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Notare haftet nicht für Schäden aufgrund geänderter Rechtsprechung

Ein vor Jahrzehnten geschlossener Ehevertrag sollte einst für finanzielle Sicherheit im Scheidungsfall sorgen und einen landwirtschaftlichen Betrieb schützen. Doch was passiert, wenn sich das Gesetz im Laufe der Zeit grundlegend wandelt und der vermeintlich „wasserdichte“ Pakt plötzlich nutzlos wird? Ein Kläger sah sich um hohe Summen geprellt und forderte Schadensersatz von jenem Notar, der den Vertrag einst beurkundet hatte. Nun musste ein Gericht klären, ob ein Jurist die Zukunft hätte vorhersehen müssen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 47/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankenthal (Pfalz)
  • Datum: 26.07.2021
  • Aktenzeichen: 4 O 47/21
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Notarhaftungsrecht, Familienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Ehemann, der von einem ehemaligen Notar Schadensersatz forderte. Er war der Meinung, der Notar habe seine Belehrungspflicht verletzt, indem er bei der Beurkundung eines Ehevertrags im Jahr 1991 nicht auf die Möglichkeit einer späteren Unwirksamkeit von Regelungen hingewiesen habe.
  • Beklagte: Ein ehemaliger Notar, der den Ehevertrag beurkundet hatte. Er verteidigte sich damit, dass die spätere Änderung der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht absehbar gewesen sei.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin schlossen 1991 einen Ehevertrag mit Gütertrennung, Versorgungsausgleichs- und Unterhaltsverzicht. Nach der Scheidung im Jahr 2019 musste der Kläger entgegen den vertraglichen Vereinbarungen erhebliche Zahlungen an seine Ex-Frau leisten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Notar, der den Ehevertrag beurkundet hatte, eine Amtspflichtverletzung beging, weil er nicht über die Möglichkeit einer späteren Unwirksamkeit oder Sittenwidrigkeit der Vertragsregelungen infolge einer erst später entwickelten Rechtsprechung belehrt hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah keine Amtspflichtverletzung des Notars, da er zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht zukünftige Rechtsprechungsentwicklungen antizipieren musste. Die relevante Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Eheverträgen entwickelte sich erst ab 2001/2004. Auch nach damaliger Rechtslage war der Vertrag nicht sittenwidrig, und eine Ausnahme von der Vertragsfreiheit war aufgrund der bekannten Umstände nicht geboten.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Ehevertrag für die Ewigkeit? Was passiert, wenn sich das Recht ändert?

Jeder, der heiratet, denkt über die Zukunft nach. Manchmal gehört dazu auch ein Ehevertrag. Dieses Dokument soll klare Verhältnisse schaffen, besonders für den Fall, dass die Ehe eines Tages geschieden wird. Man trifft Vereinbarungen über Vermögen, Unterhalt und die Rente, um späteren Streit zu vermeiden. Aber was passiert, wenn ein solcher Vertrag, der vor Jahrzehnten geschlossen wurde, bei der Scheidung plötzlich nicht mehr das Papier wert ist, auf dem er steht? Was, wenn sich die Gesetze und die Rechtsprechung der Gerichte in der Zwischenzeit grundlegend geändert haben? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Frankenthal beschäftigen.

Der Streit um einen 30 Jahre alten Vertrag

Ein frustrierter, geschiedener Ehemann steht in einem nüchternen Besprechungszimmer vor einem abwehrenden Notar.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Die Geschichte beginnt im Jahr 1991. Ein damals 25-jähriger Mann, der einen landwirtschaftlichen Betrieb besaß, wollte heiraten. Seine Lebensgefährtin war zu diesem Zeitpunkt schwanger. Um sein berufliches Erbe und sein Vermögen abzusichern, bestand der Mann auf einem Ehevertrag. Das Paar ging zu einem Notar, dem späteren Beklagten in diesem Fall, und ließ ein umfassendes Dokument aufsetzen.

Was stand in diesem Vertrag? Die Regelungen waren weitreichend und sollten dem Mann größtmögliche Sicherheit bieten. Zuerst wurde die Gütertrennung vereinbart. Das ist ein juristischer Begriff, der einfach bedeutet: „Jeder behält seins.“ Anders als im gesetzlichen Normalfall, bei dem während der Ehe erworbenes Vermögen bei einer Scheidung geteilt wird, sollte hier jeder Ehepartner sein eigenes Vermögen behalten.

