Hauptsacheverfahren.
Was ist eine Vormerkung im Grundbuch und welche Rechte sichert sie?
Eine Vormerkung ist eine Art Reservierung, die im Grundbuch eingetragen wird. Stellen Sie sich das Grundbuch wie das offizielle Verzeichnis für Grundstücke vor, in dem alle wichtigen Rechte und Belastungen vermerkt sind. Die Vormerkung sichert einen zukünftigen Anspruch auf eine Rechtsänderung an diesem Grundstück.
Wozu dient eine Vormerkung?
Der häufigste Fall ist der Immobilienkauf: Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrags und der endgültigen Umschreibung des Eigentums im Grundbuch vergeht oft einige Zeit. Damit der Verkäufer das Grundstück in dieser Zeit nicht an jemand anderen verkaufen oder weiter belasten kann, wird zugunsten des Käufers eine Vormerkung eingetragen. Sie sichert seinen Anspruch auf die Übertragung des Eigentums.
Auch andere Ansprüche können durch eine Vormerkung gesichert werden. Beispielsweise kann ein Bauunternehmer, der Arbeiten an einem Gebäude durchgeführt hat, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vormerkung eintragen lassen. Diese sichert dann seinen Anspruch darauf, später zur Absicherung seiner Bezahlung (Werklohn) eine sogenannte Bauhandwerkersicherungshypothek in das Grundbuch eintragen zu lassen (§ 650e Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Welche Rechte sichert die Vormerkung konkret?
Die Vormerkung selbst verschafft noch nicht das endgültige Recht (also z.B. noch nicht das Eigentum oder die Hypothek). Sie sichert aber den Anspruch darauf, dieses Recht später zu erhalten. Ihre wichtigste Funktion ist die Sicherungswirkung (§ 883 BGB):
- Schutz vor späteren Verfügungen: Alle Handlungen des Eigentümers, die nach Eintragung der Vormerkung erfolgen und den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (z.B. ein Verkauf an einen Dritten, die Eintragung einer neuen Grundschuld), sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam.
- Durchsetzbarkeit des Anspruchs: Der Berechtigte (z.B. der Käufer oder der Bauunternehmer) kann seinen gesicherten Anspruch auch dann noch durchsetzen, als ob die beeinträchtigende Handlung nie stattgefunden hätte.
Vereinfacht gesagt: Die Vormerkung friert den Zustand des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten ein. Sie stellt sicher, dass der „reservierte Platz“ für das zukünftige Recht frei bleibt und der Anspruch erfüllt werden kann, unabhängig davon, was der Eigentümer nach der Eintragung der Vormerkung mit dem Grundstück macht.
Was ist eine Löschungsbewilligung und wann ist sie erforderlich?
Eine Löschungsbewilligung ist die schriftliche Zustimmung derjenigen Person oder Institution (z. B. einer Bank), zu deren Gunsten ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, dass dieses Recht wieder gelöscht werden darf. Man kann es sich wie eine offizielle Erlaubnis zur Entfernung eines Eintrags vorstellen.
Was genau ist eine Löschungsbewilligung?
Das Grundbuch listet wichtige Rechte an einem Grundstück auf, zum Beispiel Eigentum, aber auch Belastungen wie Grundschulden (oft zur Absicherung eines Kredits) oder Wohnrechte. Wenn ein solches eingetragenes Recht nicht mehr besteht oder nicht mehr bestehen soll, kann es nicht einfach aus dem Grundbuch gestrichen werden.
Hier kommt die Löschungsbewilligung ins Spiel. Sie ist ein zentrales Dokument für das Grundbuchamt. Gemäß § 19 der Grundbuchordnung (GBO) darf das Grundbuchamt eine Löschung im Grundbuch grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn die Person, deren Recht von der Löschung betroffen ist, diese Löschung bewilligt hat. Die Löschungsbewilligung ist also der Nachweis dieser Zustimmung gegenüber dem Grundbuchamt.
Wer erteilt die Löschungsbewilligung?
Die Löschungsbewilligung muss immer von demjenigen erteilt werden, der durch die Löschung sein im Grundbuch eingetragenes Recht verlieren würde. Das ist der sogenannte Berechtigte.
- Beispiel Grundschuld: Haben Sie einen Hauskredit vollständig zurückgezahlt, für den eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde, muss die Bank als Berechtigte die Löschung dieser Grundschuld bewilligen.
