Trotz eines notariellen Kaufvertrages über 180.000 Euro pochte eine Großmutter auf ihr mündlich zugesagtes lebenslanges Wohnrecht, als der Enkel kündigte. Jetzt musste das Oberlandesgericht Oldenburg klären, ob die Kaufpreis-Reduzierung allein den Vorrang des tatsächlichen Parteiwillens belegt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wohnrecht: Gilt die Zusage vor dem Notarvertrag?
- Was wiegt schwerer: Mündliche Zusage oder Notarvertrag?
- Wie ermittelt ein Gericht den wahren Parteiwillen?
- Warum war die Kündigung des Wohnrechts unwirksam?
- Was bedeutet das Urteil für Hausverkäufe in der Familie?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt meine mündliche Wohnrechts-Zusage, obwohl ich etwas anderes beim Notar unterschrieben habe?
- Wann ist die Kündigung meines lebenslangen Wohnrechts unwirksam und wie wehre ich mich?
- Wie beweise ich vor Gericht den wahren Parteiwillen bei einem widersprüchlichen Notarvertrag?
- Was passiert mit meinem Wohnrecht, wenn der Käufer das Haus direkt weiterverkauft?
- Wie sichere ich mein Wohnrecht im Grundbuch ab, um spätere Streitigkeiten in der Familie zu verhindern?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 174/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
- Datum: 22.06.2023
- Aktenzeichen: 8 U 174/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Wohnrecht, Zivilprozess
- Das Problem: Die Großmutter verkaufte ihr Haus an ihren Enkel, wollte aber weiter im Erdgeschoss wohnen bleiben. Der Enkel kündigte das Nutzungsrecht und behauptete, es sei nur ein kündbarer Mietvertrag vereinbart worden.
- Die Rechtsfrage: Steht der Großmutter ein lebenslanges, kostenloses Wohnrecht zu, obwohl im notariellen Kaufvertrag stand, dass ein Mietvertrag geschlossen werden sollte?
- Die Antwort: Ja, das lebenslange und kostenlose Wohnrecht besteht. Das Gericht stellte fest, dass die notarielle Klausel nicht dem wahren Willen der Parteien entsprach. Der hohe Preisnachlass beim Verkauf belegte das vereinbarte, kostenlose Wohnrecht.
- Die Bedeutung: Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien hat Vorrang vor einer fehlerhaften Formulierung im Notarvertrag. Ein stark reduzierter Kaufpreis kann ein starkes Indiz für die Gewährung eines unentgeltlichen Wohnrechts sein.
Wohnrecht: Gilt die Zusage vor dem Notarvertrag?
Ein Hausverkauf innerhalb der Familie ist oft mehr als nur ein Geschäft. Wenn die Großmutter ihr langjähriges Zuhause an den eigenen Enkel verkauft, spielen Vertrauen und mündliche Zusagen eine große Rolle. Doch was passiert, wenn der notarielle Kaufvertrag plötzlich eine Klausel enthält, die diesen Zusagen widerspricht? Mit genau dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 22. Juni 2023 auseinandersetzen (Az. 8 U 174/22). Es ging um die entscheidende Frage, ob ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht für die Großmutter besteht, obwohl der Vertrag den Abschluss eines Mietvertrags vorsah und der Enkel ihr später kündigte.
Was wiegt schwerer: Mündliche Zusage oder Notarvertrag?
Im Zentrum des Konflikts stand ein Hausgrundstück, das eine Erbengemeinschaft, bestehend aus der Großmutter und ihren beiden Töchtern, am 29. Mai 2020 an den Enkel verkaufte. Der Kaufpreis betrug 180.000 Euro. Schon vor dem Notartermin war man sich einig: Die Großmutter sollte weiterhin im Erdgeschoss des Hauses wohnen bleiben können. Über die genauen rechtlichen Details dieser Absprache herrschte später jedoch erbitterter Streit.

Im notariellen Kaufvertrag fand sich auf Initiative des Notars eine Regelung in § 4 Nr. 5 Abs. 1, die vorsah, dass die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag schließen sollten. Ob diese Klausel den tatsächlichen Willen von Großmutter und Enkel widerspiegelte oder lediglich eine Formsache des Notars war, wurde zur Kernfrage des Prozesses.