Zudem wurde der Versorgungsausgleich auf ausdrücklichen Rat des Notars ausgeschlossen. Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Baustein des deutschen Scheidungsrechts. Er sorgt dafür, dass die Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehe erworben haben, gerecht geteilt werden. Das soll vor allem den Partner schützen, der wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger oder gar nicht arbeiten konnte. Auf diesen Ausgleich verzichtete das Paar.

Schließlich enthielt der Vertrag einen wechselseitigen Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, also finanzielle Unterstützung nach der Scheidung. Dieser Verzicht sollte sogar im Falle einer Notlage gelten.

Die teure Scheidung und die Klage gegen den Notar

Fast drei Jahrzehnte später, im Jahr 2019, wurde die Ehe geschieden. Doch der Ehevertrag aus dem Jahr 1991 bot dem Mann nicht den Schutz, den er sich erhofft hatte. Im Scheidungsverfahren stellte sich heraus, dass die damals getroffenen Vereinbarungen nach heutiger Rechtsauffassung so nicht mehr haltbar waren. Um ein langes und teures Verfahren zu beenden, schloss der Mann mit seiner Ex-Frau einen Vergleich vor Gericht. Er verpflichtete sich, ihr insgesamt 40.000 Euro für verschiedene Unterhalts- und Vermögensansprüche zu zahlen.

Der größte finanzielle Schlag kam aber durch den Versorgungsausgleich. Da der vertragliche Ausschluss als unwirksam angesehen wurde, musste dieser nach den gesetzlichen Regeln durchgeführt werden. Der Mann musste seiner Ex-Frau Rentenansprüche im Wert von fast 260.000 Euro übertragen. Insgesamt belief sich sein finanzieller Schaden auf rund 300.000 Euro.

Wie konnte das passieren? Der Mann war überzeugt, den Schuldigen gefunden zu haben: den Notar von damals. Er verklagte ihn auf Schadensersatz. Seine Argumentation war einfach: Der Notar hätte ihn 1991 darüber aufklären müssen, dass der Vertrag möglicherweise unwirksam sein könnte. Hätte er gewusst, dass die Regelungen, die seinen Betrieb und sein Vermögen schützen sollten, keinen Bestand haben würden, hätte er seine damalige Lebensgefährtin niemals geheiratet. Der Notar habe seine Amtspflicht verletzt und müsse ihm deshalb den entstandenen Schaden ersetzen. Dieser Vorwurf stützt sich auf die sogenannte Notarhaftung, die besagt, dass ein Notar für Schäden aufkommen muss, die er durch eine fehlerhafte Ausübung seines Amtes verursacht.

Die zentrale Frage: Hätte der Notar in die Zukunft blicken müssen?

Das Gericht stand vor einer kniffligen Frage. Kern des Problems war die Belehrungspflicht des Notars. Ein Notar ist nicht nur dazu da, eine Unterschrift zu beglaubigen. Er hat die gesetzliche Pflicht, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts aufzuklären. Er muss sicherstellen, dass alle verstehen, was sie unterschreiben, welche Konsequenzen das hat und dass keine Seite benachteiligt wird.

Der Kläger argumentierte, zu dieser Pflicht gehöre auch der Hinweis, dass ein Vertrag später von Gerichten als unwirksam eingestuft werden könnte. Der Notar hätte also eine Art Warnung aussprechen müssen. Aber kann man von einem Juristen im Jahr 1991 verlangen, eine Rechtsentwicklung vorherzusehen, die erst über ein Jahrzehnt später stattfinden würde?

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Haftung für unvorhersehbare Rechtsänderungen

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage des Mannes vollständig ab. Die Richter entschieden, dass der Notar keine Amtspflicht verletzt hatte und daher auch keinen Schadensersatz leisten muss. Der Kläger musste die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Aber wie kam das Gericht zu dieser klaren Entscheidung?

Warum das Gericht so entschied: Recht im Wandel der Zeit

Die Begründung des Gerichts ist eine kleine Reise in die Rechtsgeschichte des Familienrechts. Der entscheidende Punkt war, dass sich die Maßstäbe für die Bewertung von Eheverträgen zwischen 1991 und 2019 dramatisch verändert hatten.

Im Jahr 1991 galt der Grundsatz der Vertragsfreiheit fast uneingeschränkt. Das bedeutet, dass Eheleute in ihren Verträgen im Grunde alles vereinbaren durften, was sie für richtig hielten. Die Gerichte griffen nur in den seltensten Fällen ein. Die heutige, viel strengere Prüfung von Eheverträgen, insbesondere der Schutz des wirtschaftlich schwächeren Partners, entwickelte sich erst nach wegweisenden Urteilen des Bundesverfassungsgerichts ab dem Jahr 2001.