- Beispiel Wohnrecht: Ist für eine Person ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen und diese Person verzichtet darauf (oder verstirbt), muss diese Person (bzw. ihre Erben im Todesfall unter bestimmten Voraussetzungen) die Löschungsbewilligung erteilen.
Wann benötigen Sie eine Löschungsbewilligung?
Sie benötigen eine Löschungsbewilligung immer dann, wenn ein Recht aus dem Grundbuch gelöscht werden soll, von dem Sie betroffen sind oder das Ihr Grundstück belastet. Typische Fälle sind:
- Löschung einer Grundschuld oder Hypothek: Nachdem ein Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.
- Löschung eines Wohnungsrechts oder Nießbrauchs: Wenn das Recht nicht mehr ausgeübt werden soll oder kann (z.B. durch Tod des Berechtigten, Verzicht).
- Löschung eines Wegerechts: Wenn das Recht nicht mehr benötigt wird oder die Grundlage dafür entfallen ist.
- Löschung einer Vormerkung: Wenn der gesicherte Anspruch (z.B. auf Eigentumsübertragung) erfüllt wurde oder weggefallen ist.
Ohne die erforderliche Löschungsbewilligung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (in der Regel notariell beglaubigt) darf das Grundbuchamt die Löschung des Rechts nicht vornehmen. Das Recht bleibt dann weiterhin im Grundbuch eingetragen, auch wenn es materiell vielleicht nicht mehr besteht.
Was bedeutet die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung für meine weiteren rechtlichen Möglichkeiten?
Eine Ablehnung Ihres Antrags auf eine einstweilige Verfügung durch das Gericht ist nicht das Ende Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung in einem Eilverfahren, die oft auf einer weniger tiefgehenden Prüfung beruht als ein normales Gerichtsverfahren. Insbesondere bei Anträgen auf Grundbuchlöschung prüft das Gericht vorläufig, ob Ihr Anspruch (z.B. auf Löschung einer Eintragung) und die Dringlichkeit ausreichend dargelegt wurden. Wenn das Gericht den Antrag ablehnt, haben Sie grundsätzlich zwei Hauptwege, um weiter vorzugehen:
Möglichkeit 1: Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen
Sie können gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichts Beschwerde einlegen. Das bedeutet, Sie bitten ein höheres Gericht (die nächste Instanz), die Entscheidung zu überprüfen.
- Ziel der Beschwerde: Das höhere Gericht soll die Entscheidung aufheben und die von Ihnen beantragte einstweilige Verfügung doch noch erlassen.
- Voraussetzungen: Die Beschwerde ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Entscheidend ist hierbei, wie das Gericht entschieden hat (z.B. durch Beschluss oder Urteil nach mündlicher Verhandlung).
- Fristen: Für die Einlegung der Beschwerde gibt es gesetzlich festgelegte, sehr kurze Fristen. Diese Fristen müssen unbedingt eingehalten werden, sonst ist die Beschwerde unzulässig. Die genaue Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung der Gerichtsentscheidung.
Möglichkeit 2: Das Hauptsacheverfahren einleiten oder weiterführen
Unabhängig von der einstweiligen Verfügung können Sie Ihren Anspruch – also zum Beispiel das Recht auf Löschung einer Eintragung im Grundbuch – in einem regulären Gerichtsverfahren, dem sogenannten Hauptsacheverfahren, geltend machen.
- Was ist das Hauptsacheverfahren? Dies ist das „normale“, umfassende Gerichtsverfahren, in dem Ihr Anspruch endgültig geklärt wird. Hier prüft das Gericht den Fall sehr gründlich, hört Zeugen und wertet Beweise umfassend aus. Es geht nicht mehr nur um eine vorläufige Regelung.
- Unabhängigkeit vom Eilverfahren: Selbst wenn die einstweilige Verfügung abgelehnt wurde, können Sie das Hauptsacheverfahren trotzdem gewinnen. Die Ablehnung im Eilverfahren bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Anspruch nicht besteht. Oft wird eine einstweilige Verfügung abgelehnt, weil die besondere Dringlichkeit fehlte oder der Anspruch im Eilverfahren nicht ausreichend glaubhaft gemacht (also wahrscheinlich dargestellt) werden konnte. Im Hauptsacheverfahren müssen Sie Ihren Anspruch dann vollständig beweisen.