Die Situation eskalierte, als der Enkel das Grundstück am 5. April 2022 für 417.500 Euro an ein anderes Paar weiterverkaufte. Bereits zuvor, mit einem Schreiben seiner Anwältin vom 18. Januar 2022, hatte er seiner Großmutter das „unentgeltliche Nutzungsverhältnis“ für die Wohnung gekündigt. Die Großmutter wehrte sich und zog vor das Landgericht Osnabrück. Sie verlangte die Feststellung, dass ihr ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht zustehe. Das Landgericht gab ihr Recht. Der Enkel legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein und forderte weiterhin, die Klage seiner Großmutter abzuweisen.
Wie ermittelt ein Gericht den wahren Parteiwillen?
Wenn der Text eines Vertrags und das, was die Parteien tatsächlich gewollt haben, auseinanderfallen, stehen Gerichte vor der Aufgabe der Auslegung. Der reine Wortlaut eines Vertrages ist nicht immer entscheidend. Vielmehr versuchen die Richter, den wirklichen, gemeinsamen Willen der Vertragspartner zu ergründen. Dafür ziehen sie alle Umstände des Vertragsschlusses heran. Dazu gehören Vorgespräche, das Verhalten der Parteien vor und nach dem Vertragsschluss und auch wirtschaftliche Aspekte wie der vereinbarte Preis.
Ein zentrales Indiz kann dabei ein Kaufpreis sein, der erheblich vom Marktwert abweicht. Wird ein Haus deutlich unter Wert verkauft und gleichzeitig vereinbart, dass der Verkäufer darin wohnen bleiben darf, legt dies den Schluss nahe, dass das Wohnrecht quasi in den Kaufpreis „eingerechnet“ wurde. Das Gericht muss dann in einer Gesamtschau aller Beweise und Indizien entscheiden, welche Vereinbarung dem Willen der Parteien am nächsten kam – die formelle Klausel im Vertrag oder die mündliche Absprache. Diese Abwägung ist keine reine Formsache, sondern eine tiefgehende Analyse des gesamten Sachverhalts.
Warum war die Kündigung des Wohnrechts unwirksam?
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung des Enkels als offensichtlich unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts. Der Senat war überzeugt, dass der Großmutter tatsächlich ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht zusteht und die Kündigung des Enkels ins Leere lief. Die richterliche Analyse stützte sich auf eine Kette von Indizien, die in ihrer Gesamtheit ein klares Bild ergaben und die Argumente des Enkels entkräfteten.
Der fatale Widerspruch im Kündigungsschreiben
Den entscheidenden Hinweis auf den wahren Willen der Parteien lieferte der Enkel unfreiwillig selbst. In dem anwaltlichen Kündigungsschreiben vom 18. Januar 2022, mit dem er seine Großmutter aus dem Haus drängen wollte, stand ein verräterischer Satz. Seine eigene Anwältin erklärte darin – fett gedruckt und unterstrichen – dass ein Mietvertrag zwischen den Parteien gerade nicht vereinbart worden sei. Gleichzeitig nahm dasselbe Schreiben aber Bezug auf den notariellen Kaufvertrag.
Für das Gericht war dieser Widerspruch das K.O.-Argument gegen den Enkel. Er konnte nicht einerseits behaupten, der im Notarvertrag erwähnte Mietvertrag spiegele den Parteiwillen wider, und andererseits durch seine Anwältin das genaue Gegenteil erklären lassen, um eine Kündigung zu begründen. Das Gericht wertete dies als klares Indiz dafür, dass auch der Enkel selbst ursprünglich nicht von einem Mietverhältnis, sondern von einer anderen Form des Nutzungsrechts ausging. Sein späterer Verweis auf die Mietvertragsklausel im Notarvertrag erschien dem Gericht als eine an die Prozesslage angepasste Schutzbehauptung.
Warum der Kaufpreis als Beweis zählte
Der Enkel argumentierte, der Kaufpreis von 180.000 Euro sei ein fairer Preis für ein unbelastetes Grundstück gewesen. Hätte man ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, hätte der Preis viel niedriger sein müssen. Das Gericht folgte dieser Logik nicht und kehrte die Beweisführung um. Es stützte sich auf eine vor dem Kauf eingeholte Wertermittlung eines Sachverständigen und auf Zeugenaussagen. Diese ergaben, dass der tatsächliche Verkehrswert des Hauses zwischen 200.000 und 250.000 Euro lag.