Die Richter stellten klar: Ein Notar ist verpflichtet, über die geltende Rechtslage aufzuklären. Er ist aber kein Prophet. Es ist nicht seine Aufgabe, mögliche zukünftige Änderungen in der Rechtsprechung zu erahnen und darüber zu belehren. Eine solche Pflicht würde die Notare überfordern und die Beurkundungen mit so vielen spekulativen Warnungen überfrachten, dass am Ende niemand mehr durchblicken würde. Man kann es mit einem Arzt vergleichen: Ein Arzt, der 1991 eine Behandlung nach dem damaligen Stand der Wissenschaft durchführte, kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass 30 Jahre später bessere Methoden existieren.

Prüfung der Ausnahmen: War der Vertrag schon damals problematisch?

Der Kläger versuchte, den Notar über zwei juristische Umwege doch noch in die Verantwortung zu nehmen. Doch beide Versuche scheiterten.

Erstens argumentierte er, der Vertrag sei von Anfang an sittenwidrig gewesen. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Der Kläger sah hier eine Ausbeutung seiner schwangeren Verlobten. Das Gericht sah das anders und verwies auf Urteile aus den 1990er-Jahren. Damals wurde entschieden, dass es nicht automatisch sittenwidrig ist, wenn ein Mann die Ehe von einem solchen Vertrag abhängig macht. Denn er hätte ja auch die Alternative gehabt, gar nicht zu heiraten.

Zweitens brachte der Kläger die sogenannte Ausübungskontrolle nach Treu und Glauben ins Spiel. Dieser Grundsatz besagt, dass es unfair sein kann, auf einem ursprünglich gültigen Vertrag zu bestehen, wenn sich die Lebensumstände später völlig unvorhergesehen geändert haben. Ein klassisches Beispiel: Ein Paar vereinbart einen Unterhaltsverzicht, geht aber davon aus, dass beide immer arbeiten werden. Wenn dann ein Partner durch einen schweren Unfall zum Pflegefall wird, könnte es als treuwidrig gelten, ihm den Unterhalt zu verweigern.

Das Gericht erklärte jedoch, dass dieser Grundsatz hier nicht anwendbar sei. Denn die Lebensumstände hatten sich gar nicht unvorhergesehen entwickelt. Das Paar hatte von Anfang an eine „klassische Hausfrauenehe“ geplant, in der sie sich um Kind und Haushalt kümmert und er das Geld verdient. Genau so ist es auch gekommen. Es gab keine überraschende Wendung, die eine Anpassung des Vertrags gerechtfertigt hätte. Die Lebensplanung war von Anfang an die Grundlage des Vertrags und nicht dessen unvorhergesehene Störung.

Kein Verschulden und kein klarer Schaden

Selbst wenn man theoretisch eine Pflichtverletzung des Notars annehmen würde, so das Gericht, wäre ihm kein Verschulden vorzuwerfen. Ein Notar handelt nur dann schuldhaft, wenn er die Sorgfaltspflichten seines Berufsstandes verletzt. Im Jahr 1991 gab es für einen sorgfältigen Notar keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Ehevertrag später als unwirksam gelten könnte. Er handelte nach dem Wissen und den Standards seiner Zeit.

Abschließend merkte das Gericht noch an, dass der Kläger seinen Schaden gar nicht korrekt dargelegt hatte. Um einen Schaden zu beweisen, hätte er seine jetzige finanzielle Situation mit der Situation vergleichen müssen, in der er sich befände, wenn er – wie von ihm behauptet – auf die Heirat verzichtet hätte. Eine solche komplexe Vergleichsrechnung über 30 Jahre legte er nicht vor.



Die Schlüsselerkenntnisse

Dieses Urteil zeigt, dass Notare nicht für Rechtsentwicklungen haften, die zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht vorhersehbar waren. Ein Mann verklagte seinen Notar auf 300.000 Euro Schadensersatz, weil der 1991 geschlossene Ehevertrag bei der Scheidung 2019 nach geänderter Rechtsprechung unwirksam war. Das Gericht stellte klar, dass Notare nur über die zum Beurkundungszeitpunkt geltende Rechtslage aufklären müssen, nicht aber über mögliche zukünftige Änderungen der Rechtsprechung. Die Entscheidung bedeutet für Vertragsparteien, dass sie das Risiko späterer Rechtsänderungen selbst tragen und sich nicht darauf verlassen können, nachträglich Schadensersatz vom beurkundenden Notar zu erhalten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist mein Ehevertrag noch gültig, wenn er schon lange besteht?