- Wann einleiten? Sie können die Klage im Hauptsacheverfahren jederzeit erheben, auch schon parallel zum Antrag auf einstweilige Verfügung oder direkt nach dessen Ablehnung. Manchmal setzt das Gericht im Eilverfahren sogar eine Frist, innerhalb derer die Hauptsacheklage erhoben werden muss.
Warum wurde der Antrag abgelehnt?
Die Gründe für die Ablehnung der einstweiligen Verfügung sind wichtig. Das Gericht teilt diese in seiner Entscheidung mit. Hat das Gericht die Dringlichkeit verneint? Oder hatte es Zweifel an Ihrem Anspruch selbst? Diese Begründung kann Hinweise darauf geben, welche der oben genannten Optionen mehr Aussicht auf Erfolg haben könnte oder worauf Sie im weiteren Vorgehen besonders achten sollten. Zum Beispiel: Wenn nur die Dringlichkeit fehlte, sind die Chancen im Hauptsacheverfahren möglicherweise unberührt. Wenn aber schon Zweifel am Anspruch selbst bestanden, muss dieser im Hauptsacheverfahren besonders gut begründet und bewiesen werden.
Welche Kosten entstehen bei einem Verfahren über eine einstweilige Verfügung und wer trägt diese Kosten?
Ein Verfahren über eine einstweilige Verfügung verursacht Kosten. Diese setzen sich hauptsächlich aus zwei Teilen zusammen:
Welche Kosten fallen an?
- Gerichtskosten: Das Gericht erhebt Gebühren für seine Tätigkeit, also für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Entscheidung. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sogenannten Streitwert. Der Streitwert spiegelt den finanziellen Wert des Interesses wider, um das es im Verfahren geht. Wenn Sie beispielsweise eine einstweilige Verfügung zur Löschung eines Eintrags im Grundbuch beantragen, orientiert sich der Streitwert oft am Wert dieses Eintrags oder des betroffenen Grundstücksteils. Das Gericht setzt diesen Wert fest. Meist müssen Sie die Gerichtskosten als Vorschuss zahlen, wenn Sie den Antrag einreichen.
- Anwaltskosten: Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, entstehen Anwaltskosten für dessen Arbeit (wie Beratung, Schreiben des Antrags, Vertretung vor Gericht). Auch diese Kosten hängen in der Regel vom Streitwert ab und sind gesetzlich festgelegt (im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Sie können mit Ihrem Anwalt auch eine gesonderte Honorarvereinbarung treffen. Beauftragt auch die Gegenseite einen Anwalt, entstehen dort ebenfalls Anwaltskosten.
Wer muss die Kosten bezahlen?
Im deutschen Zivilprozess gilt meist der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Das bedeutet, die Partei, die im Verfahren über die einstweilige Verfügung keinen Erfolg hat, muss normalerweise die gesamten Kosten tragen. Dazu gehören:
- Die Gerichtskosten.
- Die eigenen Anwaltskosten (falls ein Anwalt beauftragt wurde).
- Die notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite.
Für Sie bedeutet das konkret:
- Wenn Ihr Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgreich ist: In der Regel muss die Gegenseite die Verfahrenskosten übernehmen.
- Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird (wie im Fall der Ablehnung einer Verfügung zur Grundbuchlöschung): Dann tragen Sie als Antragsteller normalerweise die gesamten Kosten – also Gerichtskosten, eigene Anwaltskosten und die notwendigen Anwaltskosten des Gegners.
- Wenn beide Seiten teilweise Recht bekommen: Die Kosten werden anteilig aufgeteilt, je nachdem, wer zu welchem Teil gewonnen oder verloren hat.
- Besonderheiten: Es gibt abweichende Regelungen, wenn ein Antrag zurückgenommen wird oder sich die Parteien einigen.
Gibt es Möglichkeiten zur Kostenreduzierung?
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten eines solchen Verfahrens zu tragen, können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
- Was ist das? PKH ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die sich ein Gerichtsverfahren sonst nicht leisten könnten.
- Voraussetzungen: Sie müssen nachweisen, dass Sie die Kosten aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation nicht oder nur teilweise aufbringen können. Außerdem muss Ihr Anliegen eine realistische Chance auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen (also nicht offensichtlich aussichtslos oder unnötig sein).