Der vereinbarte Kaufpreis von 180.000 Euro lag also deutlich unter diesem Wert. Für das Gericht war diese erhebliche Differenz kein Zufall. Es sah den Preisnachlass als direkte wirtschaftliche Konsequenz der Absprache, dass die Großmutter mietfrei im Haus wohnen bleiben sollte. Der Wert des Wohnrechts wurde also vom Verkehrswert abgezogen, was den niedrigeren Kaufpreis erklärte. Die Argumentation des Enkels, der Preis beweise das Fehlen eines Wohnrechts, wurde somit ins Gegenteil verkehrt: Der Preis war für das Gericht ein starkes Indiz für die Existenz des Wohnrechts.
Das verspätete und wertlose Mietvertrags-Dokument
Erst in der Berufungsinstanz legte der Enkel ein einseitiges Schriftstück mit der Überschrift „Mietvertrag“ vor, um seine Position zu untermauern. Dieses neue Beweismittel konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen. Die Richter stellten fest, dass dieses Dokument im Widerspruch zum gesamten bisherigen Verhalten der Parteien stand, insbesondere zum bereits erwähnten Kündigungsschreiben. Es fehlte jeder überzeugende Beleg dafür, dass dieses Schriftstück die tatsächliche Absprache zwischen Großmutter und Enkel wiedergab. Dass es erst so spät im Verfahren auftauchte, schwächte seine Glaubwürdigkeit zusätzlich. Das Gericht sah darin den untauglichen Versuch, die eigene widersprüchliche Position nachträglich zu heilen.
Warum die Rüge der Verletzung von Hinweispflichten scheiterte
Prozessual versuchte der Enkel, das Urteil des Landgerichts anzugreifen, indem er eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) rügte. Er meinte, das Landgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es das Kündigungsschreiben in seiner Entscheidung berücksichtigen würde, da dies in den Schriftsätzen zuvor nicht ausführlich thematisiert worden sei.
Auch mit diesem formalen Einwand scheiterte er. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass für den Enkel und seine anwaltliche Vertretung erkennbar gewesen sein musste, dass es auf die Kündigung und deren Inhalt ankommen würde. Wer eine Kündigung ausspricht, muss damit rechnen, dass diese auch zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung wird. Der Senat wertete das Versäumnis, sich in der ersten Instanz ausreichend mit dem eigenen Kündigungsschreiben auseinanderzusetzen, als prozessuale Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die aus Nachlässigkeit in der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden, sind in der Berufung grundsätzlich nicht mehr zuzulassen.
Was bedeutet das Urteil für Hausverkäufe in der Familie?
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg macht deutlich, dass der tatsächlich gelebte und beweisbare Wille der Vertragsparteien Vorrang vor dem reinen Wortlaut einer unklaren oder von einem Notar initiierten Vertragsklausel haben kann. Wenn starke Indizien wie ein erheblicher Preisnachlass und das eigene widersprüchliche Verhalten einer Partei eine mündliche Absprache untermauern, kann diese ein formell vereinbartes Mietverhältnis aushebeln.
Mit dieser Entscheidung steht fest: Die Kündigung des Enkels war unwirksam, da sie sich auf ein „unentgeltliches Nutzungsverhältnis“ bezog, das nach Überzeugung des Gerichts als lebenslanges, Schuldrechtliches Wohnrecht für die Großmutter zu werten ist. Der Enkel muss die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens tragen, dessen Streitwert auf bis zu 13.000 Euro festgesetzt wurde. Für die Großmutter bedeutet dies die richterliche Bestätigung, dass die ursprüngliche Zusage gilt und sie in ihrem Zuhause wohnen bleiben darf. Der spätere Weiterverkauf des Hauses ändert an der Verpflichtung des Enkels gegenüber seiner Großmutter nichts, da es sich um ein schuldrechtliches, also ein nur zwischen diesen beiden Personen wirkendes Recht handelt.