Grundsätzlich bleibt ein einmal wirksam geschlossener Ehevertrag auch nach vielen Jahren gültig. Das deutsche Recht geht davon davon aus, dass Verträge, die einmal rechtmäßig abgeschlossen wurden, Bestand haben. Ein Ehevertrag behält also seine Gültigkeit, solange er den damaligen gesetzlichen Anforderungen entsprach und keine besonderen Umstände vorliegen, die ihn ungültig machen.

Einfluss von Gesetzesänderungen und Rechtsprechung

Das Familienrecht, insbesondere die Regelungen zu Eheverträgen, hat sich in Deutschland jedoch über die Jahre stark weiterentwickelt. Dies liegt vor allem an einer dynamischen Rechtsprechung – das sind Urteile von Gerichten, die frühere Auslegungen des Gesetzes ändern oder präzisieren. Was früher als angemessen galt, kann heute als einseitig oder unangemessen angesehen werden. Besonders der Schutz des finanziell schwächeren Ehepartners und die Sicherstellung des Lebensunterhalts nach einer Scheidung haben an Bedeutung gewonnen.

Wann ein alter Ehevertrag problematisch werden kann

Ein Ehevertrag kann seine ursprüngliche Wirkung ganz oder teilweise verlieren, selbst wenn er formal korrekt geschlossen wurde, wenn sich die Umstände seit Vertragsabschluss gravierend geändert haben oder wenn der Vertrag zum Zeitpunkt einer möglichen Scheidung als sittenwidrig oder grob unbillig angesehen wird. Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob der Vertrag eine Seite einseitig und unangemessen benachteiligt.

Gründe dafür können sein:

  • Gravierende Änderungen der Lebensumstände: Stellen Sie sich vor, ein Ehepaar schließt einen Vertrag, in dem eine Partnerin auf Unterhalt verzichtet, um sich beruflich zu verwirklichen. Wenn diese Partnerin dann Kinder bekommt, ihre Karriere zugunsten der Familie aufgibt und nach vielen Jahren ohne eigene Alterssicherung dasteht, könnte der ursprüngliche Unterhaltsverzicht vor Gericht heute als unangemessen beurteilt werden. Solche Änderungen können dazu führen, dass der Vertrag angepasst oder als unwirksam erklärt wird, um eine existenzielle Notlage zu vermeiden.
  • Einseitige Benachteiligung („Sittenwidrigkeit“): Ein Vertrag kann als „sittenwidrig“ angesehen werden, wenn er eine Seite von Anfang an so stark benachteiligt, dass dies mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht vereinbar ist. Die Rechtsprechung prüft hierbei nicht nur die Situation beim Abschluss, sondern auch die Auswirkungen des Vertrages zum Zeitpunkt der Scheidung. Es wird bewertet, ob der Vertrag wesentliche Scheidungsfolgen wie den Versorgungsausgleich (Rentenansprüche) oder den Unterhalt in einer Weise ausschließt, die für eine der Parteien unzumutbar ist, insbesondere wenn sie während der Ehe ehebedingte Nachteile erlitten hat.

Für Sie als Leser bedeutet das: Ein Ehevertrag ist zwar grundsätzlich gültig, aber seine Beständigkeit hängt von der aktuellen Rechtslage und den konkreten Umständen ab. Die Gerichte achten darauf, dass niemand durch einen Vertrag in eine unzumutbare Lage gebracht wird.


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Wann kann ein Ehevertrag von Gerichten als unwirksam angesehen oder angepasst werden?

Gerichte können einen Ehevertrag aus zwei Hauptgründen als unwirksam einstufen oder anpassen: Entweder war der Vertrag schon bei seinem Abschluss nicht wirksam, oder die Umstände haben sich seit dem Abschluss so drastisch geändert, dass es unfair wäre, sich noch an den Vertrag zu halten.

Wenn der Ehevertrag von Anfang an unwirksam ist: Die Sittenwidrigkeit

Ein Ehevertrag kann von einem Gericht als sittenwidrig und damit als unwirksam angesehen werden, wenn er schon zum Zeitpunkt des Abschlusses gegen die guten Sitten verstoßen hat. Das bedeutet, er widerspricht grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen oder führt zu einer einseitigen, groben Benachteiligung eines Ehepartners.