- Was wird übernommen? Wenn PKH bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und die Kosten für Ihren eigenen Anwalt. Abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen kann dies vollständig oder teilweise geschehen, eventuell müssen Sie die Kosten später in Raten zurückzahlen.
- Wichtiger Hinweis: Prozesskostenhilfe schützt Sie nicht davor, die Kosten der Gegenseite zahlen zu müssen, wenn Sie das Verfahren verlieren. Auch wenn Ihnen PKH bewilligt wurde, müssen Sie im Falle einer Niederlage die Anwaltskosten des Gegners erstatten.
Eine weitere Möglichkeit, Kosten zu sparen, besteht darin, eine Einigung mit der Gegenseite zu finden, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Eilentscheidung eines Gerichts. Sie dient dazu, einen Anspruch schnell zu sichern oder eine dringende Situation vorläufig zu regeln, bevor eine endgültige Entscheidung im normalen, oft langwierigen Gerichtsverfahren (Hauptsacheverfahren) getroffen wird. Um eine einstweilige Verfügung zu erhalten, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch wahrscheinlich zusteht (Verfügungsanspruch) und dass die Sache besonders eilig ist (Verfügungsgrund bzw. Eilbedürftigkeit). Im vorliegenden Fall wollte die Eigentümerin per einstweiliger Verfügung erreichen, dass der Bauunternehmer schnell der Löschung der Vormerkung zustimmt, scheiterte aber am fehlenden Nachweis der Eilbedürftigkeit.
Beispiel: Ihr Nachbar beginnt, eine Mauer auf Ihrem Grundstück zu bauen. Um den Weiterbau sofort zu stoppen und nicht erst das Ende eines jahrelangen Prozesses abwarten zu müssen, können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein offizielles Register, das von den Grundbuchämtern (Teil der Amtsgerichte) geführt wird und Auskunft über die Rechtsverhältnisse von Grundstücken gibt. Es verzeichnet für jedes Grundstück, wer der Eigentümer ist und welche Rechte oder Belastungen darauf lasten, z.B. Wegerechte, Wohnrechte oder eben auch Hypotheken und Vormerkungen. Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben, d.h., man darf sich grundsätzlich auf ihre Richtigkeit verlassen (§ 892 BGB). Änderungen, wie die hier geforderte Löschung einer Vormerkung, erfordern bestimmte formelle Voraussetzungen (z.B. eine Löschungsbewilligung nach § 19 GBO).
Beispiel: Beim Kauf eines Hauses prüft der Notar das Grundbuch, um sicherzustellen, dass der Verkäufer der tatsächliche Eigentümer ist und ob das Grundstück mit Krediten (Grundschulden) belastet ist.
Vormerkung
Eine Vormerkung ist eine Sicherungseintragung im Grundbuch, die einen zukünftigen Anspruch auf Eintragung oder Löschung eines Rechts an einem Grundstück absichert (§ 883 BGB). Sie schützt den Berechtigten davor, dass der Eigentümer das Grundstück anderweitig verkauft oder belastet und so den gesicherten Anspruch vereitelt. Die Vormerkung ist akzessorisch, das heißt, sie ist vom Bestehen des gesicherten Anspruchs abhängig – erlischt der Anspruch (z.B. durch Bezahlung oder Verjährung), wird auch die Vormerkung gegenstandslos. Im Text sicherte die Vormerkung den Anspruch des Bauunternehmers auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB.
Beispiel: Sie schließen einen Kaufvertrag für ein Grundstück ab. Bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch (Auflassung) wird zu Ihren Gunsten eine Vormerkung eingetragen. Diese stellt sicher, dass der Verkäufer das Grundstück in der Zwischenzeit nicht an jemand anderen verkaufen kann.
Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB)
Dies ist eine spezielle Form der Hypothek, die Handwerkern und Bauunternehmern zur Sicherung ihrer Werklohnforderungen für Bauleistungen zusteht. Nach § 650e BGB kann ein Unternehmer, der Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude durchgeführt hat, vom Eigentümer die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen. Diese Hypothek dient als Sicherheit: Zahlt der Eigentümer den Werklohn nicht, kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben, um aus dem Erlös seine Forderung zu begleichen. Die im Text genannte Vormerkung diente dazu, den Anspruch auf Eintragung genau dieser Hypothek frühzeitig zu sichern.
Beispiel: Ein Dachdecker saniert das Dach eines Hauses. Um seine Bezahlung sicherzustellen, kann er vom Hauseigentümer verlangen, dass eine Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen wird.