Die Urteilslogik
Bei der Auslegung komplexer Verträge setzt sich der tatsächliche, beweisbare Wille der Parteien gegen den formalen Wortlaut unklarer notarieller Klauseln durch.
- Wille vor Wortlaut: Gerichte ermitteln den wahren, gemeinsamen Willen der Vertragsparteien, indem sie alle relevanten Begleitumstände des Geschäfts – wie Vorgespräche und nachfolgendes Verhalten – analysieren und nicht nur den reinen Wortlaut des Notarvertrags.
- Kaufpreis als Indiz für Nutzungsrechte: Weicht der vereinbarte Kaufpreis signifikant vom Verkehrswert der Immobilie ab, indiziert diese erhebliche Differenz, dass die Vertragsparteien den Wert eines unentgeltlichen Nutzungsrechts oder Wohnrechts in den Preis einkalkuliert haben.
- Unwirksame Kündigung durch Widerspruch: Eine Partei entkräftet ihre eigenen prozessualen Behauptungen, wenn ihre früheren Erklärungen, insbesondere in einem Kündigungsschreiben, das genaue Gegenteil des später behaupteten Vertragswillens klar belegen.
Die richterliche Analyse betrachtet stets die Gesamtheit aller Indizien, um das Vertrauen des Verkäufers in die ursprünglich getroffenen mündlichen Zusagen umfassend zu schützen.
Benötigen Sie Hilfe?
Konfligiert Ihr notarieller Kaufvertrag mit dem tatsächlich vereinbarten Wohnrecht? Lassen Sie den Vorrang Ihres Parteiwillens durch eine rechtliche Ersteinschätzung prüfen.
Experten Kommentar
Viele denken, ein notarieller Vertrag sei unumstößlich. Dieses Urteil zeigt aber, dass die Zahl auf dem Papier – der Kaufpreis – oft lauter spricht als jede formelle juristische Vertragsklausel. Wer in der Familie ein Haus deutlich unter Marktwert verkauft, um das Wohnrecht abzusichern, schafft damit ein unschlagbares Beweismittel: Der Preisabschlag wird als einkalkulierte Gegenleistung für das lebenslange, mietfreie Wohnen gewertet. Die praktische Konsequenz ist klar: Versucht der Käufer, dieses Wohnrecht später zu kündigen, argumentiert er faktisch gegen die eigene finanzielle Bilanz – eine sehr konsequente juristische Einordnung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt meine mündliche Wohnrechts-Zusage, obwohl ich etwas anderes beim Notar unterschrieben habe?
Ja, Ihre mündliche Wohnrechts-Zusage kann Vorrang vor einer widersprüchlichen Klausel im Notarvertrag haben. Gerichte sind nicht streng an den reinen Wortlaut gebunden, wenn die Beweislage auf einen anderen, gemeinsamen Willen der Parteien hindeutet. Entscheidend ist der tatsächliche Wille, den Sie und der Käufer ursprünglich vereinbart hatten. Sie müssen beweisen, dass die notarielle Formulierung Ihre ursprüngliche Absicht nicht korrekt widerspiegelt.
Gerichte führen eine umfassende Auslegung des Vertrages durch, um den wahren Parteiwillen zu ermitteln. Sie betrachten dafür nicht nur den unterschriebenen Text, sondern ziehen alle Umstände heran, wie Vorgespräche und das Verhalten beider Parteien. Wurde eine widersprüchliche Klausel – etwa über einen Mietvertrag – nur vom Notar als Formsache eingefügt und entsprach sie nicht der expliziten Absicht beider Partner, kann sie als nichtig angesehen werden.
Der stärkste Beweis für das Bestehen eines Wohnrechts ist fast immer die finanzielle Betrachtung des Geschäftes. Wenn Sie die Immobilie deutlich unter dem Verkehrswert verkauft haben, liegt die Vermutung nahe, dass der Wert des Wohnrechts in den Kaufpreis „eingerechnet“ wurde. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte dies in einem Fall, als ein Haus für 180.000 Euro verkauft wurde, obwohl es laut Gutachten 200.000 bis 250.000 Euro wert war. Diese Preisdifferenz belegte die Gegenleistung für das unentgeltliche Wohnrecht.