Dies ist oft der Fall, wenn:

  • Ein Partner sich aufgrund einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder mangelnder Kenntnis des anderen Partners auf den Vertrag eingelassen hat, der ihn extrem benachteiligt. Stellen Sie sich vor, jemand unterschreibt kurz vor der Hochzeit unter enormem Druck und ohne die Möglichkeit, sich juristisch beraten zu lassen.
  • Der Vertrag einen derart ungerechten Verzicht auf gesetzliche Scheidungsfolgen wie den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) oder den nachehelichen Unterhalt vorsieht, dass der benachteiligte Partner im Scheidungsfall mittellos wäre oder erheblich unter dem Existenzminimum leben müsste. Gerichte prüfen hier besonders kritisch den sogenannten Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Das sind jene Regelungen, die für den Schutz des finanziell schwächeren Partners im Scheidungsfall besonders wichtig sind. Ein völliger oder fast vollständiger Ausschluss dieser Rechte kann zur Sittenwidrigkeit führen, wenn er nicht durch andere Vorteile oder eine besondere Lebenssituation ausgeglichen wird.

Wenn sich die Umstände drastisch ändern: Die Ausübungskontrolle nach Treu und Glauben

Auch wenn ein Ehevertrag bei Abschluss wirksam war, kann er später von einem Gericht angepasst oder seine Durchsetzung als unzumutbar angesehen werden. Dies geschieht auf Basis des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB). Dieser Grundsatz besagt, dass man sich im Rechtsverkehr fair und ehrlich verhalten muss.

Gerichte wenden die Ausübungskontrolle an, wenn sich die Umstände seit Vertragsabschluss grundlegend und unvorhersehbar geändert haben. Für Sie bedeutet das: Die Lebenssituation, die bei Vertragsunterzeichnung bestand und die Grundlage für die Regelungen war, hat sich so massiv verschoben, dass es eine unerträgliche Härte für einen Partner wäre, sich noch an den Vertrag zu halten.

Typische Beispiele für solche drastischen Änderungen sind:

  • Eine sehr lange Ehedauer, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar war.
  • Die Geburt und Betreuung gemeinsamer Kinder, die dazu geführt hat, dass ein Partner seine eigene Karriere aufgegeben oder stark eingeschränkt hat und nun finanziell stark benachteiligt ist.
  • Das Eintreten einer schweren Krankheit oder eine andere unvorhersehbare Lebenslage, die die wirtschaftliche Situation eines Partners extrem verschlechtert.

In solchen Fällen kann das Gericht den Vertrag anpassen, um die nun entstandene, unfaire Situation auszugleichen. Es kann zum Beispiel einen Anspruch auf Unterhalt oder einen Ausgleich des Versorgungsausgleichs wiederherstellen oder neu festlegen, wenn der ursprüngliche Verzicht nun grob ungerecht wäre. Es geht also nicht zwingend darum, den Vertrag komplett unwirksam zu machen, sondern ihn an die neuen, unvorhergesehenen Realitäten anzupassen.


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Kann ich einen Notar haftbar machen, wenn mein Ehevertrag wegen späterer Rechtsänderungen unwirksam wird?

Grundsätzlich ist es nicht möglich, einen Notar haftbar zu machen, wenn Ihr Ehevertrag aufgrund von Rechtsänderungen unwirksam wird, die nach der Beurkundung eingetreten sind. Die Rolle des Notars ist es, sicherzustellen, dass Ihr Vertrag im Moment seiner Unterzeichnung rechtlich einwandfrei ist und die aktuellen Gesetze erfüllt.

Die Rolle des Notars und seine Aufklärungspflicht

Ein Notar hat die wichtige Aufgabe, die Beteiligten umfassend über die rechtliche Tragweite des Ehevertrags zum Zeitpunkt der Beurkundung aufzuklären. Er muss sicherstellen, dass der Vertrag den aktuellen Gesetzen entspricht und die Vereinbarungen der Parteien juristisch korrekt umgesetzt werden. Das bedeutet:

  • Der Notar prüft die Gültigkeit des Vertrages anhand der zum Beurkundungszeitpunkt bestehenden Gesetze und der bekannten Rechtsprechung.
  • Er muss über mögliche Risiken oder Auswirkungen der gewählten Regelungen im Rahmen der aktuellen Rechtslage informieren.