Löschungsbewilligung
Die Löschungsbewilligung ist die formelle, schriftliche Erklärung der Person, zu deren Gunsten ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, dass sie mit der Löschung dieses Rechts einverstanden ist. Gemäß § 19 der Grundbuchordnung (GBO) ist diese Bewilligung grundsätzlich erforderlich, damit das Grundbuchamt eine Eintragung (wie z.B. eine Hypothek, Grundschuld oder Vormerkung) löschen kann. Sie ist also die Zustimmung des Berechtigten zur Aufgabe seiner Rechtsposition im Grundbuch. Im Fall wollte die Eigentümerin gerichtlich erzwingen, dass der Bauunternehmer diese Bewilligung für die eingetragene Vormerkung erteilt.
Beispiel: Sie haben Ihren Hauskredit vollständig zurückgezahlt. Die Bank, zu deren Gunsten die Grundschuld im Grundbuch eingetragen war, muss Ihnen daraufhin eine Löschungsbewilligung ausstellen, damit Sie die Grundschuld im Grundbuch löschen lassen können.
Eilbedürftigkeit
Eilbedürftigkeit, auch Verfügungsgrund genannt, ist eine zwingende Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO). Sie liegt vor, wenn dem Antragsteller ohne eine sofortige gerichtliche Entscheidung wesentliche Nachteile drohen würden, die im normalen Gerichtsverfahren nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten. Der Antragsteller muss dem Gericht also darlegen und glaubhaft machen, warum die Angelegenheit so dringend ist, dass nicht auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren gewartet werden kann. Im beschriebenen Fall lehnte das LG Stralsund den Antrag ab, weil die Eigentümerin genau diese besondere Dringlichkeit für die Löschung der Vormerkung nicht ausreichend nachweisen konnte.
Beispiel: Ein Konkurrenzunternehmen verwendet rechtswidrig Ihren Markennamen in einer Werbekampagne, die gerade startet. Hier besteht Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung zum Verbot der Werbung, da sonst schnell großer wirtschaftlicher Schaden und Ansehensverlust entstehen. Besteht hingegen nur die allgemeine Befürchtung, jemand könnte irgendwann ein Recht verletzen, fehlt es oft an der Eilbedürftigkeit.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO): Die einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Verfahren für eilbedürftige Fälle, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, bevor eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergeht. Sie dient der schnellen Sicherung von Rechten oder zur Abwehr drohender Schäden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin wollte mit der einstweiligen Verfügung erreichen, dass der Antragsgegner zur Löschung einer Vormerkung im Grundbuch verpflichtet wird, was das Gericht jedoch abgelehnt hat.
- Verfügungsanspruch (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO): Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss ein Anspruch bestehen, der sogenannte Verfügungsanspruch, also der materielle Anspruch, der durch die Verfügung gesichert werden soll. Dieser Anspruch muss schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah den Verfügungsanspruch der Antragstellerin auf Löschungsbewilligung als überwiegend wahrscheinlich an, da entweder eine vertragliche Verpflichtung oder Verjährung des gesicherten Anspruchs vorliegen könnte.
- Verfügungsgrund (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO): Neben dem Verfügungsanspruch ist ein Verfügungsgrund erforderlich, der die Eilbedürftigkeit der Sache und die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung durch einstweilige Verfügung begründet. Dieser Grund muss ebenfalls dargelegt und glaubhaft gemacht werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bemängelte, dass die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, weshalb der Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte.
- § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB: Diese Vorschrift regelt eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes bei der Eintragung einer Vormerkung durch einstweilige Verfügung. Sie gilt aber nicht für die Löschung einer Vormerkung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin konnte sich nicht auf diese Ausnahme berufen, um die Eilbedürftigkeit zu umgehen, da es hier um die Löschung und nicht um die Eintragung einer Vormerkung ging.
- § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Kostenentscheidung): Diese Norm bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das umfasst Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung erfolglos war, muss sie gemäß dieser Vorschrift die Kosten des Verfahrens tragen.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Grundstückseigentümer zum Thema Löschung von Grundbucheinträgen per Eilverfahren
Als Eigentümer eines Grundstücks möchten Sie vielleicht einen Eintrag im Grundbuch, wie z. B. eine Vormerkung, schnell entfernen lassen. Manchmal scheint der Eintrag nicht mehr gerechtfertigt oder behindert Sie bei Ihren Plänen. Ein Eilverfahren vor Gericht klingt da verlockend, ist aber an hohe Hürden geknüpft.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Hohe Hürden für Eilverfahren beachten
Ein schnelles Handeln des Gerichts durch eine einstweilige Verfügung (Eilverfahren) zur Löschung oder Änderung eines Grundbucheintrags ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie müssen dem Gericht nicht nur glaubhaft machen, dass Sie einen Anspruch auf Löschung haben (z. B. weil der Grund für den Eintrag weggefallen ist), sondern vor allem auch, warum die Angelegenheit besonders dringlich ist und nicht auf ein normales Gerichtsverfahren warten kann. Ohne überzeugende Darlegung dieser Eilbedürftigkeit wird ein solcher Antrag abgelehnt.
⚠️ ACHTUNG: Können Sie die besondere Dringlichkeit nicht ausreichend nachweisen, wird Ihr Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Sie tragen dann die Kosten des Verfahrens, ohne dass sich am Grundbucheintrag etwas geändert hat.
Tipp 2: Verstehen, was eine Vormerkung bedeutet
Eine Vormerkung im Grundbuch sichert in der Regel einen zukünftigen Anspruch auf eine Rechtsänderung am Grundstück, oft den Anspruch eines Käufers auf Übertragung des Eigentums. Sie „reserviert“ quasi das Recht. Wenn der gesicherte Anspruch (z. B. aus einem Kaufvertrag) nicht mehr besteht, etwa weil der Vertrag wirksam rückabgewickelt wurde, haben Sie als Eigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen ist, der Löschung zustimmt (§ 894 BGB oder vertragliche Vereinbarung).
Tipp 3: Den normalen Klageweg als Alternative prüfen
Wenn keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt oder nachgewiesen werden kann, bleibt Ihnen der Weg über eine normale Klage (Hauptsacheverfahren). Ziel dieser Klage ist es, die Zustimmung zur Löschung des Grundbucheintrags gerichtlich ersetzen zu lassen oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs feststellen zu lassen. Dieses Verfahren dauert zwar länger, stellt aber keine so hohen Anforderungen an die Dringlichkeit wie das Eilverfahren.
Tipp 4: Frühzeitig fachlichen Rat einholen
Grundbuchangelegenheiten sind rechtlich komplex. Bevor Sie gerichtliche Schritte einleiten, insbesondere ein Eilverfahren, sollten Sie unbedingt anwaltlichen oder notariellen Rat suchen. Ein Experte kann prüfen, ob Ihr Anspruch auf Löschung besteht, ob die Voraussetzungen für ein Eilverfahren (insbesondere die Dringlichkeit) gegeben sind und welche Vorgehensweise in Ihrem Fall die sinnvollste ist.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der zentrale Fallstrick bei Eilanträgen zur Grundbuchberichtigung ist fast immer der Nachweis der besonderen Dringlichkeit (des „Verfügungsgrundes“). Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an. Ein bloßes Interesse an einer schnellen Klärung oder die Absicht, das Grundstück bald verkaufen zu wollen, reicht oft nicht aus. Es müssen konkrete, schwerwiegende Nachteile drohen, die nur durch ein sofortiges Eingreifen abgewendet werden können.
✅ Checkliste: Unerwünschten Grundbucheintrag löschen lassen
- Grund des Eintrags prüfen: Warum wurde der Eintrag (z. B. Vormerkung) vorgenommen? Besteht der Grund noch?
- Anspruch auf Löschung klären: Haben Sie einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Eintrag gelöscht wird (z. B. aus Gesetz § 894 BGB oder Vertrag)?
- Dringlichkeit bewerten: Liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor, die ein schnelles gerichtliches Handeln (einstweilige Verfügung) rechtfertigt? Drohen ohne sofortiges Handeln schwere, nicht wiedergutzumachende Nachteile?
- Alternative (Klage) bedenken: Ist ein normales Klageverfahren vielleicht der sicherere, wenn auch langsamere Weg?
- Rechtsrat einholen: Lassen Sie Ihre Situation und die Erfolgsaussichten (insbesondere eines Eilverfahrens) von einem Anwalt oder Notar prüfen.
Das vorliegende Urteil
LG Stralsund – Az.: 2 O 94/25 – Beschluss vom 09.04.2025
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