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Wann ist die Kündigung meines lebenslangen Wohnrechts unwirksam und wie wehre ich mich?
Wenn Ihnen ein lebenslanges, unentgeltliches Nutzungsrecht zusteht, läuft eine darauf bezogene Kündigung oft ins Leere. Die Kündigung ist unwirksam, sobald sie sich auf die falsche Annahme eines kündbaren Mietverhältnisses stützt. Sie müssen die tatsächliche Rechtsnatur Ihres Wohnrechts prüfen, um zu erkennen, ob der Kündigungsversuch lediglich eine leere Drohung darstellt. Entscheidend ist der Selbstwiderspruch des Kündigenden, wenn er in seinem eigenen Schreiben das Mietverhältnis verneint.
Ein schuldrechtliches Wohnrecht, das als Gegenleistung für einen Preisnachlass beim Hausverkauf gewährt wurde, kann nicht wie ein gewöhnlicher Mietvertrag gekündigt werden. Fehlt eine vertraglich vereinbarte Kündigungsmöglichkeit, existiert keine rechtliche Grundlage für die Beendigung des Verhältnisses. Wenn Ihr Wohnrecht gerichtlich als unentgeltlich und lebenslang festgestellt wurde, ignoriert eine Kündigung, die sich auf Mietrecht beruft, die bestehende Rechtslage.
Analysieren Sie das Kündigungsschreiben auf Sätze, in denen der Gegner selbst erklärt, dass „gerade kein Mietvertrag vereinbart wurde“. Diesen unentgeltliches Wohnrecht widersprechenden Inhalt wertet ein Gericht als K.O.-Argument, das die spätere Behauptung eines Mietverhältnisses unglaubwürdig macht. Sie sollten nicht nur passiv abwarten, sondern aktiv eine Feststellungsklage erheben. Damit lassen Sie gerichtlich verbindlich feststellen, dass Ihnen das Wohnrecht dauerhaft zusteht und die Kündigung damit hinfällig ist.
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Wie beweise ich vor Gericht den wahren Parteiwillen bei einem widersprüchlichen Notarvertrag?
Anfechten eines unterschriebenen Notarvertrags erscheint zunächst wie eine große Herausforderung. Gerichte suchen den wahren Parteiwillen jedoch durch eine Kette objektiver Indizien. Vage Erinnerungen an Vorgespräche genügen hierfür nicht. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf „harte“ Beweise, vor allem auf die dokumentierten wirtschaftlichen Fakten. Ein deutlicher Preisunterschied zwischen Kaufpreis und Verkehrswert zählt als stärkstes Indiz.
Richter stützen ihre Auslegung auf Beweise, die nicht leicht zu manipulieren sind. Zeigen Sie dem Gericht anhand von Wertermittlungen oder Gutachten, dass der Verkauf unter Wert stattfand. Bei einem Kaufpreis von beispielsweise 180.000 Euro gegenüber einem tatsächlichen Marktwert von 250.000 Euro beweist die Differenz den Wert des Wohnrechts. Der Preisnachlass beim Verkauf belegt damit objektiv die Einrechnung des unentgeltlichen Nutzungsrechts in die Gesamtabrechnung.
Nutzen Sie zusätzlich Widersprüche im dokumentierten Verhalten der Gegenseite nach Vertragsschluss. Wenn Ihr Vertragspartner nachträglich handelt, widerspricht dies oft dem ursprünglichen, beweisbaren Willen. Ein wirkungsvolles Beispiel ist das Kündigungsschreiben des Käufers, in dem dieser selbst das Bestehen eines Mietvertrages negiert. Dies entkräftet seine späteren Argumente, die sich plötzlich auf die widersprüchliche Notar-Klausel berufen. Stellen Sie außerdem die Glaubwürdigkeit verspäteter Dokumente, wie nachträglich erstellte Mietverträge, in Frage, indem Sie auf deren späte Vorlage verweisen.
Erstellen Sie eine detaillierte Timeline aller Kommunikationen und monetären Transaktionen, um Ihrem Anwalt eine lückenlose Kette von Indizien bereitzustellen.
Was passiert mit meinem Wohnrecht, wenn der Käufer das Haus direkt weiterverkauft?