Grenzen der Notarhaftung bei Rechtsänderungen

Die Pflicht des Notars beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Beurkundung geltende Rechtslage. Ein Notar ist nicht dazu verpflichtet, zukünftige Gesetzesänderungen oder neue Gerichtsentscheidungen vorauszusehen, die erst Jahre oder Jahrzehnte später erlassen werden könnten. Rechtsordnungen sind dynamisch und können sich im Laufe der Zeit ändern, manchmal mit weitreichenden Folgen für bestehende Verträge. Da diese Änderungen unvorhersehbar sind und außerhalb des Einflussbereichs des Notars liegen, kann er für deren Auswirkungen auf einen bereits beurkundeten Vertrag nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für Sie bedeutet das, dass das Risiko von zukünftigen Rechtsänderungen grundsätzlich bei den Vertragsparteien liegt.

Wann eine Notarhaftung in Betracht kommt

Eine Notarhaftung kann in Betracht kommen, wenn der Notar seine Pflichten bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung verletzt hat. Das wäre der Fall, wenn:

  • Der Notar über die damals gültige Rechtslage falsch belehrt hat.
  • Er zum Zeitpunkt der Beurkundung bestehende Gesetze oder relevante, bereits veröffentlichte Gerichtsentscheidungen nicht beachtet hat, die den Vertrag von Anfang an unwirksam oder angreifbar gemacht hätten.
  • Der Vertrag formelle Mängel aufwies, die bei sorgfältiger Prüfung hätten vermieden werden können.

Kurz gesagt: Ein Notar haftet für Fehler, die er bei der Beurkundung im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage gemacht hat, nicht aber für unvorhersehbare Änderungen der Gesetze oder Rechtsprechung in der Zukunft.


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Welche Pflichten hat ein Notar bei der Gestaltung eines Ehevertrags?

Ein Notar hat bei der Gestaltung eines Ehevertrags umfassende und wichtige Pflichten, um die Rechtssicherheit und die faire Behandlung beider Parteien zu gewährleisten. Er ist dabei ein unabhängiger und unparteiischer Amtsträger.

Umfassende Belehrung und Aufklärung

Die Kernpflicht des Notars ist die sogenannte Belehrungspflicht. Das bedeutet, der Notar muss die angehenden Ehepartner oder Eheleute umfassend über die rechtliche Tragweite ihres geplanten Ehevertrags aufklären. Er erklärt ihnen, welche gesetzlichen Regelungen – beispielsweise zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft, zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich – ohne einen Vertrag gelten würden. Dann erläutert er, welche Konsequenzen die einzelnen Klauseln und Vereinbarungen im Ehevertrag für ihre aktuelle und zukünftige Situation haben.

Der Notar hat auch die Pflicht, auf mögliche Risiken oder Nachteile hinzuweisen, die sich aus bestimmten Vertragspunkten ergeben könnten. Er stellt sicher, dass Sie die Bedeutung und die Auswirkungen jeder einzelnen Bestimmung wirklich verstehen. Dies beinhaltet auch eine Überprüfung, ob der Vertrag der aktuellen Rechtslage und den maßgeblichen Gerichtsentscheidungen entspricht und somit auch vor Gericht Bestand hätte.

Sicherstellung des wahren Willens und fairen Ausgleichs

Eine weitere zentrale Pflicht des Notars ist es, zu gewährleisten, dass der Ehevertrag dem wahren und freien Willen beider Parteien entspricht. Er muss sicherstellen, dass niemand unter Druck gesetzt wird und die Vereinbarungen auf einer informierten und freiwilligen Entscheidung basieren.

Besonders wichtig ist, dass der Notar darauf achtet, dass durch den Ehevertrag keine Seite unangemessen benachteiligt wird. Er prüft, ob die vorgesehenen Regelungen die Interessen beider Ehepartner fair und ausgewogen berücksichtigen. Sollten sich Anzeichen für eine mögliche Benachteiligung oder fehlende Ausgewogenheit ergeben, muss der Notar darauf hinweisen und die Parteien über die Konsequenzen aufklären.

Rechtlich einwandfreie Formulierung

Der Notar ist dafür zuständig, den Ehevertrag juristisch korrekt und eindeutig zu formulieren. Er übersetzt die Absichten der Ehepartner in eine rechtlich verbindliche Sprache, die keine Missverständnisse zulässt. Er achtet darauf, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten werden, damit der Vertrag gültig und wirksam ist. Die notarielle Beurkundung ist dabei eine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Ehevertrags.

Diese umfassenden Pflichten des Notars dienen dem Ziel, sicherzustellen, dass ein Ehevertrag auf einer fundierten Entscheidung beruht, die Interessen beider Parteien fair berücksichtigt und rechtlich wirksam ist.


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Was sollte ich tun, wenn ich einen alten Ehevertrag habe und unsicher bin?

Ein Ehevertrag, der vor vielen Jahren geschlossen wurde, kann im Laufe der Zeit an Relevanz verlieren oder seine ursprüngliche Wirksamkeit einbüßen. Das liegt daran, dass sich sowohl die persönlichen Lebensumstände als auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Rechtsprechung ändern können. Das Verständnis dieser Dynamiken ist wichtig, um die Bedeutung eines bestehenden Vertrages richtig einschätzen zu können.

Gründe für eine mögliche Veränderung der Gültigkeit

Die Unsicherheit bezüglich eines älteren Ehevertrages kann verschiedene Ursachen haben:

  • Veränderungen der persönlichen Lebensumstände: Entscheidende Entwicklungen im Leben der Ehepartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren, können die damalige Grundlage des Vertrages stark verschieben. Stellen Sie sich vor, es kommen unerwartet Kinder zur Welt, ein Partner gibt den Beruf auf, um die Familie zu versorgen, oder es tritt eine schwere Krankheit ein. Solche grundlegenden Änderungen können dazu führen, dass ursprünglich faire Regelungen als unangemessen oder ungerecht empfunden werden. Juristisch spricht man hier von der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Das bedeutet, wenn sich die Umstände, die für den Vertragsschluss entscheidend waren, schwerwiegend und unvorhersehbar geändert haben, kann der Vertrag angepasst werden.
  • Gesetzesänderungen: Das Familienrecht ist nicht statisch, sondern entwickelt sich fortlaufend. Gesetze, die den Unterhalt, den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften bei Scheidung) oder das Güterrecht regeln, können durch neue Gesetzesreformen angepasst werden. Eine Klausel in einem Vertrag, die vor 20 Jahren völlig gesetzeskonform war, könnte durch eine spätere Gesetzesänderung teilweise oder ganz unwirksam geworden sein.
  • Entwicklung der Rechtsprechung (Gerichtsurteile): Gerichte präzisieren und entwickeln die Auslegung von Gesetzen ständig weiter. Besonders im Bereich der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) gibt es eine fortlaufende Entwicklung. Eine Klausel ist sittenwidrig, wenn sie eine Vertragspartei so stark benachteiligt, dass dies gegen die guten Sitten verstößt und als extrem unfair angesehen wird. Früher wurden bestimmte Vereinbarungen vielleicht akzeptiert, die nach heutiger Rechtsprechung als sittenwidrig gelten würden, weil sie einen Partner unangemessen benachteiligen oder dessen Existenzgrundlage gefährden.

Auswirkungen auf den Ehevertrag

Wenn einer oder mehrere der genannten Punkte zutreffen, kann dies weitreichende Folgen für die Gültigkeit oder die praktische Anwendbarkeit des Ehevertrages haben:

  • Einzelne Bestimmungen des Vertrages könnten ganz oder teilweise unwirksam sein.
  • Unter Umständen könnte sogar der gesamte Ehevertrag seine Gültigkeit verlieren, was bedeuten würde, dass im Fall einer Scheidung die gesetzlichen Regelungen greifen würden, als gäbe es keinen Vertrag.
  • Dies kann dazu führen, dass die im Vertrag ursprünglich beabsichtigte Absicherung oder Regelung nicht mehr besteht oder in einer unerwarteten Weise ausgelegt wird.

Die Kenntnis dieser Umstände ist entscheidend, um die aktuelle Bedeutung eines Ehevertrages richtig einordnen zu können und Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen. Es geht darum, Klarheit über die aktuelle Rechtslage der getroffenen Vereinbarungen zu erlangen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Gütertrennung

Gütertrennung ist ein besonderer Güterstand, der in einem Ehevertrag vereinbart werden kann. Dabei behalten beide Ehepartner ihr Vermögen komplett getrennt voneinander: Jeder verwaltet sein Eigentum selbst und es erfolgt keine Vermögensgemeinschaft. Anders als bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft wird im Falle einer Scheidung kein Vermögen geteilt. Beispiel: Wenn etwa ein Landwirt und seine Ehefrau Gütertrennung vereinbaren, gehört die Hofstelle dem Landwirt allein – und bleibt auch bei Scheidung sein Eigentum.


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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist ein gesetzliches Verfahren bei Scheidung, das die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner ausgleicht. Ziel ist es, den wirtschaftlich schwächeren Partner zu schützen, der möglicherweise wegen Kindererziehung oder Haushaltsführung weniger Rentenansprüche aufgebaut hat. Im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, was aber von Gerichten häufig kritisch geprüft wird. Beispiel: Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, kann ein Partner nach Scheidung später finanziell stark benachteiligt sein, wenn keine andere Absicherung besteht.