Beim Weiterverkauf Ihrer Immobilie an einen fremden Dritten ist Ihr ungesichertes Wohnrecht rechtlich gefährdet. Da das Wohnrecht nur schuldrechtlich zwischen Ihnen und dem Erstkäufer vereinbart wurde, bindet es den neuen Eigentümer in der Regel nicht. Sie verlieren dadurch zwar Ihr faktisches Wohnrecht an der Immobilie, wandeln Ihren Anspruch aber in eine starke Forderung gegen den ursprünglichen Vertragspartner um.
Die Regel: Wenn Ihr Wohnrecht nicht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen ist (dingliches Recht), wirkt es ausschließlich zwischen den ursprünglichen Parteien. Ein Dritter, der das Eigentum gutgläubig und unbelastet erwirbt, muss Ihre private Vereinbarung nicht übernehmen. Der neue Käufer kann grundsätzlich die Räumung des Hauses verlangen, da er das Eigentum frei von dieser Last erworben hat.
Konkret: Der Erstkäufer hat durch den Weiterverkauf seine vertragliche Pflicht Ihnen gegenüber gebrochen, Ihnen die Nutzung des Hauses zu gewähren. Ihre Forderung richtet sich nun direkt gegen ihn auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Dieser Schaden entspricht dem kapitalisierten Wert des verlorenen lebenslangen Wohnrechts, was oft beträchtliche Summen in fünf- oder sechsstelliger Höhe ausmacht. Dieser Betrag ist in der Regel durch den hohen Verkaufserlös des Erstkäufers gedeckt.
Fordern Sie sofort einen aktuellen Grundbuchauszug an, um den Weiterverkauf zu prüfen, und leiten Sie juristische Schritte zur Sicherung Ihrer Schadensersatzansprüche gegen den Erstkäufer ein.
Wie sichere ich mein Wohnrecht im Grundbuch ab, um spätere Streitigkeiten in der Familie zu verhindern?
Um Ihr Wohnrecht absolut abzusichern, ist die dingliche Sicherung im Grundbuch zwingend erforderlich. Vertrauen in die Familie ist verständlich, reicht aber nicht aus, da ein Weiterverkauf oder die Überschuldung des Käufers Ihr Zuhause gefährden kann. Bestehen Sie darauf, dass Ihr lebenslanges Wohnrecht sofort als Belastung eingetragen wird, bevor Sie den Eigentumsübergang zulassen.
Verlassen Sie sich keinesfalls nur auf eine schuldrechtliche Vereinbarung im Kaufvertrag, denn diese bindet ausschließlich den Erstkäufer. Ein dingliches Recht hingegen wirkt absolut und garantiert, dass Ihr Anspruch gegenüber jedem nachfolgenden Eigentümer bestehen bleibt. Verlangen Sie vom Notar, das Recht als Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) in Abteilung II des Grundbuchs zu verankern. Nur diese Eintragung verhindert, dass ein neuer, gutgläubiger Käufer die Immobilie unbelastet erwirbt und Sie zum Auszug zwingen könnte.
Lassen Sie im Notarvertrag vertraglich eindeutig festlegen, dass das Wohnrecht lebenslang und unentgeltlich erfolgt. Diese Klarstellung schließt spätere Forderungen nach Miete oder Nutzungsentgelt seitens des Käufers aus. Achten Sie zusätzlich darauf, dass das Wohnrecht eine hohe Priorität in der Rangfolge des Grundbuchs erhält. Dies sichert Ihr Wohnrecht auch im Falle einer Zwangsversteigerung ab, falls der Käufer seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Der häufigste Fehler ist, dem Käufer eine spätere Eintragung des Wohnrechts zu gestatten.
Fügen Sie dem Notarvertragspassus explizit den Satz hinzu: „Der Käufer bewilligt und beantragt die Eintragung des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts als beschränkte persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch von [Gemarkung]“.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Auslegung des Vertrags
Die Auslegung eines Vertrages ist der juristische Prozess, bei dem Gerichte den wahren, gemeinsamen Willen der Vertragsparteien ermitteln, wenn der schriftliche Wortlaut mehrdeutig oder widersprüchlich ist. Richter müssen hierbei alle Umstände des Vertragsschlusses berücksichtigen – von Vorgesprächen bis hin zu späteren Verhaltensweisen. Das Gesetz stellt sicher, dass Verträge nicht nur nach dem Text, sondern nach dem, was wirklich gewollt war, beurteilt werden.