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Notarhaftung

Die Notarhaftung beschreibt die Verantwortung eines Notars für Schäden, die durch Fehler oder Pflichtverletzungen bei der Beurkundung entstehen. Ein Notar muss insbesondere die Beteiligten nach der zum Beurkundungszeitpunkt geltenden Rechtslage umfassend aufklären. Fehler bei späteren, unvorhersehbaren Rechtsänderungen führen hingegen nicht zu Notarhaftung. Beispiel: Wurde ein Ehevertrag 1991 rechtlich korrekt beurkundet und später ändern sich die Gesetze, haftet der Notar dafür nicht, da er keine Prognosen für zukünftige Rechtsentwicklungen geben muss.


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Belehrungspflicht

Die Belehrungspflicht verpflichtet einen Notar, die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung und Folgen ihres Rechtsgeschäfts ausführlich zu informieren. Dabei muss der Notar sicherstellen, dass beide Seiten die Konsequenzen verstehen und keine Partei unangemessen benachteiligt wird. Diese Pflicht bezieht sich jedoch auf die zum Zeitpunkt der Beurkundung geltende Rechtslage, nicht auf künftige Gesetzesänderungen. Beispiel: Vor Unterzeichnung eines Ehevertrags informiert der Notar das Paar, wie sich die Vereinbarungen auf Unterhalt oder Vermögen auswirken können – aber er muss keine zukünftigen Rechtsprechungsänderungen vorhersagen.


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Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit ist ein Rechtsbegriff für Rechtsgeschäfte, die gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßen (§ 138 BGB). Ein solchen Vertrag oder Vertragsteil erklärt das Gericht für unwirksam, wenn er eine Seite grob und einseitig benachteiligt oder moralisch verwerflich ist. Im Familienrecht kann das etwa vorliegen, wenn ein Ehevertrag einen Partner extrem benachteiligt oder unter Druck zustande kommt. Beispiel: Ein Ehevertrag, der einen hochschwangeren Partner unter Zeitdruck zum kompletten Verzicht auf Unterhalt zwingt, kann als sittenwidrig angesehen werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1408 BGB (Gütertrennung): Regelt die Vermögensverhältnisse, wenn Ehegatten Gütertrennung vereinbaren; jeder Ehepartner behält sein Vermögen getrennt, ohne Ansprüche auf Teilhabe am Vermögen des anderen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Ehevertrag von 1991 legte Gütertrennung fest, um das landwirtschaftliche Vermögen des Mannes zu schützen, was später wegen veränderter Rechtslage keine absolute Sicherheit bot.
  • § 24 VersAusglG (Versorgungsausgleich) und dessen Ausschluss: Der Versorgungsausgleich sorgt für Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften; ein Ausschluss ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam und verlangt umfassende Belehrung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vertrag schloss den Versorgungsausgleich aus, was später für unwirksam befunden wurde, da die rechtlichen Anforderungen hierfür nicht erfüllt waren.
  • § 1378 BGB (Verzicht auf nachehelichen Unterhalt): Vereinbarungen über den Verzicht auf Unterhalt nach der Scheidung sind grundsätzlich möglich, müssen aber klar und verständlich sein und dürfen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der gegenseitige Unterhaltsverzicht war Bestandteil des Vertrags, wurde aber im Lichte der späteren Rechtsprechung und Lebensumstände überprüft.
  • § 276 BGB in Verbindung mit Amtspflichten des Notars (§ 14 BeurkG): Ein Notar haftet für Pflichtverletzungen, wenn er bei der Beurkundung und Aufklärung seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch Schaden verursacht; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beurkundung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klage auf Schadensersatz gegen den Notar wurde abgewiesen, weil der Notar 1991 nach dem damals geltenden Recht korrekt beraten hatte und keine Pflichtverletzung vorlag.
  • § 138 BGB (Sittenwidrigkeit): Rechtsgeschäfte, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen, sind nichtig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Ehevertrag bereits 1991 sittenwidrig war, weswegen dieser Einwand erfolglos blieb.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben) und Vertragsausübungskontrolle: Grundsatz, dass Verträge nach Treu und Glauben ausgeübt werden müssen; bei unvorhergesehenen Änderungen der Umstände kann eine Anpassung oder Vertragsanpassung geboten sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass keine unvorhergesehene Veränderung der Lebensumstände vorlag, die eine Anpassung des Ehevertrags erforderlich gemacht hätte.

Das vorliegende Urteil


Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 4 O 47/21 – Urteil vom 26.07.2021


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