Beispiel: Die Richter des Oberlandesgerichts mussten die Auslegung des Vertrags vornehmen, weil die mündliche Zusage der Großmutter und die Notarklausel über einen Mietvertrag in Konflikt standen.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bezeichnet man ein dingliches Recht, das eine bestimmte Person begünstigt und ihr die Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudeteils gewährt, wobei dieses Recht im Grundbuch eingetragen wird. Diese dingliche Sicherung ist der beste Schutz für den Berechtigten, denn sie wirkt absolut gegen jeden neuen Eigentümer. Das Gesetz garantiert durch die Eintragung, dass das Wohnrecht auch beim Weiterverkauf der Immobilie bestehen bleibt.
Beispiel: Hätte die Großmutter ihr lebenslanges Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, hätte der Enkel das Haus nicht unbelastet an Dritte weiterverkaufen und sie zum Auszug zwingen können.
Feststellungsklage
Mit einer Feststellungsklage können Kläger vom Gericht eine verbindliche Klärung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses verlangen. Diese Klage dient dazu, Rechtsklarheit zu schaffen und zukünftige Streitigkeiten zu verhindern, ohne dass sofort auf Leistung wie Zahlung oder Räumung geklagt werden muss. Die Großmutter wählte diese Form, um gerichtlich bestätigen zu lassen, dass ihr das Wohnrecht zusteht.
Beispiel: Die Großmutter reichte die Feststellungsklage ein, um vom Landgericht verbindlich bestätigen zu lassen, dass ihr das lebenslange, unentgeltliche Wohnrecht zusteht und die Kündigung des Enkels unwirksam ist.
Parteiwillen
Der Parteiwillen beschreibt das tatsächliche, übereinstimmende Ziel und die Absicht, die zwei oder mehr Vertragspartner beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts verfolgten. Obwohl Juristen zunächst den reinen Wortlaut eines Vertrages prüfen, hat der wirkliche Parteiwillen Vorrang, falls Beweise vorliegen, dass die schriftliche Fassung diesem Willen nicht entspricht. Gerichte suchen diesen Willen durch eine Kette von Indizien herauszufinden.
Beispiel: Der tatsächliche Parteiwillen der Großmutter und des Enkels war es, ein unentgeltliches Nutzungsverhältnis zu begründen, obwohl der Notarvertrag fälschlicherweise die Absicht enthielt, einen Mietvertrag zu schließen.
Schuldrechtliches Wohnrecht
Ein schuldrechtliches Wohnrecht ist eine Vereinbarung, die nur zwischen den Vertragsparteien (z. B. Verkäufer und Käufer) wirkt und dem Berechtigten die Nutzung der Immobilie gestattet. Im Gegensatz zum dinglich gesicherten Recht ist dieses Recht nicht im Grundbuch eingetragen und bindet daher in der Regel keinen späteren, gutgläubigen Erwerber. Der Berechtigte hat bei Verletzung des Rechts lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Vertragspartner.
Beispiel: Da das Wohnrecht der Großmutter lediglich schuldrechtlich vereinbart wurde, richtet sich ihr Anspruch nach dem Weiterverkauf nicht gegen den neuen Eigentümer, sondern auf Schadensersatz gegen den Enkel.
Verkehrswert
Der Verkehrswert (oder Marktwert) eines Grundstücks ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse erzielt werden könnte. Juristen verwenden den Verkehrswert als objektiven Maßstab, um festzustellen, ob ein vereinbarter Kaufpreis fair war oder ob eine erhebliche Differenz auf eine verdeckte Gegenleistung hindeutet. Im vorliegenden Fall diente der Wert zur Beweisführung.
Beispiel: Da der vereinbarte Kaufpreis von 180.000 Euro deutlich unter dem festgestellten Verkehrswert von bis zu 250.000 Euro lag, sah das Gericht dies als starkes Indiz für die Existenz des Wohnrechts an.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 8 U 174/22 – Beschluss vom 22.06.2023
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